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BGH

Gericht: BGH

die zu ihrer Wirksamkeit der einfachen Zustimmung aller 3eteiligter "bedarf, wird v/ie beim nicht rechtsfähigen Verein so auch hei einer mit korporativer Verfassung und eigenen harnen ausgestatteten Verwaltungsorganisation von' ititeigeiitüraem (Waldin-teressentenscliaft) dadurch wirk sann, daß .sie jahrelang widerspruchslos hingenomnen wird. R e c h t s a:- r.v alt hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Verhandlung vom 10, Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bunde seicht or Br» Haidingor, Br,. Sie sind der Ansicht, daß es sich hei cler Waldinteressentenschaft um eine dem germanischen liecht entstammende Gemeinschaft zur gesamten Hand handle, hei der Veräußerungen durch Mehrheitsbeschluß .zulässig seien» . Mit der'- vom Ober-landesgericht zugelaasenen Revision verfolgt der Kläger seinen Beriifüngsantrag weiter, während die Beklagte um . da die Waldinteressentenschaft für den Verein ist neben anderem der wechselnde Bestand seiner Mitglieder wesentlich (RGZ 60, 97;..99» 192; 143, 213; 165,- 143: BGH RdA 1952, 159)» Dar-f an fehlt es nicht schön dann, wenn nur ein eng begrenzter Personenkreis Mitglied der^Vereinigung werden kann, wohl aber dann, wenn, wie-hier j. Statut von der Beschlußfassung handelt, auch als Genossen bezeichneto Auch bei der’Whldinteressentenschaft Brachbach findet ein Mitgliederv/echsel statt, soweit es zur Veräußerung oder Vererbung von-Miteigentumsanteilen kommt';' von diesem Wechsel ■ im Mitgliederbestände ist der Bestand der Vereinigung unabhängig« Insgesamt stellt die Organisation einen Zusammenschluß dar, der einem nicht -rechtsfähigen Verein derart ähnlich ist, daß es sachgerecht erscheint ' auf sie den § :5Ö AbsV. . Ahsiöht, daß der: Beschluß'vöm 20* Juni 195:4 zulässig' und .rechtswirksam'. Das habe: sich durch das auf Grund des Preuß» Gesetzes vom 14 = 3.»1381 eril.chtete .Statut ’ •' geänderti Hach § 5 dieses Gesetzes sei die nach Anteilen zu berechnende Mehrheit der Eigentümer berechtigt, "die Verwaltung und. Das Recht zur Verwaltung umfasse auch das Recht zu Verfügungen» Deshalb könne ein mit Mehrheit errichtetes Statut gestatten, daß eine Mehrheit Veräußerungen aus dem gemeinsamen Eigentum vornehme .■ Die Satzung der Beklagten zu 1 habe stets die Möglichkeit der Veräußerung von V/aldflächen auf Grund Mehrheitsbeschlusses vorgesehen und sei in. Hach § 10 Ziff 4 des Statuts unterlägen "Änderungen in dem Plächenbestande des Waldes" de'r Beschlußfassung der Versammlung der Miteigentümer» Die Ansicht des Klägers, daß sich diese Bestimmung nur auf.den Bestand an aufstehendem Holz beziehe, sei unrichtig, da der Vorstand, wie die früheren Passungen des § 5 des Statuts ergäben, bei "Änderungen im Pläehenbe-stände" die grundbuchamtliche Auflassung vorzunehmen habe und eine Auflassung nur bei Grundstücksveräußerungen und nicht bei Änderungen des Aufwuchses in Betracht komme* Demgegenüber vertritt die Revision die Ansicht, daß das Preuß* Gesetz vom 14«3*1881 lediglich die Bewirtschaftung und Hutzung von Holzungen, nicht aber das Eigentum daran betreffe und nicht die. Möglichkeit eröffne, Teilveräußerungen durch Mehrheitsbeschluß vorzunehmen; zu einer Veräußerung