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BGH

Gericht: BGH

Im allgemeinen ist die abschließende Ermittlung des Abfindungsguthabens die Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung des Abfindungsanspruchs eines ausgeschiedenen Gesellschafters* Ist jedoch zwischen den beteiligten Gesellschaftern unstreitig, daß dem ausgeschiedenen Gesellschafter jedenfalls der Betrag eines bestimmten Rechnungspostens zu zahlen ist, wenn dieser zu seinen Gunsten bei der Abrechnung zu berücksichtigen ist, so kann die Zahlung dieses Betrages auch schon vor einer abschließenden Ermittlung des Abfindungsguthabens durch Klage verlangt werden* Der Kläger ist der Meinung, daß dieser Posten bei der Berechnung seines Abfindungsguthabens zu berücksichtigen sei und kommt dabei nach Maßgabe einer näher spezifizierten, von dem Beklagten zahlenmäßig insowe nicht bestrittenen Berechnung zu einem Betrag von 142*045,80 DM, den der Beklagte ihm für diesen Posten zusätzlich zu vergüten habe. Der Beklagte hat demgegenüber noch entgegnet, daß der Anspruch des Klägers auch deshalb unbegründet sei, weil in den Abschlußbilanzen der beiden Gesellschaften die hohen Sozialverpflichtungen für die Zahlung von Pensionen an die Angestellten nicht passiviert seien, ihre Berücksichtigung bei Berechnung des Abfindungsguthabens aber nach kaufmännischen Grundsätzen geboten sei» Ferner spielten in dieser Hinsicht auch steuerliche Gesichtspunkte eine Rolle. II* Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß die Berücksichtigung der bei der IVG erzielten und versteuerten und in ihren Bilanzen ausgewiesenen Gewinne bei der Berechnung des Abfindungsguthabens eines ausgeschiedenen Gesellschafters in der Vereinbarung vom 6. ! die Errichtung der IVG von einer solchen Berücksichtigung ausgegangen sei, der Beklagte dieses auch erkannt habe und zu einem aufklärenden Hinweis gegenüber dem Kläger verpflichtet gewesen sei, falls er sich selbst auf einen gegenteiligen Standpunkt habe stellen wollen« Weiter ist das Berufungsgericht der Meinung, daß trotz dieser Vorverhandlungen die Berücksichtigung der hier in Betracht kommenden Gewinne der IVG bei der Berechnung des Abfindungsguthabens nicht Gegenstand der Vereinbarung vom 6. Dezember 1949 geworden sei, weil die beiden weiteren Gesellschafter der I^B^-Werke an diesen Vorverhandlungen nicht beteiligt gewesen seien und diese Verhandlungen deshalb nicht zur Auslegung der von allen Gesellschaftern abgeschlossenen Vereinbarung vom 6» Dezember 1949 herangezogen werden könnten. Das bedeute, daß auch für die ausgewiesenen, aber nicht ausgeschütteten Gewinne der IVG die Sondervereinbarung vom 28, Februar 1938 gelte, und daß danach diese Gewinne bei der Berechnung des Abfindungsguthabens des Klägers nicht berücksichtigt werden könnten. Diese Frage bejaht das Berufungsgericht ;und gelangt des weiteren zu dem Ergebnis, daß die notwendige [Anpassung der gesellschaftlichen Vereinbarungen an die veränderten Verhältnisse nach Treu und Glauben eine Berücksichtigung der nicht ausgeschütteten Gewinne bei der Berechnung des Abfindungsguthabens des Klägers in voller Höhe erfordere. Die Anwendung der Grundsätze vom Portfall der Geschäftsgrundlage greift die Revision unter verschiedenen rechtlichen g sichtspunkten an» Es erübrigt sich jedoch, auf diese Angriffe i einzelnen einzugehen, weil nach den vorliegenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sich die Berücksichtigung der bei der IVG erzielten, aber nicht ausgeschütteten Gewinne schon aus einem anderen Rechtsgrund als notwendig erweist» 1.) Wichtig ist in diesem Zusammenhang zunächst, daß entgegen der Ansicht des Klägers eine Berücksichtigung der von dej IVG erzielten Gewinne bei der Berechnung des Abfindungsguthabei nach der Sondervereinbarung vom 28« Februar 1958 nicht möglich ist. Diese Beurteilung macht deutlich, daß die Errichtung der IVG auf die herecimung des Abfindungsguthabens eines ausscheidenden Gesellschafters einen außerordentlich nachteiligen Einfluß;; haben mußte, wenn man insoweit allein die Sondervereinbarung vom 28o Februar 1938 zugrunde legt. 2.) Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es von Bedeutung, daß sich die Parteien nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bei den Verhandlungen über die Errichtung der IVG darüber einig waren, daß im Verhältnis der Gesellschafter zueinander durch die Gründung der IVG keiner bevorzugt und keiner benachteiligt werden sollte, und daß der. Der Beklagte würde sich anderenfalls mit seinem eigenen Verhalten in einen unvereinbaren Widerspruch setzen,, Weil der Beklagte den .Anteil des Klägers allein übernommen hat und deshalb den Kläger das .Abfindungsguthaben zu bezahlen hat, muß er ihn insoweit so stellen, wie wenn ihre Erörterungen unc Erklärungen, die den Kläger erst veranlaßt haben, seine Zustic mung zur Errichtung der IVG zu geben, Inhalt der Vereinbarung vom 6. Angesichts dieser rechtlichen Beurteilung muß davon ausgegangen werden, daß die bei der IVG offen ausgewiesenen G< winne bei der Berechnung des .Abfindungsguthabens des Klägers : seinen Gunsten und zu Lasten des Beklagten berücksichtigt wer müssen« Auf den rechtlichen Gesichtspunkt des Wegfalls der Ge schäftsgrundlage. 