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BGH · ii zr 100/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zr 100/68

Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger sind die Erben des im Jahre I960 verstorbenen Buchhändlers BBIIB« Sie nehmen die Beklagten - nach Erledigung eines lediglich gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Unterlassungsantrags im Berufungsrechtszug -noch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch. Etwa vom Jahre 1947 an kam es zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beklagten und BBHI* Biese führten zunächst zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Geschäftsführungsund Vertretungsbefugnis des B^HB und sodann zu einer gegen ihn gerichteten Klage auf Ausschließung aus der Gesellschaft. Die Kläger werfen den Beklagten in erster Linie vor, sie hätten gegen ihre gesellschaftliche Treur-Pflicht verstoßen, indem sie mit den von dem Beklagten zu 2 unberechtigt entnommenen Buchbeständen und unter Benutzung des Namens der N4HHHHV Gesellschaft ein Konkurrenzunternehmen aufgebaut hätten. Zur Vorbereitung einer bezifferten Schadensersatzklage beantragen sie, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, "den Klägern unter Vorlage ihrer Geschäftsbücher und Geschäftspapiere Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen über alle Geschäfte, die sie seither in der Bundesrepublik unter dem Namen "U^-Verlag" abgeschlossen haben". Das Berufungsgericht hat dem Beklagten zu 1 außerdem die Kosten des für erledigt erklärten Teils Mit der Revision beantragen die Beklagten, den Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung abzuweisen und die Kläger zur Tragung der gesamten Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen. Dieses Urteil steht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dem vorliegend gegen die Beklagten verfolgten Antrag, wden Klägern unter Vorlage ihrer Geschäftsbücher und Geschäftspapiere Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen über alle Geschäfte, die sie seither in der Bundesrepublik unter dem Namen "U®-Verlag" abgeschlossen haben" nicht entgegen. Im Streitfall wird daher nicht Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die von dem Beklagten zu 2 in die Bundesrepublik verbrachten und von den Beklagten veräußerten Buchbestände verlangt, sondern über die seither von den Beklagten im Rahmen des Uelzener Verlages getätigten Geschäfte. 1. Es ist allgemein anerkannt, daß das in der Bundesrepublik belegene Vermögen von einer Enteignung in der Sowjetzone nicht erfaßt wird. Bundesrepublik weiter, sofern sie hier Vermögen hat, und zwar als werbende Gesellschaft, wenn die Gesellschafter mit dem verbliebenen Vermögen das Unternehmen fortführen, oder als Abwicklunggesellschaft, wenn sie sich durch die ausgesprochene Enteignung an einer Fortsetzung des Unternehmens in der Bundesrepublik gehindert sehen (BGH WM 195b, 974). War letzteres der Fall, so besteht sie, sofern die Gesellschafter nichts anderes beschließen, als Abwicklungsgesellschaft für das in der Bundesrepublik belegene Vermögen fort. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts stehen der NPPPPPB Gesellschaft gegen die Beklagten im Gebiet der Bundesrepublik belegene Ansprüche u. Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe es offen gelassen, ob die Beklagten Vermögenswerte der Gesellschaft in die Bundesrepublik geschafft hätten. Wenn die Revision das Gegenteil aus dem Bescheid des Rats der Stadt N|BBB vom 21. Ebenso ist es entgegen der Auffassung der Revision für die Stellung von als Gesellschafter der in der Bundesrepublik als Abwicklungsgesellschaft fortbestehenden Gesellschaft ohne Bedeutung, daß er in Abwesenheit durch Urteil des Landgerichts Halle vom 29. Nach § 11 Satz 1 des zwischen B^m und den Beklagten Anfang 1944 geschlossenen Gesellschaftsvertrages wird die Gesellschaft beim Ableben eines Gesellschafters mit dessen Erben fortgesetzt. Ansprüche aus Verletzung der gesellschaftlichen Treupflicht kann aber jeder Gesellschafter mit der actio pro socio verfolgen, und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft sich in Abwicklung befindet und er nicht zu den Abwicklern gehört (BGHZ 10, 91, 101; Schilling in Großkomm. Wird nämlich von den Beklagten die mit der Klage verlangte Leistung erbracht, so ist damit die Auseinandersetzung der Parteien hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens nicht beendet. Aus den vorstehenden Darlegungen folgt, daß im Streitfall eine Klagebefugnis für die Kläger nur dann gegeben ist, wenn sie Auskunftserteilung und Rechnungslegung an die Gesellschaft und nicht an sich persönlich verlangen. 