1 Der Senat hat durch Beschluss vom 12. Juni 2006 den Streitwert für die Revisionsinstanz - entsprechend den ursprünglichen, einvernehmlichen Angaben der Parteien in den Vorinstanzen - auf 75.000,00 € festgesetzt. Zu einer nachträglichen Änderung und Höherfestsetzung dieses Wertes für die Revisionsinstanz besteht nicht deshalb Veranlassung, weil das Berufungsgericht nach Zurückverweisung im Rahmen des neuen Berufungsverfahrens den Streitwert für die Tatsacheninstanzen durch Beschluss vom 16.
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 101/05 BESCHLUSS vom 5. Mai 2009 in dem Rechtsstreit -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Höherfestsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Der Senat hat durch Beschluss vom 12. Juni 2006 den Streitwert für die Revisionsinstanz - entsprechend den ursprünglichen, einvernehmlichen Angaben der Parteien in den Vorinstanzen - auf 75.000,00 € festgesetzt. Zu einer nachträglichen Änderung und Höherfestsetzung dieses Wertes für die Revisionsinstanz besteht nicht deshalb Veranlassung, weil das Berufungsgericht nach Zurückverweisung im Rahmen des neuen Berufungsverfahrens den Streitwert für die Tatsacheninstanzen durch Beschluss vom 16. Mai 2007 abweichend auf 355.860,00 € festgesetzt hat. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 22.04.2004 - 1 HKO 492/04 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 24.02.2005 - 14 U 399/04 -