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BGH

Gericht: BGH

zu HM 2,25 je Flasche, jh Der Beklagte sollte die damals noch auf Fass liegen-den Weine nach Erreichung der Flaschenreife abfüllen und bis/ J| zu dem Abruf des Klägers in seinem Keller lagern. Mt Schreiben vom 9* September 1941 teilte der Beklag-, te dem Kläger mit, er habe den Wein nunmehr abfüllen lassen, . Nachdem der Kläger auf die Bitte des Beklagten, ihm 18 Kisten.J mit leeren Flaschen im März 1942 zurückgeschickt hatte, kam. er stellte in seinem Schreiben fest, dass der Beklagte den" wiederholten Bitten, die restlichen 2.000 Flaschen zu liefe» nicht nachgekommen sei und er - der Kläger - nunmehr seine. Es ist unstreitig, dass die restlichen 2.000 flaschen* die der Kläger gekauft hat, noch anderer Wein gleichen Jahr-~2 ganges beim Beklagten nicht mehr vorhanden sind. Der Kläger, der Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 7.000 DM verlangt, hat bereits im Jahre 1949 eine Teilklage über 2.100 DM gegen den Beklagten beim Landgericht in Koblenz angestrengt. Er hat zur Begründung der Klage vorgetragen, der Beklagte habe sich bei Vertragsabschluss verpflichtet, die ihm - dem Kläger3 verkauften Weine nach Flaschenreife abzufüllen und sie nach . Der Beklagte könne, wie er selbst zugegeben habe, die Weine nicht mehr liefern, er.sei ihm daher zu dem Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet; diesen Schadensersatz müsse der Beklagte in Deutscher Mark leisten, da er - der Kläger - Über die Währungsreform hinaus auf Lieferung bestanden habe. hervor, zu dem mindesten sei durch dieses Schreiben eine etwa frühere Vereinbarung bezüglich der Übersendungspflicht aussl Kraft gesetzt worden, V/enn er - der Beklagte - auch auf die# ses Schreiben geschwiegen habe, so habe er das darin enthalt tene Angebot stillschweigend angenommen. Dieai Dienststelle habe die für sie bestimmten Weine durch Bast« kraftwagen bei ihm abholen lassen, der Kläger hätte diese Transportmöglichkeit auch für sich ausnützen können. Im übrigen habe der Kläger selbst in seinem Schreiben vom 12, März 1945 erklärt, dass er sich mit der Rückvergütung des Kaufpreises einverstanden erkläre, falls die Versendung des Wein nicht mehr möglich sei* Eine Versendung sei infolge der Krie|: ereignisse nicht mehr möglich gewesen, zudem seien seine ge-, samten Lagerbestände ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse an diesen von der französischen Militärbehörde beschlag nahmt worden. Er sei auch mit der Übersendung des Weines nicht in Verzug gekommen, sofern ihm die Übersendung etwa obgelegen habe. Eine Lieferung an den Kläger sei unmöglich gewesen, da er in Kriegszeiten mit Aufträgen für die Militärbehörden, die er im Vorrang vor den Aufträgen im Zivilsektor habe ausführen müssen, überlastet gewesen sei, insbesondere habe es ihm infolge der Kriegsverhältnisse an Personal gefehlt, das die Lieferung der Flaschen hätte besorgen können. Oktober 1939 abgeschlossenen Kaufvertrag dahin ausgelegt, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, den von dem Kläger bestellten Wein zunächst noch im Pass bis zur Plaschenreife zu lagern, ihn dann abzufüllen und ihn nach Abruf des Klägers an dessen Adresse zu Übersenden. Diese vom Kläger übernommene Verpflichtung der Versendung des nach den eigenen Ausführungen des Beklagten im , Jahre 1941 auf Plaschen abgefüllten Weines sei auch nicht, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, durch das Schreiben des Klägers vom 14. Dezember 1944 dahin abgewandelt worden, dass der Kläger die Verpflichtung übernommen habe, durch seinen Spediteur den gekauften Wein bei dem Beklagten abholen zu lassen. Es ist daher mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass der Beklagte nach wie vor zur Übersendung des Weines an den Kläger verpflichtet war. Ebenso war dem Berufungsgericht zuzüstimmen, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich sei, das Eigentum an dem Wein bereits im Jahre 1939 auf den KlägjPfPl übergegangen ist. Aber selbst wenn man zugunsten der Revision unterstellt, dass der fein bereits im Jahre 1939 in das Eigentum des Beklagten übergegangen sei, wobei die Übergabe durch sogenanntes antizipiertei Besitzkonstitut erfolgt wäre, die Parteien also über den Wein, wie die Beklagte vorgetragen hat, einen Verwahrungsver-trag geschlossen haben würden, so war der Beklagte auf Grund der bei Kaufabschluss getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien verpflichtet, den Wein nach Plaschenreife auf Abruf des Klägers ihm zu übersenden. Befand sich der Beklagte mit dieser Verpflichtung im Verzüge, so haftet er dem Kläger nach § 287 BGB, auch wenn man zugunsten der Revision weiter unter- Sur insoweit ist da-,J her där Angriff der Revision beachtlich, als sie vorträgt, da^j Berufungsgericht habe die von dem Beklagten angetretenen Beweise, dass ihm durch den Mangel an Arbeitskräften die Übersendung des Weines an den Kläger unmöglich geworden sei, nicht erschöpft. Die Revision rügt, dass daö Berufungsgericht' die Vernehmung der von dem Beklagten in den Schriftsätzen vom* 14. Er sei zudem durch Wehrmachts-öufträge, die den Vorrang vor allen übrigen Aufträgen gehabt hätten, stark in Anspruch genommen worden, so dass er bei die* sen katastrophalen Betriebsverhältnissen nicht in der Lage gewesen sei, dem Kläger den restlichen Wein zu liefern. Das'Berufungsgericht hat den von dem Beklagten angetretenen Beweis nicht übergangen, sondern die Beweiserhebung?! Die Verpackung der bereits im Jahre 1941 abgefüllten 2*000 Flaschen und deren Absendung habe eine geringe Arbeit für den Beklagten bedeutet und hätte zudem von Nicht-Fachkräften ausgeführt werden können, so dass der Beklagte sehr wohl hierzu, trotz seiner Belastung mit Wehrmacht sauf trägen, in der läge gewesen wäre, wenn er die ihm auf dem Zivilsektor erteilten Aufträge nach der Beihe ihres ; Einganges erledigt und nicht spätere Auftragseingänge angenom-,; men und ihnen eine Bevorzugung bei der Lieferung eingeräumt ~ haben würde. < ' % Bas Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum die Ausführungen des Beklagten, dass ihm die Übersendung der Rest-' lieferung wegen TransportSchwierigkeiten nicht möglich gewesen sei, durch die Bescheinigung der Bundesbahn vom 1. Aus der Bescheinigung erhellt, dass eine Versendung des Weines durch Bahnfracht in den Jahren 1941 1945 durchaus möglich gewesen sei. Ji pflichtung, dem Kläger den Wein zu übersenden, spätestens seit| dem 3« November 1941 im Verzüge befunden habe, da seine Säum-nis trotz erfolgter Mahnung auf von ihm zu vertretenden Um- ' ständen beruht habe, so hat sich an dieser Rechtslage auch durch das Schreiben des Klägers vom 12. Der.Kläger hat lediglich, und das Berufung gericht ist ihm hierbei gefolgt, zur Schätzung seines Scha-£ dens die Grosshandeispreise von //einen ungefähr gleicher anderer Jahrgänge herangezogen, da 1937er Weine der gleiche! Qualität wie die dem Kläger verkauften Weine nicht mehr im* Handel sind« Auf diese Weise sollte eine Grundlage gefunden werden, welchen Betrag der Kläger für einen Deckungskauf be» nötige, um ihn wirtschaftlich so zu stellen, wie er gestand hätte, wenn der Beklagte den Kaufvertrag ordnungsmässig er-^ füllt haben würde. Die Revision erhebt gegen diese Aus-führungen hur insoweit einen Angriff, als es den Kläger für verpflichtet gehalten hat, eine Speditionsfirma mit der Ab-* holung zu beauftragen oder in seiner Eigenschaft als Kantinen wirt des Luftgaukommandos dessen fransportmöglich- Es sei nach Ansicht der Revision dem Kläger zuzu demuten gewesen, den Versuch zu machen, bei seiner Vorgesetzten Dienststelle zu erwirken, den von ihm gekauf ten Wein durch Militärlastwagen abholen zu lassen. Dezember 1944/' den Beklagten für verpflichtet gehalten hat, die restlichen 2.000 Flaschen dem Kläger zu übersenden, ist für die Annahme der Revision, dass den Kläger ein Mitverschulden treffe, deii Wein nicht durch einen Spediteur bei dem Kläger abgeholt zu haben und durch diesen die Verpackung in die bereitstehend$n Kisten vornehmen zu lassen, kein Raum. Wenn schliesslich das_ Berufungsgericht es für nicht zu demutbar erachtet hat, dass der als Unteroffizier den Dienst eines Kantinenleiters ver-/* sehende Kläger seine Vorgesetzte Dienststelle nicht um Erlaubnis gefragt* habe,* die Lastkraftwagen der Militärbehörde auch für seine eigenen Zwecke zu nützen, so ist diese Ansicht Wenn endlich die Revision eine weitere Rüge aus § 286 ZPO erhebt, weil das Berufungsgericht das Beweisanerbieten des Beklagten nicht beschieden habe, dass der Kläger wegen der Luftangriffe auf München an der Lieferungjgar kein Interesse gehabt habe,, den Wein nach dort zu überführen, so ist zunächst darauf fcinzuwsisen, dass der Beklagte hierfür entgegen den Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 30. ^ die unwidersprochene Behauptung des Beklagten, dass das Luft-> gaukommando die von ihm bestellten Weine durch Militärlast- s