1. Das Berufungsgericht erblickt in der Benutzung des Firmenbestandteils "Ujl-Verlag" durch die Beklagten für die Ue^HHI Gresellschaft u. Ersichtlich aus demselben Gesichtspunkt hält das Berufungsgericht den Klageanspruch auch deshalb für begründet, weil die Beklagten unberechtigt nicht unbeachtliche Buchbestände der Gesellschaft für eigene Rechnung veräußert hätten. Diese Ausführungen tragen die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht. a) Das Berufungsgericht wird dem Klagevorbringen nicht gerecht, wenn es die Verurteilung der Beklagten auch b) Beizutreten ist dem Berufungsgericht insoweit, als es in der Benutzung des Firmenbestandteils "UB-Verlag” durch die Beklagten für die UeBHB Gesellschaft einen Verstoß gegen die gesellschaftliche Treupflicht sieht. Mag auch den Beklagten unter den besonderen Umständen des Streitfalls die Gründung und Führung eines Konkurrenzunternehmens gestattet gewesen sein, so verletzten sie jedenfalls dadurch ihre - auch im Abwicklungsstadium der Gesellschaft bestehende - gesell- schaftliche Treupflicht, daß sie praktisch das gesamte in der Bundesrepublik belegene Vermögen dieser Gesellschaft in das Ue^HB Unternehmen einbrachten, indem sie den kennzeichnenden Bestandteil der Firma der N(BHHH Gesellschaft als kennzeichnenden Bestandteil des Namens der Ue|BBB Gesellschaft gebrauchten und dieses Unternehmen zunächst mit dem Erlös aus dem Verkauf der von dem Beklagten zu 2 in die Bundesrepublik verbrachten Bücher der N||BHl~ 4B Gesellschaft zu demindest mitfinanzierten, dieses Vermögen mithin einer Verwertung durch die NBBB Gesellschaft entteogen. c) Nach anerkannter Rechtsprechung besteht nach § 242 BGB eine Pflicht zur Auskunft, wenn sich aus einem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis ergibt, daß der Anspruchsberechtigte, insbesondere der Schadensersatz Fordernde, entschuldbar über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete unschwer Auskunft geben kann. Die Parteien sind sich - für den Pall eines Fortbestehens der N^HHIP Gesellschaft in der Bundesrepublik einig, daß eine Abwicklungsgesellschaft vorliegt und seitens der Gesellschafter nicht die Absicht bestand, diese in ein werbendes Unternehmen zurückzuverwandeln. Dann kann der Schaden, welcher der Gesellschaft durch das vorstehend unter b) näher gekennzeichnete treuwidrige Verhalten der Beklagten entstanden ist, nur darin bestehen, daß sie ihre Firma und einen damit verbundenen good will praktisch nicht mehr selbst veräußern konnte. Pur die Berechnung dieses Schadens oder um die hierfür im Rahmen des § 287 ZPO notwendigen Angaben machen zu können, kommt es im wesentlichen auf die Umsätze, Gewinne, Autoren-, Kunden- und sonstigen Geschäftsbeziehungen der Naumburger Gesellschaft vor ihrer Enteignung und nicht auf die Kenntnis derjenigen Geschäfte an, über welche die Beklagten Auskunft geben sollen. Danach ist das Begehren der Kläger auf Auskunftserteilung über diejenigen Geschäfte, welche die Beklagten - seit der Veräußerung der bereits von dem Teilanerkenntnis urteil des Landgerichts Koblenz vom 24. Hiergegen bestehen deshalb keine Bedenken, weil der Gebrauch des Firmenbestandteils "U^-Verlag" für das UefPBB Unternehmen, wie dargelegt, einen Verstoß gegen die gesellschaftliche Treupflicht auch seitens des Beklagten zu 1 darstellte, dessen Unterlassung die Kläger als Mitgesellschafter des NUMB Verlages von dem Beklagten zu 1 verlangen konnten. Daß der Unterlassungsantrag im Zeitpunkt seiner Erledigung nicht verwirkt war, hat das Berufungsgericht ersichtlich im Rahmen seiner Darlegungen auf Seite 20/21 des angefochtenen Urteils mitausfUhren wollen. Spannungen zwischen ihm und dem RechtsVorgänger der Kläger noch nicht erwarten, dieser werde sein treuwidriges Verhalten hinnehmen und sich mit der Geltendmachung des bis dahin allein verfolgten Schadensersatzanspruchs wegen der Veräußerung von Buchbeständen der Gesellschaft durch die Beklagten begnügen.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 287 ZPO
GesellschaftBerufungsgerichtBundesrepublikKlägerGesellschafterRevisionUnternehmenVerlag

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ii zr 100/68 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
22. Februar 1971 Heil,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.	des P^B-Verlages > früher Verlag,
 Inhaber Kurt $■■■, Bad Gf■■■■, R^HHPstraße V»
2. des Paul	Sa^HHI/österreich, Haus Nr.
