Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der L^mm^Zementv/arenfabrik GmbH, Diese Gesellschaft hatte von der Beklagten zu 1), einer Kommanditgesellschaft, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter■der Beklagte zu 2) ist, ein Grundstück gepachtet, Sie hat auf dem inzwischen zurückgegebenen Pachtgrundstück ein Fabrikgebäude errichtet, Nach § 3 Abs, 2 des Pachtvertrages sollten die Kosten der GmbH für die Errichtung des Fabrikgebäudes mit der Pacht verrechnet werden. Nach einer vom Kläger niedergelegten Aktennotiz vom 3, Juli 1948 bestand zwischen beiden Gesellschaften bei Abschluß des Pachtvertrages Übereinstimmung dahin, daß die KG nach Ablauf der Pacht die von der GmbH errichteten Gebäude zu dem Zeitwert zu übernehmen habe, Der Kläger bezifferte den Zeitwert des Fabrikgebäudes auf 90*000 DLL Die Beklagte zu 1) erkannte mit Schreiben vom 10. Die Ehefrau des Beklagten zu 2) war Gesellschafterin der GmbH und hatte eine Stammeinlage von 25.000 RM zu leisten. Das Berufungsgericht legt die Verrechnungsabrede des § 3 Abs. 2 des Pachtvertrages dahin aus, daS^die beklagte KG bei Pachtende einen Ausgleich für die Übernahme des Fabrikgebäudes zu zahlen gehabt habe und daß darunter, wie sich aus der Aktennotiz vom 3» Juli 1943 ergehe, von Anfang an der Zeitwert des Gebäudes verstanden worden sei.- Hai 1955 kein abstraktes Anerkenntnis enthalte* Aber auch wenn man den Betrag von 30.000 bloß als einen zugesbänderen Rechnungsposten der beiderseitigen Abrechnung ansielit, reicht das für die Klage aus, zu demal kein Zweifel daran bestehen kann, daß die GmbH einen vertraglichen und nicht bloß einen Bereicherungsanspruch (§ 951 BGB) bei Übernahme des Fabrikgebäudes durch die KG hat und haben sollte» Eie Revision meint, zwischen der Ehefrau des Beklagten zu 2) und der GmbH habe eine Inuengesellschaft bestanden, da der Zweck der Geldhingabe in dein Bau des Fabrikgebäudes bestanden habe und eine Verzinsung der Gelder nicht verabredet worden sei» In den Tatsacheninstanzen haben Cie Beklagton vorgetragen, daß die 88.081 Eie Beklagten leiten das von ihnen befürworbete Umstellungsverliältnis einmal daraus her, daß es unbillig sei, wenn die GmbH den Zeitwert des Fabrikgebäudes voll in Eeutscher Llark verlange, aber die als Earlehen gewährten Gelder nur im Verhältnis von 10 : 1 erstatten wolle» Eie in der Satzung festgeiegten Stammcinlagen seien zwar bloß :im Verhältnis von IC s 6 neu festgesetzt vor» den- gleichwohl seien aber die der GmbH darüber hinaus zur Verfügung gestellten Gelder in Verhältnis von *j s 1 umzustellen, da die GmbH auf Grund und Boden der Beklagten zu 1) gebaut habe, der Boltlagte zu 2) der alleinige Gesellschafter der KG sei, der über seine Elifrau die GmbH mit den erforderlichen Lütt ein versehen habe, und .demzufolge der Grundstückseigentümer mit dem Geldgeber eine wirtschaftliche Einheit darstelle * Billigkeitserwägungen berechtigen jedoch nicht, von dem Grundsatz des § 16 EinstG, daß Heichsaarkforderungen der Umstellung iin Verhältnis von 10 s 1 unterliegen, abzugehen. Hierbei gehen die Beklagten im v/iderspruch zu dem oben unter I wiedergegebenen Vortrag der Revision davon aus,- daß schon der Pachtvertrag einen Av.3gleichsanspruch in Höhe des vollen Zeitwerts vorsieht, Bann enthält aber die Absprache vom 5« Juli 1948 eine Wiederholung oder Bestätigung des’ früher Vereinbarten cu einer Zeit, nachdem sich bereits herausgestellt hatte, daß das Stammkapital uer GmbH zur Errichtung des Fabrikgebäudes nicht ausreichte und die weiteren Gelder bereits hingegeben und zu Sachanschaffungen verwendet waren« Das schließt es aus, noch