kraftwagen habe abholen lassen. M Übrigen steht diese Be-hauptung des Beklagten im Widerspruch zu der von ihm zugege-; benen Tatsache, dass der Kläger wiederholt die Lieferung des Weines an seine Adresse angemahnt habe. ^ Sgl dessen Bemessung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhanä lung vor dem Berufungsgericht massgebend, ist, denn der Beklagte muss dem Kläger den Betrag zahlen, der zu diesem Zeit punkt erforderlich war, um den ihm entstandenen Schaden aus«* zugleichen (BGHZ 3* 162 ffil/llff/) * Hierbei ist es, im GegeS| satz zu der Ansicht der Revision, unerheblich, dass es dem tj Beklagten unmöglich ist, die wirtschaftliche Lage des Kläger die ohne das schadenstiftende Ereignis bestehen würde, wiedef herzustellen, er daher den Kläger in Geld zu entschädigen hat (§ 251 BGB)« Auch dieser Geldanspruch des Klägers unterliegt;^ keiner Umstellung; nur wenn der Xläger bereits vor der Wäh-j || rungsumstellung durch Aufwendung eigener Geldmittel den Zustand hergestellt haben würde, auf welchen er bei ordnungs-mässiger Vertragserfüllung Anspruch gehabt hätte, sich also vor der Währungs Umstellung eingedeckt haben würde, käme eine Umstellung im Verhältnis 10 RM gleich eine Deutsche Mark in Präge, nicht dagegen im vorliegenden Rechtsstreit, wo ein

Zitierte Normen: § 284 BGB § 286 ZPO § 251 BGB
weinenBerufungsgerichtFlascheSchreibenKläger^Revision

Volltext der Entscheidung

II ZR 101/jjj

2374 075
Verkündet
 laut Protokoll
 am 14«. November 1953
Braun, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit des Weingutsbesitzera Br. U\
Beklagten und Revisionsklägers ,
-Prozessbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Br.
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gegen

den Kaufmann Hanno Strasse
 Kläger und Revisionsbeklagteny -Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
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hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUnd- . liehe Verhandlung vom 14* November 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Brost, Br. Selowsky, Br. Beibrück,
 Br. Haidinger und Artl für Recht erkannt*
4 sA **
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 6. Februar 1953 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
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2/
Tatbestand *
Der Kläger kaufte am 20. Oktober 1939 bei dem in
 ansässigen Beklagten, einem Weingutebesitzer, der
 gleichzeitig eine Weingrosshandlung*betreibt,
1000 l/l Flaschen 1937er	Aus	lese
|^su rmTTqO je Flasche,
500 l/l Flaschen 1937er 0^|Auslese	'%
^- zu m 2,23 je Flasche, ^
1200 l/l Flaschen 1937er	Auslese	’3§
zu HM 2,25 je Flasche, jh
 Der Beklagte sollte die damals noch auf Fass liegen-den Weine nach Erreichung der Flaschenreife abfüllen und bis/ J| zu dem Abruf des Klägers in seinem Keller lagern. Der Kläger hat ^
V JT
am 7. November 1939 nach Rechnungserteilung die von ihm be-, ^ stellten Weine dem Beklagten bezahlt.
Mt Schreiben vom 9* September 1941 teilte der Beklag-, te dem Kläger mit, er habe den Wein nunmehr abfüllen lassen, . hierbei jedoch feststellen müssen, dass die	■
Auslese nicht der erwarteten Qualität entspreche, ins- _ besondere nicht so "hochfarbig" sei, gleichzeitig übersandte er eine Flasche zur Probe, damit er entschieden könne, ob er auf diese Sorte noch Wert lege. Dies bejahte der Kläger mit Schreiben vom 18. September 1941; in diesem Schreiben er-suchte er gleichzeitig den Beklagten, die gekauften 2.700 Flaschen an seine	Adresse' zu übersenden. Da der
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Beklagte die Weine nicht übersandte, mahnte der Kläger die Sendung mit Schreiben vom 3. November 1941 an. Darauf liefer-te der Beklagte 700 Flaschen	Auslese.	j
Nachdem der Kläger auf die Bitte des Beklagten, ihm 18 Kisten.J mit leeren Flaschen im März 1942 zurückgeschickt hatte, kam. 3 dieser seinem Versprechen, die restliche Ware zu dem Versand zu ^ bringen, trotz wiederholter Mahnung nicht nach. Am 14. Dezem- Jj ber 1944 wandte sich der Kläger wiederum an den Beklagten 5

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er stellte in seinem Schreiben fest, dass der Beklagte den" wiederholten Bitten, die restlichen 2.000 Flaschen zu liefe» nicht nachgekommen sei und er - der Kläger - nunmehr seine. ‘ Speditionsfirma beauftragt habe, den Wein bei dem Beklagten abholen zu lassen. Auf dieses Schreiben antwortete der Beklagte nicht. Der Kläger liess die Flaschen nicht abholen.