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1.
2.
die Witwe Elisabeth Uwe
 beide wohnhaft in
 geb.
I Straße

Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden - unter Zurückweisung im übrigen -die Urteile der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 10. August 1966 und des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. April 1968 im Kostenpunkt und insoweit geändert, als sie dem Antrag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung stattgegeben haben.
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kläger haben von den Kosten des Rechtsstreits zu tragen:
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 je 1/11 der Gerichtskosten, der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 und der eigenen Kosten in den Vorinstanzen; je 2/5 der Gerichtskosten, der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 und der eigenen Kosten im Revisions rechtszug.
Alle weiteren Kosten fallen dem Beklagten zu 1 zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Kläger sind die Erben des im Jahre I960 verstorbenen Buchhändlers BBIIB« Sie nehmen die Beklagten - nach Erledigung eines lediglich gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Unterlassungsantrags im Berufungsrechtszug -noch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch. Dem Begehren liegt folgender Sachund Streitstand zugrunde:
BflBH und die Beklagten gründeten Anfang 194-4 unter der Firma "Verlag für	und D^HH
SchflHB, Verlags- und Versandbuchhandlung, Inhaber BBS!» WBHHHP und SkflBB* eine offene Handelsgesellschaft mit Sitz in NBHHBHIB* April 1945 wurde der Name der Gesellschaft in "UB-Verlag, Inhaber B^M* WBBBHfund SkBHF geändert. Etwa vom Jahre 1947 an kam es zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beklagten und BBHI* Biese führten zunächst zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Geschäftsführungsund Vertretungsbefugnis des B^HB und sodann zu einer gegen ihn gerichteten Klage auf Ausschließung aus der Gesellschaft. Die Klage wurde duroh Urteil des Oberlandesgerichts Halle vom 6. Dezember 1950 wegen beiderseitiger Pflichtverletzungen abgewiesen. Jedoch mußte BBS! bereits im Juli 1948 auf Grund einer Anordnung der Entnazifizierungsbehörden seine Stellung als Geschäftsführer äufgeben.
Außerdem untersagte ihm der Rat der Stadt NBBBM durch Bescheid vom 21. Mai 1949 jede weitere Tätigkeit im UB-Verlag. Ferner heißt es in dem Bescheid, BfUBhsbe aus dem UB-Verlag ... auszuscheiden. Im November 1949 wurde
 
die Gesellschaft einem staatlichen Treuhänder unterstellt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1950 wurde ihr Vermögen als Staatseigentum behandelt. Außerdem wurde durch ein Strafurteil des Landgerichts Halle vom 29. August 1952 u. a. das Vermögen des B^^R eingezogen.
