Der Grundsatz, wonach ein nicht voll Geschäftsfähiger nicht nach den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft an seiner unwirksamen Willenerklärung festgehalten werden kann, gilt auch im Fall des § 105 Abs. 2 BGB und auch beim Ausscheiden aus der Gesellschaft. Juli 1977 schlossen die - personengleichen - Gesellschafter für jede der beiden Gesellschaften einen Vertrag, in dem das Ausscheiden des Klägers (und seiner Stiefmutter) und der Eintritt von vier neuen Kommanditisten, unter ihnen die Beklagten zu 2 a und b, vereinbart wurden. Mai 1978 unterschrieb der Kläger gleichlautende, notariell beglaubigte Erklärungen, mit denen er den von seinem Vater zu dem Handelsregister erklärten Anmeldungen seines Ausscheidens aus den Gesellschaften beitrat. Mai 1978 Unterzeichnete er auf Veranlassung seines Vaters ein weiteres Schriftstück, in dem erklärt wurde, daß der Kläger seinen Vater bevollmächtigt habe, die beiden Verträge über den Gesellschafterwechsel in seinem, des Klägers, Namen zu unterzeichnen, und daß er vorsorglich die von seinem Vater in den Verträgen vom 21. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe sich, als er am 8. Sie meint, das Berufungsgericht habe sich über die Stellungnahmen der von ihm und zuvor vom Landgericht hinzugezogenen Gutachter hinweggesetzt; beide Sachverständige hätten nicht feststellen können, daß sich der Kläger in jenem Zeitraum in einer "manischen Phase" befunden habe. Das vom Berufungsgericht zusätzlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. SflH von der Landesnervenklinik AflSHUi endet mit der folgenden Zusammenfassung: "Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann nur noch festgestellt werden, daß die manische Phase ... Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Stellungnahmen auseinandergesetzt und sinngemäß ausgeführt, es sei in einer solchen Lage letztlich Sache des Gerichts, ob es von der zu beweisenden Tatsache überzeugt sei. Das Berufungsgericht hat auf dieser Grundlage die Zeugenaussagen sehr ausführlich gewürdigt und ist so zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger sich damals in einer seine Zurechnungsunfähigkeit bewirkenden manischen Phase befunden habe. Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht zu der Ansicht gelangt ist, der Kläger habe sich bei seiner damaligen Entscheidung allein vom Einfluß seines Vaters, von unkontrollierten Trieben und von zufälligen kurzfristigen Vorteilen leiten lassen - der Kläger hat nach seiner Darstellung die 1.000,— DM, die ihm sein Vater anläßlich der Unterschrift am 12. Das Berufungsgericht hat indessen nur folgendes sagen wollen: Der Kläger habe vor der Fahrt zu seinem Vater nach VflHB - dort hat er die Unterschriften geleistet - mehrfach geäußert, daß er "nicht unterschreiben" werde. Wenn er dann unter dem Einfluß seines Vaters und der ihm angebotenen, für ein kurzfristiges Vergnügen verwendbaren 1.000,— DM seinen vorher gefaßten Entschluß so schnell umgeworfen habe, so lasse sich das zwanglos damit erklären, daß dafür das von den Sachverständigen beschriebene Krankheitsbild verantwortlich gewesen sei. Für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit kommt es darauf an, ob dem Betroffenen eine freie Entscheidung aufgrund einer sachlichen Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtpunkte möglich ist; das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn er fremden Willenseinflüssen unterliegt oder die Willensbildung durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen ähnlich einer mechanischen Verknüpfung von Ursache und Wirkung ausgelöst wird (BGH, Urt. v. 2. Das Berufungsgericht hat sich nicht mit der Frage befaßt, ob der Kläger trotz Nichtigkeit der sein Ausscheiden betreffenden Erklärungen nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft wirksam aus den beiden Kommanditgesellschaften ausgeschieden ist. Diese Grundsätze sind nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur auf die