Zur Auslegung einer Vereinbarung über das Tragen der Schäden, die an Schubleichtern während des Verholens oder Beförderns zu dem Laden oder Löschen entstehen. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts Köln vom 3. Am Abend des genannten Tages holte das Schubboot aus einem auf der Duisburg-Ruhrorter Reede liegenden Stapel von drei Schubleichtern ("Rhespag 20”, "Sanara 70", "Neskaduw 19 B") den mittleren Leichter (MSanara 70") heraus und reihte ihn in den Schubverband nA. In dem genannten Abschnitt wird bestimmt, daß Schäden, die an Schubleichtern während des Verholens oder Beförderns zu dem Laden oder Löschen entstehen, von den Eignern der Leichter ohne die Möglichkeit eines Rückgriffs auf die Eignerin des Schubbootes zu tragen sind. Es meint, der in dem genannten Abschnitt vereinbarte Haftungsausschluß gelte auch für solche Schäden, die dadurch entstanden sind, daß das Schubboot einen oder mehrere Schubleichter der Vertragschließenden habe bewegen müssen, um einen zu seinem Verband gehörenden Schubleichter verholen oder befördern zu können. entnommen werden, daß die Vertragschließenden die Haf-tung der Eignerin des Schubbootes auch für solche Schäden ausschließen wollten, die dadurch entstanden sind, daß das Schubboot einen oder mehrere Schubleichter der Vertragschließenden hat bewegen müssen, um einen zu seinem Verband gehörenden Schubleichter verholen oder befördern zu können, Mit dem Abschluß haben sie, wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, eine vernünftige und billige Risikoverteilung zwischen der Eignerin des Schubbootes und den Eignern der Schubleichter erreichen wollen. Zu diesem Zweck haben sie in Abschnitt 1 des Abkommens vereinbart, daß Schäden, die während der Streckenfahrt an dem Schubboot oder an den Schubleichtern ohne eine Einwirkung Dritter entstehen, allein von der Eignerin des beschädigten Fahrzeugs zu tragen sind. Außerdem haben sie in Abschnitt 2 des Abkommens festgelegt, daß die Eignerin des Schubbootes für alle Schäden einzustehen hat, die Dritten während der Schubfahrt zugefügt werden, sofern die Schäden nicht auf Mängeln der Schubleichter oder ihrer Ausrüstung beruhen. Schließlich haben sie, wie dargelegt, in Abschnitt 3 des Abkommens bestimmt, daß Schäden, die an Schubleichtern während des Verholens oder Beförderns zu dem Laden oder Löschen entstehen, von den Eignern der Leichter ohne die Möglichkeit eines Rückgriffs auf die Eignerin des Schubbootes zu tragen sind. b) Es kann offenbleiben, ob Abschnitt 3 des Abkommens, wie das Berufungsgericht meint, über seinen Wort“ laut hinaus auf alle Manöver eines Schubverbandes im Hafen oder auf den Schubliegeplätzen, insbesondere auf das Verholen oder Befördern von Schubleichtern bei der Zusammenstellung oder Auflösung des Verbandes, anzuwenden ist» Denn im Streitfall handelt es sich nicht um einen Schaden, der an einem zu dem Verband des Schubbootes der Beklagten zu 1 gehörenden Schubleichter entstanden ist. Wenn das Berufungsgericht meint, eine entsprechende Auslegung von Abschnitt 3 des Abkommens sei deshalb geboten, weil ein Schubboot sehr häufig auf Schubliegeplätzen beim Verholen oder Befördern einzelner Schubleichter andere, nicht zu seinem Verband gehörende leichter bewegen müsse, so verkennt es, daß nach dem Sinn und Zweck des Schubabkommens der Wille der Vertragschließenden lediglich dahin ging, die Haftungsverhältnisse innerhalb des Schubverbandes zu regeln.
Nachschlagewerk: ja BGrHZ: nein
ZPO § 549
Zur Nachprüfbarkeit der Auslegung eines Abkommens über Bedingungen der Schubschiffahrt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Schubabkommen
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Zur Auslegung einer Vereinbarung über das Tragen der Schäden, die an Schubleichtern während des Verholens oder Beförderns zu dem Laden oder Löschen entstehen.