Bereits vor der Enteignung der	Ge-
sellschaft flüchteten die Beklagten in die Bundesrepublik (der Beklagte zu 2 im April 1949, der Beklagte zu 1 im Dezember 1949). Dem Beklagten zu 2 gelang es, nicht unerhebliche Buchbestände aus dem Programm der Gesellschaft in die Bundesrepublik zu verbringen. Etwa im September 1949 gründete er in Ue^B den "UÄ-Verlag Paul W^RBHHIB'* Dieses Unternehmen brachte er in die mit dem Beklagten zu 1 am 1. Oktober 1949 in U< begonnene offene Handelsgesellschaft "U4B-Verlag, und SkmBn	Der Beklagte zu 2 schied aus der Gesell-
schaft am 1. September 1955 aus. Seit 1. Dezember 1962 ist der Beklagte zu 1 Alleininhaber dieses inzwischen nach Bad Go^BHB verlegten Verlages. Im Jahre 1967 hat er den Firmennamen nU®-Verlag, Inhaber Kurt Skmn geändert in "Pe®-Verlag, Inhaber Kurt S]
„ dem erst im Jahre 1952 die Flucht in die Bundesrepublik gelang, hielt die Verbringung von Buchbeständen aus dem Programm der	Gesellschaft
 in die Bundesrepublik durch den Beklagten zu 2 und die dortige Verwertung durch die Beklagten für unrechtmäßig.
Er hat deshalb zunächst die Beklagten auf Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch genommen und am 24. April 1953 den Erlaß eines seinem Begehren stattgebenden Teilanerkenntnisurteils durch das Landgericht Koblenz erwirkt.
 
Nach weiteren zivilund strafrechtlichen Auseinandersetzungen mit den Beklagten hat er im Sommer 1959 das Armenrecht für die vorliegende - nach seinem Ableben von den Klägern durchgeführte - Klage beantragt.
Die Kläger werfen den Beklagten in erster Linie vor, sie hätten gegen ihre gesellschaftliche Treur-Pflicht verstoßen, indem sie mit den von dem Beklagten zu 2 unberechtigt entnommenen Buchbeständen und unter Benutzung des Namens der N4HHHHV Gesellschaft ein Konkurrenzunternehmen aufgebaut hätten. Zur Vorbereitung einer bezifferten Schadensersatzklage beantragen sie, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, "den Klägern unter Vorlage ihrer Geschäftsbücher und Geschäftspapiere Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen über alle Geschäfte, die sie seither in der Bundesrepublik unter dem Namen "U^-Verlag" abgeschlossen haben".
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie halten dem Klagebegehren unter Hinweis auf das Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Koblenz vom 24. April 1953 den Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen. Sie meinen außerdem, daß die NflHHHi Gesellschaft spätestens mit der Enteignung aufgehört habe zu bestehen.
Sie tragen weiter vor, B|H habe der	Gesell-
schaft seit Mai 1949 nicht mehr angehört. Ferner wenden sie ein, die Vorwürfe der Kläger seien unberechtigt, der Klageanspruch zu demindest verwirkt.
Beide Vorinstanzen haben die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten zu 1 außerdem die Kosten des für erledigt erklärten Teils
 
des Rechtsstreits auferlegt. Mit der Revision beantragen die Beklagten, den Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung abzuweisen und die Kläger zur Tragung der gesamten Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
I.	Durch das Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Koblenz vom 24. April 1953 wurden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, dem (damaligen) Kläger (Brügge)
a) Auskunft darüber zu erteilen, welche Vorräte
i
führt haben,
b) Rechenschaft darüber abzulegen, welche Geschäfte sie mit den unter a) erwähnten Werten in Westdeutschland geführt haben, unter Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben.