auf den behaupteten Wegfall der Geschilftsgnmdlage einer früher getroffenen gleichartigen Abmachung zurückzugreifen • manditgeseilschaft besteht bei einer GmbH keine unmittelbare Haftung der Gesellschafter, sondern ein durch die Satzung festgelegtes Stammkapital, das im Interesse der Gläubiger vor Herabsetzung und Auszahlung geschützt ist. Gesellschaftskonlairse einer Forderung aus Gesellschafter-Darlehen die Einrede der unzulässigen Reclrtsaiisübung mit der Wirkung entgegengehalten werden, daß diese Forderung hinter alle übrigen Forderungen zurückzutreten hat, der darlehensweise eingezahlte Betrag also wie Stammkapital zu behandeln ist (RG JTC 1938, 862j RGZ 166, 51, 57^ Aber diese Rechtsprechung beruht darauf, daß eine zur Beschränkung der eigenen Haftung gegründete GmbH, deren Kapital” grundlage für die ihr übertragenen Aufgaben von vornherein unzureichend war, nicht dazu mißbraucht werden darf, um sich durch Gewährung von Darlehen die Stellung eines Gläubigers zu verschaff on, statt die für. Soll die GmbH die ihr über die satzungsmüssig festgelegten Einlagen hinaus zur Verfügung gestellten Gelder nicht als Einlage behandeln dürfen, sondern vielmehr die Ehefrau des Beklagten zu 2) die Stellung eines Konkursgläubigers haben und ihren Anspruch, unabhängig von ihrem Kitgliedschaftsrecht, durch einen Vertrag nach § 398 BGB abtreten dürfen, so kommt dafür eine'Umstellung wie für Beteiligungen nicht in Betracht, sondern gemäß § 16 UmstG nur ein Umstel-lüngsverhältnis von 10 : 1 in Frage« Bie Beklagten sind selbst nicht der Lieinung, daß der Anspruch der Zedentin ein Auseinandersetsungsanspruch sei, wie das § 18 Abs, 1 Kr. 3 UmstG voraussetzto Aber auch die von ihnen befürwortete ausdehnende oder entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ist nicht möglich, da sich die bestrittene Forderung ganz wesentlich von einem Auseinandersetzungsanspruch darin unterscheidet, daß sie nach Ansicht der Beklagten zur Aufrechnung gegenüber einem Anspruch der Konkursmasse geeignet sein soll, während ein Auseinandersetzungsanspruch, falls die Gesellschaft in Konkurs gerät, nur dann zu dem Zuge kommt; wenn alle Gesellschaftsgläubigor voll befriedigt sind« Ein Gesellschofter-Barlehen, dessen Rückzahlung verlangt, des zur Aufrechnung gestellt oder zu dem Gesellschaft skonteurso angemeldet wird, unterliegt der Umstellung nach § 16 UmstGo Selbst wean die GmbH, wie die Beklagten behaupten, uii'j den geliehenen Geldern zur ReichssiarJrzeit den Bau be-roiTS teilweise aufgeftfhrt und im übrigen Baumaterial erworben hat; das nach der v^hrungsreforn zur Vollendung des Baues verwandt wurde, ändert sich nichts5 da die GmbH die Sac.werte angeschafft hat und das Gcsollschaftsvermo-gen wegen der scharfen Trennung zwischen der juristischen Person und ihren Mitgliedern nicht den Gesellschaftern zugereebnet werden kann« IV- Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß von der Klageforderung nichts für die Kanalisationsanlage in Abzug gebraolit werden kann, weil der Mangel dieser Anlage in dem Schreiben vom 10, Mai 1955 in einer "Weise erwähnt worden sei, daß in den als mittlerer Zeitv/ert anerkannten 30«000 E2J die Wertminderung des Fabrikgebäudes infolge der fehlerhaften Kanalisation bereits berücksich-, tigfc sei.
