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BGH · II ZR 101/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 101/51

3) Heinrich L .Fabrikant in Beklagten und Revisionsbeklagteny - Prozessbevollmächtigterl Rechtsanwalt hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Februar 1952 unter 111t-wlrkung das Senatspräsidenten Br, Canter und jäer Bundes-riohter Br. Brost, Br. üaldlnger, Br. Kuhn und Artl für Recht erkannt: Die den Beklagten zu 2) und 3) in der Berufungsinstanz und in der Revisionsinstnnz erwachsenen Kosten fallen der Klägerin zur Last« Im übrigen bleibt es hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) bei der im Urteil des Landgerichts Kemmlngen vom 1. Februar 1931 auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, welches auch über die Kosten im übrigen zu entscheiden hat* Hach Aufhebung dieses Urteils durch das Oberlandesgericht verlangte die Klägerin Ersatz des VerzugsSchadens uncl beantragte, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von DU 12«301 »80 nebst 5 £ Zinsen aus 1*250 »18 Dlfi vom 1.10*1945 bis zu dem 21.6*1948 und aus 12.501,80 DM ab 21*6.1948 zu verurteilen* 1 Das Lundgericht verurteilte die Beklagten nunmehr zur Zahlung von 1.250»18 DU nebst 5jt Zinsen hieraus seit 1* Oktober 1945 und wies im übrigen die Klage ab* Es nahm an» dass die Klügerin einen Verzugsschaden nicht bewiesen habe* und macht geltend» das Berufungsgericht habe mit Unrecht den ^ Anspruch auf Ersatz des von ihr näher dargelegten TTährungs- m Schadens abgewiesen. MNH» ■ • »e an* »w« mmmmm Das Berufungsgericht stellt fest» dass die Beklagten mit der Zahlung des Bestkaufpreises im Verzug waren* Dieser ■ sei auf Seiten der Beklagten zu 1) durch Anmahnung eines Betrages von 6.225,10 HI£ (2. Sollten diese beiden Schreiben nicht in den Besitz der Beklagten zu 1) gelangt sein, so wäre diese 'jedenfalls durch die Obergabe deB Schreibens der Klägerin von 30»6,1945 ln Verzug gekommen. Auch wenn sie von der Richtigkeit ihrer Auffassung Überzeugt gewesen seien, so hätten sie doch die Gefahr einer gegenteiligen Beurteilung durch das Gericht auf sich genommen und müssten daher ihre Leistungsverzögerung vertreten. Die Klägerin habe jedoch nicht dargetan, dass .ihr dieser Währungsschaden erspart geblieben v;ürc, wenn die Beklagten auf die Mahnung hin rechtzeitig oder wenigstens noch geraume Zelt vor der Währungsneuordnung gezahlt hätten. das mit zunehmender Entwertung der Reichsmark in verstärktem Masse bestanden hat; konnte regelmässig, nur dann Erfolg haben, wenn die in Einzelfall nachzuueisende Möglichkeit bestand, unter Berücksichtigung der den Warenverkehr regelnden WirtochaftsbcGtiiimungeii Sachwerte zu erhalten oder unter Ausscrnchtlassung solcher Vorschriften durch besonders günstige Angebote einen S&chwertbesitzer zu veranlassen, sich von einem Sachwerte zu trennen« Die von der Revision fiir die Klägerin in Anspruch genommene Vermutung würde auch, wie das Berufungsgericht Zutreffend ausgeführt hat, mit der Tatsache im Widerspruch stehen, dass fast durchweg ein starker Geldüberhang vorhanden v;ar, demgegenüber nur eine beschränkte Möglichkeit bestand, hierfür Sachwerte anzuschaffen« Bas Berufungsgericht hält es demzufolge mit Recht für erforderlich, dass die Klägerin ein konkretes gesetzlich erlaubtes Geschäft darlegt, das sie nur deshalb nicht habe tätigen können, weil ihr die von den Beklagten geschuldeten 12.500 RM fehlten. Demgegenüber macht die Revision geltend, dass die Klägerin insbesondere im Jahre 1945» als die Beklagten in Verzug geraten seien, und in der nächstfolgenden Zeit» als bei der Klägerin, wie das Berufungsgericht selbst zugebe, keineswegs Geldflüssig- genannten Sachwerte und zur Behebung von Rliegcrschäden hätte gebrauchen können, und