Dieses Urteil steht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dem vorliegend gegen die Beklagten verfolgten Antrag, wden Klägern unter Vorlage ihrer Geschäftsbücher und Geschäftspapiere Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen über alle Geschäfte, die sie seither in der Bundesrepublik unter dem Namen "U®-Verlag" abgeschlossen haben" nicht entgegen. Zwar ist
 Entscheidungsgründe
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sie im Jahre 1949 oder
 
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nicht zu verkennen, daß eine wortgemäße Auslegung dieses Antrags zu dem Ergebnis führen kann, der Antrag umfasse auch den dem Rechtsvorgänger der Kläger zuerkannten Anspruch. Eine derartige, allein auf den Antragswortlaut abstellende Auslegung würde aber dem Streitfall nicht gerecht. Diente das frühere Verfahren der Vorbereitung einer Schadensersatzklage gegen die Beklagten wegen unrechtmäßiger Verwertung von Buchbeständen aus dem N^BRBVerlag, so soll der vorliegende Rechtsstreit die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der Errichtung eines neuen Verlages unter Verwendung eines Namensbestandteils der NflHHBB Gesellschaft und unter Einsatz von Mitteln, die den Beklagten aus der Veräußerung der erwähnten Buchbestände zugeflossen sind, ermöglichen. Das zeigen deutlich die Ausführungen der Kläger im Schriftsatz vom 10. Mai 1967* mit denen sie sich mit dem erstmals von den Beklagten in der schriftlichen Berufungsbegründung vorgebrachten Rechtskrafteinwand auseinandersetzen. Im Streitfall wird daher nicht Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die von dem Beklagten zu 2 in die Bundesrepublik verbrachten und von den Beklagten veräußerten Buchbestände verlangt, sondern über die seither von den Beklagten im Rahmen des Uelzener Verlages getätigten Geschäfte. Das beachten die Angriffe der Revision zu diesem Punkte nicht hinreichend.
II. 1. Es ist allgemein anerkannt, daß das in der Bundesrepublik belegene Vermögen von einer Enteignung in der Sowjetzone nicht erfaßt wird. Eine dort ansässige und enteignete Gesellschaft besteht daher in der
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Bundesrepublik weiter, sofern sie hier Vermögen hat, und zwar als werbende Gesellschaft, wenn die Gesellschafter mit dem verbliebenen Vermögen das Unternehmen fortführen, oder als Abwicklunggesellschaft, wenn sie sich durch die ausgesprochene Enteignung an einer Fortsetzung des Unternehmens in der Bundesrepublik gehindert sehen (BGH WM 195b, 974). Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob eine Gesellschaft im Zeitpunkt der Enteignung (noch) werbend tätig war oder ob sie sich (bereits)in der Abwicklung befand. War letzteres der Fall, so besteht sie, sofern die Gesellschafter nichts anderes beschließen, als Abwicklungsgesellschaft für das in der Bundesrepublik belegene Vermögen fort. Für das Weiterbestehen der	Gesellschaft	kommt	es	daher
 nicht auf die Erörterungen der Vorinstanzen zu der Frage an, ob die Gesellschaft im Zeitpunkt der Enteignung ein werbendes oder ein in der Abwicklung befindliches Unternehmen war. Das verkennt auch die Revision.
2.	Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts stehen der NPPPPPB Gesellschaft gegen die Beklagten im Gebiet der Bundesrepublik belegene Ansprüche u. a. deshalb zu, weil diese aus dem NppHHHI Verlag entnommene, in die Bundesrepublik verbrachte Bücher dort zu ihren Gunsten veräußert hätten. Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe es offen gelassen, ob die Beklagten Vermögenswerte der	Gesellschaft
 in die Bundesrepublik geschafft hätten. Sie beachtet in diesem Zusammenhang nicht die eindeutigen und - entgegen ihrem Vorbringen - ohne Verfahrensverstoß getroffenen
 
Feststellungen auf den Seiten 18 bis 20 des angefochtenen Urteils. Diese tragen die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der für eigene Rechnung verwerteten Bücher des NfUHHV Verlages. Sie genügen bereits, um das Fortbestehen der Gesellschaft in der Bundesrepublik zu begründen.
3.	Das Berufungsgericht hat rechtlich einwandfrei ausgeführt, daß B^| im Zeitpunkt seines Ablebens noch Gesellschafter der - in Abwicklung befindlichen - R( Gesellschaft war. Wenn die Revision das Gegenteil aus dem Bescheid des Rats der Stadt N|BBB vom 21. Mai 1949 entnehmen will, so kann ihr nicht beigetreten werden. Abgesehen davon, daß es zu demindest zweifelhaft erscheint, ob bBHI durch einen solchen behördlichen Akt aus seiner Stellung als Gesellschafter hätte entfernt werden können, heißt es in dem Bescheid lediglich, daß er aus dem Naum-burger Verlag auszuscheiden habe. Das ist aber nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geschehen. Ebenso ist es entgegen der Auffassung der Revision für die Stellung von	als
 Gesellschafter der in der Bundesrepublik als Abwicklungsgesellschaft fortbestehenden	Gesellschaft
 ohne Bedeutung, daß er in Abwesenheit durch Urteil des Landgerichts Halle vom 29. August 1952 u. a. zur Vermögenseinziehung vom Stande des 8. März 1950 verurteilt worden ist. Ein solches "Enteignungs"-urteil erfaßte jedenfalls das Vermögen des B|BBI in der Bundesrepublik nicht.
