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BGH

Gericht: BGH

Der Klager war als Halter eines Motorrades bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert» Am 7» Dezember I960., morgens gegen 7° 15 Uhr, verursachte er einen Verkehrsunfall« Auf dem Wege zur Arbeit benutzte er wegen des schlechten Zustandes der Bandstraße einen 2 m breiten Fußweg« Dort fuhr er mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h einen zu spät im Abblendlicht erkannten Fußgänger von hinten an« Beide kamen zu Fall, verließen aber alsbald die Unfallstelle, nachdem sie sich etwas erholt hatten» Während der Kläger sein beschädigtes Motorrad nach Hauso schob und wegen seiner Verletzungen beim Sturz einen Arzt aufsuchte. IIo Verletzt der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsoder Schadenminderungspflichtp so wird der Versicherer nach § 7 V 1 AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte Zu dem danach entscheidenden Verschulden des Klägers hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Kläger habe sich mit dem Verletzten nach dem Unfall unterhaltene Hierbei habe er gefragt, was geschehen shlle, und dazu die Ansicht geäußert, die Polizei holen zu müsseno Im Bewußtsein seiner Pflichten gegenüber dem Versicherer habe er zunächst das zur Schadenaufklärung und -minderung Erforderliche tun wollen» Durch das Verhalten des Verletzten habo er sich aber überzeugen lassen* daß wider Erwarten nichts Ernsthaftes geschehen sei» Denn der angefahrene Fußgänger, ohne sichtbare Verletzungen* habe ihm erklärt, es sei noch einmal gutgegangen* er habe keine Zeit und müsse zur Arbeit, zur Schnellreinigung» Er habe nur noch nach seinem verlorengegangenen Hut gefragt, den der Kläger dann gesucht und gefunden habe» Hierauf hätten sich beide mit Gruß und Handschlag verabschiedet» So habe der Kläger den Eindruck gewonnen, daß tatsächlich nichts passiert sei und der Verletzte keine Ansprüche stellen wolle» Warum daraus auf eine Verkennung der Beweislast zu schließen sei, wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich« Das Berufungs-urteil läßt keinen Zweifel über die zutreffende Beurteilung der Beweislasto Denn das Berufungsgericht hat, bevor es die einzelnen Tatsachen gewürdigt hat, die irrige Auffassung der Vorinstanz berichtigt und klargestellt, daß der Kläger als Versicherungsnehmer den fehlenden Vorsatz zu beweisen hat« Im übrigen verkennt die Revision, daß das Gericht unter den Voraussetzungen dos § 443 ZPO die Vernehmung einer Partei "ohne Rücksicht auf die De/.veiolast11 Aufklurungs- und Rettungspflicht nicht vorsätzlich verletzt habe» Ala er die Unfallstelle verlassen habe, ohne die Polizei und einen Arzt herbeigerufen zu haben, sei er sich, so führt das Berufungsgericht aus, nicht bewußt gewesen, daß aus dem Unfall Haftpflichtansprüche entstehen könnten«. 