Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher einstimmig beschlossen: Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 22. Die Stellungnahme des Klägers vom 29.
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 101/06 10. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit OLG Brandenburg - Az. 6 U 107/05 vom 28.03.2006; LG Neuruppin - Az. 6 0 140/04 vom 13.07.2005; Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg vom 28. März 2006 wird nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 22. Oktober 2007 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers vom 29. November 2007 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass; das gilt vor allem auch für die Erwägungen des Klägers im Anschluss an das vorgelegte Urteil des Bundesfinanzhofes. Goette Caliebe Kurzwelly Drescher Kraemer