von Teilen einer gemeinschaftlichen Holzung, die dem" gemeinen Recht unterstehe,, seisin Handeln .aller Beteiligten erforderlich« die Miteigentümer gemeinschaftlicher Holzungen dazu berechtigt, sich ein Statut zu geben, das Eigentumsfragen behandelt und insbesondere zuläßt, daß über das gemeinsame Eigentum auf Grund Mehrheitsbeschlusses verfügt werden darf.. Unter den Parteien besteht zu Recht Einigkeit darüber, daß die Miteigentümer sowohl unter der Herrschaft des gemeinen Rechts wie des geltenden Rechts durch einen übereinstimmenden freiwilligen Entschluß ihre Gemeinschaft frei ausgestalten konnten und auf diese Weise die Möglichkeit hatten, die Veräußerung des. Ras Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Satzungen.der Beklagten zu I), stets die. Möglichkeit der Veräußerung von Waldflächen auf Grund Mehrheitsbeschlusses vorgesehen haben, Riese Feststellung ist durch das Revisionsgericht nicht frei nachprüfbar, selbst wenn man das Statut der Beklagten zu 1 der Satzung eines nicht rechtsfähigen Vereins gleichstellen wollte. Renn die Satzung eines nicht rechtsfähigen Vereins unterliegt der freien Nachprüfung durch das Revi-sionsgericht nur-dann, falls die Mitglieder über den Bezirk eines Oberlandssgerichts hinaus verstreut ihren Wohnsitz haben (BGHZ 21,. mindestens daran fehlt es bei der Beklagten zu 1, Rer Revision ist zuzugeben, daß die' Mehrheit der Anteilsberechtig^en ohne gesetzliche Ermächtigung, hierzu nicht wirksam in der Satzung bestimmen konnte, daß. Aber nach dem insoweit unwidersprochen-gebliebenen Vortrag del* Beklagten hat die Satzung der Beklagten zu 1 seit 1902 unangefochten ' bestimmt1, daß Veräußerungen von Flächen des Interessenten;- 129) für den nicht rechtsfähigen Verein.entschieden hat, wird eine.eatzungsmäßige Regelung, die zwar nicht wirksam ge-, troffen worden ist, aber im Gegensatz zur Zweckänderung (§ 33 BGB) keiner formalisierten Zustimmung bedarf, da-/ durch wirksam, daß.sie von den Mitgliedern hingenommen und d.em Leben des Vereins zugrundegelegt wird» Denn hierin liegt eine stillschweigende Billigung.. Verwaltungs organisation, die sich eine Bruchteilsgemeinschäft von Mit-'eigentümern gegeben hat und die nach ihrem Aufbau und ihrer Verfassung einem nicht rechtsfähigen Verein ähnelt, kann nichts anderes gelten. Hierfür ist unerheblich, daß die Mitglieder der Beklagten zti 1 über ihren Miteigentumsanteil frei verfügen konnten, denn die freie Veräußerlich-keit der Miteigentumeanteile hat mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen der gemeinschaftliche Gegenstand veräußert werden,darf, nichts zu tun, und der Erwerber eines Miteigenturasanteils tritt mit dem Ery/erb eines Anteils in die Rechtsstellung ein, die der Veräußerer in der Gemeinschaft' der Miteigentümer und der von ihnen geschaffenen Verwaltungsorganisation inne hat-. Umstände, ■ die■dagegen ' sprächen, daß die umstrittene Satzungsbestimmung^nicht von allen Beteiligten billigend hingenomraen worden sei, sind .. Allerdings ist davon, aus zugehen, daß .der Kläger.den § 10 Ziff.4 der Satzung, nicht.so verstanden hat, wie .diese Bestimmung nach, der Feststellung des 'Berufungsgerichts zu verstehen war. ' bestiamung'bloß infolge Irrtums über ihren Inhalt jahrelang ■ widerspruchslos