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4.	Nach § 11 Satz 1 des zwischen B^m und den Beklagten Anfang 1944 geschlossenen Gesellschaftsvertrages wird die Gesellschaft beim Ableben eines Gesellschafters mit dessen Erben fortgesetzt. Die Kläger sind deshalb beim Tode	automatisch	an	dessen
 Stelle getreten, und zwar als Sonderrechtsnachfolger entsprechend ihrer - jeweils hälftigen - Beteiligung an dessen Nachlaß (BGHZ 22, 186, 193). Ob sie auch Abwickler geworden sind, kann zweifelhaft erscheinen, weil nach § 11 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages "die Erben ohne Zustimmung der sämtlichen anderen Gesellschafter nicht zu irgendeiner Tätigkeit in der Gesellschaft befugt sind". Diese, in den Vorinstanzen nicht angesprochene Präge bedarf vorliegend keiner abschließenden Beantwortung. Denn der Schadensersatzanspruch, dessen bezifferte Geltendmachung die vorliegende Klage ermöglichen soll, läßt sich, wie in anderem Zusammenhang noch auszuführen sein wird, jedenfalls auch auf eine Verletzung der gesellschaftlichen Treupflicht seitens der Beklagten gründen. Ansprüche aus Verletzung der gesellschaftlichen Treupflicht kann aber jeder Gesellschafter mit der actio pro socio verfolgen, und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft sich in Abwicklung befindet und er nicht zu den Abwicklern gehört (BGHZ 10, 91, 101; Schilling in Großkomm. HGB § 149 Anm. 15). Hingegen fehlt dem einzelnen Gesellschafter, was übrigens das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen zu §§ 12, 823 Abs. 1, § 242 BGB, § 16 Abs. 1 UWG nicht beachtet hat, die Befugnis, Ansprüche der Gesellschaft, die nicht auf dem Gesellschaftsvertrag beruhen, im eigenen Namen geltend zu machen (BGHZ aaO S. 100).
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Mit der actio pro socio kann ein Gesellschafter allerdings nur Leistung an die Gesellschaft fordern (BGHZ 25, 47, 49). Hiervon läßt die Rechtsprechung dann eine Ausnahme zu, wenn bei einer Abwicklungsge-sellschaft durch die geforderte Leistung das Ergebnis der Auseinandersetzung mit den anderen Gesellschaftern in zulässiger Weise vorweggenommen und dadurch ein weiteres Auseinandersetzungsverfahren vermieden wird (BGHZ 10, 91, 102; ebenso Schilling aaO). So liegt der Streitfall nicht. Wird nämlich von den Beklagten die mit der Klage verlangte Leistung erbracht, so ist damit die Auseinandersetzung der Parteien hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens nicht beendet. Denn über Grund und Höhe der Schadensersatzbeträge, welche die Beklagten an die Gesellschaft leisten sollen, wird vorliegend nicht abschließend entschieden. Ferner bedarf es im Rahmen der Auseinandersetzung noch der Erörterung der von den Klägern bestrittenen Behauptung der Beklagten, der Erblasser habe seinerseits Bücher im Werte von ca. 12.000 HM aus den Beständen des Verlages entnommen und für seine Rechnung veräußert.
Aus den vorstehenden Darlegungen folgt, daß im Streitfall eine Klagebefugnis für die Kläger nur dann gegeben ist, wenn sie Auskunftserteilung und Rechnungslegung an die Gesellschaft und nicht an sich persönlich verlangen. In dieser Hinsicht könnte der Wortlaut des Klageantrages zm Zweifeln Anlaß geben. Legt man ihn jedoch, wie geboten, unter Berücksichtigung des Klagevortrages, insbesondere mit Blick auf die mehrfachen Hinweise der Kläger auf die von ihnen mit der actio pro socio verfolgten Ansprüche, aus, so ist sein Inhalt dahin
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zu verstehen, daß die Kläger Leistung an die NfHHM Gesellschaft fordern.