12', März 1945 wandte sichrer Kläger erneut an den Beklagten dieses Schreiben hat der Beklagte .unstreitig infolge der Xriea ereignisse erst im September 1945 erhalten. Der Kläger führte in diesem Schreiben aus, er wolle die Weine nach	ver'
lagern? er bat daher um Rückäusserung, ob dies mit Rücksicht auf die gegebene Kriegslage möglich sei. Im Falle ‘der Unmög«? lichkeit eines Abtransportes müsse er um Rückzahlung der von ihm geleisteten Zahlung bitten oder, sofern der Wein behördlicherseits etwa beschlagnahmt worden sei, um eine Bestätig hierüber. Auch auf dieses Schreiben blieb der Kläger ohne An* wort. Am 27« November 1946 fragte er den Beklagten an, welch Weine er ihm nach Aufhebung der Zonengrenzen liefern könne.
Er wolle sich gegebenenfalls mit einer gleichwertigen Ersatzlieferung begnügen. Als er auf dieses Schreiben wiederum kei4£f ne Antwort erhielt, erinnerte er den Beklagten mit Einschreiten brief vom 18. Mai 1949 erneut an die Lieferung der restliche 2.000 Flaschen. Hierauf antwortete der Beklagte am 21. Mai und 2. Juni 1949».es sei ihm ebenso unmöglich gewesen, den Wein nach	zu	transportieren,	wie	es	der	Kläger nicht
 habe ermöglichen können, den Wein bei ihm abholen zu lassen.
Er halte sich daher zu dem Ersatz des Gegenwertes verpflichtet.
Der Kläger möge ihm mitteilen, ob er ihm für den ihm zustehenden Betrag Wein liefern solle, oder ob er den bezahlten Betrag zurückverlange? gleichzeitig bot der Beklagte dem Kläger die Rückzahlung des am 26, Oktober 1939 bezahlten Kaufpreises im Verhältnis 10 Reichsmark gleich eine Deutsche Mart an. Dieses Angebot lehnte der Kläger ab.
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Es ist unstreitig, dass die restlichen 2.000 flaschen* die der Kläger gekauft hat, noch anderer Wein gleichen Jahr-~2 ganges beim Beklagten nicht mehr vorhanden sind.
Der Kläger, der Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 7.000 DM verlangt, hat bereits im Jahre 1949 eine Teilklage über 2.100 DM gegen den Beklagten beim Landgericht in Koblenz angestrengt. Dieser Rechtsstreit ist rechtskräftig zugunsten des Klägers entschieden worden. Er hat zur Begründung der Klage vorgetragen, der Beklagte habe sich bei Vertragsabschluss verpflichtet, die ihm - dem Kläger3 verkauften Weine nach Flaschenreife abzufüllen und sie nach . ^ Abruf an seine	Adresse	zu	übersenden.	Der	Beklagte
 habe ihm mitgeteilt, dass er den Wein im Jahre 1941 abge-füllt habe; der Beklagte befinde sich, nachdem er lediglich
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eine Teillieferung von 700 Flaschen im Jahre 1941 ausgeliefert*

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habe, mit der Restlieferung im Verzüge. Der Beklagte könne, wie er selbst zugegeben habe, die Weine nicht mehr liefern, er.sei ihm daher zu dem Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet; diesen Schadensersatz müsse der Beklagte in Deutscher Mark leisten, da er - der Kläger - Über die Währungsreform hinaus auf Lieferung bestanden habe. Der Kläger hat den Schaden unter Berücksichtigung der bereits an ihn auf Grund des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses gezahlten ^ 2.100 DM auf weitere 7.000 DM begrenzt, obwohl er den ihm ^ tatsächlich entstandenen Schaden auf einen höheren Betrag * errechnet hat.	*	/,	.