hinnimmt, stimmt .ihr zu ...Denn die jahrelang widerspruchslose Hinnahme einer .BätzungsbeStimmung ist als ■ schlüssige Willenserklärung zu werten und äußert diese '.Rechtswirkung ohne Rücksicht darauf, ob das betreffende Unerheblich ist auch die Behauptung des Klägers (3*. )> der Fall eines Mehrheitsbeschlusses habe sich erst-' mals bei der hier umstrittenen Abstimmung ereignet* bis dahin seien alle aus dem Interessentenwald vorgenommenen Veräußerungen von den zur Abstimmung erschienenen Miteigentümern einstimmig beschlossen worden. langandauernde .widerspruchslose Hinnahme einer Satzung als Billigung anzusehen ist, ist nicht erforderlich, daß die . Anwendung'dieser Vorschrift, praktiziert, und so oder in anderer Weise die Bedeutung der Regelung jedem einzelnen Mitglied. Auch Wenn, wie der Kläger auf S, 1 seines Schriftsatzes vom 22.12.55 (Bl. 100 d* A.) behauptet, bis zu dem Jahre 1925 alle Miteigentümer an der Auflassung von.Flächen des gemeinschaftlichen Grundbesitzes mitgewirkt, haben* folgt daraus nur., daß alle Beteiligten, auch die bei Beschlußfassungen nicht anwesenden* tatsächlich zugestimmt haben, nicht aber, daß Veräußerungen nur mit Zustimmung aller Miteigentümer vorgenommen, werden durften und sollten. Unstreitig .enthielt -din Satzung bis zu dem Jahre 1925 die Bestimmung, daß 'der;: Vorst and 'dale Auflassung von Färzellen zu erklären habe, deren Veräußerung beschlossen war. Ba. diese Bestimmung nicht auf'den praktisch kaum Vorkommen Fall beschränkt ist, daß alle MiteigentÜbier zur Beschlußfassung erscheinen oder an der Abstimmung teilnehmen, 'kann die;. grundbuchlichen Gründen verlangt worden sein jnag, nicht ohne weiteres als ein V/iderspruch gegen die satzungsmä-..ßige Regelung, daß ein Mehrheitsbeecbluß zur Veräußerung ■Von Parzellen des Interessentenwaldes genügen sollte, gewertet werden,» 3ei Passung des Beschlusses vom.25» Januar 1949'hatte, die statutarische Regelung, daß die Veräußerung von 7/aldflächen auf Grund Mehrheitsbeschlusses zulässig sein, soll, längst die Zustimmung aller Miteigentu-. ITach alledem ist der .Beschluß vom 200 Juni 1954 nicht deshalb unwirksamj weil er nur mit einer beschlußfähigen Mehrheit, .gefaßt worden ist. und 'seinerseits nicht die Zustiininung allen'Mit eigen-■ tümer■gefunden hat, dos .Statuts obliegt-: e©.; dem, Vorstand, die von :der, Versamfeluhg der Mit-

Zitierte Normen: § 50 ZPO § 33 BGB
RechtvorstehenMitgliedVeräußerungBeschlußSatzungKlägerMiteigentümer

Volltext der Entscheidung

für das 'iachschlagewerk Für die Amtliche Sammlung ?
Ir Gesetz;; ZFO $ 50 Abs, 2
lischtssatzs § 50 Abs. 2 ZPO 1st auf eine nit korporativer
 Verfassung und eigenem ;Ta"nen ausgu'stattete Ver-wsJtungsorganisation von Yitei&eirfcümern (wald-interessentenschaft) entsprechend anwendbar.
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Gesetz? iieclitssakzs
J3PJ §§ 54, 741 ff
 iline oatzungsoesticnun^.; die zu ihrer Wirksamkeit der einfachen Zustimmung aller 3eteiligter "bedarf, wird v/ie beim nicht rechtsfähigen Verein so auch hei einer mit korporativer Verfassung und eigenen harnen ausgestatteten Verwaltungsorganisation von' ititeigeiitüraem (Waldin-teressentenscliaft) dadurch wirk sann, daß .sie jahrelang widerspruchslos hingenomnen wird.