3«) Gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts rü die Revision des weiteren, daß das Berufungsgericht sich nich mit dem Einwand des Beklagten auseinandergesetzt hat, daß näm lieh selbst bei einer Berücksichtigung der bei der IVG erziel Gewinne der Kläger einen entsprechenden Zahlungsanspruch zur2 noch nicht geltend machen könne. Wenn bei der Berechnung Abfindungsguthabens eines ausgeschiedenen Gesellschafters of Rücklagen oder stille Reserven “berücksichtigt werden müssen, so ist die Fälligkeit des Abfindungsanspruchs in dieser Höhe nicht davon abhängig, daß solche Rücklagen oder Reserven als Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. 1.) Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die von dem Beklagten für notwendig gehaltenen, in den Bilanzen der beiden Gesellschaften jedoch nicht passivierten Rückstellungen für SozialVerpflichtungen (Pensionslasten) in diesem Zusammenhang nicht zugunsten des Beklagten berücksichtigt hat, ist es nicht notwendig, auf die einzelnen Rügen der Revision einzugehen. Denn diese gehen von der Auffassung aus, daß der Kläger eine Berücksichtigung der von-der IVG erzielten Gewinne bei der Berechung seines Abfindungsguthabens nur unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage fordern könne, und daß es bei dieser Rechtsauffassung geboten sei, aus Billigkeitserwägungen auch diese Sozialverpflichtungen mit in Rechnung zu stellen. Bie gleiche Beurteilung gilt für die Sondervergütung, die die I^|^-Y/erke dem Kläger für einen Zeitraum von 10 Jahren nach seinem Ausscheiden als persönlich haftender Gesellschafter zu zahlen haben» Ba auch dieser Posten in der Bilanz der Werke zu dem 31» Bezember 1952 nicht passiviert ist, kann er schon aus diesem Grunde nicht berücksichtigt werden» 2») Ferner hält die Revision gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts daran fest, daß die Gewerbesteuer abgesetzt werden müsse, die die IVG bei einer Ausschüttung der Gewinne zu dem 3'lc Bezember 1952 noch neben der bereits abgeführten Körperschaftssteuer hätte zahlen müssen» Bas Berufungsgericht verletze das insoweit maßgebliche Stichtagsprinzip, wenn es die Berücksichtigung der Gewerbesteuer deshalb ablehne, weil zwischenzeitli ein Organschaftsverhältnis zwischen den IBBB-Werken und der IVG finanzamtlich anerkannt sei und daher jetzt Gewinnausschüttungen der IVG an die IBBB"-Vferke nicht mehr der Gewerbesteuer unterliegen. yon der Einkommensteuer bei den Gesellschaftern einer Personal-handelsgosellschaft noch nicht erfaßt worden sind, sei es, daß solche stillen Reserven durch die Ausnutzung zusätzlicher steuerlicher Abschreibungsmöglichkeiten oder durch die Schaffung eines besonderen Goodwills des Unternehmens entstanden sind» Der Gesellschafter, der den Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters übernimmt, kann in einem solchen Pall nicht verlangen, daß der Steuerbetrag von den Abfindungsguthaben des ausgeschiedenen Gesellschafters abzusetzen sei, den er bei einer Realisierung der bisher steuerlich nicht erfaßten Vermögenswerte zu zahlen haben werdeo Das könnte nur geschehen, wenn eine solche Berücksichtigung im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist, wobei es hier keiner Erörterung bedarf, wie sich eine solche Bestimmung ihrerseits steuerlich für die beteiligten Gesellschafter auswirken würde. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß jetzt eine Gewerbesteuer bei einer Ausschüttung von Gewinnen der IVG an die I^^-Werke nicht mehr anfällt, so daß der Beklagte durch eine Hichtberück-sichtigung der Gewerbesteuer jetzt nicht mehr belastet werden : kann, sondern im Gegenteil bevorzugt werden würde, wenn diese b der Abfindung des Klägers abgesetzt werden wurde.. Bei der Beantwortung dieser Frage müssen auch noch später eingetretene Umstände berücksichtigt werden, weil nur eine solche Berücksichtigung eine abschließende Beurte: lung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ermöglicht, weil ml anderen Worten nur bei einer solchen umfassenden Berücksichtigu aller Umstände gesagt werden kann, daß im Hinblick auf Treu und Glauben der Abfindungsanspruch des Klägers ohne Berücksichtigun der Gewerbesteuer eine unbillige Belastung des Beklagten darstellen würde.