Entgegen der Auffassung der Revision bestehen demnach keine Bedenken gegen die Klagebefugnis der Kläger.
III. 1. Das Berufungsgericht erblickt in der Benutzung des Firmenbestandteils "Ujl-Verlag" durch die Beklagten für die Ue^HHI Gresellschaft u. a. einen Verstoß gegen ihre gesellschaftliche Treupflicht, der sie zu dem Schadensersatz, außerdem zu der begehrten Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichte. Denn unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben sei rechenschaftspflichtig jeder, der fremde Angelegenheiten oder solche, die zugleich fremde und eigene sind, besorge, sofern der Berechtigte über Inhalt und Bestehen seines Rechts im Ungewissen sei und der Verpflichtete die Auskunft unschwer erteilen könne. Ersichtlich aus demselben Gesichtspunkt hält das Berufungsgericht den Klageanspruch auch deshalb für begründet, weil die Beklagten unberechtigt nicht unbeachtliche Buchbestände der	Gesellschaft
 für eigene Rechnung veräußert hätten.
Diese Ausführungen tragen die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht.
a)	Das Berufungsgericht wird dem Klagevorbringen nicht gerecht, wenn es die Verurteilung der Beklagten auch
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darauf gründet, daß diese von W^H^BHI in die Bundesrepublik verbrachte Buchbestände der N( Gesellschaft zu ihren Gunsten veräußert haben. Auf dieses Verhalten ist das Klagebegehren nicht gestützt; dem auf solche Weise begründeten Klageanspruch würde überdies der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegenstehen (vgl. oben I).
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b)	Beizutreten ist dem Berufungsgericht insoweit, als es in der Benutzung des Firmenbestandteils "UB-Verlag” durch die Beklagten für die UeBHB Gesellschaft einen Verstoß gegen die gesellschaftliche Treupflicht sieht. Mag auch den Beklagten unter den besonderen Umständen des Streitfalls die Gründung und Führung eines Konkurrenzunternehmens gestattet gewesen sein, so verletzten sie jedenfalls dadurch ihre - auch im Abwicklungsstadium der	Gesellschaft bestehende - gesell-
schaftliche Treupflicht, daß sie praktisch das gesamte in der Bundesrepublik belegene Vermögen dieser Gesellschaft in das Ue^HB Unternehmen einbrachten, indem sie den kennzeichnenden Bestandteil der Firma der N(BHHH Gesellschaft als kennzeichnenden Bestandteil des Namens der Ue|BBB Gesellschaft gebrauchten und dieses Unternehmen zunächst mit dem Erlös aus dem Verkauf der von dem Beklagten zu 2 in die Bundesrepublik verbrachten Bücher der N||BHl~ 4B Gesellschaft zu demindest mitfinanzierten, dieses Vermögen mithin einer Verwertung durch die NBBB Gesellschaft entteogen. Wenn die Revision, allerdings in anderem Zusammenhang ausführt, der good will der NmBHB Gesellschaft sei, wie die Beklagten unter Beweis gestellt hätten, mit Null zu veranschlagen, so berührt dieser Vortrag unter
 
den hier gegebenen besonderen Umständen nicht die Präge des treuwidrigen Verhaltens der Beklagten, sondern den Umfang des hieraus der 11^10 Gesellschaft entstandenen Schadens. Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben, daß das Verhalten der Beklagten kaum verständlich wäre, wenn der Pirmenbestandteil ,fUÄ-Verlag" im Gebiet der Bundesrepublik überhaupt keinen Wert verkörpert hätte.
c)	Nach anerkannter Rechtsprechung besteht nach § 242 BGB eine Pflicht zur Auskunft, wenn sich aus einem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis ergibt, daß der Anspruchsberechtigte, insbesondere der Schadensersatz Fordernde, entschuldbar über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete unschwer Auskunft geben kann. Diese Pflicht reicht aber nur soweit, als eine Auskunft im Hinblick auf das berechtigte Interesse des Berechtigten erforderlich ist (Soergel-Siebert, BGB 10. Aufl. §§ 259 - 261 Anm. 5)«
Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet.