Jrteuz eichen.-; 11 du teil des 3<n von
 Zf 101/56	T/,	^ , ,	‘
10 Koblenz
10. Oktober 1557 - G7.G Koblenz
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Verbündet 1 aut f r o t o k o 1.1
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In dem Rechtsstreit Oes Oswald ljflUHHBfc in
 Klägers,, Uerufungs- und Revisionsklagers
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 durch ihren Vorstand. De stehend aus den. Beklagten zu 2 - 4,
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Beklagte, Berufuugs- und Revisionsbeklagte,
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 hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Verhandlung vom 10, Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bunde seicht or Br» Haidingor, Br,. Kuhn, Dr„ WJrr, Dr, Haager und Biesecke für Recht erkannt s
.Oie Revision gegen das am 22c Bebruar 1956 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberland es Berichts in Kotolens wird auf kosten des Klägers zurück"ewiesen,
 Von Rechts wegen
 Tatbestands; '
In	besteht eine. Wal.dinteressentenschaft?.
die Beklagtezu 1; deren Vorstand die Beklagten zu 2 bis 4 sind-, Ihre Mitglieder bilden diejenigen Personen? die ia.ffrundbuch der Hauberge von	Band. ^///^ Blatt
124, als Bruchteileeigentümer einer Holzung eiiigetragen sind,, die von alters her als Interessentenwalcl bezeichnet wird » Die .Eigentümer dieses Waldes haben sich.,, soweit feststellbar, erstmals im Jahre 1902 ein Statut gegeben? das., sich auf das Preuß. Gesetz, über gemeinschaftliche Holzunr? • gen: vom 14.1881 (öS'. S... 26i) gründet und mehrfach, geän^ dert v/ord.en ist» Seine derzeitige Passung ist-von der Be^-; horde? dire die Staatsaufsicht über die Holzung, führt? am 26, Harb 1938 genehmigt worden;. ’ Der . Wald ..ist. in . 39 Anteile auf geteilt.'- Der Mindestanteil eines «Genössen* beträgt 1/2 Anteil. :
Die Versammlung der Miteigentümer vom 20. Juni 1954 beschloß?. von dem gemeinsamen-Eigentum;.eine. 49> 50 ar große Parzelle an den Bauunternehmer	zu	veräußern.	Der
 Kläger? der zusammen mit seiner Ehefrau.einen Anteil an
 der Holzung besitzt? hält diesen Beschluß für nichtig? ..weil .1,) eine Grunds.tücksveräuße'rung, durch . einö .nach ..gemeinem Hecht zü- beurteilende.. Gemeinschaft? nach Bruchtei-
;ien- lii Jj'rage stehe und dazu die'Züstlnraung aller Berechtigten gehöre.? 2.) Otto	der.	gar'nicht V/aldbe-
rechtigter sei? an der Abstiipiiuig teilgÖnÖmmen,und ,für die
 Veräußerung gestimmt habe,5..)i .aübli'	äbgestimmt
 habe .u&d:.:4.• Beschluß ^egen^eiiien-Januar 1949
gefaßt.eh;'%esj3hl|ißsve^stoße, keine Flächen^ülifr/ß bis 7. ar • mehr :au^-yeräüß^rtl*-	\.. .:1/7:*' "
■:Bie . Beklagten' halten' den Beschluß^
:-und die -Beklagt;#. zu. -1 nicht .für. 'parteifä-hig..'. Sie sind der
 Ansicht, daß es sich hei cler Waldinteressentenschaft um eine dem germanischen liecht entstammende Gemeinschaft zur gesamten Hand handle, hei der Veräußerungen durch Mehrheitsbeschluß .zulässig seien»	.	.