IVGBilanzgewinnenBerücksichtigungBerechnungKlägerGesellschafter

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
RGB § 138
Im allgemeinen ist die abschließende Ermittlung des Abfindungsguthabens die Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung des Abfindungsanspruchs eines ausgeschiedenen Gesellschafters* Ist jedoch zwischen den beteiligten Gesellschaftern unstreitig, daß dem ausgeschiedenen Gesellschafter jedenfalls der Betrag eines bestimmten Rechnungspostens zu zahlen ist, wenn dieser zu seinen Gunsten bei der Abrechnung zu berücksichtigen ist, so kann die Zahlung dieses Betrages auch schon vor einer abschließenden Ermittlung des Abfindungsguthabens durch Klage verlangt werden*
Bei der Berechnung des Abfindungsguthabens sind mangels ausdrücklicher Bestimmungen im allgemeinen steuerliche Gesichtspunkte nicht zu beachten. Das gilt namentlich bei der Berücksichtigung stiller Reserven, die bisher von der Einkommensteuer bei den einzelnen Gesellschaftern noch nicht erfaßt worden sind
BGB § 242 Cd
 Verhandeln die beiden persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft über eine Abänderung der gesellschaftsver fraglichen Bestimmungen, die die Berechnung des Abfindungsguthabens eines ausscheidenden Gesellschafters zu dem Gegenstand haben, und können diese Verhandlungen nur deshalb nicht zur Auslegung der später beschlossenen Abänderung herangezogen worden, weil die beiden Kommanditisten an diesen Verhandlungen nicht beteiligt waren, so muß der eine persönlich haftende Gesellschafter im Verhältnis zu dem anderen persönlich haftenden Gesellschafter den Inhalt seiner Erklärungen gegen sich gelten lassen, wenn er später dessen Anteil allein übernimmt und er erst durch seine Erklärungen die Zustimmung dieses Gesellschafters zu der beschlossenen Abänderung erreicht hat (Pall des venire contra factum proprium)*
BGH, Urt. v. 11. Juni 1959	-	II	ZR	101/58
OIiG Stuttgart
f II 7M 101/58
■Yerkündet am 11 o Juni 1959
Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Beklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt	-
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanv/alt Professor Br» 
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Rastelski und der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Fischer, Br. Rörr und Liesecke
 für Recht erkannt s
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 31. Oktober 1957 wird auf Kosten des Beklagten zurück-gev/iesen.
Im R a m e n des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Fabrikanten Eugen H
, St
 gegen
den^Fabrikgiten Br, Ing. e.h
, B
a.R
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien sind Gesellschafter der Werkzeugmaschinenfabrik "I^^^-Werke H^P &	i*1	einer	Kommandit-
gesellschaft. die sich mit der Fabrikation von Werkzeugmaschinen, ' insbesondere von selbsttätigen Drehbänken befaßt. An dieser Gesellschaft war der Kläger als persönlich haftender Gesellschaf-ter zuletzt mit 30 $ beteiligt. Mit Schreiben vom 29» Dezember 1951 kündigte der Kläger - entsprechend einem ihm gesellschaftsvertraglich zustehenden Recht - zu dem 31• Dezember 1952 seinen Geschäftsanteil in der Weise, daß er mit der Hälfte (15 fo des Geschäftsvermögens) Kommanditist blieb, während er die Auszahlung der anderen Hälfte seines Geschäftsanteils forderte. Da die anderen Gesellschafter von ihrem Übernahmerecht hinsichtlich des freigewordenen Geschäftsanteils des Klägers keinen Gebrauch machten, übernahm der Beklagte diesen in Höhe von 15 $ des Geschäftsvermögens allein.
Die Parteien streiten über die Höhe des AbfindungsgutHabens des Klägers, wobei in diesem Rechtsstreit lediglich ein Rechnungsposten streitig ist.