BGH, Urt. v. 8. Dezember 1969 - II ZR 101/68 - Rheinschiffahrtsobergericht Köln
Rhe ins c hi f f ahrt s-gericht Luisburg-Ruhrort
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 101/68 URTEIL Verkündet am
8. Dezember 1969 Heil,
Jus t i z haupt s a kr e t är
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
1 .
2.
Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn.und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Eieck und Dr.Bauer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts Köln vom 3. Mai 1968 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Eignerin des Schubleichters "Neskaduw 19 Bw. Die Beklagte zu 1 ist Eigentümerin des Schubbootes "Lorient". Der Beklagte zu 2 hat das Schubboot am 24. Januar 1966 verantwortlich geführt.
Am Abend des genannten Tages holte das Schubboot aus einem auf der Duisburg-Ruhrorter Reede liegenden Stapel von drei Schubleichtern ("Rhespag 20”, "Sanara 70", "Neskaduw 19 B") den mittleren Leichter (MSanara 70") heraus und reihte ihn in den Schubverband nA. Detoeuf" ein. Anschließend drückte das Schubboot den weiter im Strom liegenden leichter "Rhespag 20" an die Seite von
’’Neskaduw 19 B”. Beide Schiffe wurden festgemehrt „
Am nächsten Morgen waren die Mehrdrähte gebrochen, "Rhespag 20” gesunken und ”Neskaduw 19 B” beschädigt.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz ihres auf 4*048,17 DM bezifferten Schadens. Sie wirft dem Beklagten zu 2 vor, er habe die beiden Schubleichter nicht ordnungsgemäß sichern lassen.
Die Beklagten stellen ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 2 in Abrede. Sie wenden ferner ein, dem Klagbegehren stehe Abschnitt 3 eines zwischen der Klägerin, der Beklagten zu 1 und drei weiteren Reedereien geschlossenen Abkommens über Bedingungen der Schubschifffahrt (nachfolgend: Schubabkommen) entgegen. In dem genannten Abschnitt wird bestimmt, daß Schäden, die an Schubleichtern während des Verholens oder Beförderns zu dem Laden oder Löschen entstehen, von den Eignern der Leichter ohne die Möglichkeit eines Rückgriffs auf die Eignerin des Schubbootes zu tragen sind.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage dem G-runde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Rheinschiffahrtsobergericht hat die Klage äbgewiesen. Mit der vom Rheinschiffahrtsobergericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entsoheidungsgründe:
Pas Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, oh der Beklagte zu 2 die Beschädigung des Schubleichters "Neskaduw 19 Bn schuldhaft verursacht hat. Es hält die Klage bereits nach Abschnitt 3 des Schubabkommens für unbegründet. Es meint, der in dem genannten Abschnitt vereinbarte Haftungsausschluß gelte auch für solche Schäden, die dadurch entstanden sind, daß das Schubboot einen oder mehrere Schubleichter der Vertragschließenden habe bewegen müssen, um einen zu seinem Verband gehörenden Schubleichter verholen oder befördern zu können. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Pas Schubabkommen enthält neben der bereits erwähnten Absprache Regelungen darüber, wer von den Eignern der in einem Schubverband fahrenden Schiffe die Schäden endgültig zu übernehmen hat, die an den Fahrzeugen des Verbandes oder einem Pfitten entstehen. Pas Abkommen umfaßt typische, nicht aus den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles erwachsene, auch nicht den besonderen Interessen der Vertragschließenden angepaßte Abreden, die in dieser Art auch von anderen die Schubschiffahrt betreibenden Reedereien getroffen worden sind (Pabst,
ZfB 1963» 380; Pütemeyer, ZfB 1964, 269). Mit seiner Auslegung können mehrere Oberlandesgerichte befaßt sein.
Pas Abkommen unterliegt deshalb der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGHZ 20, 385, 389).
