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BGH · II ZR 101/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 101/07

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Einrede mangelnder Prozesskostensicherheit des Beklagten wird zurückgewiesen. Es liegt keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 2 Die Rüge der fehlenden Prozesskostensicherheit ist zurückzuweisen, weil der Beklagte sie im Berufungsrechtszug nicht erhoben hat (§ 565 ZPO i.V. m. Nachdem das Landgericht der in erster Instanz rechtzeitig erhobenen Rüge nicht stattgegeben hat, hätte er sie in seiner Berufungsbegründung wiederholen müssen.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Rechtsstreit19RügeLandgerichtgründenZPOProzesskostensicherheitZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 101/07
vom 12.Januar 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Einrede mangelnder Prozesskostensicherheit des Beklagten wird zurückgewiesen.
Streitwert: 859.495,12 €
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	unbegründet.	Es	liegt	keiner	der	im
 Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
2	Die	Rüge	der	fehlenden	Prozesskostensicherheit	ist	zurückzuweisen,
 weil der Beklagte sie im Berufungsrechtszug nicht erhoben hat (§ 565 ZPO i.V.m. § 532 Satz 2 ZPO). Nachdem das Landgericht der in erster Instanz rechtzeitig erhobenen Rüge nicht stattgegeben hat, hätte er sie in seiner Berufungsbegründung wiederholen müssen. Die im Berufungsrechtszug unterblie-
bene Rüge kann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht wirksam nachgeholt werden (BGH, Beschl. v. 19. Juli 2007 - IX ZR 150/05). Die Verspätung ist auch nicht genügend entschuldigt. Der anwaltlich vertretene Beklagte hätte spätestens anlässlich der Berufungsbegründung die angeblich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht geäußerte Rechtsansicht, die Voraussetzungen des § 110 ZPO lägen im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten nicht vor, überprüfen müssen.
Goette
 Kurzwei ly
 Caliebe
Reichart
 Drescher
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.09.2006 -30 72/06 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.04.2007 - 19 U 230/06 -