dass die Klägerin, wie die Zeugen bekundet haben, diesen Betrag auch hierzu tatsächlich verwendet haben würde. Bas Berufungsgericht geht, wie Bchon erwähnt, rechtlich unbedenklich davon aus, dass die Klägerin ein konkretes, gesetzlich orlaubtes Geschäft hätte darlegen müssen, das sie nur deshalb nicht getätigt habe, weil ihr die von den Beklagten geschuldeten 12.500 RK fehlten. gerin hat zwar nicht ein einzelnes bestimmtes Geschäft behauptet und unter Beweis gestellt, das sie bei pünktlicher Zahlung der Summe von 12.500 RM abgeschlossen hätte, sondern sie hat mehrere bestimmte und konkret.bezeichnete Möglichkeiten für die wertbeständige Verwendung des Betrages dargelegt und, wie nicht anders verstanden v/erden kann, behauptet, dass sie eine dieser Möglichkeiten bestimmt ausgenutzt haben würde. Klägerin durch die genannten Zeugen geführten Beweis aus anderen Gründen nicht als ausreichend an, so hätte es einer * näheren Erörterung bedurft, au9 welchen Gründen den Aussagen ein -voller 3ewcisv/ert abzusprechen ist. Juni 1948 aus den Stand der Bankkonten der Klägerin gefolgert» dass hierdurch die Behauptung der Klägerin widerlegt sei» sic habe wegen Fehlens der geschuldeten Restzahlung von Anschaffungen absehen mUssen» deren \7ert zun gleichen Nennbetrag auch in Deutscher Hark erhalten geblieben wäre« Das Berufungsgericht führt hierzu aus» dass der Klägerin von 3nde September 1945 fär die Ausnutzung von Gelegenheiten zu wertbeständigen Anlagen Mittel zur Verfügung gestanden hätten» welche über die von den Beklagten geschuldeten 12«500 RH weit hinausgegangen wären« Es rechtfertige sich daher der Schluss» dass sie schon für diese Gelder keine vorteilhafte Anlagemöglichkeit mehr gehabt habe« Dieser Folgerung stünde auch nicht entgegen» dass die Klägerin an die "Kopphilfe" vom 28.6.1945 bis 31.12.1947 einen Betrag von 120.000 RH und ausserdem an Steuern an 20«6«1948 über 132.000 Die Revision meint» das Berufungsgericht habe keinesfalls zu dieser Annahme kommen können» ohne gemäss Beweiserbieten im Schriftsatz vom 23.12.1950 den Zeugen Anderer gehört zu haben. Ausser für diese Tatsache ist der Zeuge weiter dafür benannt worden» dass die Klägerin auch erhebliche Mittel für laufende Betriebsunkosten habe bereithalten müssfen, die elnochllesalich Unsatz- und Gewerbesteuer in den Jahren 1945 bis zur Währungsreform monatlich einen Aufwand von durchschnittlich 29*800 BIS bis zu 36*000 £11 erfordert hätten* "S ist nun richtig, dass das Berufungsgericht auf diese Bedürfnisse der Klägerin nicht, ausdrücklich eingegangen 1st* Aus diesem Geldbedarf kann jedoch nicht zwingend gefolgert werden, dass die Klägerin, die am 28*9*1945 bei der Südwestbank über ein .Guthaben von über 16*000 BII verfügte, das zu dem 26*10*1945 3ich auf annähernd* 25*000 EU und bis zu dem 51*1*1946 bereits auf*Über 80*000 BK erhöht hätte, auf die von den Beklagten geschuldete Geldsumme angewiesen gewesen sei, van drigend benötigte Sachwerte änsuschaffen, und dass diese Anschaffung nur wegen Ausbleibens dieser Zahlung unterblieben sei* Benötigte die Klägerin einen grösseren Geldbetrag als vorhanden zur Begleichung laufender Verpflichtungen, so hätte sie eine Zahlung der Beklagten für diesen Zweck bereithalten müssen, ohne dass das Geld für zusätzliche Anschaffungen von Sachwerten zur Verfügung gestanden hätte* Überstieg dagegen das Bankguthaben den für die laufenden Betriebsunkosten benötigten Eonatsbetrag erheblich, so wäre hieraus zu folgern, dass die Klägerin nicht auf den von den Beklagten geschuldeten Betrag angewiesen war, um Sachwerte anzuschaffen* Hieraus ergibt sich, dass die 'Klägerin mit den unter Beweis gestellten Angaben über ihre laufenden Be wriebsunkooten und die hierfür benötigten Kittel im Hinblick auf die