Her Kläger, der zunächst andere Anträge gestellt hatte, hat in der Berufungsinstanz beantragt,,
1» festzustellen, daß der Beschluß der Versammlung der Waldinteressentenschaft 20» Juni 1954 nichtig sei,
' 2';, den-Beklagten zu 2 bis 4 die Ausführung'dieses Beschlusses zu untersagen«
Das Landgericht hat die Klage’abgewiesen» Die .Berufung des. Klägers' hatte, keinen 'Ürfolg. Mit der'- vom Ober-landesgericht zugelaasenen Revision verfolgt der Kläger seinen Beriifüngsantrag weiter, während die Beklagte um . Zurückweisung der Revision gebeten hat»
Bntscheidungsgrü&des..
I« Das Berufungsgericht hält die Beklagte zu 1) in entsprechender. Anwendung des. § 50 Abs» 2 ZPO für passiv parteifähig»
Das ist richtig« § 50 Abs. 2 ZPO ist unittittelbar
 nicht anwendoar, kein Verein ist»
da die Waldinteressentenschaft
 für den Verein ist neben anderem der
 wechselnde Bestand seiner Mitglieder wesentlich (RGZ 60, 97;..99» 192; 143, 213; 165,- 143: BGH RdA 1952, 159)» Dar-f an fehlt es nicht schön dann, wenn nur ein eng begrenzter Personenkreis Mitglied der^Vereinigung werden kann, wohl aber dann, wenn, wie-hier j. }die an einer Bruchteilsgemein-• Schaft Beteiligten für die Dauer ihrer ISigentumsberechti-gung, die.frei veräußerlich ist, automatisch und unlösbar
-4-
Mitglieder des Zusammenschlusses sind. Denn damit ist die Möglichkeit des Beitritts, des Austritts und der Ausschließung, die ein Element des wechselnden Mitgliederbestandes ist, ausgeschlossen» Bei der Waldinteressent.en-schaft Brachbach handelt es sich um eine Verwaltungorganisation für die aus einer Personehmehrheit bestehende ' • ' N 1	, •
Brucliteilsgemeinschaft. Aber diese Organisation hat eine korporative Verfassung, die die Aufgaben’ zwischen Mit- . gliederversammlung und Vorstand aufteilt, und einen Gesamtnamen; sie tritt nach außen als ein einheitliches Gan-.'zes.in Erscheinung; der Vorstand ist nach §8 des Statuts berechtigt,, gewisse. Verträge im' Hamen der "Genossenschaftt" abzuschlxeßen und vertritt "die Miteigentümer in allen.die Interessentenscliaft betreff enden-Angelegenheiten der Aufsichtsbehörde gegenüber"; die Miteigentümer werden, soweit das. Statut von der Beschlußfassung handelt, auch als Genossen bezeichneto Auch bei der’Whldinteressentenschaft Brachbach findet ein Mitgliederv/echsel statt, soweit es zur Veräußerung oder Vererbung von-Miteigentumsanteilen kommt';' von diesem Wechsel ■ im Mitgliederbestände ist der Bestand der Vereinigung unabhängig« Insgesamt stellt die Organisation einen Zusammenschluß dar, der einem nicht -rechtsfähigen Verein derart ähnlich ist, daß es sachgerecht erscheint ' auf sie den § :5Ö AbsV. 2 ,ZPQ . entsprechend anzu-■ werden» .	■	,
•XI. ■. Ihvder- Sache selbst , ist. das Berufungsgericht der. . Ahsiöht, daß der: Beschluß'vöm 20* Juni 195:4 zulässig' und .rechtswirksam'. sei.« * Vor Errichtung des Statuts vom Jahre '
• 1.902 habe, eine-nach dem gemeinen. Hecht, zu beurteilende- .