Aus steuerlichen und sonstigen Gründen wurde im Herbst
1949	eine besondere Verkaufsgesellschaft, die I^H^-VflflHI^-GmbH (im folgenden IVG genannt) mit einem Stammkapital von 100.000 DM gegründet. Sämtliche Anteile der IVG gehören der Kommanditgesellschaft, die diese Beteiligung in ihren Bilanzen - auch in der Bilanz zu dem 31« Dezember 1952 - mit dem Nominalbetrag von 100.000 DM ausweist. Die IVG erzielte seit dem Jahre
1950	beträchtliche Gewinne, die ordnungsgemäß versteuert und nach Abzug der Steuern in den Bilanzen der IVG offen ausgewiesen,
 aber nicht an die I^|^~Werke ausgeschüttet wurden. In der Bilanz der IVG zu dem 31» Dezember 1952 erscheint der Posten an nicht ausgeschütteten Gewinnen mit 1.196,847*55 DM. Der Kläger ist der Meinung, daß dieser Posten bei der Berechnung seines Abfindungsguthabens zu berücksichtigen sei und kommt dabei nach Maßgabe
 einer näher spezifizierten, von dem Beklagten zahlenmäßig insowe nicht bestrittenen Berechnung zu einem Betrag von 142*045,80 DM, den der Beklagte ihm für diesen Posten zusätzlich zu vergüten habe.
Der Beklagte beruft sich für seinen abweichenden Standpunkt auf die gesellschaftsvertraglichen Abmachungen über die Berechnung des Abfindungsguthabens beim Ausscheiden (Teilausscheiden) eines Gesellschafters* Hach § 11 Abs» 3 des Gesellschaftsvertrages ist hierbei der innere Liquidationswert unter dem Gesichtspunkt der Portführung des Geschäfts zugrunde zu legen, wobei für den Goodwill kein Betrag in Rechnung gestellt werden darf* Die Berechnung des inneren Liqidationswerts ist in einer Sondervereinbarung vom 28* Pebruar 1938 näher erläutert* Danach wird unter dem inneren Liquidationswert die Zusammenfassung des Hominalwerts der Buchwerte, des Wertes der in der Bilanz passivierten sog* unechten Rückstellungen sowie des Wertes von stillen Reserven bei bestimmten näher aufgeführten Sachwerten verstanden, während die in anderen .Anlagewerten evtl- enthaltenen stillen Reserven unberücksichtigt bleiben sollen* Auf diese Erläuterung der inneren Liquidationswerte stützt der Beklagte seine Rechtsauffassung, weil es sich bei den in der Bilanz der IYG besonders ausgewiesenen Gewinne für die I^|^-\7erke um eine stille Reserve bei einer Beteiligung handle, die nach der Sondervereinbarung vom 28. Pebruar 1938 bei der Berechnung des Abfindun guthabens nicht zu berücksichtigen sei*
Diesen Darlegungen ist der Kläger entgegengetreten* Er hat sich darüber hinaus auch noch auf eine Vereinbarung vom 6. Dezember 1949 berufen, die die Gesellschafter anläßlich der Gründung der IVG getroffen haben. In dieser Vereinbarung ist für die Gewinnvorzugsrechte des Klägers und des Beklagten bestimmt, daß sie auf die JVG sinngemäß Anwendung finden, und daß beim Ausscheiden oder beim Ableben eines der beiden vorzügsberech--tigten Gesellschafter eine Abrechnung über die in Form von Rück-
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lagen angesammelten und noch nicht zur Ausschüttung gelangten Gewinne der IVG erfolgen müsse. "Überdies seien die Beteiligten bei den Verhandlungen, die der Gründung der IVG vorausgegangen seien, darüber einig gewesen, daß die Rechte der einzelnen Gesellschafter, insbesondere im Verhältnis der Gesellschafter zueinander, durch die Gründung der IVG nicht hätten geschmälert werden sollen»
Der Beklagte hat demgegenüber noch entgegnet, daß der Anspruch des Klägers auch deshalb unbegründet sei, weil in den Abschlußbilanzen der beiden Gesellschaften die hohen Sozialverpflichtungen für die Zahlung von Pensionen an die Angestellten nicht passiviert seien, ihre Berücksichtigung bei Berechnung des Abfindungsguthabens aber nach kaufmännischen Grundsätzen geboten sei» Ferner spielten in dieser Hinsicht auch steuerliche Gesichtspunkte eine Rolle. Bei einer Ausschüttung der ausgewiesenen Gewinne der IVG an die mp-\7erkd zu dem 31 . Dezember 1952 würde Gewerbesteuer zu zahlen gewesen sein, so daß der Kläger schon deshalb nicht den vollen 15 $igen Anteil an diesen Gewinnen erhalten haben würde. Außerdem sei zu berücksichigen, daß der Beklagte seinerseits Einkommensteuern zahlen müsse, wenn der auf ihn übergegangene'15 $ige Anteil an diesen Gewinnen ausgeschüttet werde. Schließlich könnte der Kläger eine Erstattung der Gewinne höchstens erst dann verlangen, wenn die IVG diese an die I®^-Werke ausschütte, so daß der Anspruch des Klägers zu demindest zur Zeit nicht begründet sei.