Gesellschaf tsgründung und den Beitritt zu einer schon bestehenden Gesellschaft, sondern auch auf das Ausscheiden aus der Gesellschaft anzuwenden (Sen.Urt. v. Andererseits endet der Geltungsbereich der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft dort, wo gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder einzelner schützwürdiger Personen entgegenstehen; unter diesem Gesichtspunkt können insbesondere nicht voll geschäftsfähige Personen nicht an einem von ihnen geschlossenen Gesellschaftvertrag festgehalten werden (BGHZ 17, 160, 167 f.; BGH, Urt. v. Ein solcher - und ein beschränkt Geschäftsfähiger - soll vor den Rechtsfolgen einer von ihm ohne seinen gesetzlichen Vertreter abgegebenen Willenserklärung weitestgehend geschützt werden; dieser Schutz geht dem allgemeinen Vertrauens- und Verkehrsschütz vor (BGHZ 17, 160, 168). Würde man den von der Revision vertretenen Standpunkt gelten lassen, dann verdienten auch Entmündigte und Minderjährige gegenüber den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft keinen Schutz, weil ihre gesetzlichen Vertreter für eine Beseitigung der durch die nichtige Willenserklärung bewirkten Folgen sorgen können. b) In einem Teil des Schrifttums wird die Auffassung vertreten, in den Fällen des Ausscheidens aus einer Gesellschaft bedürfe der nicht voll Geschäftsfähige keines Schutzes. Ein von ihm geschlossener Vertrag über sein Ausscheiden sei bis zu einer Entscheidung des gesetzlichen Vertreters über den Wiedereintritt als wirksam zu behandeln; dadurch werde er davor bewahrt, für die während seiner Abwesenheit begründeten Gesellschaftsschulden haften zu müssen (Däübler, BB 1966, 1292, 1294; Hartmann, FS Schiedermair, 1976, S. Sie kann sich für den Gesellschafter zu demindest im Ergebnis nicht verwirklichen, solange die Gesellschaft wirtschaftlich gesund ist; wird er von einem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommen, dann hat er einen in diesem Fall realisierbaren Regreßanspruch gegen die Gesellschaft. dazu Staub/Ulmer aaO § 105 Rdn. 353) lassen sich solche Einbußen bei Fehlerhaftigkeit wegen nicht voller Geschäftsfähigkeit in der Regel auch nicht durch Schadensersatzansprüche aus-gleichen. Die Anwendung der Schutzvorschriften kann sich indessen nicht danach richten, was für den einzelnen Betroffenen günstiger ist; denn das würde zu unerträglicher Rechtsunsicherheit führen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 705, 105 Abs. 2 Der Grundsatz, wonach ein nicht voll Geschäftsfähiger nicht nach den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft an seiner unwirksamen Willenerklärung festgehalten werden kann, gilt auch im Fall des § 105 Abs. 2 BGB und auch beim Ausscheiden aus der Gesellschaft. BGH, Urt. v. 17. Februar 1992 - II ZR 100/91 - OLG Hamm LG Bielefeld BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TT 2R 100/91 URTEIL Verkündet am: 17. Februar 1992 Spengler Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. ASV S^B) GmbH & Co. KG, HflBB Straße#, V\ vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin ASV SflHI GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, 2. a) Margarete S b) Ulrich S 3. SB AflMi GmbH & Co. KG, HBBBB Straße#, VjBHi/ vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin ASV SBBB GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr gegen Klaus S1 Bad NI , K##BBstraße Br , vertreten durch Jutta Wfl traße 0, als Pflegerin, Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Stodolkowitz und Dr. Goette für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 1991 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger trat im Dezember 1969 den Beklagten zu 1 und 3, zwei Kommanditgesellschaften, als Kommanditist bei. Am 21. Juli 1977 schlossen die - personengleichen - Gesellschafter für jede der beiden Gesellschaften einen Vertrag, in dem das Ausscheiden des Klägers (und seiner Stiefmutter) und der Eintritt von vier neuen Kommanditisten, unter ihnen die Beklagten