vorliegenden Kontoauszüge jedenfalls für die Zeit nach Oktober 1945 keinen Beweis führen kann, der geeignet wäre, die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts aus diesem Kontostand zu entkräften* * Insoweit erachtot ober das Berufungsgericht die Berlegungon der Klägerin über die Anlagemöglichkeiten für den geschuldeten Goldbetrag , v/le schon erwähnt, als zu un-bestirnt und zu wenig konkretisiert. Sie Behauptungen der Klägerin ermangeln jedoch, v;le bereits oben ausgeführt ist, nicht der Schlüssigkeit und das Berufungsgericht dürfte selbst dieser Auffassung gewesen sein, als es sich veranlasst sah, die Vernehmung der Zeugen AnflBB und GrflP zu bescLiliossen. In eineu Talle, wie dem vorliegenden, in welchem die Klägerin zur Begründung des Uährungsschadens die Möglichkeit mehrerer geschäftlichen Iftissnahaen dargelegt hat, von denen sie nach ihrer Behauptung mindestens eine bestimmt ergriffen hoben würde, falls ihr der geschuldete Betrag gezahlt worden wäre, werden allerdings besonders hohe Anforderungen an die Beweisführung gestellt werden müssen, insbesonde- Dagegen könnten auch für die Zeit bis Oktober 1945 die von dem Berufungs-gerlcht im enderen Zusammenhang, nämlich bei der Frage, ob eine tatsächliche Vernutung zugunsten der Klägerin spricht, erörterten Zeltverhältnisse sprechen und auch das eigene Vorbringen der Klägerin, sie *-abe erhebliche laufende Geschäftsunkosten gehabt und deshalb zu diesem Zweck ln gewissem umfang flüssige Mittel bereithalten müssen. Berufungsgericht es jedoch unterlassen hat» sich für die Zeit bis Oktober 1945 überhaupt mit en Aussagen der genannten Zeugen auseinanderäusetzen» iurÄ di§ Behauptungen der Klägerin rech tcirrtlünlich als unbeachtlich erklärt hat, zwingt dieser Hechtefehler zur Aufhebung des angefochtenen Urteils?

Zitierte Normen: § 286 BGB
ZeitBerufungsgerichtZahlungSachwertZeugegeschuldetbestimmenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2367 044
II ZR 101/51
Verkündet am 16. Februar 1952 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Fritz K HH)’ Werkzeugmaschinenfabrik in H
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
1) Firma Fritz L GmbH, in
_, Maschinen- und Apparatebau (Württemberg),
, Fabrikant in
2)	Fritz Ti
3)	Heinrich L	.Fabrikant in
 Beklagten und Revisionsbeklagteny - Prozessbevollmächtigterl Rechtsanwalt
 hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Februar 1952 unter 111t-wlrkung das Senatspräsidenten Br, Canter und jäer Bundes-riohter Br. Brost, Br. üaldlnger, Br. Kuhn und Artl
 für Recht erkannt:
Die“ Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Obcrlandesgerichts ln München vom 12. Februar 1951 wird insoweit zurückgewiesen , als sie sich gegen die Beklagten zu 2) und 3) richtet.
Die den Beklagten zu 2) und 3) in der Berufungsinstanz und in der Revisionsinstnnz erwachsenen Kosten fallen der Klägerin zur Last« Im übrigen bleibt es hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) bei der im Urteil des Landgerichts Kemmlngen vom 1. Dezember 1949 getroffenen Kostenentsoheidung«
Bezüglich der Beklagten zu 1) wird das vorbe-zeichnete Urteil des Oberlandesgorlchts ln IGUnohen vom 12. Februar 1931 auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, welches auch über die Kosten im übrigen zu entscheiden hat*
Von Rechts wegen
 
Tatbestand g
Die Pirna Pritz LBS, Ilaschinon- und Apparatebau in Oborkochen bestellte im Februar 1941 bei der Klägerin-eine Raumkurvcnfräsmaschine nit Ausrüstung. Die Klägerin nahm den Auftrag an. Hoch im gleichen Jahre wurde die Erstbeklagte gegründet, welche sämtliche Aktiven und Passiven der Firma Fritz IUP Übernahm. Der frühere Alleininhaber der vorgenannten Firma starb im Jahre 1942 und wurde von den Beklagten zu 2) und 3) beerbt.