Nur das Nachschlagewerk1, Nicht für die Amtliche Sammlung? 2595 0:4 Gesetz% • UmstG § 18 Rechtssatzs Ein Gesellschafter-Darlehen, dessen Rück- zahlung verlangt, das zur Aufrechnung gestellt oder zu dem Gesellschaftskonkurse angemeldet wird, unterliegt der Umstelliing im Verhältnis von 10 s 1 c Aktenzeichens II ZR 101/57 Urteil des BGK vom 21. November 1957 LG Detmold OLG Hamm JV ii_zr_ JPi/51 Verkündet 8m 21 o November 1957 Pfaus, justizcngestcll-ter«als Urkundsbeam-ter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit Io) deijjjiraa Kunstwerkstätten Prof* KG in Hgli Straße vertreten durcr^nren persönlich haf-xenden Gesellschafter Br« Albert S| in 2r) des Kaufmanns Pr* Albert S( Straße , Beklagte und Revisionskläger, - Prczeßbevollmächtigers Rechtsanwalt 3Ä*. den Rechtsanwalt Br gegen Fritz m straße als Konkurseerwalter^llber das Vermögen cier Zemeiitwarenfabrik GmbH in D^H Straße Kläger und Revisionsbeklagten, - ProzeSbevollnäehtigters Rechtsanwalt Prof* Br« hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liche Verhandlung vom 21, November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« canxer und der Bundesrichter Br. Eaidinger ? Br* Kuhn, Br, Börr und Liesecke für Recht erkannt*. Bie Revision gegen das Urteil dos 5= Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 1, iEärz 1957 wird auf Kosten der Beklagten zurUckgewieson. Von Rechts wegen Ji Tatbestand^ ^ Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der L^mm^Zementv/arenfabrik GmbH, Diese Gesellschaft hatte von der Beklagten zu 1), einer Kommanditgesellschaft, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter■der Beklagte zu 2) ist, ein Grundstück gepachtet, Sie hat auf dem inzwischen zurückgegebenen Pachtgrundstück ein Fabrikgebäude errichtet, Nach § 3 Abs, 2 des Pachtvertrages sollten die Kosten der GmbH für die Errichtung des Fabrikgebäudes mit der Pacht verrechnet werden. Nach einer vom Kläger niedergelegten Aktennotiz vom 3, Juli 1948 bestand zwischen beiden Gesellschaften bei Abschluß des Pachtvertrages Übereinstimmung dahin, daß die KG nach Ablauf der Pacht die von der GmbH errichteten Gebäude zu dem Zeitwert zu übernehmen habe, Der Kläger bezifferte den Zeitwert des Fabrikgebäudes auf 90*000 DLL Die Beklagte zu 1) erkannte mit Schreiben vom 10. Mai 955 einen Betrag von 30,000 DM an. Von diesem Betrage setzten beide Parteien übereinstimmend 9.513,54 FM für nicht näher interessierende Posten ab, Vcn den danach verbleibenden 20.466,46 DM verlangt der Kläger von beiden Beklagten Zahlung eines Teilbetrages von 10,000 DM* Die Beklagte zu 1) ist der Meinung, ihrerseits aus der Konkursmasse einmal 88,081 DM und zu dem anderen 7,500 DM beanspruchen zu können, und hat mit diesen Forderungen aufgerechnet, 1, Die Forderung über 88,081 DM leitet sie aus einer am 15- März 1950 vorgenommenen Abtretung durch die Ehefrau des Beklagten zu 2) her. Die Ehefrau des Beklagten zu 2) war Gesellschafterin der GmbH und hatte eine Stammeinlage von 25.000 RM zu leisten. Nach der Behauptung der Beklagten soll sie der GmbH außer der Einlage noch 88,081 RM zur Verfügung gestellt haben, um den Bau des Fabrikgebäudes zu ermöglichen. T/ührend die Beklagten meinen, der Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrages sei nach den Umständen des Falles, insbesondere als Gesellschafler-Barüehen, im Verhältnis von 1 % 1 auf Deutsche Mark umsusteilen, hält der Kläger ein Uuistellungßverh<nis von 10 % 1 für richtig. 2o Die Beklagten machen der GmbH zu dem Vorwurf, die Kanalisation zu eng hergestellt zu haben* deshalb, so behaupten sie, ha.be ihnen das Stadtbauamt den Bau einer anderen Kanalisation auferlegt, die 7*500 DM kosten werde. Diesen Betrag verlangen sie von der Beklagten als Schadensersatz. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg* Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision gebeten hat, Eüit s c'o ei dungsgründe % I. Das Berufungsgericht legt die Verrechnungsabrede des § 3 Abs. 2 des Pachtvertrages dahin aus, daS^die beklagte KG bei Pachtende einen Ausgleich für die Übernahme des Fabrikgebäudes zu zahlen gehabt habe und daß darunter, wie sich aus der Aktennotiz vom 3» Juli 1943 ergehe, von Anfang an der Zeitwert des Gebäudes verstanden worden sei.- Da die beklagte KG mit Schreiben vom 10. Mai 1955 einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 30.000 DM anerkannt hat und die XL age hierauf aufbaut, könnt es jedoch im Rah- men der gesbellten Antrüge weder darauf an, ob die Erstattung des vollen Zeitwerts bereits in Pachtvertrag vorgesehen worden ist* wie das Berufungsgericht anniimat, oder ob dies erst Anfang Juli 19'i8 vereinbart worden ist , wie die Revision wahrhaben will* Eie Revision macht allerdings geltend, daß das Schreiben vom 'i0. Hai 1955 kein abstraktes Anerkenntnis enthalte* Aber auch wenn man den Betrag von 30.000 bloß als einen zugesbänderen Rechnungsposten der beiderseitigen Abrechnung ansielit, reicht das für die Klage aus, zu demal kein Zweifel daran bestehen kann, daß die GmbH einen vertraglichen und nicht bloß einen Bereicherungsanspruch (§ 951 BGB) bei Übernahme des Fabrikgebäudes durch die KG hat und haben sollte» II. Eie Revision meint, zwischen der Ehefrau des Beklagten zu 2) und der GmbH habe eine Inuengesellschaft bestanden, da der Zweck der Geldhingabe in dein Bau des Fabrikgebäudes bestanden habe und eine Verzinsung der Gelder nicht verabredet worden sei» In den Tatsacheninstanzen haben Cie Beklagton vorgetragen, daß die 88.081 RH Earlelien gewesen seien und banküblich hätten verzinst werden sollen (vgl. das Schreiben der KG vom 10» Hai 1955, Bl. 9 - 15 d»Ao und die vom Beklagten zu 2) anläßlich seiner Vernehmung überreichte Hotiz vom 10, Oktober 1947, Hülle Bi. 55 d.A.). Eas schließt es aus, auf eine Innen-Geeellschaft abziilcommen» III. Eie Beklagten leiten das von ihnen befürworbete Umstellungsverliältnis einmal daraus her, daß es unbillig sei, wenn die GmbH den Zeitwert des Fabrikgebäudes voll in Eeutscher Llark verlange, aber die als Earlehen gewährten Gelder nur im Verhältnis von 10 : 1 erstatten wolle» Eie in der Satzung festgeiegten Stammcinlagen seien II. zwar bloß :im Verhältnis von IC s 6 neu festgesetzt vor» den- gleichwohl seien aber die der GmbH darüber hinaus zur Verfügung gestellten Gelder in Verhältnis von *j s 1 umzustellen, da die GmbH auf Grund und Boden der Beklagten zu 1) gebaut habe, der Boltlagte zu 2) der alleinige Gesellschafter der KG sei, der über seine Elifrau die GmbH mit den erforderlichen Lütt ein versehen habe, und .demzufolge der Grundstückseigentümer mit dem Geldgeber eine wirtschaftliche Einheit darstelle * Billigkeitserwägungen berechtigen jedoch nicht, von dem Grundsatz des § 16 EinstG, daß Heichsaarkforderungen der Umstellung iin Verhältnis von 10 s 1 unterliegen, abzugehen. Die Beklagten haben ihren Standpunkt zur Utostellungs-frage auch damit begründet, sie hätten sich zwar deshalb zur Erstattung des vollen Zeitwertes verpflichtet; weil sie sich nicht hätten naohsagen lassen wollen, sie hätten sich auf Kosten der GmbH bereichert, Voraussetzung dieser Abrede sei aber gewesen, da.B ‘die GmbH den Bau mit ihren Stammkapital würde aufführen können,, während sich dann herausgestellt habe, daß die Gesellschaft hierzu aus-serstande gewesen sei» Auf diese Weise sei nicht Eigenkapital der GmbH, sondern Geld der KG und ihres alleinigen unbeschränkt haftenden Gesellschafters zu dem Bau verwendet worden, und das rechtfertige nicht die Erstattung deg vollen Zeitwerts. Hierbei gehen die Beklagten im v/iderspruch zu dem oben unter I wiedergegebenen Vortrag