■■ Gemeinschaft,.: von-pfteigehtümern nach. Bruchteilen: bestäh- ■
", d<3n-«>;:.’Züf:- Verfügung; über Eigentum Üer Gemeinschaft- habe V . es daher der Zustimmiit^raile.r Teilnehmer, bedurft. Das habe: sich durch das auf Grund des Preuß» Gesetzes vom 14 = 3.»1381 eril.chtete .Statut ’ •' geänderti Hach § 5 dieses Gesetzes sei
 die nach Anteilen zu berechnende Mehrheit der Eigentümer berechtigt, "die Verwaltung und. Bewirtschaftung der Holzung " durch ein Statut zu regeln-. Das Recht zur Verwaltung umfasse auch das Recht zu Verfügungen» Deshalb könne ein mit Mehrheit errichtetes Statut gestatten, daß eine Mehrheit Veräußerungen aus dem gemeinsamen Eigentum vornehme .■ Die Satzung der Beklagten zu 1 habe stets die Möglichkeit der Veräußerung von V/aldflächen auf Grund Mehrheitsbeschlusses vorgesehen und sei in. dieser Mo rar jeweils von der.Aufsichtsbehörde genehmigt worden» Auch die jetzt gültige Passung sehe die Möglichkeit von feilveräuß'.erungen auf Grund.Mehrheitsbeschlusses vor». Hach § 10 Ziff 4 des Statuts unterlägen "Änderungen in dem Plächenbestande des Waldes" de'r Beschlußfassung der Versammlung der Miteigentümer» Die Ansicht des Klägers, daß sich diese Bestimmung nur auf.den Bestand an aufstehendem Holz beziehe, sei unrichtig, da der Vorstand, wie die früheren Passungen des § 5 des Statuts ergäben, bei "Änderungen im Pläehenbe-stände" die grundbuchamtliche Auflassung vorzunehmen habe und eine Auflassung nur bei Grundstücksveräußerungen und nicht bei Änderungen des Aufwuchses in Betracht komme*
Demgegenüber vertritt die Revision die Ansicht, daß das Preuß* Gesetz vom 14«3*1881 lediglich die Bewirtschaftung und Hutzung von Holzungen, nicht aber das Eigentum daran betreffe und nicht die. Möglichkeit eröffne, Teilveräußerungen durch Mehrheitsbeschluß vorzunehmen; zu einer Veräußerung von Teilen einer gemeinschaftlichen Holzung, die dem" gemeinen Recht unterstehe,, seisin Handeln .aller Beteiligten erforderlich«
Es kann davon äusgegangen werden., &aßtdie Eigentümer des. Interess^h^enwa+des in	b±a:	zu'	einer	an-
derweit en Einigung nur. mit Zustimmung aller Anteilsberech-
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tigten über das gemeinsame Eigentum verfügen konnten. Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob das Preuß. Gesetz vom 14«3.1881 die Miteigentümer gemeinschaftlicher Holzungen dazu berechtigt, sich ein Statut zu geben, das Eigentumsfragen behandelt und insbesondere zuläßt, daß über das gemeinsame Eigentum auf Grund Mehrheitsbeschlusses verfügt werden darf.. Unter den Parteien besteht zu Recht Einigkeit darüber, daß die Miteigentümer sowohl unter der Herrschaft des gemeinen Rechts wie des geltenden Rechts durch einen übereinstimmenden freiwilligen Entschluß ihre Gemeinschaft frei ausgestalten konnten und auf diese Weise die Möglichkeit hatten, die Veräußerung des. gemeinschaftlichen Gegenstandes in die Hand der Mehrheit.der.Anteilsberechtigten zu legen, Ras ist geschehen. Ras Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Satzungen.der Beklagten zu I), stets die. Möglichkeit der Veräußerung von Waldflächen auf Grund Mehrheitsbeschlusses vorgesehen haben, Riese Feststellung ist durch das Revisionsgericht nicht frei nachprüfbar, selbst wenn man das Statut der Beklagten zu 1 der Satzung eines nicht rechtsfähigen Vereins gleichstellen wollte. Renn die Satzung eines nicht rechtsfähigen Vereins unterliegt der freien Nachprüfung durch das Revi-sionsgericht nur-dann, falls die Mitglieder über den Bezirk eines Oberlandssgerichts hinaus verstreut ihren Wohnsitz haben (BGHZ 21,. 370, 374), und. mindestens daran fehlt es bei der Beklagten zu 1, Rer Revision ist zuzugeben, daß die' Mehrheit der Anteilsberechtig^en ohne gesetzliche Ermächtigung, hierzu nicht wirksam in der Satzung bestimmen konnte, daß. Veräußerungen aus dem gemeinsamen Eigentum ‘schon mit Mehrheit zulässig sein sollten. Aber nach dem insoweit unwidersprochen-gebliebenen Vortrag del* Beklagten hat die Satzung der Beklagten zu 1 seit 1902 unangefochten ' bestimmt1, daß Veräußerungen von Flächen des Interessenten;-
waldes auf Grund Mehrheitsbeschlusses vorgenommen werden können. Das ist entscheidend.