1. Vergeblich sucht die Revision die Beweiskraft der gegen einen Vorsatz des Klägers sprechenden Indizien und zugleich dessen Glaubwürdigkeit durch den Einwand zu erschüttern, daß der Unfallverletzte sich nicht mehr mit dom Kläger so habe unterhalten können, wie dieser es geschildert habe«, Bas sei bei der Art und Schwere der Verletzung, einem doppelten Schädelbruch, ausgeschlossen«, Tc.s 2» Auel, den weiteren Angriffen der Revision gegen die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Klägers ist kein Erfolg beschießen» So hat das Berufungsgericht nicht die unzutreffende UnfallSchilderung übersehen, die der Kläger seinem Vater und dessen Arbeitskollegen gegeben hat, als er am Nachmittag des Unfalltages auf der gemeinsamen Baustelle erschienen ist und dort sein Fernbleiben von der Arbeit sowie die erlittenen Verletzungen erklärt hat» Yfelcher Grund den Kläger zu seinem damaligen Verhalten bestimmt hat - Angst vor Vorwürfen des Vaters oder vor dem Spott der Arbeitskollegen, wie das Berufungsgericht meint, oder allein das gespannte Verhältnis zu seinem Vater kann dahin-stehen» Denn das Berufungsgericht hat dieser Darstellung des Unfallhcrgangeo kein entscheidendes Gewicht beigemessen, weil es dem Kläger nur darum gegangen sei, sieb daß dieser sich am zweiten Tage nach den Unfall freiwillig auf der Polizei gemeldet habe«, Diese Annahme sei jedoch unzutreffend, weil die Polizei am Morgen die Ehefrau des Klägers in der Wohnung vernommen und aufgefordert habe, ihren abwesenden Ehemann, sobald er zurückkomne, zur Polizei zu schicken«. Mit der Präge, was den Kläger veranlaßt hat, sich auf der Polizei zu melden, hat sich das Berufungsgericht noch ein zweites Mal beschäftigte Denn der Kläger hatte bei seiner informatorischen Anhörung vor der Parteivernehmung angegeben, er habe in einer Gastwirtschaft eine Zeitungsnotiz über den Unfall gelesen und sei darauf zur Polizei gegangen,, ohne vorher mit seiner Frau gesprochen zu habeno Zum Beweis dafür, daß diese Erklärung unrichtig sei, hatte sich die Beklagte auf das Zeugnis des Polizeibeamten berufen, der den Kläger seinerzeit vernommen hatte« auf die es allein ankoramcc, wahrheitsgemäß geschildert habeP nicht von der Frage abhängeP ob er sich zwei Tage nach dem Unfall aus eigenem Antrieb oder auf Veranlassung seiner Ehefrau bei der Polizei gemeldet habo0 Das sei allenfalls für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit von Bedeutungo Selbst wenn man die Behauptung des Klägers über die Zeitungsnotiz als unrichtig unterstelleP könne dadurch noch nicht die aus zahlreichen positiven Indizien gewonnene Überzeugung des Gerichts von der Glaubwürdigkeit dos Klägers erschüttert werden» Auch diese tatrichterliche Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden und damit für die Revision nicht angreifbare III» Ob der Kläger 3eine Aufklärungsund Rottungspflicht P ■Wenn auch erwiesenermaßen nicht vorsätzlich^ so doch möglicherweise grob fahrlässig verletzt hatj kann unentschieden bleiben» Denn die Obliegenheits-Verletzung hat sich9 wie das Berufungsgericht festgo-stellt hatj für die Beklagte in keiner Weise nachteilig ausgewirkt» Diese Feststellung begegnet keinen nächtlichen Bedenken und wird auch von der Revision nicht angegriffen» Die Beklagte ist deshalb9 selbst wenn dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre* gemäß § 7 V 2 AKB zur Leistung verpflichtet geblieben»