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Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Er hat gel-;:> tend gemacht, der Kläger habe den Wein im Faäs gekauft, der '* ;|g Wein sei für ihn besonders gelagert worden. Das Eigentum an dem Wein sei auf den Kläger übergegangen. Die Übergabe des Weines sei durch die Vereinbarung eines Verwahrungsverhält-nisses ersetzt worden. Dies sei seinerseits ein Entgegenkommen gewesen, er sei nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger den Yfein zuzusenden. Der Kläger sei sich auch dessen bewusst ge- ^ wesen, dies gehe aus dessen Schreiben vom 14. Dezember 1944 Ja
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hervor, zu dem mindesten sei durch dieses Schreiben eine etwa frühere Vereinbarung bezüglich der Übersendungspflicht aussl Kraft gesetzt worden, V/enn er - der Beklagte - auch auf die# ses Schreiben geschwiegen habe, so habe er das darin enthalt tene Angebot stillschweigend angenommen. Hierzu komme noch/ dass der Kläger im Jahre 1944 Kantinenwirt beim Buftgaukomi do in	gewesen	sei, das seinerseits auch von ihm
- dem Beklagten - ständig mit Wein beliefert worden sei. Dieai Dienststelle habe die für sie bestimmten Weine durch Bast« kraftwagen bei ihm abholen lassen, der Kläger hätte diese Transportmöglichkeit auch für sich ausnützen können. Im übrigen habe der Kläger selbst in seinem Schreiben vom 12, März 1945 erklärt, dass er sich mit der Rückvergütung des Kaufpreises einverstanden erkläre, falls die Versendung des Wein nicht mehr möglich sei* Eine Versendung sei infolge der Krie|: ereignisse nicht mehr möglich gewesen, zudem seien seine ge-, samten Lagerbestände ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse an diesen von der französischen Militärbehörde beschlag nahmt worden. Er habe hierfür eine Entschädigung in Reich mark erhalten, er könne daher nicht verpflichtet sein, seiner* seits dem Kläger eine Entschädigung in Deutscher Mark in Höhe des jetzigen Wertes des Weines zu leisten. Den in Deutsche Mark umgestellten seinerzeit vom Kläger erhaltenen Kaufpreis in Reichsmark habe er dem Kläger vergeblich angeboten. Er sei auch mit der Übersendung des Weines nicht in Verzug gekommen, sofern ihm die Übersendung etwa obgelegen habe. Ihm falle kein Verschulden an der Nichtlieferung des Weines zur Last. Eine Lieferung an den Kläger sei unmöglich gewesen, da er in Kriegszeiten mit Aufträgen für die Militärbehörden, die er im Vorrang vor den Aufträgen im Zivilsektor habe ausführen müssen, überlastet gewesen sei, insbesondere habe es ihm infolge der Kriegsverhältnisse an Personal gefehlt, das die Lieferung der Flaschen hätte besorgen können. Aus diesen Gründen habe er den Auftrag des Klägers nicht ausführen können.
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 Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäss verurteilt« Die hiergegen von ihm eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt, mit welcher er die Abweisung der Klage erstrebt, während der Kläger um Zurückweisung der Revision gebeten hat.
Entscheidun^sgründe;
Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen, insbesondere unter Bezugnahme auf den zwischen den Parteien gepflogenen Briefwechsel, den zwischen den Parteien am 20. Oktober 1939 abgeschlossenen Kaufvertrag dahin ausgelegt, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, den von dem Kläger bestellten Wein zunächst noch im Pass bis zur Plaschenreife zu lagern, ihn dann abzufüllen und ihn nach Abruf des Klägers an dessen Adresse zu Übersenden. An diese Auslegung ist das Revisionsgericht gebunden, die Revision erhebt hiergegen keine Angriffe.
Diese vom Kläger übernommene Verpflichtung der Versendung des nach den eigenen Ausführungen des Beklagten im , Jahre 1941 auf Plaschen abgefüllten Weines sei auch nicht, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, durch das Schreiben des Klägers vom 14. Dezember 1944 dahin abgewandelt worden, dass der Kläger die Verpflichtung übernommen habe, durch seinen Spediteur den gekauften Wein bei dem Beklagten abholen zu lassen. Dieses Schreiben könne nur dahin verstanden werden, dass der Kläger, der in dem Schreiben zunächst darauf hingewiesen habe, dass der Beklagte aus ihm - dem Kläger - unbekannten Gründen den Wein ihm nicht über-, sandt habe, nunmehr sich selbst um den Abtransport bemühen wolle. Auch an diese Auslegung des Schreibens durch das Berufungsgericht ist das Revisionsgericht gebunden.
Es ist daher mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass der Beklagte nach wie vor zur Übersendung des Weines an den Kläger verpflichtet war.
Unstreitig ist, dass der von dem Kläger gekaufte Wein k nicht mehr vorhanden ist. Es bedurfte jedoch, wie das Bern- g
fungsgericht mit Recht ausgeführt hat, nicht der Klärung des

zwischen den Parteien streitigen Tatbestandes, ob der Beklag-
te, wie der Kläger ausgeführt hat, den Wein nach der Währung;
%
reform anderweitig verkauft habe, oder ob der Wein, wie der Beklagte vorgetragen hat, nach dem Einmarsch der Besatzungs-truppen von der französischen Militärbehörde beschlagnahmt worden sei. Ebenso war dem Berufungsgericht zuzüstimmen, dass
 es für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich sei,
 das Eigentum an dem Wein bereits im Jahre 1939 auf den KlägjPfPl übergegangen ist.