der Revision davon aus,- daß schon der Pachtvertrag einen Av.3gleichsanspruch in Höhe des vollen Zeitwerts vorsieht, Bann enthält aber die Absprache vom 5« Juli 1948 eine Wiederholung oder Bestätigung des’ früher Vereinbarten cu einer Zeit, nachdem sich bereits herausgestellt -6** hatte, daß das Stammkapital uer GmbH zur Errichtung des Fabrikgebäudes nicht ausreichte und die weiteren Gelder bereits hingegeben und zu Sachanschaffungen verwendet waren« Das schließt es aus, noch auf den behaupteten Wegfall der Geschilftsgnmdlage einer früher getroffenen gleichartigen Abmachung zurückzugreifen • Die Beklagten stützen ihre Ansicht zur Umstellungsfrage schließlich darauf, daß die über die geseilschafts-vertraglich festgelegten Einlagen hinaus gegebenen Gelder Gesellschafter-Darlehen seien. Damit läßt sich keinesfalls rechtfertigen, daß die Beklagten insoweit ein besseres (Jmstellungsverhältnis verlangen als die ge seil schaf ts-vertraglich bestimmten Einlagen erzielt haben, Hach Lage der Dinge scheidet aber hier überhaupt eine von der Regelung des § 16 UmstG abweichende Umstellung aus. Die zu entscheidende Frage deckt sich nicht mit dei* vom Senat in seinem Urteil vom 21.5.1952 (III Hr. 14 zu § 16 ‘JmetG) entschiedenen Frage der Umstellung von Betei-ligungskcjibeu der Gesellschafter einer Personalgesollschaft, [ Anders als bei einer offenen Handelsgesellschaft oder Kom- ' manditgeseilschaft besteht bei einer GmbH keine unmittelbare Haftung der Gesellschafter, sondern ein durch die Satzung festgelegtes Stammkapital, das im Interesse der Gläubiger vor Herabsetzung und Auszahlung geschützt ist. Die gesellschaftliche Beteiligung hängt auch nicht von der schwankenden Größe des Goseilschaftsvermögens ab, sondern ist ein feststehendes Recht, das nicht durch Kar pitaleinzahlungen, sondern nur nach Maßgabe der Vorschriften Über die Satzungsänderung geändert werden kann. Aller- w dings unterliegt die Gewährung von Darlehen an eine inlän- * dische Kapitalgesellschaft durch einen Gesellschafter, wenn fr V diese Iüaßnahme eine durcli die Sachlage gebotene Kapital* ■ 'Zuführung ersetzt, der Gesellschaftssteuer (§ ? KapVStG), und im Palle der Unterkapitalisierung einer GmbH kann im. Gesellschaftskonlairse einer Forderung aus Gesellschafter-Darlehen die Einrede der unzulässigen Reclrtsaiisübung mit der Wirkung entgegengehalten werden, daß diese Forderung hinter alle übrigen Forderungen zurückzutreten hat, der darlehensweise eingezahlte Betrag also wie Stammkapital zu behandeln ist (RG JTC 1938, 862j RGZ 166, 51, 57^ Aber diese Rechtsprechung beruht darauf, daß eine zur Beschränkung der eigenen Haftung gegründete GmbH, deren Kapital” grundlage für die ihr übertragenen Aufgaben von vornherein unzureichend war, nicht dazu mißbraucht werden darf, um sich durch Gewährung von Darlehen die Stellung eines Gläubigers zu verschaff on, statt die für. den Ge seli schafts zweck erforderlichen Mittel durch Einlagen aufzubringen und ein Stammkapital zu schaffen, das zur Befriedigung der hierauf angewiesenen Gläubiger ausreicht. Gans entsprechend dient die Gesellscnaftsteuerpflicht für Gesellschafter-Darlehen dazu, die Umgehung des im § 2 KapVStG aufgestollten Steuertatbc-standes der Eigenkapitalzuführung zu verhindern, Wenn auch Gesellschafterdarlehen in beiden erwähnten Hinsichten wie haftendes Eigenkapital zu behandeln sind, so kann doch um-stellu>)gsreohtlich nicht ohne weiteres das gleiche zugunsten dos Gläubigers eines Gesellschafter-Darlehens angenommen wer den« Das kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die von einem Gesellschafter für Zwecke der