Zitierte Normen: § 448 ZPO
PolizeiUnfallVorsatzBerufungsgerichtZPOKlägerVerletzungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
XI. ZR 101/63
URTEIL
Verkündet am
!0o Juni 1965 Heil,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Hechtsstreit
 Aktiengesellschaft in Kl
 der
HflIBp Straße
 vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder: Dr0 Carl-Edmund Richard	Hans	RM?	Dr„	Hans	Io	8^^	und
 Er0 Constantin fl
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßhevollmächtigter; Rechtsanwalt Br0
gegen
 den Bauarbeiter Johann Heinrich B in QflBHBK^reis ?
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt

- Prozeßbevollmächtigter:
Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10* Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Dr» Fischer und der Bundesrichter Dr» Nörr, Dr0 Bukow, Dr» Schulze und Pieck
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10 Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes-gerichts in Schleswig vom 19'« Februar 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Klager war als Halter eines Motorrades bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert» Am 7» Dezember I960., morgens gegen 7° 15 Uhr, verursachte er einen Verkehrsunfall« Auf dem Wege zur Arbeit benutzte er wegen des schlechten Zustandes der Bandstraße einen 2 m breiten Fußweg« Dort fuhr er mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h einen zu spät im Abblendlicht erkannten Fußgänger von hinten an« Beide kamen zu Fall, verließen aber alsbald die Unfallstelle, nachdem sie sich etwas erholt hatten» Während der Kläger sein beschädigtes Motorrad nach Hauso schob und wegen seiner Verletzungen beim Sturz einen Arzt aufsuchte.
setzte der angefahrene Fußgänger den Weg zu seiner Arbeitsstelle? einer Schnellreinigung«, noch über einen Kilometer fort9 ehe er auf der Straße zusanmenbrach«, Nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus wurde ein doppelter Schädelbruch und ein Bänderriß im linken Knie festgestellt0
Der Kläger wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe verurteilto
 Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz entzogenp weil er durch Verlassen der Unfanstelle seine Aufklärungsund Schadenminderungspflicht verletzt habo0 Der Kläger ist dem entgegengetreten und begehrt die Feststellung, daß die Beklagte nicht berechtigt seip von ihm die Erstattung ihrer Leistungen zu verlangen? die sic wegen des Unfalls vom 7o Dezember I960 bisher erbracht und künftig noch zu erbringen habe,
 Landgericht und Öberlandesgericht haben der Klage stattgegebeno Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klfc.ge0 Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels0
Entschoidungsgründe;
Io Das Berufungsgericht sieht in dem Vorhalten des Klägers eine objektive Verletzung seiner ihm nach § 7 12/2 AKB obliegenden Schadenminderungspflicht? weil er es versäumt habe, den Verletzten einem Arzt zuzuführen. Denn bei einem Unfall9 wie er sich hier ereignet habe9 sei immer mit ernsthaften Verletzungen zu rechnen? auch wenn diese nicht sofort erkennbar seien«* Dem ist zuzustimmen o
 
Weiter ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen ? daß der Kläger durch das Verlassen der Unfallstelle zugleich auch seine Aufklärungspflicht vorletzt hat5 was das Berufungsgericht offengelassen hat«.
IIo Verletzt der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsoder Schadenminderungspflichtp so wird der Versicherer nach § 7 V 1 AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte Zu dem danach entscheidenden Verschulden des Klägers hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Kläger habe sich mit dem Verletzten nach dem Unfall unterhaltene Hierbei habe er gefragt, was geschehen shlle, und dazu die Ansicht geäußert, die Polizei holen zu müsseno Im Bewußtsein seiner Pflichten gegenüber dem Versicherer habe er zunächst das zur Schadenaufklärung und -minderung Erforderliche tun wollen» Durch das Verhalten des Verletzten habo er sich aber überzeugen lassen* daß wider Erwarten nichts Ernsthaftes geschehen sei» Denn der angefahrene Fußgänger, ohne sichtbare Verletzungen* habe ihm erklärt, es sei noch einmal gutgegangen* er habe keine Zeit und müsse zur Arbeit, zur Schnellreinigung» Er habe nur noch nach seinem verlorengegangenen Hut gefragt, den der Kläger dann gesucht und gefunden habe» Hierauf hätten sich beide mit Gruß und Handschlag verabschiedet» So habe der Kläger den Eindruck gewonnen, daß tatsächlich nichts passiert sei und der Verletzte keine Ansprüche stellen wolle»
Auch das weitere Verhalten des Klägers ergebe keine Anzeichen für dessen Vorsatz, der Beklagten etwas verschweigen oder verheimlichen zu wollen» Der Kläger habe weder Unfallspuren beseitigt oder verwischt noch habe er das beschädigte Motorrad verborgen» Ferner habe er seiner
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Frau don Unfallvorgang wahrheitsgemäß erzählt, ohne sie zu dem Schweigen anzuhalten« Diese Indizien sprächen gegen eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsund Rottungspflicht, reichten aber allein noch nicht aus, um einen Vorsatz zwingend auszuschlicßen«
Die letzte Erwägung des Berufungsgerichts leitet zu der sich anschließenden Prüfung über, ob die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Beweisführers gemäß § 448 ZPO gegeben sind«. Warum daraus auf eine Verkennung der Beweislast zu schließen sei, wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich« Das Berufungs-urteil läßt keinen Zweifel über die zutreffende Beurteilung der Beweislasto Denn das Berufungsgericht hat, bevor es die einzelnen Tatsachen gewürdigt hat, die irrige Auffassung der Vorinstanz berichtigt und klargestellt, daß der Kläger als Versicherungsnehmer den fehlenden Vorsatz zu beweisen hat« Im übrigen verkennt die Revision, daß das Gericht unter den Voraussetzungen dos § 443 ZPO die Vernehmung einer Partei "ohne Rücksicht auf die De/.veiolast11 anordnen kann«
Das Berufungsgericht legt dann die Gründe dar, die cs zur Ergänzung des nicht ausreichenden Beweis ergebnissej bestimmt haben, den Kläger als Partei über seine ihm letztlich allein bekannten Vorstellungen beim Verlassen der Unfallstelle zu vernehmen« Es hat danach eingehend geprüft, ob eine Parteiaussage des Klägers Glauben verdient« Das hat das Berufungsgericht bejaht und dabei alle ihm bekannten Umstände berücksichtigt, die für und gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers sprechen« Von der Richtigkeit der Partoiaussage de3 Klägers überzeugt, hält das I Berufungsgericht damit für erwiesen, daß der Kläger seine
 