Die Maschine wurde Infolge Lieferungsschwierigkeiten im Kriege erst am 14. April 1945 geliefert und später für Reparati^nszweeke beschlagnahmt. Hit der im Juni 1947 erhobenen Klage verlangte‘die Klägerin untor Berücksichtigung einer Anzahlung von 4*140.— PJi als Restzahlung für die Maschine nebst Zubehör und weitere Spesen 11.636,60 RH. Die Belclagten beantragten die Abweisung der Klage. Sie machten u.a. geltend, dass die Schuld zunächst von der Erstbeklagten allein und späterhin von dem Zweigwerk	übernommen	worden	sei. Dieses, Zweig-
werk sei unter ZY/angsvor..altung der französischen Besatzungsbehörden gestellt und hierdurch ver./altungsmäs-slg und vermögensmässig vom Hauptwerk der Beklagten zu 1) in Oberkochen' getrennt worden. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 7. Juni 1948 mit der Begründung abgewiesen, dass zwischen der Klägerin und dem Zweigwerk ein Schuldübernahmevertrag zustandegekommen sei und dass die Beklagten hierdurch von ihrer Verpflichtung gegenüber der Klägerin befreit Y/orden seien.
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Hach Aufhebung dieses Urteils durch das Oberlandesgericht verlangte die Klägerin Ersatz des VerzugsSchadens
 uncl beantragte, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von DU 12«301 »80 nebst 5 £ Zinsen aus 1*250 »18 Dlfi vom 1.10*1945 bis zu dem 21.6*1948 und aus 12.501,80 DM ab 21*6.1948 zu verurteilen*	1
Die Beklagten verblieben bei ihrem Abweisungsantrag, i verneinten weiterhin ihre Zahlungspflicht und bestritten» I dass der Klügerin ein Verzugsschaden entstanden sei* Sie I beriefen sich darauf» dass sie sich bis zur Aufhebung	I
des Urteils vom 7* Juni 1948 in unverschuldetem Hechts- I Irrtum über ihre Zshlungspflicht befunden hätten.	■
Das Lundgericht verurteilte die Beklagten nunmehr zur Zahlung von 1.250»18 DU nebst 5jt Zinsen hieraus seit 1* Oktober 1945 und wies im übrigen die Klage ab* Es nahm an» dass die Klügerin einen Verzugsschaden nicht bewiesen habe*
Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil»‘das die „ Beklagten nicht angefochten haben» wurde nach Beweisaufnahme curttckgemieoen. Kit der EevisSor» verfolgt die Klägerin die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter t
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und macht geltend» das Berufungsgericht habe mit Unrecht den ^ Anspruch auf Ersatz des von ihr näher dargelegten TTährungs- m Schadens abgewiesen. Die-Beklagten beantragen» die Hevision zurückzuweisen •
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Entsoheidungsgründe s
MNH» ■ • »e	an* »w«	mmmmm
 Das Berufungsgericht stellt fest» dass die Beklagten mit der Zahlung des Bestkaufpreises im Verzug waren* Dieser ■ sei auf Seiten der Beklagten zu 1) durch Anmahnung eines Betrages von 6.225,10 HI£ (2. Kaufpreisrate) «it Emnfang
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des Schreibens vom 21.4.1945 und ln übrigen durch die üshnung von 11 *6.19*15 eilige treten. Sollten diese beiden Schreiben nicht in den Besitz der Beklagten zu 1) gelangt sein, so wäre diese 'jedenfalls durch die Obergabe deB Schreibens der Klägerin von 30»6,1945 ln Verzug gekommen.