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Der Vorwurf der Revision, dass das Berufungsgericht sm diesen Kragen keine Stellung genommen habe, geht fehl. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass es rechtlich möglich ist, dass eine Einigung über den Eigentumsübergang durch Vereinbarung über ein Beßitzmittlungsverhältnis auch erfolgen kann, bevor der Veräusserer die verkaufte Sache hergestellt hat (RGRK z § 930 Anm 3} RGZ in JW 1912 S 97 ßä?). Aber selbst wenn man zugunsten der Revision unterstellt, dass der fein bereits im Jahre 1939 in das Eigentum des Beklagten übergegangen sei, wobei die Übergabe durch sogenanntes antizipiertei Besitzkonstitut erfolgt wäre, die Parteien also über den Wein, wie die Beklagte vorgetragen hat, einen Verwahrungsver-trag geschlossen haben würden, so war der Beklagte auf Grund der bei Kaufabschluss getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien verpflichtet, den Wein nach Plaschenreife auf Abruf des Klägers ihm zu übersenden. Befand sich der Beklagte mit dieser Verpflichtung im Verzüge, so haftet er dem Kläger nach § 287 BGB, auch wenn man zugunsten der Revision weiter unter-
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stellt, dass der V/ein nach Einmarsch der französischen Trup-^, pen von der französischen Militärregierung beschlagnahmt \voi?^ den sei.
Es bedurfte daher lediglich der PrUfung der Präge, ob<:'&
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 sich der Beklagte im Zeitpunkt der Beschlagnahme im Verzüge befunden hat. Voraussetzung für den Eintritt des Schuldnerverzuges ist nach § 284 BGB Mahnung nach erfolgter Fälligkeit'i der Leistung. Diese Voraussetzung lag, wie das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum ausgeführt hat, nach dem insoweit un-* streitigen Tatbestände vor. Die Revision ist jedoch der An*- '
sicht, dass sich der Beklagte nicht im Verzüge befunden hä- *
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be, da ihn an der Hichtlieferung der restlichen 2.000 Flaschen? trotz wiederholter Mahnung des Klägers kein Verschulden tref-*; fe (§ 285 BOB). Die Revision hält die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten in den Vorinstanzen aufrecht. Die
' * ■ '<$* weiteren Lieferungen seien ihm infolge Mangels an Arbeits-
kräften, der durch die Kriegsereignisse bedingt gewesen sei, unmöglich geworden. Diesen Einwand des Beklagten hat das Be- ^ rufungsgericht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme als widerlegt angesehen. Diese Beweiswürdigung des Berufungs-*fj gerichts, zu der es nach freier Überzeugung gekommen ist, ist fl für das Revisionsgericht bindend. Die hiergegen von der Revi- ^ sion erhobenen Angriffe bewegen eich auf dem der Revision ver^ schlossenen Gebiet der Beweiewttrdigung. Sur insoweit ist da-,J her där Angriff der Revision beachtlich, als sie vorträgt, da^j Berufungsgericht habe die von dem Beklagten angetretenen Beweise, dass ihm durch den Mangel an Arbeitskräften die Übersendung des Weines an den Kläger unmöglich geworden sei, nicht erschöpft. Die Revision rügt, dass daö Berufungsgericht' die Vernehmung der von dem Beklagten in den Schriftsätzen vom* 14. Oktober 1952 und vom 22. Januar 1953 benannten Zeugin SMBP abgelehnt habe, diese Zeugin habe bekunden können, ^ dass der Beklagte nach seinem Ausscheiden aus der Wehrmacht 1942 sehr schwierige Verhältnisse auf seinem Weingut vorgefun-
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den habe* Er habe nur einen deutschen und fünf ausländische^ Arbeiter gehabt, die in keiner Weise ausgereicht hätten, de$J Anforderungen des Betriebes zu genügen, um so weniger, weil sich die Weinberge infolge der Kriegsverhältnisse iii schlecht tem Zustand befunden hätten und er in erster Xinie die ihm verbliebenen Arbeitskräfte zur Wiederinstandsetzung der Weifc berge habe einsetzen müssen. Er sei zudem durch Wehrmachts-öufträge, die den Vorrang vor allen übrigen Aufträgen gehabt hätten, stark in Anspruch genommen worden, so dass er bei die* sen katastrophalen Betriebsverhältnissen nicht in der Lage gewesen sei, dem Kläger den restlichen Wein zu liefern.
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Das'Berufungsgericht hat den von dem Beklagten angetretenen Beweis nicht übergangen, sondern die Beweiserhebung?! abgelehnt, weil es auf Grund der eingeholten Gutachten im Vorprozess, dessen Akten es zu dem Zwecke der Beweiserhebung heJJ angezogen hatte, des unstreitigen Sachverhalts und des ei-
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genen Vortrages des Beklagten zu der Überzeugung gelangt ist, dass es dem Beklagten in seinem Betriebe möglich gewesen wäre,| seine Xieferyerpflichtung gegenüber dem Kläger ebenso zu erfüllen, wie es ihm möglich gewesen sei, acht anderen in
 ansässigen Abnehmern, die gleichfalls keine bevorzugte Belieferung in Anspruch nehmen konnten, Weine für insgesamt 138.500 RM in den Jahren 1941 - 1945 zu liefern. Es hat also selbst bei Unterstellung, dass die benannte Zeugin die in ihr Wissen gestellten Tatsachen bekunden würde, deren Vernehmung für unnötig erachtet, da ihre Aussage die Überzeugung des Gerichts vom Gegenteil nicht habe erschüttern können. Das Gericht war zur Ablehnung des Beweisanerbietens des Beklagten um so mehr berechtigt, da es bei seiner Beweiswürdigung selbst! davon ausgegangeh ist, dass der Beklagte nur über unzureichende Arbeitskräfte verfügt habe. Es ist aber auf Grund der Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass trotz dieser Betriebsschwie-1 rigkeiten der Beklagte seiner Xieferungsverpflichtung hätte ^
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nacbkommen können. Die Verpackung der bereits im Jahre 1941 abgefüllten 2*000 Flaschen und deren Absendung habe eine geringe Arbeit für den Beklagten bedeutet und hätte zudem von Nicht-Fachkräften ausgeführt werden können, so dass der Beklagte sehr wohl hierzu, trotz seiner Belastung mit Wehrmacht sauf trägen, in der läge gewesen wäre, wenn er die ihm auf dem Zivilsektor erteilten Aufträge nach der Beihe ihres ; Einganges erledigt und nicht spätere Auftragseingänge angenom-,; men und ihnen eine Bevorzugung bei der Lieferung eingeräumt ~ haben würde.