Aufklurungs- und Rettungspflicht nicht vorsätzlich verletzt habe» Ala er die Unfallstelle verlassen habe, ohne die Polizei und einen Arzt herbeigerufen zu haben, sei er sich, so führt das Berufungsgericht aus, nicht bewußt gewesen, daß aus dem Unfall Haftpflichtansprüche entstehen könnten«. Ebenso habe ihm der Vorsatz gefehlt, Einzelheiten des Unfallhergangs der Beklagten verheimlichen zu wolleno
 Zu dieser Überzeugung ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum und ohne Verfahrensverstoß gelangt0 Die tat-richterliche Würdigung hält allen Angriffen der Revision stando
1. Vergeblich sucht die Revision die Beweiskraft der gegen einen Vorsatz des Klägers sprechenden Indizien und zugleich dessen Glaubwürdigkeit durch den Einwand zu erschüttern, daß der Unfallverletzte sich nicht mehr mit dom Kläger so habe unterhalten können, wie dieser es geschildert habe«, Bas sei bei der Art und Schwere der Verletzung, einem doppelten Schädelbruch, ausgeschlossen«, Tc.s Berufungsgericht habe diese Präge mangels eigener Sachkunde zu demindest nicht selbst entscheiden dürfen„ Es hätte vielmehr, so meint die Revision, dem Beweisantrag der Beklagten stattgeben und einen Sachverständigen hören müssen„ Burch diese Unterlassung sei der § 286 ZPO verletzt„
Die Rüge ist unbegründet* Denn ein medizinischer Sachverständiger braucht zu der Möglichkeit, ob jemand, der einen doppelten Schädelbruch erlitten hat, an der Unfallstellc noch ein vernünftiges Gespräch führen kann, nicht gehört zu werden, wenn ein solches Gespräch fcststehto
 
Daß ist hier der Falle Denn der Kläger hat seiner Frau kurze Zeit nach den Unfall u0a» erzählt, daß der angefahrene Fußgänger in einer Schnellreinigung arbeite» Diese Einzelheit hat der Kläger aber, wie das Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt hat, nur aus der Unterhaltung wissen können, die er init dem ihn unbekannten Verletzten an der Unfallstello geführt hat» Hiernach hat der Verletzte mit dem Kläger an der Unfallstelle nicht nur gesprochen, sondern ist auch trotz seines doppelten Schädelbruches noch in der Lage gewesen, zutreffende Angaben, wie z»B» über seine Arbeitsstelle, zu machen» - Hiervon abgesehen hat das Berufungsgericht auf die Anhörung eines Sachverständigen auch deshalb verzichten können, weil es auf ö-rund seiner langen Unfallpraxis gewußt hat, daß die schwerwiegenden Folgen von Schädelverletzungen nicht sofort einzutreten brauchen»
2» Auel, den weiteren Angriffen der Revision gegen die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Klägers ist kein Erfolg beschießen» So hat das Berufungsgericht nicht die unzutreffende UnfallSchilderung übersehen, die der Kläger seinem Vater und dessen Arbeitskollegen gegeben hat, als er am Nachmittag des Unfalltages auf der gemeinsamen Baustelle erschienen ist und dort sein Fernbleiben von der Arbeit sowie die erlittenen Verletzungen erklärt hat» Yfelcher Grund den Kläger zu seinem damaligen Verhalten bestimmt hat - Angst vor Vorwürfen des Vaters oder vor dem Spott der Arbeitskollegen, wie das Berufungsgericht meint, oder allein das gespannte Verhältnis zu seinem Vater kann dahin-stehen» Denn das Berufungsgericht hat dieser Darstellung des Unfallhcrgangeo kein entscheidendes Gewicht beigemessen, weil es dem Kläger nur darum gegangen sei, sieb
 