Die Vorinstanzen haben der Klage auf Zahlung von 142.045,80 DM stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet»
 
Entscheidungsgründe %
Io Der Kläger macht mit seiner Klage einen Teilbetrag seines Abfindungsanspruchs gegen den Beklagten geltend; den er darauf stützt, daß ein bestimmter, zahlenmäßig feststehender Rechnungsposten zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müsse» Hiergegen bestehen angesichts der hier gegebenen besonderen Verhältnisse keine Bedenken»
Auszugehen ist in diesem Zusammenhang freilich von dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß eine abschließende Ermittlung des Abfindungsguthabens Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung des Abfindungsanspruchs ist, und daß eine gesonderte Geltendmachung einzelner Rechnungsposten der Abfindungsabrechnung j ausgeschlossen ist (RGZ 118, 229; HRR 1959 Nr, 937* BGH, Urt.v,
11«5=1959 - II ZR 2/58)o Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz gilt jedoch nicht ohne Ausnahme. Wie das Reichsgericht bereits dargelegt hat (HRR 1939 Nr. 937), ist es zulässig, daß der ausgeschiedene Gesellschafter seinen Abfindungsanspruch schon teilweise geltend macht, wenn bereits feststeht, daß ihm jedenfalls ein Guthaben in bestimmter Höhe zusteht. Dem steht es gleich, wenn es zwischen den Parteien, wie hier, unstreitig ist, daß dem ausgeschij denen Gesellschafter jedenfalls der Betrag eines bestimmten Rechnungspostens zu zahlen ist, wenn dieser zugunsten des ausgeschiedenen Gesellschafters bei der Abfindung zu berücksichtigen ist. Denn beiden Fällen ist es gemeinsam, daß bei ihnen der entscheidende Grundgedanke dieses allgemeinen Rechtssatzes nicht eingreift, weil sich nämlich in diesen Fällen bereits vor einer endgültigen Abrechnung übersehen läßt, daß der ausgeschiedene Gesellschafter überhaupt noch etwas zu fordern hat. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die allgemeine Abrechnung zwischen den Parteien über die Abfindung des Klägers offenbar bereits vorgenomraen ist und daß nur einzelne streitige Abrechnungsposten in der Schwebe geblieben sind, die wie der vorliegende, zu dem Gegenstand besonderer Rechtsstreitigkeiten gemacht worden sind« '
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II* Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß die Berücksichtigung der bei der IVG erzielten und versteuerten und in ihren Bilanzen ausgewiesenen Gewinne bei der Berechnung des Abfindungsguthabens eines ausgeschiedenen Gesellschafters in der Vereinbarung vom 6. Dezember 1949 nicht ausdrücklich vorgesehen worden sei, daß aber der Kläger bei seinen Verhandlungen über.
! die Errichtung der IVG von einer solchen Berücksichtigung ausgegangen sei, der Beklagte dieses auch erkannt habe und zu einem aufklärenden Hinweis gegenüber dem Kläger verpflichtet gewesen sei, falls er sich selbst auf einen gegenteiligen Standpunkt habe stellen wollen« Weiter ist das Berufungsgericht der Meinung, daß trotz dieser Vorverhandlungen die Berücksichtigung der hier in Betracht kommenden Gewinne der IVG bei der Berechnung des Abfindungsguthabens nicht Gegenstand der Vereinbarung vom 6. Dezember 1949 geworden sei, weil die beiden weiteren Gesellschafter der I^B^-Werke an diesen Vorverhandlungen nicht beteiligt gewesen seien und diese Verhandlungen deshalb nicht zur Auslegung der von allen Gesellschaftern abgeschlossenen Vereinbarung vom 6» Dezember 1949 herangezogen werden könnten. Das bedeute, daß auch für die ausgewiesenen, aber nicht ausgeschütteten Gewinne der IVG die Sondervereinbarung vom 28, Februar 1938 gelte, und daß danach diese Gewinne bei der Berechnung des Abfindungsguthabens des Klägers nicht berücksichtigt werden könnten. In seinen anschließenden Ausführungen prüft das Berufungsgericht sodann die Frage, ob die Geschäftsgrundlage für die Sondervereinbarung vom 28, Februar 1938 fortgefallen sei, soweit durch die Errichtung der IVG und die ungewöhnlich hohe Ansammlung von Gewinnen bei der IVG eine Sachlage eingetreten sei, die beim Abschluß der Sondervereinbarung vom 28, Februar 1938 von allen Beteiligten nicht zu übersehen gewesen sei. Diese Frage bejaht das Berufungsgericht ;und gelangt des weiteren zu dem Ergebnis, daß die notwendige [Anpassung der gesellschaftlichen Vereinbarungen an die veränderten Verhältnisse nach Treu und Glauben eine Berücksichtigung der nicht ausgeschütteten Gewinne bei der Berechnung des Abfindungsguthabens des Klägers in voller Höhe erfordere.