zu 2 a und b, vereinbart wurden. Für den Kläger wurden die Verträge von dessen Vater mit dem Zusatz "i.V." unterzeichnet. Am 8. Mai 1978 unterschrieb der Kläger gleichlautende, notariell beglaubigte Erklärungen, mit denen er den von seinem Vater zu dem Handelsregister erklärten Anmeldungen seines Ausscheidens aus den Gesellschaften beitrat. Am 12. Mai 1978 Unterzeichnete er auf Veranlassung seines Vaters ein weiteres Schriftstück, in dem erklärt wurde, daß der Kläger seinen Vater bevollmächtigt habe, die beiden Verträge über den Gesellschafterwechsel in seinem, des Klägers, Namen zu unterzeichnen, und daß er vorsorglich die von seinem Vater in den Verträgen vom 21. Juli 1977 für ihn abgegebenen Erklärungen genehmige. Das Ausscheiden des Klägers und seiner Schwiegermutter und der Eintritt der beiden Beklagten zu 2 wurde am 2. bzw. 3. Juli 1979 in das für die jeweilige Gesellschaft zuständige Handelsregister eingetragen . Der Kläger hat Klage auf Feststellung erhoben, daß die Vereinbarungen vom 21. Juli 1977 unwirksam seien und daß er noch als Kommanditist der Beklagten zu 1 und 3 gelte. Er hat vorgetragen, er habe seinem Vater zu dem Abschluß jener Verträge keine Vollmacht erteilt, und geltend gemacht, seine im Mai 1978 abgegebenen Erklärungen seien unwirksam, weil er 4 wegen einer manisch-depressiven Geisteskrankheit geschäftsunfähig gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidunqsqründe: Die Revision ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe sich, als er am 8. Mai 1978 die Anmeldungen zu dem Handelsregister Unterzeichnete und am 12. Mai 1978 die Genehmigungserklärung abgab, in einem Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 105 Abs. 2 BGB befunden. Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei verfahrensfehlerhaft zu diesem Ergebnis gelangt. Sie meint, das Berufungsgericht habe sich über die Stellungnahmen der von ihm und zuvor vom Landgericht hinzugezogenen Gutachter hinweggesetzt; beide Sachverständige hätten nicht feststellen können, daß sich der Kläger in jenem Zeitraum in einer "manischen Phase" befunden habe. Dies trifft indessen so nicht zu. Der Sachverständige Dr. TMB hat in seinem schriftlichen Gutachten einen solchen Zustand der punktuellen Geschäftsunfähigkeit als "zwar möglich, ... jedoch nicht als feststehend bzw. erwiesen" angesehen. Bei seiner persönlichen Anhörung im Anschluß an die in seiner Gegenwart vernommenen Zeugen hat er gesagt: "Wenn ich die ... Zeugenaussagen höre, hat sich der Kläger gerade in jener Zeit in einem desolaten Zustand befunden. Es muß dem Gericht überlassen bleiben, wie diese Zeugenaussagen zu würdigen sind." Das vom Berufungsgericht zusätzlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. SflH von der Landesnervenklinik AflSHUi endet mit der folgenden Zusammenfassung: "Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann nur noch festgestellt werden, daß die manische Phase ... sehr wahrscheinlich so ausgeprägt war, daß sich Herr zu dem fraglichen Zeitpunkt in einem die freie Willensentscheidung ausschließenden Zustand befand, ein sicherer Beweis kann jedoch nicht erbracht werden. Letztlich handelt es sich dabei um eine juristische Entscheidung." Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Stellungnahmen auseinandergesetzt und sinngemäß ausgeführt, es sei in einer solchen Lage letztlich Sache des Gerichts, ob es von der zu beweisenden Tatsache überzeugt sei. Dieser Standpunkt entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 53, 245, 256). Das Berufungsgericht hat auf dieser Grundlage die Zeugenaussagen sehr ausführlich gewürdigt und ist so zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger sich damals in einer seine Zurechnungsunfähigkeit bewirkenden manischen Phase befunden habe. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts liegen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht zu der Ansicht gelangt ist, der Kläger habe sich bei seiner damaligen Entscheidung allein vom Einfluß seines Vaters, von unkontrollierten Trieben und von zufälligen kurzfristigen Vorteilen leiten lassen - der Kläger hat nach seiner Darstellung die 1.000,— DM, die ihm sein Vater anläßlich der Unterschrift am 12. Mai 1978 gegeben hat, unmittelbar danach in einem Bordell "verjubelt" -, was zu dem von den Sachver- 6 ständigen beschriebenen Krankheitsbild passe. Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, es habe dabei Ursache und Wirkung verwechselt. Es habe den Schluß auf die Zurechnungs-unfähigkeit des Klägers daraus abgeleitet, daß dieser die wirtschaftliche Tragweite seiner Erklärung nicht erkannt habe. Es komme aber gerade umgekehrt darauf an, ob letzteres seinen Grund in der Störung der Geistestätigkeit gehabt habe; auch ein voll Geschäftsfähiger erfasse nicht immer die gesamten Folgen seiner Willenserklärungen. Das Berufungsgericht hat indessen nur folgendes sagen wollen: Der Kläger habe vor der Fahrt zu seinem Vater nach VflHB - dort hat er die Unterschriften geleistet - mehrfach geäußert, daß er "nicht unterschreiben" werde. Wenn er dann unter dem Einfluß seines Vaters und der ihm angebotenen, für ein kurzfristiges Vergnügen verwendbaren 1.000,— DM seinen vorher gefaßten Entschluß so schnell umgeworfen habe, so lasse sich das zwanglos damit erklären, daß dafür das von den Sachverständigen beschriebene Krankheitsbild verantwortlich gewesen sei. Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit kommt es darauf an, ob dem Betroffenen eine freie Entscheidung aufgrund einer sachlichen Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtpunkte möglich ist; das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn er fremden Willenseinflüssen unterliegt oder die Willensbildung durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen ähnlich einer mechanischen Verknüpfung von Ursache und Wirkung ausgelöst wird (BGH, Urt. v. 19. Juni 1970 - IV ZR 83/69, NJW 1970, 1680, 1681 m.w.N.). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht seiner tatsächlichen Würdigung zugrunde gelegt. W:- 2. Das Berufungsgericht hat sich nicht mit der Frage befaßt, ob der Kläger trotz Nichtigkeit der sein Ausscheiden betreffenden Erklärungen nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft wirksam aus den beiden Kommanditgesellschaften ausgeschieden ist. Diese Grundsätze sind nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur auf die Gesellschaf tsgründung und den Beitritt zu einer schon bestehenden Gesellschaft, sondern auch auf das Ausscheiden aus der Gesellschaft anzuwenden (Sen.Urt. v. 14. April 1969 - II ZR 142/67, WM 1969, 791 und v. 13. März 1975 - II ZR 154/73, WM 1975, 512, 513 f.). Andererseits endet der Geltungsbereich der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft dort, wo gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder einzelner schützwürdiger Personen entgegenstehen; unter diesem Gesichtspunkt können insbesondere nicht voll geschäftsfähige Personen nicht an einem von ihnen geschlossenen Gesellschaftvertrag festgehalten werden (BGHZ 17, 160, 167 f.; BGH, Urt. v. 30. September 1982 - III ZR 58/81, NJW 1983, 748). a) Die Revision meint, eine nach § 105 Abs. 2 BGB nichtige Willenserklärung könne derjenigen eines Geschäftsunfähigen oder eines beschränkt Geschäftsfähigen nicht gleichgestellt werden. Im Gegensatz zu diesen soeben genannten Personen könne im Fall des § 105 Abs. 2 BGB der Betroffene aufgrund seiner im übrigen gegebenen Geschäftsfähigkeit gegen die Rechtsfolgen seiner Erklärung vorgehen; der Kläger hätte die aufgrund der Vereinbarung über sein Ausscheiden vorgenommene Handelsregistereintragung verhindern oder alsbald beseitigen können. 