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< ' % Bas Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum die
 Ausführungen des Beklagten, dass ihm die Übersendung der Rest-' lieferung wegen TransportSchwierigkeiten nicht möglich gewesen sei, durch die Bescheinigung der Bundesbahn vom 1. Juli 1950 als widerlegt angesehen. Aus der Bescheinigung erhellt, dass eine Versendung des Weines durch Bahnfracht in den Jahren 1941	1945	durchaus möglich gewesen sei.
%
Ist somit dem Berufungsgericht zuzustimmen, dass der Beigst
 klagte sich mit der von ihm übernommenen vertraglichen Ver- . Ji pflichtung, dem Kläger den Wein zu übersenden, spätestens seit| dem 3« November 1941 im Verzüge befunden habe, da seine Säum-nis trotz erfolgter Mahnung auf von ihm zu vertretenden Um- ' ständen beruht habe, so hat sich an dieser Rechtslage auch durch das Schreiben des Klägers vom 12. März 1945 nichts ge-t .v|* ändert. Bas Berufungsgericht hat dieses Schreiben dahin aus- . | gelegt, dass in ihm Weder eine Rückirittserklärung des Xlägergf noch ein Angebot auf Vertragsändening gefunden werden könnte. Auch an die Auslegung dieses Schreibens durch das Berufungs^- £ gerioht ist das Revisionsgericht gebunden.Bie Revision erhebt^ auch hiergegen keine Angriffe. .	#

Ber Beklagte ist somit zu dem Schadensersatz wegen NichtT erfüllung verpflichtet.
Der Kläger konnte seinen Schaden abstrakt oder koi

berechnen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass dem Kläger eine abstrakte Schadensberechnung nicht vorgeno; men worden sei. Der hiergegen von der Revision erhobene Abi griff geht fehl. Der.Kläger hat lediglich, und das Berufung gericht ist ihm hierbei gefolgt, zur Schätzung seines Scha-£ dens die Grosshandeispreise von //einen ungefähr gleicher anderer Jahrgänge herangezogen, da 1937er Weine der gleiche! Qualität wie die dem Kläger verkauften Weine nicht mehr im* Handel sind« Auf diese Weise sollte eine Grundlage gefunden werden, welchen Betrag der Kläger für einen Deckungskauf be» nötige, um ihn wirtschaftlich so zu stellen, wie er gestand hätte, wenn der Beklagte den Kaufvertrag ordnungsmässig er-^ füllt haben würde. Dies ist aber eine konkrete und nicht ab| strakte Schadensersatzberechnung. Mit Hecht hat auch das Be£
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rufungsgericht ein eigenes Mitverschulden des Klägers verneint und daher eine 3chadensverteilung aus § 254 BGB abgelehnt.
Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts macht sich der Senat zu eigen. Die Revision erhebt gegen diese Aus-führungen hur insoweit einen Angriff, als es den Kläger für verpflichtet gehalten hat, eine Speditionsfirma mit der Ab-* holung zu beauftragen oder in seiner Eigenschaft als Kantinen wirt des Luftgaukommandos	dessen	fransportmöglich-
keiten für sich auszunutzen. Es sei nach Ansicht der Revision dem Kläger zuzu demuten gewesen, den Versuch zu machen, bei seiner Vorgesetzten Dienststelle zu erwirken, den von ihm gekauf ten Wein durch Militärlastwagen abholen zu lassen.
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Auch diesem Angriff der Revision ist der Erfolg zu versagen; es handelte sich nicht darum, eine fransportmögliob keit zu beschaffen; zur Beförderung der Sendung war, wie bereits im Vorstehenden ausgeführt ist, die Bundesbahn jederzeit in der Lage. .Durch die Abholung durch Lkw wäre lediglich dem Beklagten die Auflieferung bei der Güterabfertigung in seinem Heimatort	erspart	geblieben,'	nicht
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aber die Verpackung der Ware, die auch in diesem Palle ihm ?J(
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obgelegen haben würde.