Wie der Senat (3GHZ 16, 143, 150/51; 23., 122. 129) für den nicht rechtsfähigen Verein.entschieden hat, wird eine.eatzungsmäßige Regelung, die zwar nicht wirksam ge-, troffen worden ist, aber im Gegensatz zur Zweckänderung (§ 33 BGB) keiner formalisierten Zustimmung bedarf, da-/ durch wirksam, daß.sie von den Mitgliedern hingenommen und d.em Leben des Vereins zugrundegelegt wird» Denn hierin liegt eine stillschweigende Billigung.. Für. eine? Verwaltungs organisation, die sich eine Bruchteilsgemeinschäft von Mit-'eigentümern gegeben hat und die nach ihrem Aufbau und ihrer Verfassung einem nicht rechtsfähigen Verein ähnelt, kann nichts anderes gelten. Hierfür ist unerheblich, daß die Mitglieder der Beklagten zti 1 über ihren Miteigentumsanteil frei verfügen konnten, denn die freie Veräußerlich-keit der Miteigentumeanteile hat mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen der gemeinschaftliche Gegenstand veräußert werden,darf, nichts zu tun, und der Erwerber eines Miteigenturasanteils tritt mit dem Ery/erb eines Anteils in die Rechtsstellung ein, die der Veräußerer in der Gemeinschaft' der Miteigentümer und der von ihnen geschaffenen Verwaltungsorganisation inne hat-. Umstände, ■ die■dagegen ' sprächen, daß die umstrittene Satzungsbestimmung^nicht von allen Beteiligten billigend hingenomraen worden sei, sind .. nicht hervorgetreten. Allerdings ist davon, aus zugehen, daß .der Kläger.den § 10 Ziff. 4 der Satzung, nicht.so verstanden hat, wie .diese Bestimmung nach, der Feststellung des 'Berufungsgerichts zu verstehen war. Aber auch wer.eine Satzunge . ' bestiamung'bloß infolge Irrtums über ihren Inhalt jahrelang ■ widerspruchslos hinnimmt, stimmt .ihr zu ...Denn die jahrelang widerspruchslose Hinnahme einer .BätzungsbeStimmung ist als ■ schlüssige Willenserklärung zu werten und äußert diese '.Rechtswirkung ohne Rücksicht darauf, ob das betreffende
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Mitglied überhaupt eine Erklärung hat abgeben wollen und ob es sich eine Vorstellung über die Bedeutung seines Schweigens gemacht hat. Insoweit liegt es nicht anders als in den Fällen* in denen sonst Schweigen als Willenserklärung gilt. (vgl. dazu RGZ 105, 405; 129, 347; 134*
195; BGHZ 11* 4). Unerheblich ist auch die Behauptung des Klägers (3*. 2. seines Schriftsatzes vom 7-2.56, Bl. 133 d.-A:. )> der Fall eines Mehrheitsbeschlusses habe sich erst-' mals bei der hier umstrittenen Abstimmung ereignet* bis dahin seien alle aus dem Interessentenwald vorgenommenen Veräußerungen von den zur Abstimmung erschienenen Miteigentümern einstimmig beschlossen worden. Denn .dazu.», daß die . langandauernde .widerspruchslose Hinnahme einer Satzung als Billigung anzusehen ist, ist nicht erforderlich, daß die . Anwendung'dieser Vorschrift, praktiziert, und so