Die Beklagten zu 2) und.3) seien dagegen erst duroh die Zustellung der Klage ln Verzug geraten. Die Beklagten könnten sich auf unverschuldeten Hechtsirrtum nicht berufen. Denn ihnen sei die Zweifelhaftigkeit der Rechtslage erkennbar gev/eson. Auch wenn sie von der Richtigkeit ihrer Auffassung Überzeugt gewesen seien, so hätten sie doch die Gefahr einer gegenteiligen Beurteilung durch das Gericht auf sich genommen und müssten daher ihre Leistungsverzögerung vertreten. Demnach seien die Beklagten an sich verpflichtet, einen durch die Verzögerung der Zahlung elnge«-. tretenen Währungsschaden zu ersetzen. Die Klägerin habe jedoch nicht dargetan, dass .ihr dieser Währungsschaden erspart geblieben v;ürc, wenn die Beklagten auf die Mahnung hin rechtzeitig oder wenigstens noch geraume Zelt vor der Währungsneuordnung gezahlt hätten.
Die Revision meint, nach allgemeiner Lebenserfahrung bestehe eine Vermutung dafür, dass ein Geschäftsbetrieb wie der der Klägerin Reichsmarkbeträge, die nach dein Zusammenbruch eingegangen wären, sich wertbeständig erhalten haben würde. Das Gegenteil müsse für den Sinzelf all der Schuldner bev/eisen. Das Berufungsgericht habe deshalb ‘
eine solche Vermutung zu Uhrccht verneint.
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Insoweit kann der Revision nicht gefolgt werden. Es kann nicht als typischer Geschehensablauf ln der Zeit vor der Währungsreform angesehen werden, dass kaufmännische
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Betriebe bei ihnen eingehende R'eichsmarkbetrüge durch UmsatzgOiJchhftc oder sonotige Anlegen in SachgUter wertbeständig erhalten haben würden. Bin solches Bestreben! das mit zunehmender Entwertung der Reichsmark in verstärktem Masse bestanden hat; konnte regelmässig, nur dann Erfolg haben, wenn die in Einzelfall nachzuueisende Möglichkeit bestand, unter Berücksichtigung der den Warenverkehr regelnden WirtochaftsbcGtiiimungeii Sachwerte zu erhalten oder unter Ausscrnchtlassung solcher Vorschriften durch besonders günstige Angebote einen S&chwertbesitzer zu veranlassen, sich von einem Sachwerte zu trennen« Die von der Revision fiir die Klägerin in Anspruch genommene Vermutung würde auch, wie das Berufungsgericht Zutreffend ausgeführt hat, mit der Tatsache im Widerspruch stehen, dass fast durchweg ein starker Geldüberhang vorhanden v;ar, demgegenüber nur eine beschränkte Möglichkeit bestand, hierfür Sachwerte anzuschaffen«
Bas Berufungsgericht hält es demzufolge mit Recht für erforderlich, dass die Klägerin ein konkretes gesetzlich erlaubtes Geschäft darlegt, das sie nur deshalb nicht habe tätigen können, weil ihr die von den Beklagten geschuldeten 12.500 RM fehlten. Biesem Erfordernis, so führt der Vorderrichter aus: hebe die Klägerin mit den allgemeinen Behauptungen, sie habe mit den 12.500 RU Waren, Rohmaterial oder Ausrüstungsstücke beschaffen, oder den Aufbau des zerstörten Teiles ihrer Eabrikanlage weiter vorantreiben können, nicht genügt. Sie hätte nur anhand der Einzelfälle den Beweis für ihre Behauptung • führen können, dass sie z.Zt. des Zahlunsverzuges der Beklagten eine zur Abwendung des WührungsSchadens geeignete geschäftliche Massnahme hätte ergreifen können. Biesen Beweis habe die
 
Klägerin nicht geführt. Demgegenüber macht die Revision geltend, dass die Klägerin insbesondere im Jahre 1945» als die Beklagten in Verzug geraten seien, und in der nächstfolgenden Zeit» als bei der Klägerin, wie das Berufungsgericht selbst zugebe, keineswegs Geldflüssig-
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keit herrschte, den geschuldeten Betrag von 12.500 SM zur Beschaffung der von den Zeugen AnflHB und GxflHHP. genannten Sachwerte und zur Behebung von Rliegcrschäden hätte gebrauchen können, und dass die Klägerin, wie die Zeugen bekundet haben, diesen Betrag auch hierzu tatsächlich verwendet haben würde.
