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BGH · ii zr 100/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zr 100/70

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Rheinschiffahrtsohergerichts Köln vom 19. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird. Entscheidungsgr iinde Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil es, wie die Revision mit Grund rügt, auf einer Verletzung des § 286 ZPO beruht. Die Beklagten haben dem Gutachten der Versuchsanstalt für Binnenschiffbau e. Sie verstehen deshalb den Satz des Gutachtens nes ist unwahrscheinlich, daß 'DafB' das Ausscheren von 'P®* allein verursacht hat" dahin, daß die von MS "Da^Bl ®0" ausgehenden Kräfte Hfür sich gesehen" das Auslaufen des Kahnes nicht hätten bewirken können, dieser Vorgang vielmehr die Folge eines Zusammenspiels der Kräfte von MS ”V|^HHi &8n und MS "Da^| ®0" gewesen sei. Hiervon ausgehend haben die Beklagten behauptet, SK "P®" habe die Kräfte, die auf Grund der Begegnung mit MS ,rVflHHBb08n und des Überholmanövers von MS "DaflB •0" auf den Kahn gewirkt hätten, mit dem Ruder nicht ausgleichen können. Das Berufungsgericht hat sich in seinem ersten Urteil mit diesem Vorbringen der Beklagten, zu dem sich übrigens die Klägerin nicht näher, deren Streithelferin teilweise sogar zustimmend geäußert haben, nicht befaßt. Im Gegensatz zu ihnen entnimmt es allerdings dem Gutachten der Versuchsanstalt, daß die zwischen MS "VflBIBI •8W und SK "PB” aufgetretenen Kräfte im Ergebnis für den Kurs des Kahnes ohne Bedeutung geblieben seien. Aus dieser Sicht faßt es sodann den Satz des Gutachtens nes ist unwahrscheinlich, daß fDaMkr das Ausscheren von 'PA* allein verursacht hatn dahin auf, daß die von MS "Daflp ®0" ausgehenden Kräfte 11 für sich genommen und in diesem Sinne allein für SK 'Bto* nicht unüberwindlich waren ..., vielmehr die (seitens des SK 'HB') unterbliebene rechtzeitige Gegenrudergabe hinzukommen mußte, um das Auslaufen des Kahnes zu ermöglichen".

Zitierte Normen: § 286 ZPO
KahnesSKBerufungsgericht®GutachtenMSKraftRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ii zr 100/70 URTEIL
Verkündet am
19. April 1971 Kaufmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1,	des Schiffseigners van	R
2.	des Schiffsführers Cornelia van Ru1
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1. die Schl
AG,
|, gesetzlich vertreten durch dXe Vorstandsmitglieder Günter St^lHi und Friedrich Tf^B, daselbst,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
2. die F. Damco Seht gesetzlich vertreten daselbst,
 or Dr.
N. V., W. F.
Streithelferin der Klägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pieck, Liesecke, Stimpel, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Rheinschiffahrtsohergerichts Köln vom 19. Juni 1970 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Sache befindet sich im 2. Revisionszuge. Wegen des Tatbestands wird auf das Urteil des Senats vom H. Juli 1969 - II ZR 229/67-(VersR 1969, 991) Bezug genommen. Das Rheinschiffahrtsobergericht hat die Berufung der Beklagten erneut zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin und die Streithelferin beantragen, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgr iinde
 Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil es, wie die Revision mit Grund rügt, auf einer Verletzung des § 286 ZPO beruht.
Die Beklagten haben dem Gutachten der Versuchsanstalt für Binnenschiffbau e. V. DH^Bl vom 11* Oktober 1966, insbesondere der Anlage 8 des Gutachtens, entnommen, daß bei der Begegnung zwischen MS "V^HHI ®8W und SK zunächst eine Kraft auftrat, die ein Anziehen des Kahnes nach Steuerbord bewirkte, und diese Kraft sodann durch das den Kahn überholende MS "DafU ^0" verstärkt wurde.
Sie verstehen deshalb den Satz des Gutachtens nes ist unwahrscheinlich, daß 'DafB' das Ausscheren von 'P®* allein verursacht hat" dahin, daß die von MS "Da^Bl ®0" ausgehenden Kräfte Hfür sich gesehen" das Auslaufen des Kahnes nicht hätten bewirken können, dieser Vorgang vielmehr die Folge eines Zusammenspiels der Kräfte von MS ”V|^HHi &8n und MS "Da^| ®0" gewesen sei. Hiervon ausgehend haben die Beklagten behauptet, SK "P®" habe die Kräfte, die auf Grund der Begegnung mit MS ,rVflHHBb08n und des Überholmanövers von MS "DaflB •0" auf den Kahn gewirkt hätten, mit dem Ruder nicht ausgleichen können.
Das Berufungsgericht hat sich in seinem ersten Urteil mit diesem Vorbringen der Beklagten, zu dem sich übrigens die Klägerin nicht näher, deren Streithelferin teilweise sogar zustimmend geäußert haben, nicht befaßt. Das erste Revisionsurteil hat deshalb diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung
 
an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr das vorstehend wiedergegehene Vorbringen der Beklagten eingehend erörtert. Im Gegensatz zu ihnen entnimmt es allerdings dem Gutachten der Versuchsanstalt, daß die zwischen MS "VflBIBI •8W und SK "PB” aufgetretenen Kräfte im Ergebnis für den Kurs des Kahnes ohne Bedeutung geblieben seien. Aus dieser Sicht faßt es sodann den Satz des Gutachtens nes ist unwahrscheinlich, daß fDaMkr das Ausscheren von 'PA* allein verursacht hatn dahin auf, daß die von MS "Daflp ®0" ausgehenden Kräfte 11 für sich genommen und in diesem Sinne allein für SK 'Bto* nicht unüberwindlich waren ..., vielmehr die (seitens des SK 'HB') unterbliebene rechtzeitige Gegenrudergabe hinzukommen mußte, um das Auslaufen des Kahnes zu ermöglichen".
Das Berufungsgericht weicht mithin in der Auslegung des Gutachtens, und zwar in entscheidenden Punkten, von derjenigen der Beklagten ab. Das beruht darauf, daß einzelne Formulierungen des Gutachtens zu unterschiedlichen Deutungen führen können. In einem derartigen Falle muß der Tatrichter aber zunächst versuchen, die Zweifel an dem Inhalt des Gutachtens dadurch zu klären, daß er den Gutachter hierzu hört. Hingegen ist es mit § 286 ZPO nicht zu vereinbaren, wenn er, wie hier,
 Zweifel an dem Inhalt eines Gutachtens allein dadurch zu beseitigen sucht, daß er das Gutachten selbst auslegt.
 
Da der aufgezeigte Gesetzesverstoß bereits zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht nötigt, bedarf es keiner Prüfung der weiteren Rügen der Revision,
 Pieck	Bundesrichter Liesecke	Stimpel
 befindet sich im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Pieck
 Br. Bauer	Br.	Kellermann