Die Anwendung der Grundsätze vom Portfall der Geschäftsgrundlage greift die Revision unter verschiedenen rechtlichen g sichtspunkten an» Es erübrigt sich jedoch, auf diese Angriffe i einzelnen einzugehen, weil nach den vorliegenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sich die Berücksichtigung der bei der IVG erzielten, aber nicht ausgeschütteten Gewinne schon aus einem anderen Rechtsgrund als notwendig erweist»
1.) Wichtig ist in diesem Zusammenhang zunächst, daß entgegen der Ansicht des Klägers eine Berücksichtigung der von dej IVG erzielten Gewinne bei der Berechnung des Abfindungsguthabei nach der Sondervereinbarung vom 28« Februar 1958 nicht möglich ist. In der Bilanz der I^J^-Werlce - und auf diese kommt es hi< an - ist die 100 $ige Beteiligung an der IYG mit dem Nominal-Stammkapital der IVG von 100.000 DM ausgewiesen. Das bedeutet, daß der Mehrwert der IVG, namentlich auch die aufgespeicherten und nicht ausgeschütteten Gewinne der IVG, eine stille Reserve des in dem Beteiligungsposten ausgewiesenen Buchwerts ist. Die; stille Reserve fällt nicht unter die Posten, die bei der Bered nung des inneren Liquidationswerts nach der Sondervereinbarung vom 28. Februar 1938 zu berücksichtigen sindj sie muß daher na dieser Vereinbarung außer Ansatz bleiben.
In diesem Zusammenhang ist des weiteren von Bedeutung, daß sich in diesem Punkt die Rechtslage für den Kläger anders dargestellt haben würde, wenn es nicht zur Gründung einer selb ständigen, firmeneigenen Vertriebsgesellschaft gekommen wäre, die I®^-Werke vielmehr den Vertrieb ihrer Produktion selbst in einer besonderen Abteilung durchgeführt hätten. In diesem f würden die beim Vertrieb erzielten Gewinne unmittelbar bei den If([^-\7erken angefallen und als solche - wenn auch nach Abzug einer erheblich höheren Steuer - in der Bilanz der I^J^-Werke offen ausgewiesen worden sein. Das hätte für den Kläger zur Fa gehabt, daß sie bei der Berechnung seines Abfindungsguthabens
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hätten Berücksichtigung finden müssen;, weil es sich dann insoweit um offene Rücklagen gehandelt hätte, die als Buchwerte bei der Berechnung des inneren Liquidationswerts hätten herangezogen werden müssen.-
Diese Beurteilung macht deutlich, daß die Errichtung der IVG auf die herecimung des Abfindungsguthabens eines ausscheidenden Gesellschafters einen außerordentlich nachteiligen Einfluß;; haben mußte, wenn man insoweit allein die Sondervereinbarung vom 28o Februar 1938 zugrunde legt. Die rechtliche Verselbständigung der Verkaufsabteilung hatte zur Folge, daß diese eigene Bilanzen aufzustollen hatte und in den Bilanzen der I^H^-\7erke nur die nominelle Beteiligung des Buchwertes erschiene
2.) Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es von Bedeutung, daß sich die Parteien nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bei den Verhandlungen über die Errichtung der IVG darüber einig waren, daß im Verhältnis der Gesellschafter zueinander durch die Gründung der IVG keiner bevorzugt und keiner benachteiligt werden sollte, und daß der. Beklagte darüber hinaus die Erklärung des Klägers, er wolle durch die Gründung der IVG keinen Schaden erleiden, widerspruchslos hinnahm, obwohl er zu dem Reden verpflichtet gewesen wäre, falls er beim Ausscheiden des Klägers Vorteile aus der auf längere Zeit geplanten Zurückstellung einer Gewinnausschüttung bei der IVG zu ziehen gedachte.
Selbst wenn man der Auffassung des Berufungsgerichts folgt, daß der Gegenstand dieser Verhandlungen nicht Inhalt der Vereinbarung vom 6. Dezember 1949 geworden ist, so ist doch die Rechtsfolgerung zwingend, daß sich der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht darauf berufen kann, daß ihre Erörterungen nicht Inhalt der Vereinbarung vom 6. Dezember 1949 geworden sind, weil die beiden weiteren Gesellschafter an diesen Erörterungen nicht be-
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teiligt waren. Der Beklagte würde sich anderenfalls mit seinem eigenen Verhalten in einen unvereinbaren Widerspruch setzen,, Weil der Beklagte den .Anteil des Klägers allein übernommen hat und deshalb den Kläger das .Abfindungsguthaben zu bezahlen hat, muß er ihn insoweit so stellen, wie wenn ihre Erörterungen unc Erklärungen, die den Kläger erst veranlaßt haben, seine Zustic mung zur Errichtung der IVG zu geben, Inhalt der Vereinbarung vom 6. Dezember 1949 geworden wären. Das erfordert das Gebot eines anständigen und redlichen Verhaltens«
Angesichts dieser rechtlichen Beurteilung muß davon ausgegangen werden, daß die bei der IVG offen ausgewiesenen G< winne bei der Berechnung des .Abfindungsguthabens des Klägers : seinen Gunsten und zu Lasten des Beklagten berücksichtigt wer müssen« Auf den rechtlichen Gesichtspunkt des Wegfalls der Ge schäftsgrundlage. kommt es insoweit nicht an,
3«) Gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts rü die Revision des weiteren, daß das Berufungsgericht sich nich mit dem Einwand des Beklagten auseinandergesetzt hat, daß näm lieh selbst bei einer Berücksichtigung der bei der IVG erziel Gewinne der Kläger einen entsprechenden Zahlungsanspruch zur2 noch nicht geltend machen könne. Der Beklagte hat insoweit au geführt, daß der Kläger mit seiner Minderheitsbeteiligung dei Zurückstellung der offenen Rücklagen nicht mit Erfolg hätte e gegentreten und die Ausschüttung der zurückgelegten Gewinne nicht hätte erzwingen können« Der Kläger könne daher seinen 1 teil an den zurückgelegten Gewinnen erst dann und nur insowe: verlangen, als ein Gesellschaftsbeschluß auf Ausschüttung de: Gewinne gefaßt wäre.