oder in anderer Weise die Bedeutung der Regelung jedem einzelnen Mitglied. vor Augen geführt wird. Auch Wenn, wie der Kläger auf S, 1 seines Schriftsatzes vom 22.12.55 (Bl. 100 d* A.) behauptet, bis zu dem Jahre 1925 alle Miteigentümer an der Auflassung von.Flächen des gemeinschaftlichen Grundbesitzes mitgewirkt, haben* folgt daraus nur., daß alle Beteiligten, auch die bei Beschlußfassungen nicht anwesenden* tatsächlich zugestimmt haben, nicht aber, daß Veräußerungen nur mit Zustimmung aller Miteigentümer vorgenommen, werden durften und sollten. Unstreitig .enthielt -din Satzung bis zu dem Jahre 1925 die Bestimmung, daß 'der;: Vorst and 'dale Auflassung von Färzellen zu erklären habe, deren Veräußerung beschlossen war. Bas Berufungsgericht hat festge-stelltdaß in diesen Rechtszuständ sachlich keine Änderung .eingetreten ist, da der Vorstand neteh;.§ 8 der jetzt gültigen Fassung der Satzung die,r.3eechlusse/der Versammlung der 'Miteigentümer zu: vollziehen hat'.; Ba. diese Bestimmung nicht auf'den praktisch kaum Vorkommen Fall beschränkt ist, daß alle MiteigentÜbier zur Beschlußfassung erscheinen oder an der Abstimmung teilnehmen, 'kann die;.
Zustimmung aller; Miteigentümer zur Auflassung, die aus' . grundbuchlichen Gründen verlangt worden sein jnag, nicht ohne weiteres als ein V/iderspruch gegen die satzungsmä-..ßige Regelung, daß ein Mehrheitsbeecbluß zur Veräußerung ■Von Parzellen des Interessentenwaldes genügen sollte, gewertet werden,» 3ei Passung des Beschlusses vom.25» Januar 1949'hatte, die statutarische Regelung, daß die Veräußerung von 7/aldflächen auf Grund Mehrheitsbeschlusses zulässig sein, soll, längst die Zustimmung aller Miteigentu-. nier. gefunden^ Von der Wirksamkeit dieser Bestimmung geht. der Beschluß ;vom ,23* Januar 1949 möglicherv/eisä selbst .
: äus., .Wenn..’er anÖrdnet,daß ’größere Parzellen n i 0, h t , m ehr veräußert werden sollen. Dieser Beschluß:’ bphuf; .keine.. Bindung^ da er, .wie die Vorinstänzen mit ;Recht . an~
.. genommen haben, nicht den Charakter einer • Satzungsandei'ung hat. Barum stand es einer: beschlnßfähigen-Mehrheit f£ei:, diesen Beschluß außer acht zu lassen. ITach alledem ist der .Beschluß vom 200 Juni 1954 nicht deshalb unwirksamj weil er nur mit einer beschlußfähigen Mehrheit, .gefaßt worden ist. und 'seinerseits nicht die Zustiininung allen'Mit eigen-■ tümer■gefunden hat,
III. :Däs; Berufungsgericht hat aber auch darin Recht;, ’■■daß;..die■ Gült i glte it..dieses Beschlusses ;.n:ioht..däduybh An Präge :gesteilt wird, daß Ottc./M^PBliMHft^ vden' Atistiramuug^:'“teilgenomjnen habefni Benhr■wi& fung;Ogerioht'.zutreffend featgesfellt -hat,. wurde sich.'..,..
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Die Revision ist datier unbegründet»
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