2. Bern Schubabkommen, insbesondere dessen Abschnitt 3 kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht
entnommen werden, daß die Vertragschließenden die Haf-tung der Eignerin des Schubbootes auch für solche Schäden ausschließen wollten, die dadurch entstanden sind, daß das Schubboot einen oder mehrere Schubleichter der Vertragschließenden hat bewegen müssen, um einen zu seinem Verband gehörenden Schubleichter verholen oder befördern zu können,
a) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Vertragschließenden durch die ungeklärten HaftungsVerhältnisse innerhalb eines Schubverbandes zu dem Abschluß des Schubabkommens veranlaßt worden. Mit dem Abschluß haben sie, wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, eine vernünftige und billige Risikoverteilung zwischen der Eignerin des Schubbootes und den Eignern der Schubleichter erreichen wollen. Zu diesem Zweck haben sie in Abschnitt 1 des Abkommens vereinbart, daß Schäden, die während der Streckenfahrt an dem Schubboot oder an den Schubleichtern ohne eine Einwirkung Dritter entstehen, allein von der Eignerin des beschädigten Fahrzeugs zu tragen sind. Außerdem haben sie in Abschnitt 2 des Abkommens festgelegt, daß die Eignerin des Schubbootes für alle Schäden einzustehen hat, die Dritten während der Schubfahrt zugefügt werden, sofern die Schäden nicht auf Mängeln der Schubleichter oder ihrer Ausrüstung beruhen. Schließlich haben sie, wie dargelegt, in Abschnitt 3 des Abkommens bestimmt, daß Schäden, die an Schubleichtern während des Verholens oder Beförderns zu dem Laden oder Löschen entstehen, von den Eignern der Leichter ohne die Möglichkeit eines Rückgriffs auf die Eignerin des Schubbootes zu tragen sind.
b) Es kann offenbleiben, ob Abschnitt 3 des Abkommens, wie das Berufungsgericht meint, über seinen Wort“ laut hinaus auf alle Manöver eines Schubverbandes im Hafen oder auf den Schubliegeplätzen, insbesondere auf das Verholen oder Befördern von Schubleichtern bei der Zusammenstellung oder Auflösung des Verbandes, anzuwenden ist» Denn im Streitfall handelt es sich nicht um einen Schaden, der an einem zu dem Verband des Schubbootes der Beklagten zu 1 gehörenden Schubleichter entstanden ist. Vielmehr betrifft das Klagebegehren einen Schaden, den der Beklagte zu 2 an einem nicht zu seinem Schubverband gehörenden Schubleichter schuldhaft verursacht haben soll. Baß aber ein derartiger Schaden von dem Haftungsausschluß nach Abschnitt 3 des Schubabkommens umfaßt wird, ist nicht ersichtlich. Wenn das Berufungsgericht meint, eine entsprechende Auslegung von Abschnitt 3 des Abkommens sei deshalb geboten, weil ein Schubboot sehr häufig auf Schubliegeplätzen beim Verholen oder Befördern einzelner Schubleichter andere, nicht zu seinem Verband gehörende leichter bewegen müsse, so verkennt es, daß nach dem Sinn und Zweck des Schubabkommens der Wille der Vertragschließenden lediglich dahin ging, die Haftungsverhältnisse innerhalb des Schubverbandes zu regeln. Auch ist es entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht "widersinnig", Fälle der vorliegenden Art anders als diejenigen zu behandeln, in denen ein Schaden an einem zu einem Schubverband gehörenden Leichter entstanden ist. Während in den letztgenannten Fällen die Eigner der Schubleichter wählen konnten, welcher Reederei oder welchem Schubboot sie das Befördern, Verholen, Bewegen oder Sichern der Leichter überlassen wollten, erfolgt
daa Bewegen der Schubleichter in den erstgenannten Bällen ohne das Wissen ihrer Eigner und im Interesse des Schubbootes .
3. Ba das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - die Präge offengelassen hat, ob der Beklagte zu 1 die Beschädigung des Schubleichters "Eeskaduw 19 B,f schuldhaft verursacht hat, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
Br.Kuhn liesecke Br.Schulze Pieck Br.Bauer