Dieser Einwand des Beklagten ist unbegründet, so daß es für die Revisionsinstanz auch nicht darauf ankommt, daß das : rufungsgericht auf diesen Einwand in seinen Entscheidungsgrü: nicht ausdrücklich eingegangen ist. Wenn bei der Berechnung Abfindungsguthabens eines ausgeschiedenen Gesellschafters of
 Rücklagen oder stille Reserven “berücksichtigt werden müssen, so ist die Fälligkeit des Abfindungsanspruchs in dieser Höhe nicht davon abhängig, daß solche Rücklagen oder Reserven als Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Die Fälligkeit des Abfindungsanspruchs wird dadurch nicht beeinflußt, sie bestimmt sich vielmehr allein nach den darüber getroffenen gesellschafts- . vertraglichen Bestimmungen oder nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens und des Übergangs des Gesellschaftsanteils des ausgeschiedenen Gesellschafters.
III. Auch eine zahlenmäßige Minderung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs hält das Berufungsgericht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht für berechtigt. Die insoweit vorgebrachten Einwendungen des Beklagten erachtet das Berufungsgericht für unbegründet. Diese Ausführungen greift die Revision ebenfalls an.
1.) Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die von dem Beklagten für notwendig gehaltenen, in den Bilanzen der beiden Gesellschaften jedoch nicht passivierten Rückstellungen für SozialVerpflichtungen (Pensionslasten) in diesem Zusammenhang nicht zugunsten des Beklagten berücksichtigt hat, ist es nicht notwendig, auf die einzelnen Rügen der Revision einzugehen. Denn diese gehen von der Auffassung aus, daß der Kläger eine Berücksichtigung der von-der IVG erzielten Gewinne bei der Berechung seines Abfindungsguthabens nur unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage fordern könne, und daß es bei dieser Rechtsauffassung geboten sei, aus Billigkeitserwägungen auch diese Sozialverpflichtungen mit in Rechnung zu stellen. Da aber nach den Ausführungen zu II, 2 die Berücksichtigung der bei der IVG erzielten Gewinne im Verhältnis zwischen den Parteien schon deshalb notwendig ist, weil das dem Inhalt der zwischen den Parteien gepflogenen Erörterungen anläßlich der Errichtung der IVG entspricht,, in diesem Punkt also so zu verfahren ist, als ob diese Berücksichtigung zu dem Inhalt der Vereinbarung vom 6. Dezember 1949 gemacht worden wäre, ist die Frage nach der Behandlung der nicht passivierten Rückstellung
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für Sozialverpflichtungen allein nach den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen zu beantworten» Bas nötigt dazu, daß diese Verpflichtungen bei der Berechnung des Abfindungsguthabens außer Ansatz bleiben müssen» Benn nach den gesellschaftsvortraglichen Bestimmungen sind bei den Passiven lediglich die in den Bilanzen ausgewiesenen Buchwerte zu berücksichtigen; in dieser Hinsicht sind allein die Bilanzen der m^-Werke entscheidend» Es geht also nicht an, mit dem Beklagten aus wirtschaftlichen oder son-, stigen Erwägungen bei der Berechnung des Abfindungsguthabens des Klägers weitere in der Bilanz zu dem 31» Bezember 1952 nicht enthaltene Passivposten in Ansatz zu bringen-
Bie gleiche Beurteilung gilt für die Sondervergütung, die die I^|^-Y/erke dem Kläger für einen Zeitraum von 10 Jahren nach seinem Ausscheiden als persönlich haftender Gesellschafter zu zahlen haben» Ba auch dieser Posten in der Bilanz der Werke zu dem 31» Bezember 1952 nicht passiviert ist, kann er schon aus diesem Grunde nicht berücksichtigt werden»
2») Ferner hält die Revision gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts daran fest, daß die Gewerbesteuer abgesetzt werden müsse, die die IVG bei einer Ausschüttung der Gewinne zu dem 3'lc Bezember 1952 noch neben der bereits abgeführten Körperschaftssteuer hätte zahlen müssen» Bas Berufungsgericht verletze das insoweit maßgebliche Stichtagsprinzip, wenn es die Berücksichtigung der Gewerbesteuer deshalb ablehne, weil zwischenzeitli ein Organschaftsverhältnis zwischen den IBBB-Werken und der IVG finanzamtlich anerkannt sei und daher jetzt Gewinnausschüttungen der IVG an die IBBB"-Vferke nicht mehr der Gewerbesteuer unterliegen.