krank zu melden und den Vater zu bitten«, seinen Arbeitslohn mitzubringeno Diese Beurteilung hält sich im Hahnen tatrichterlicher Würdigung, deren Richtigkeit die Revision hinnohmen muß? wenn dabei keine Rechtsfehler unterlaufen«,
3o Schließlich rügt die Revision als Verletzung dos § 286 ZPO noch, das Berufungsgericht habe zugunsten des Klägers berücksichtigt? daß dieser sich am zweiten Tage nach den Unfall freiwillig auf der Polizei gemeldet habe«, Diese Annahme sei jedoch unzutreffend, weil die Polizei am Morgen die Ehefrau des Klägers in der Wohnung vernommen und aufgefordert habe, ihren abwesenden Ehemann, sobald er zurückkomne, zur Polizei zu schicken«.
Die Rüge beruht zunächst auf einem Mißverständnis der Revision« Denn das Berufungsgericht hat ausdrücklich offengelasscn, auf welche Weise der Kläger d^von erfahren hat, daß der von ihm angefahreno Fußgänger erheblich verletzt seio Es hat nur fcstgestellt, daß der Kläger alsdann die strafrechtliche Verantwortung für sein Handeln übernommen und die Beklagte benachrichtigt habe (BU So 15)°
Mit der Präge, was den Kläger veranlaßt hat, sich auf der Polizei zu melden, hat sich das Berufungsgericht noch ein zweites Mal beschäftigte Denn der Kläger hatte bei seiner informatorischen Anhörung vor der Parteivernehmung angegeben, er habe in einer Gastwirtschaft eine Zeitungsnotiz über den Unfall gelesen und sei darauf zur Polizei gegangen,, ohne vorher mit seiner Frau gesprochen zu habeno Zum Beweis dafür, daß diese Erklärung unrichtig sei, hatte sich die Beklagte auf das Zeugnis des Polizeibeamten berufen, der den Kläger seinerzeit vernommen hatte«
 
Diesem Bewoisantrag hat daß Berufungsgericht nicht otattgegeben5 weil die Entscheidung darüber9 ob der Kläger die Vorgänge gleich nach dem Unfall? auf die es allein ankoramcc, wahrheitsgemäß geschildert habeP nicht von der Frage abhängeP ob er sich zwei Tage nach dem Unfall aus eigenem Antrieb oder auf Veranlassung seiner Ehefrau bei der Polizei gemeldet habo0 Das sei allenfalls für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit von Bedeutungo Selbst wenn man die Behauptung des Klägers über die Zeitungsnotiz als unrichtig unterstelleP könne dadurch noch nicht die aus zahlreichen positiven Indizien gewonnene Überzeugung des Gerichts von der Glaubwürdigkeit dos Klägers erschüttert werden» Auch diese tatrichterliche Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden und damit für die Revision nicht angreifbare
III» Ob der Kläger 3eine Aufklärungsund Rottungspflicht P ■Wenn auch erwiesenermaßen nicht vorsätzlich^ so doch möglicherweise grob fahrlässig verletzt hatj kann unentschieden bleiben» Denn die Obliegenheits-Verletzung hat sich9 wie das Berufungsgericht festgo-stellt hatj für die Beklagte in keiner Weise nachteilig ausgewirkt» Diese Feststellung begegnet keinen nächtlichen Bedenken und wird auch von der Revision nicht angegriffen» Die Beklagte ist deshalb9 selbst wenn dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre* gemäß § 7 V 2 AKB zur Leistung verpflichtet geblieben»
IV» Kach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuweischo
 Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs* 1 ZPO der Beklagten zur Last •
Dr0 bischer	Dr0	Nörr	Drc	Bukow
 Dr0 Schulze	Pieck