Bas Berufungsgericht geht, wie Bchon erwähnt, rechtlich unbedenklich davon aus, dass die Klägerin ein konkretes, gesetzlich orlaubtes Geschäft hätte darlegen müssen, das sie nur deshalb nicht getätigt habe, weil ihr die von den Beklagten geschuldeten 12.500 RK fehlten. Bern Berufungsgericht kann jedoch darin nicht gefolgt werden, dass die Klägerin
 es an dieser Substantllerung habe fehlen lassen. Die Klä- •
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gerin hat zwar nicht ein einzelnes bestimmtes Geschäft behauptet und unter Beweis gestellt, das sie bei pünktlicher Zahlung der Summe von 12.500 RM abgeschlossen hätte, sondern sie hat mehrere bestimmte und konkret.bezeichnete Möglichkeiten für die wertbeständige Verwendung des Betrages dargelegt und, wie nicht anders verstanden v/erden kann, behauptet, dass sie eine dieser Möglichkeiten bestimmt ausgenutzt haben würde. Dies hat der Zeuge AnflH^plm einzelnen bekundet. Banach hätte die Klägerin im Jahre 1945 und 1946 Rohstoffe für jtabrikatlonszwecke oder Elektromotoren eingekauft, die sie von der Motorenfabrik Albert ObHBHi in Bm^pliätte bekommen können, wenn die Klägerin die nötigen Geldnittel gehabt hätte. Ebenso hätte die Klägerin,
 wie dor Zeuge weiter bekundet hat, üolzmode'Me anachp'fen können, die zun Giessen unbedingt benötigt wurden und	"
1945 bis 1946 oh.ic Bczugsberechtigung zu erhalten gewesen seien« Ferner hätte die Klägerin, wenn sie die 12.500 HU terminsgecilss erhalten hätte, noch im Jnhre 1945 mit dem Wiederaufbau einer Lagerhalle beginnen können, mit deren Wiederaufbau wegen der fehlenden Kittel bis Anfang 1946 habe gewartet worden müssen. Die Beschaffung von Baumaterialien J für diesen Wiederaufbau wäre möglich gewesen•
J$s wird zur Begründung eines Yerzugsschadens regel- 11
mässig als ausreiouend anzusehen sein, wenn der Gläubiger
 mehrere bestimmte Massnahmen darlcgt, durch die er sich den
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 jede dieser llassnalimen den behaupteten Erfolg gehabt hätte, ■
und hinzukommt, dass der Gläubiger eine dieser Uässnahmen	f
bestimmt ergriffen haben würde. In diesem Sinne sind aber	^
die Behauptungen der Klägerin vor^etragen worden. Die Be-
gründung des Berufungsurteils lässt nicht erkennen, ob die
 Bekundungen der beiden vorgenannten Zeugen, auf deren Aub- 1
sagen lediglich im Tatbcs tend des Berufungsurteils verwiesen ! *
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worden 1st, nur deshalb unerörtert blieben, well das Berufungsgericht die Behauptungen der Klägerin für unzureichend hält. In diesem Falle würde der Rechtsfehler, der Yorlnstanz darin bestehen, dass.zu Unrecht die Schlüssigkeit des Vorbringens der Klägerin zur Begründung des Yerzugsschadens verneint worden ist. Mit Rocht rügt die Revision insoweit die Yerletzung materiellen Rechts, nämlich der Yorschrlften der §§ 286, 249 BGB. Sah daB Berufungsgericht den von der .	Klägerin durch die genannten Zeugen geführten Beweis aus
 anderen Gründen nicht als ausreichend an, so hätte es einer *	näheren Erörterung bedurft, au9 welchen Gründen den Aussagen
 ein -voller 3ewcisv/ert abzusprechen ist.