Gesellschaft darlehensweise zur Verfügung gestellten Mittel der Gesellschaft als haftendes Kapital verbleiben und weder zurückgezahlt werden aoeh im Geseilschaftskorikurse forderungsbereclitigt sein, sondern vielmslr bei einer Auseinandersetzung der Go-- sellschaftereinlagen gleichbehandelt werden sollen, wie das vielleicht bei einer FamiliengesellSchaft anzunehmen sein mag« Die Beklagte zu 1) nimmt dagegen ihrerseits eine Gläubigerstellung für ihre Zedentin in Anspruch und verlangt andererseits, daß die ihr abgetretene Forderung wie eine Einlage umgestellt werde» Bas ist völlig ausgeschlossen» Soll die GmbH die ihr über die satzungsmüssig festgelegten Einlagen hinaus zur Verfügung gestellten Gelder nicht als Einlage behandeln dürfen, sondern vielmehr die Ehefrau des Beklagten zu 2) die Stellung eines Konkursgläubigers haben und ihren Anspruch, unabhängig von ihrem Kitgliedschaftsrecht, durch einen Vertrag nach § 398 BGB abtreten dürfen, so kommt dafür eine'Umstellung wie für Beteiligungen nicht in Betracht, sondern gemäß § 16 UmstG nur ein Umstel-lüngsverhältnis von 10 : 1 in Frage« Bie Beklagten sind selbst nicht der Lieinung, daß der Anspruch der Zedentin ein Auseinandersetsungsanspruch sei, wie das § 18 Abs, 1 Kr. 3 UmstG voraussetzto Aber auch die von ihnen befürwortete ausdehnende oder entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ist nicht möglich, da sich die bestrittene Forderung ganz wesentlich von einem Auseinandersetzungsanspruch darin unterscheidet, daß sie nach Ansicht der Beklagten zur Aufrechnung gegenüber einem Anspruch der Konkursmasse geeignet sein soll, während ein Auseinandersetzungsanspruch, falls die Gesellschaft in Konkurs gerät, nur dann zu dem Zuge kommt; wenn alle Gesellschaftsgläubigor voll befriedigt sind« Ein Gesellschofter-Barlehen, dessen Rückzahlung verlangt, des zur Aufrechnung gestellt oder zu dem Gesellschaft skonteurso angemeldet wird, unterliegt der Umstellung nach § 16 UmstGo Selbst wean die GmbH, wie die Beklagten behaupten, uii'j den geliehenen Geldern zur ReichssiarJrzeit den Bau be-roiTS teilweise aufgeftfhrt und im übrigen Baumaterial erworben hat; das nach der v^hrungsreforn zur Vollendung des Baues verwandt wurde, ändert sich nichts5 da die GmbH die Sac.werte angeschafft hat und das Gcsollschaftsvermo-gen wegen der scharfen Trennung zwischen der juristischen Person und ihren Mitgliedern nicht den Gesellschaftern zugereebnet werden kann« Ben Beklagten steht daher keine Gegenforderung über 88*081 DM, sondern nur eine solche von 8*808,10 DM zu« Im Rahmen der gestellten Antrüge kommt es nicht darauf an., ob ihnen insoweit ein Recht zur Aufrechnung im Konkurse der GmbH aus ■cent,. IV- Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß von der Klageforderung nichts für die Kanalisationsanlage in Abzug gebraolit werden kann, weil der Mangel dieser Anlage in dem Schreiben vom 10, Mai 1955 in einer "Weise erwähnt worden sei, daß in den als mittlerer Zeitv/ert anerkannten 30«000 E2J die Wertminderung des Fabrikgebäudes infolge der fehlerhaften Kanalisation bereits berücksich-, tigfc sei. Bei den hiergegen gerichteten Angriffen übersieht die Revision die Bedeutung, die das Berufungsgericht diesem Schreiben insoweit beigemessen hat, sowie, daß damals die Aufrechnung auf diejenigen Forderungen beschränkt worden ist, die zur Konkurstabelle angemeldet worden sind (Hülle Bl« 61 dcAo), und daß darin ein Scha- denscrsatzanspmch für die Kanalisation nicht enthalten ist. Die Revision war daher zurttcJcsuweisen« Die Kostenentsdheidung beruht auf § 97 ZPO* Dr «.Cant er Dr, Hai dinger Dr* Kuhn Dr* Hörr Dieseeke