8 Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. § 105 Abs. 2 BGB stellt eine im Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegebene Willenserklärung derjenigen eines Geschäftsunfähigen gleich. Ein solcher - und ein beschränkt Geschäftsfähiger - soll vor den Rechtsfolgen einer von ihm ohne seinen gesetzlichen Vertreter abgegebenen Willenserklärung weitestgehend geschützt werden; dieser Schutz geht dem allgemeinen Vertrauens- und Verkehrsschütz vor (BGHZ 17, 160, 168). Er kann nicht im Hinblick auf die etwaige Möglichkeit des Betroffenen selbst oder seines gesetzlichen Vertreters, jene Rechtsfolgen zu beseitigen, eingeschränkt werden. Würde man den von der Revision vertretenen Standpunkt gelten lassen, dann verdienten auch Entmündigte und Minderjährige gegenüber den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft keinen Schutz, weil ihre gesetzlichen Vertreter für eine Beseitigung der durch die nichtige Willenserklärung bewirkten Folgen sorgen können. Das wäre mit dem Schutzzweck des Gesetzes nicht vereinbar. b) In einem Teil des Schrifttums wird die Auffassung vertreten, in den Fällen des Ausscheidens aus einer Gesellschaft bedürfe der nicht voll Geschäftsfähige keines Schutzes. Ein von ihm geschlossener Vertrag über sein Ausscheiden sei bis zu einer Entscheidung des gesetzlichen Vertreters über den Wiedereintritt als wirksam zu behandeln; dadurch werde er davor bewahrt, für die während seiner Abwesenheit begründeten Gesellschaftsschulden haften zu müssen (Däübler, BB 1966, 1292, 1294; Hartmann, FS Schiedermair, 1976, S. 257, 264 f.; Ulmer, MüKo z. BGB 2. Aufl. § 705 Rdn. 286; Staub/Ulmer, HGB 4. Aufl. § 105 Rdn. 373; Baumbach/Duden/Hopt, HGB 28. Aufl. § 105 Anm. 8 I). Auch dieser RechtsStandpunkt ist nicht zu billigen. Der nicht voll Geschäftsfähige wird vor den Folgen seiner Willenserklärung, nicht dagegen vor solchen Nachteilen geschützt, die ihn aufgrund des ohne die Erklärung bestehenden Rechtszustands treffen. Die Haftungsgefahr kann für sich allein genommen auch nicht als ein solcher Nachteil anerkannt werden. Sie kann sich für den Gesellschafter zu demindest im Ergebnis nicht verwirklichen, solange die Gesellschaft wirtschaftlich gesund ist; wird er von einem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommen, dann hat er einen in diesem Fall realisierbaren Regreßanspruch gegen die Gesellschaft. Ist aber deren wirtschaftliche Lage gut, dann erzielt sie in der Regel auch Gewinne, die dem ausgeschiedenen Gesellschafter entgehen. Es geht nicht an, dem infolge Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit nach allgemeinen Regeln unwirksam ausgeschiedenen Gesellschafter die Teilnahme an unter Umständen erheblichen Gewinnen mit der Begründung vorzuenthalten, in anderen Fallgestaltungen könnten sich Haftungsgefahren für ihn ergeben. Geht es, wie im vorliegenden Fall, um einen Kommanditisten, dann spielt die Haftungsfrage ohnehin keine entscheidende Rolle. Die nach dem Ausscheiden des Gesellschafters erzielten Gewinne können um ein Vielfaches höher sein, als eine etwa noch zu leistende Einlage. Anders als in den Fällen der arglistigen Täuschung und der sittenwidrigen Übervorteilung (vgl. dazu Staub/Ulmer aaO § 105 Rdn. 353) lassen sich solche Einbußen bei Fehlerhaftigkeit wegen nicht voller Geschäftsfähigkeit in der Regel auch nicht durch Schadensersatzansprüche aus-gleichen. Ob die fortbestehende Haftung wirklich einen Nachteil bedeutet, an dem die Schutzbedürftigkeit des fehlerhaft ausgeschiedenen Gesellschafters gemessen werden könnte. 10 hängt damit von den jeweiligen konkreten Umständen ab. Die Anwendung der Schutzvorschriften kann sich indessen nicht danach richten, was für den einzelnen Betroffenen günstiger ist; denn das würde zu unerträglicher Rechtsunsicherheit führen. Die Ansicht, der Schutz der nicht voll Geschäftsfähigen stehe im Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft der Anwendung der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft nicht im Wege, ist deshalb abzulehnen (so auch Biddermann, Der minderjährige Gesellschafter, 1965, S. 112; Gursky, Das fehlerhafte Ausscheiden eines Gesellschafter aus einer Personengesellschaft, 1969, S. 148 ff.). Boujong Dr. Hesselberger Röhricht Stodolkowitz Dr. Goette