Bei der Berechnung des Abfindungsguthabens eines Gesellschafters sind mangels ausdrücklicher Bestimmungen im allgemeinen steuerliche Gesichtspunkte nicht zu beachten» Bas gilt namentlich bei der Berücksichtigung stiller Reserven, die bisher
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yon der Einkommensteuer bei den Gesellschaftern einer Personal-handelsgosellschaft noch nicht erfaßt worden sind, sei es, daß solche stillen Reserven durch die Ausnutzung zusätzlicher steuerlicher Abschreibungsmöglichkeiten oder durch die Schaffung eines besonderen Goodwills des Unternehmens entstanden sind» Der Gesellschafter, der den Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters übernimmt, kann in einem solchen Pall nicht verlangen, daß der Steuerbetrag von den Abfindungsguthaben des ausgeschiedenen Gesellschafters abzusetzen sei, den er bei einer Realisierung der bisher steuerlich nicht erfaßten Vermögenswerte zu zahlen haben werdeo Das könnte nur geschehen, wenn eine solche Berücksichtigung im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist, wobei es hier keiner Erörterung bedarf, wie sich eine solche Bestimmung ihrerseits steuerlich für die beteiligten Gesellschafter auswirken würde. Grundsätzlich bleibt es in dieser Hinsicht bei dem Regelsatz, daß die Abführung der bei den einzelnen Gesellschaftern anfallenden Steuern zu ihren lasten geht, so wie auch der ausgeschiedene Gesellschafter in einem solchen Pall den von ihm erzielten Veräußerungsgewinn zu versteuern hat,
 Pür die Gewerbesteuer wird man in dieser Hinsicht grundsätzlich nicht wesentlich andere Gesichtspunkte anwenden können. Auch für diese wird man im allgemeinen eine ausdrückliche Bestimmung zu verlangen haben, wenn sie bei der Berechnung des Abfindungsguthabens eines Gesellschafters äbgesetzt werden soll. Jedoch bedarf diese Frage im vorliegenden Pall keiner abschließenden Beantwortung, Denn immer kann eine solche Berücksichtigung ohne eine ausdrückliche gesellschaftsvertragliche Bestimmung nur dann erfolgen, wenn ohne eine solche Berücksichtigung der ausgeschiedene Gesellschafter nach Lage der Dinge einen ungerechtfertigten Vorteil zu Lasten des übernehmenden Gesellschafters erhalten sollte. Davon kann hier nicht gesprochen werden. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß jetzt eine Gewerbesteuer bei einer Ausschüttung von Gewinnen der IVG an die I^^-Werke
 nicht mehr anfällt, so daß der Beklagte durch eine Hichtberück-sichtigung der Gewerbesteuer jetzt nicht mehr belastet werden : kann, sondern im Gegenteil bevorzugt werden würde, wenn diese b der Abfindung des Klägers abgesetzt werden wurde.. Gegen eine Verwertung dieser erst nach dem Stichtag (31» Dezember 1952) eingetretenen Umstände bestehen auch nicht die von der Revision' hervorgehobenen Bedenken. Denn es handelt sich hierbei nicht eti darum, daß durch die Heranziehung dieser Umstände der Abfindung! anspruch des Klägers gegenüber dem ursprünglich gegebenen Umfani erhöht wird, sondern allein um die Frage, ob der Kläger mit Riic! sicht auf Treu und Glauben eine Reduzierung seines Abfindungsanspruchs hinnehmen muß. Bei der Beantwortung dieser Frage müssen auch noch später eingetretene Umstände berücksichtigt werden, weil nur eine solche Berücksichtigung eine abschließende Beurte: lung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ermöglicht, weil ml anderen Worten nur bei einer solchen umfassenden Berücksichtigu aller Umstände gesagt werden kann, daß im Hinblick auf Treu und Glauben der Abfindungsanspruch des Klägers ohne Berücksichtigun der Gewerbesteuer eine unbillige Belastung des Beklagten darstellen würde.
Somit kann auch unter diesem tatsächlichen Gesichtspunkt nichts gegen den Anspruch des Klägers geltend gemacht werden.
Damit erweist sich die Revision als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist»
Dr„ Hastelski Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr« Nörr Liesecke