Die Parteien sind sich - für den Pall eines Fortbestehens der N^HHIP Gesellschaft in der Bundesrepublik einig, daß eine Abwicklungsgesellschaft vorliegt und seitens der Gesellschafter nicht die Absicht bestand, diese in ein werbendes Unternehmen zurückzuverwandeln. Dann kann der Schaden, welcher der Gesellschaft durch das vorstehend unter b) näher gekennzeichnete treuwidrige Verhalten der Beklagten entstanden ist, nur darin bestehen, daß sie ihre Firma und einen damit verbundenen good will praktisch
 nicht mehr selbst veräußern konnte. Pur die Berechnung dieses Schadens oder um die hierfür im Rahmen des § 287 ZPO notwendigen Angaben machen zu können, kommt es im wesentlichen auf die Umsätze, Gewinne, Autoren-, Kunden- und sonstigen Geschäftsbeziehungen der Naumburger Gesellschaft vor ihrer Enteignung und nicht auf die Kenntnis derjenigen Geschäfte an, über welche die Beklagten Auskunft geben sollen. Der Pall könnte dann allerdings anders liegen, wenn die	Gesellschaft	erst
 durch das in Präge stehende Verhalten der Beklagten zur Auflösung gezwungen worden wäre. Das wird aber von den Klägern selbst nicht behauptet.
Danach ist das Begehren der Kläger auf Auskunftserteilung über diejenigen Geschäfte, welche die Beklagten - seit der Veräußerung der bereits von dem Teilanerkenntnis urteil des Landgerichts Koblenz vom 24. April 1963 erfaßten Buchbestände - in der Bundesrepublik unter dem Namen "U^-Verlag” abgeschlossen haben, nicht begründet.
Die Klage war daher, soweit sie nicht im Berufungsrechtszug ihre Erledigung gefunden hat, abzuweisen.
IV. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte zu 1 die Kosten des erledigten Teils der Klage zu tragen habe. Dieser Teil betraf'.das gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Begehren, den Gebrauch des Pirmenbestandteils "U* -Verlag” im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen.
Der Anspruch hat seine Erledigung dadurch gefunden, daß der Beklagte zu 1 die Pirma des seit Ende 1962 von ihm allein betriebenen UefBHH Unternehmens im Jahre 1967
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in "Pe®-Verlag, Inhaber Kurt	geändert	hat.
Tragender Gesichtspunkt dieses Teils der angefochtenen Entscheidung ist die Erwägung, daß der Beklagte zu 1 ohne die Firmenänderung hinsichtlich des Unterlassungsantrages unterlegen wäre. Hiergegen bestehen deshalb keine Bedenken, weil der Gebrauch des Firmenbestandteils "U^-Verlag" für das UefPBB Unternehmen, wie dargelegt, einen Verstoß gegen die gesellschaftliche Treupflicht auch seitens des Beklagten zu 1 darstellte, dessen Unterlassung die Kläger als Mitgesellschafter des NUMB Verlages von dem Beklagten zu 1 verlangen konnten. Daß der Unterlassungsantrag im Zeitpunkt seiner Erledigung nicht verwirkt war, hat das Berufungsgericht ersichtlich im Rahmen seiner Darlegungen auf Seite 20/21 des angefochtenen Urteils mitausfUhren wollen. Rechtliche Bedenken gegen diese Darlegungen bestehen nicht. Das gegenteilige Verbringen der Revision verkennt den Kernpunkt dieser Darlegungen. Danach konnte der Beklagte zu 1 im Zeitpunkt der Einreichung des die vorliegende Klage vorbereitenden Armenrechtsgesuches wegen der starken

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Spannungen zwischen ihm und dem RechtsVorgänger der Kläger noch nicht erwarten, dieser werde sein treuwidriges Verhalten hinnehmen und sich mit der Geltendmachung des bis dahin allein verfolgten Schadensersatzanspruchs wegen der Veräußerung von Buchbeständen der  Gesellschaft durch die Beklagten begnügen.
Dr. Kuhn
 Dr. Schulze
 Pieck
Dr. Bauer
 Dr. Kellermann