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Nun hut due Berufungsgericht zwar für einen bestimmten Zeitraum»* nämlich für die Zeit von Oktober 1945 bis zu dem 20. Juni 1948 aus den Stand der Bankkonten der Klägerin gefolgert» dass hierdurch die Behauptung der Klägerin widerlegt sei» sic habe wegen Fehlens der geschuldeten Restzahlung von Anschaffungen absehen mUssen» deren \7ert zun gleichen Nennbetrag auch in Deutscher Hark erhalten geblieben wäre« Das Berufungsgericht führt hierzu aus» dass der Klägerin von 3nde September 1945 fär die Ausnutzung von Gelegenheiten zu wertbeständigen Anlagen Mittel zur Verfügung gestanden hätten» welche über die von den Beklagten geschuldeten 12«500 RH weit hinausgegangen wären« Es rechtfertige sich daher der Schluss» dass sie schon für diese Gelder keine vorteilhafte Anlagemöglichkeit mehr gehabt habe« Dieser Folgerung stünde auch nicht entgegen» dass die Klägerin an die "Kopphilfe" vom 28.6.1945 bis 31.12.1947 einen Betrag von 120.000 RH und ausserdem an Steuern an 20«6«1948 über 132.000 RH» die am 8.7«1948 erlassen worden seien» geschuldet habe.
Diese Ausführungen beruhen auf keinem Denkfehler. Zu Un-
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recht greift die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts an*-die Verbindlichkeiten von 120.000 RH und 132.000 RH hätten die Klägerin nicht dazu genötigt» zur Aufrechtcrhaltung ihrer Liquidität entsprechende Geldsummen bereitzuhalten. Die Revision meint» das Berufungsgericht habe keinesfalls zu dieser Annahme kommen können» ohne gemäss Beweiserbieten im Schriftsatz vom 23.12.1950 den Zeugen Anderer gehört zu haben. Die Steuerschuld» für deren Bestehen der Zeuge Ai4H^P insbesondere benannt worden 1st» lat von dem Berufungsgericht als bestehend anerkannt worden«
Ausser für diese Tatsache ist der Zeuge weiter dafür benannt worden» dass die Klägerin auch erhebliche Mittel
 für laufende Betriebsunkosten habe bereithalten müssfen, die elnochllesalich Unsatz- und Gewerbesteuer in den Jahren 1945 bis zur Währungsreform monatlich einen Aufwand von durchschnittlich 29*800 BIS bis zu 36*000 £11 erfordert hätten* "S ist nun richtig, dass das Berufungsgericht auf diese Bedürfnisse der Klägerin nicht, ausdrücklich eingegangen 1st* Aus diesem Geldbedarf kann jedoch nicht zwingend gefolgert werden, dass die Klägerin, die am 28*9*1945 bei der Südwestbank über ein .Guthaben von über 16*000 BII verfügte, das zu dem 26*10*1945 3ich auf annähernd* 25*000 EU und bis zu dem 51*1*1946 bereits auf*Über 80*000 BK erhöht hätte, auf die von den Beklagten geschuldete Geldsumme angewiesen gewesen sei, van drigend benötigte Sachwerte änsuschaffen, und dass diese Anschaffung nur wegen Ausbleibens dieser Zahlung unterblieben sei* Benötigte die Klägerin einen grösseren Geldbetrag als vorhanden zur Begleichung laufender Verpflichtungen, so hätte sie eine Zahlung der Beklagten für diesen Zweck bereithalten müssen, ohne dass das Geld für zusätzliche Anschaffungen
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von Sachwerten zur Verfügung gestanden hätte* Überstieg dagegen das Bankguthaben den für die laufenden Betriebsunkosten benötigten Eonatsbetrag erheblich, so wäre hieraus zu folgern, dass die Klägerin nicht auf den von den Beklagten geschuldeten Betrag angewiesen war, um Sachwerte anzuschaffen* Hieraus ergibt sich, dass die 'Klägerin mit den unter Beweis gestellten Angaben über ihre laufenden Be wriebsunkooten und die hierfür benötigten Kittel im Hinblick auf die vorliegenden Kontoauszüge jedenfalls für die Zeit nach Oktober 1945 keinen Beweis führen kann, der geeignet wäre, die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts aus diesem Kontostand zu entkräften* *
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Bezüglich dos Zeitraums bis Oktober 1945 sind jedooh, wie das Berufun^sgericht ausgoführt hat, aus den Kontoauszügen koine Schlüsse gogon die Behauptungen der Klägerin zu ziehen. Insoweit erachtot ober das Berufungsgericht die Berlegungon der Klägerin über die Anlagemöglichkeiten für den geschuldeten Goldbetrag , v/le schon erwähnt, als zu un-bestirnt und zu wenig konkretisiert. Sie Behauptungen der Klägerin ermangeln jedoch, v;le bereits oben ausgeführt ist, nicht der Schlüssigkeit und das Berufungsgericht dürfte selbst dieser Auffassung gewesen sein, als es sich veranlasst sah, die Vernehmung der Zeugen AnflBB und GrflP zu bescLiliossen. Die Vor ins tanz hätte sich deshalb mindestens für diesen Zeitraum bis Oktober 1945 mit dem Br- -gebnis der Beweisaufnahme auseinandersetzen' müssen.