Nachdem das Berufungsgericht auf Grund der Auslegung des Kaufvertrages und des Schreibens vom 14. Dezember 1944/' den Beklagten für verpflichtet gehalten hat, die restlichen 2.000 Flaschen dem Kläger zu übersenden, ist für die Annahme der Revision, dass den Kläger ein Mitverschulden treffe, deii Wein nicht durch einen Spediteur bei dem Kläger abgeholt zu haben und durch diesen die Verpackung in die bereitstehend$n Kisten vornehmen zu lassen, kein Raum. Wenn schliesslich das_ Berufungsgericht es für nicht zu demutbar erachtet hat, dass der als Unteroffizier den Dienst eines Kantinenleiters ver-/* sehende Kläger seine Vorgesetzte Dienststelle nicht um Erlaubnis gefragt* habe,* die Lastkraftwagen der Militärbehörde auch für seine eigenen Zwecke zu nützen, so ist diese Ansicht
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des Berufungsgerichts um so weniger zu beanstanden, da die

Benutzung von Militärfahrzeugen während des Krieges für priva^ te Zwecke, wie allgemein bekannt ist, verboten war.
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Wenn endlich die Revision eine weitere Rüge aus § 286 ZPO erhebt, weil das Berufungsgericht das Beweisanerbieten des Beklagten nicht beschieden habe, dass der Kläger wegen der Luftangriffe auf München an der Lieferungjgar kein Interesse gehabt habe,, den Wein nach dort zu überführen, so ist zunächst darauf fcinzuwsisen, dass der Beklagte hierfür entgegen den Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 30. April 1952 keinen Beweis angetreten hat. Der Beweisantritt d&i Beklagten in diesem Schriftsatz bezieht sich lediglich auf . ^ die unwidersprochene Behauptung des Beklagten, dass das Luft-> gaukommando die von ihm bestellten Weine durch Militärlast- s kraftwagen habe abholen lassen. M Übrigen steht diese Be-hauptung des Beklagten im Widerspruch zu der von ihm zugege-; benen Tatsache, dass der Kläger wiederholt die Lieferung des Weines an seine	Adresse	angemahnt	habe.
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Dem Berufungsgericht ist schliesslich beizupflicht dass der von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzan-spruch wegen Nichterfüllung nicht der WShrungsumstellung uia$ liegeo Bei Unterstellung der Dichtigkeit des Vortrages des Beklagten, der von dem Kläger gekaufte Wein sei vor der Wäfj£ rungsumstellung von der französischen Militärregierung be- ?
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schlagnahmt worden, ist zwar die Unmöglichkeit der Lieferung schon vor der Währungsreform eingetreten, aber der Beklagte: hat für diesen bisher von ihm nicht behobenen Schaden $cha-‘ densersatz in voller Höhe in Deutscher Mark zu zahlen, für
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 dessen Bemessung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhanä lung vor dem Berufungsgericht massgebend, ist, denn der Beklagte muss dem Kläger den Betrag zahlen, der zu diesem Zeit punkt erforderlich war, um den ihm entstandenen Schaden aus«* zugleichen (BGHZ 3* 162 ffil/llff/) * Hierbei ist es, im GegeS| satz zu der Ansicht der Revision, unerheblich, dass es dem tj Beklagten unmöglich ist, die wirtschaftliche Lage des Kläger die ohne das schadenstiftende Ereignis bestehen würde, wiedef herzustellen, er daher den Kläger in Geld zu entschädigen hat (§ 251 BGB)« Auch dieser Geldanspruch des Klägers unterliegt;^ keiner Umstellung; nur wenn der Xläger bereits vor der Wäh-j || rungsumstellung durch Aufwendung eigener Geldmittel den Zustand hergestellt haben würde, auf welchen er bei ordnungs-mässiger Vertragserfüllung Anspruch gehabt hätte, sich also vor der Währungs Umstellung eingedeckt haben würde, käme eine Umstellung im Verhältnis 10 RM gleich eine Deutsche Mark in Präge, nicht dagegen im vorliegenden Rechtsstreit, wo ein
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Deckungskauf ^vor der Währungsreform unstreitig nicht stattgefunden hat (Söergel, Bürgerliches Gesetzbuch 1952 z § 251
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Anm 3 am Ende und z § 249 Bern II, 3 a und dort angegebene Rechtsprechung uhd Schrifttum)«
Was die Höhe des geltend gemachten Schadens anbetrifft / so. hat das Berufungsgericht diese nach §‘287 ZPO geschätzt; es hat sich hierbei auf das Gutachten des Sachverständigen
 gestützt* Die Schätzung; die nach Sachgemäßsheit und hinsichtlich der Grenzen des Ermessens zu Bedenken keinerlei Veranlassung gibt, war daher für das Revisionsgericht hindernd.
Es war somit dem-Berufungsgericht in vollem Otofange zu folgen, die Revision daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZBO zurückzuweisen.
Dr. Drost	Dr.	Selowsky	Dr.	Delbrück
 Dr. Haidinger
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