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BGH · II ZR 100/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 100/74

Teilt der Haftpflichtversicherer dem Geschädigten mit, daB von der Möglichkeit der - durch das Berufungsgericht zugelassenen - Revision kein Gebrauch gemacht werde, und überweist er anschließend die Urteilssumme ohne Vorbehalt, so ist eine danach eingelegte Revision des Versicherungsnehmers unzulässig. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 8« Dezenber 1975 durch dm Vorsitzenden Richter Stiapel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellemana und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Schiffahrtsobergerichte Hamburg von 25. Von Rechts wegen Das Schiffahrtsobergericht hat die Beklagte an 25* April 1974 - unter Abweisung der Klage in übrigen -verurteilt, an den Kläger 18.547,20 OM nebst 5 % Zinsen seit den 4. Mit Schreiten von 15« Mai 1974 hat der Haftpflichtversicherer der Beklagten die zweitinstanzlichen ProzeBbevollnächtigten das Klägers gstetsn nitzurteilen, Das Schreiben laute; wIn dieser Sache hat bekanntlich die Beklagte in Höhe von 6.542 DM Revision gegen die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts eingelegt. In der RevisionsVerhandlung hat die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil in Höhe von 5.219,20 DM aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten konnte daher als deren Vertreter den Klageanspruch in Höhe des durch das Berufungsurteil zuerkannten Betrags erfüllen. September 1975 erklärt hat, insoweit lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt sein soll, als die Beklagte Revision eingelegt hat, ist nicht ersichtlich. Mit der Erfüllung ist aber die Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil weggefallen (vgl. Schon deshalb ist die Revision unzulässig, ohne daß es noch auf die Frage eines wirksamen Rechtsmittelverzichts seitens der Beklagten ankommt.

Zitierte Normen: § 5 AHB § 91a ZPO
HöheHaftpflichtversichererunzulässigSchreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZs__________nein
AVB f. Haftpflichtvers. (AHB) § 5 Nr. 7; ZPO § 554 a
Teilt der Haftpflichtversicherer dem Geschädigten mit, daB von der Möglichkeit der - durch das Berufungsgericht zugelassenen - Revision kein Gebrauch gemacht werde, und überweist er anschließend die Urteilssumme ohne Vorbehalt, so ist eine danach eingelegte Revision des Versicherungsnehmers unzulässig.
BGH, Urt. v. 8. Dezember 1975 - II ZR 100/74 - Schiffahrtsobergericht Hamburg Schiffahrt8gericht Bremen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES.
II ZR 100/74	URTEIL	Verkändet	am
8, Dezember 1975
Kaufmann,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Johann I4HHB oHG,	Auf	dem	P
treten durch die Gesellschafter Lü® ebenda,
 ver-
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Professor Dr.
gegen
 den	Schiffsversicherungs-Verein a. G.,
____ Straße 19, vertreten durch den Ersten Vorsitzenden
 Adolf GMHP, La|^||M, Am
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
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V )	1
2 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 8« Dezenber 1975 durch dm Vorsitzenden Richter Stiapel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellemana und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Schiffahrtsobergerichte Hamburg von 25. April 1974 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Von Rechts wegen
 Das Schiffahrtsobergericht hat die Beklagte an 25* April 1974 - unter Abweisung der Klage in übrigen -verurteilt, an den Kläger 18.547,20 OM nebst 5 % Zinsen seit den 4. September 1972 zu zahlen; zugleich hat es die Revision zugelassen, " soweit der Kläger aus abgetretenem Recht des Schiffseigners ^HHUdan Sotedansersatzanspruch wegen Nutzungsverlustes in Mte von 8.924 6M geltend nacht und dieser Anspruch in Ht&e von 4/5 den Kläger zugesprochen worden ist”. Mit Schreiten von 15« Mai 1974 hat der Haftpflichtversicherer der Beklagten die zweitinstanzlichen ProzeBbevollnächtigten das Klägers gstetsn nitzurteilen,
"wohin wir dm Urteilstetrag von 18.547»20 BM nebst 5 %
Zinsen seit den 4. September 1972 * 1.545,60 M zusammen also 20.092,80 OM überweisen sollen". Weiter teiBt es in den Schreiben: "Von der Möglichkeit der Revision wollen wir keinen Gebrauch machen". Dm Betrag von 20.092,80 DM hat der Haftpflichtvers icherer der Beklagten sodann an 4. Juni 1974 an die zweitinstanzlichen ProzeBbevollnächtigten
 
des Klägers überwiesen. Mit Rücksicht auf diese Vorgänge hält der Kläger die am 11. Juni 1974 eingelegte Revision der Beklagten für unzulässig. Demgegenüber meint die Beklagte, das Schreiben ihres Haftpflichtversicherers vom 15♦ Mai 1974 enthalte keinen Rechtsmittelverzicht. Überdies hätte ein solcher wirksam nur durch ihren Prozeßbevollmächtigten erklärt werden können. Auch sei die Urteilssumme lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung und nicht zur Erfüllung des Klageanspruchs gezahlt worden. Das ergebe sich insbesondere aus einem Schreiben, das ihr Haftpflichtversicherer am 12. September 1975 an die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers gesandt habe. Das Schreiben laute; wIn dieser Sache hat bekanntlich die Beklagte in Höhe von 6.542 DM Revision gegen die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts eingelegt. Wir stellen deshalb der Ordnung halber klar, daß in Höhe dieser Summe zuzüglich der auf sie entfallenden Zinsen mit unserer Zahlung keineswegs die Klagforderung anerkannt worden ist, sondern daß die Überweisung lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgte”•
In der RevisionsVerhandlung hat die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil in Höhe von 5.219,20 DM aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen. Demgegenüber hat der Klage den Antrag gestellt, die Revision als unzulässig zu verwerfen hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unzulässig.
Nach § 5 Nr. 7 AHB gilt der Versicherer als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Der Haftpflichtversicherer
 der Beklagten konnte daher als deren Vertreter den Klageanspruch in Höhe des durch das Berufungsurteil zuerkannten Betrags erfüllen. Das ist durch die Überweisung vom 4. Juni 1974 geschehen. Daß diese, wie der Haftpflichtversicherer der Beklagten nachträglich mit Schreiben vom 12. September 1975 erklärt hat, insoweit lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt sein soll, als die Beklagte Revision eingelegt hat, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht insbesondere dessen eigenes Schreiben vom 15. Mai 1974. Wenn es dort im Anschluß an die Bitte um Mitteilung, wohin die Urteilssumme überwiesen werden solle, heißt, "Von der Möglichkeit der Revision wollen wir keinen Gebrauch machen”, so zeigt das deutlich, daß mit der angekündigten Zahlung der Klageanspruch in voller Höhe des zuerkannten Betrags erfüllt werden sollte. Mit der Erfüllung ist aber die Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil weggefallen (vgl. BGH, Urt. v. 24. 6. 53 - II ZR 200/52, LM Nr. 4 zu § 91 a ZPO). Schon deshalb ist die Revision unzulässig, ohne daß es noch auf die Frage eines wirksamen Rechtsmittelverzichts seitens der Beklagten ankommt.
St impel	Dr. Schulze Dr. Bauer
 Dr. Kellermann
 Dr. Skibbe