In eineu Talle, wie dem vorliegenden, in welchem die Klägerin zur Begründung des Uährungsschadens die Möglichkeit mehrerer geschäftlichen Iftissnahaen dargelegt hat, von denen sie nach ihrer Behauptung mindestens eine bestimmt ergriffen hoben würde, falls ihr der geschuldete Betrag gezahlt worden wäre, werden allerdings besonders hohe Anforderungen an die Beweisführung gestellt werden müssen, insbesonde-
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re in der Sichtung, dass die Klägerin auch eine solche Eög-lichkeit bestimmt ausgenutzt haben würde. Dagegen könnten auch für die Zeit bis Oktober 1945 die von dem Berufungs-gerlcht im enderen Zusammenhang, nämlich bei der Frage, ob eine tatsächliche Vernutung zugunsten der Klägerin spricht, erörterten Zeltverhältnisse sprechen und auch das eigene Vorbringen der Klägerin, sie *-abe erhebliche laufende Geschäftsunkosten gehabt und deshalb zu diesem Zweck ln gewissem umfang flüssige Mittel bereithalten müssen. Da das
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Berufungsgericht es jedoch unterlassen hat» sich für die Zeit bis Oktober 1945 überhaupt mit en Aussagen der genannten Zeugen auseinanderäusetzen» iurÄ di§ Behauptungen der Klägerin rech tcirrtlünlich als unbeachtlich erklärt hat, zwingt dieser Hechtefehler zur Aufhebung des angefochtenen Urteils? allerdings nur hinsichtlich der Beklagten zu 1) • Per Einv/and. die Zahlung sei in der hiernach noch in Betracht zu ziehenden Zeit infolge Rechtsirrtums unterblieben? der einem Schuldnerverzug entgegenstehe? ist von Berufungsgericht mit rechtlich einwandfreier
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Begründung als unbeachtlich	erklärt worden«	\
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 Bio Beklagten zu 2) und 3) sind dagegen? wie das Berufungsurteilt festgestellt	hat? erst durch	Erhebung der	**
Klage im Juni 1947 in Vorzug gesetzt worden« Biese Feststellung ist von der Revision nicht angegriffen worden«
Zu dieser Zoit verfügte dio Klägerin bei der Südvrestbank über ein Guthaben von mehr als 170«000 Rlfi? das ln den fol- * genden Konaten zun Teil erheblich über diese Summe sich erhöht hat? abgesehen von zwei Lionaten im Jahre 1948« Es be- . stehen daher insoweit keine rechtlichen Bedenken gegen die Feststellung der Vorinstanz, dasB für die die Beklagten zu \ 2) und 5) ollein berührende Zeit die Behauptung der Klägerin -widerlegt ist? sie habe durch den Verzug einen Währungs-schnden erlitten.
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Bie Revision ist daher zurückzuweioen? soweit das
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angefochtene Urteil die Beklagten zu 2) und 3) betrifft« Hinsichtlich der Beklagten zu 1) musste das Berufungsurteil dagegen aus den angeführten Gründen aufgehoben und die Sache ' gemäss § 565 ZFO zur anderweiten Verhandlung und Entsohei-dung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden? die insoweit
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auch Über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird«
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) beruht auf den 5§ 92 und 97 ZPO«
Dr. Canter	Dr.	Drost	Dre	Kuhn	Artl
 zugleich für den durch Urlaub an der Unterschrift verhinderten BR Dr. Haidinger,