Mit der vorliegenden Klage erstrebte der Kläger zunächst die völlige Beseitigung seiner Rentenverpflichtung« Er behauptetet beide Parteien seien bei Absohluß des Vergleichs davon ausgegangen, daß die Beklagte nach ihrer Pensionierung am 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung durch leilurteil insoweit zurüokgewiesen, als der Kläger die Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung und hilfsweise die Abänderung des Vergleichs auch für die Zeit nach dem 1« November 1966 begehrt. Beklagten habe sichern sollen* Dies habe zur Folge , daß die Beklagte ihren Rentenansprueh ohne Rücksieht auf ihre Arbeitsfähigkeit spätestens Ton der Vollendung des 65« Lebensjahres ab voll geltend machen könne* Gegenteilige Vereinbarungen seien durch die im ersten Rechtszuge durchgeführte Beweisaufnahme nicht bewiesen und im zweiten Rechtszuge Ton dem Kläger nicht behauptet worden* 2. Da eine Bestimmung, die den Rentenanspruch seiner Höhe nach von etwaigen Einkünften der Beklagten abhängig macht, nicht in den Vergleich auf genommen worden ist, könnte die Revision nur dann Erfolg haben, wenn Zu a) Der Kläger hat im zweiten Reohtszuge nioht mehr behauptet, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß eine entgeltliohe Tätigkeit der Beklagten nach ihrer Pensionierung den Rentenansprueh negativ beeinflussen sollte. Er hat vielmehr nur noch vorgetragen, die Richtaufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Beklagte habe den Vorstellungen der Parteien bei Ver-tragssehluß entsprochen. Hierauf kann es aber nur bei der Prüfung der Präge ankommen, ob der Vergleich nach § 779 BGB unwirksam ist oder die Gesohäftsgrundlage sich wesentlich verändert hat. Maßgebend ist vielmehr, ob beiderseits dem Vergleich als feststehende Tatsache zugrundegelegt worden ist, daß die Beklagte nach ihrer Pensionierung nicht mehr arbeiten werde und ein gleiohwohl erzielter Arbeitsverdienst auf die Vergleiohsrente anzurechnen sei. Ber Kläger hat zwar unter Beweis gestellt, daß er hiervon ausgegangen sei und die Beklagte erklärt habe, daß sie nicht mehr arbeiten werde, nicht aber, daß die Beklagte geäußert oder auch nur damit gerechnet habe, sich einen etwaigen Arbeitsverdienst nach Vollendung ihres 65» Lebensjahres anrechnen lassen zu müssen. Zu b) Ist dem Vergleich entsprechend seinem Wortlaut eine grundsätzlich nioht eingeschränkte Pflicht zur Zahlung der vereinbuten Rente zu entnehmen, so kann er auch nicht nach § 779 BGB als unwirksam angesehen werden. 3. Bach alledem hat das Berufungsgericht die Berufung insoweit su Recht zurückgewiesen, als der Kläger eine Änderung des Prozeßvergleichs und die Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung für die nach dem 1 • November 1966 entstandenen Rentenansprüohe begehrt hat. II« Ben Antrag, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, hat das Berufungsgericht abgewiesen, weil die der Beklagten angelastete Erwerbstätigkeit keinen Einwand darstelle, auf den eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könne« Gegenstand dieser Klage könnten nur Einwendungen gegen den im Prozeßvergleioh festgestellten Anspruch sein, die sioh abschließend beurteilen ließen. Bies sei hier nicht der Pall, weil der Rentenanspruch oder dessen Höhe nach der Behauptung des Klägers von einer Erwerbstätigkeit der Beklagten abl^kge« Bie Vollstreckungsgegenklage könne auch nicht teilweise durch eine Aufrechnung mit überzahlten Rentenbeträgen begründet werden; denn die Beklagte habe die Rentenzahlungen des Klägers nicht ohne Rechtsgrund, sondern auf Grund des unverändert wirksamen gerichtlichen Vergleichs vom 2« April 1963 erlangt«
BUNDESGERICHTSHOF DI NAHEN DES VOLKES ZR 100/67 URTEIL Verkündet am 19. Mal 1969 Hell, Justishauptsekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Rechtsstreit des Kaufmanns Gustav Friedrich 9 9 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen die Krankenschwester Else H IstraßeflH Beklagte und Revisionsheklagte, - Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt Dr Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Kuhn und der Bundesrichter Br. Schulze» Blech» St impel und Br. Kellermann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. April 1967 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist der Schwager der Beklagten und Kommanditist der Birma BflB & P^P in DfBHHHp. Die Beklagte war in der Zeit von 1954 bis I960 ebenfalls Kommanditistin dieser Gesellschaft. Anfang I960 übertrug sie ihren Kommanditanteil auf den Kläger. Hierüber kam es zwisohen den Parteien zu einem Rechtsstreit» der am 2. April 1963 vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit einem Vergleich endete. Darin verpflichtete sich der jetzige Kläger u.a.» "mit Wirkung vom 1. August 1963» d.h. dem Beginn der Pensionierung der jetzigen Beklagten» an diese bis zu ihrem Lebensende eine monatliche Rente von 423 DM zu zahlen"• Mit der vorliegenden Klage erstrebte der Kläger zunächst die völlige Beseitigung seiner Rentenverpflichtung« Er behauptetet beide Parteien seien bei Absohluß des Vergleichs davon ausgegangen, daß die Beklagte nach ihrer Pensionierung am 1. August 1963 keiner entgeltlichen Tätigkeit mehr nachgehen werde« Biese Erwartung sei nicht eingetreten« Bas Landgericht hat seinen Antrag» die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 2« April 1963 für unzulässig zu erklären, abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat er geltend gemacht: Nit Rücksicht auf das Arbeitseinkommen der Beklagten sei eine Kürzung der Rente mindestens um die Hälfte gerechtfertigt; da die Beklagte jedoch in der Zeit vom 1« August 1963 bis zu dem 30« September 1966 die Rente voll bezogen habe, seien ihre Ansprüche für weitere 38 Monate, nämlich bis zu dem 30« November 1969, abgegolten. Er beantragt demgemäß, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für die Zeit vom 1« Oktober 1966 bis 30« November 1969 im vollen Umfange und für die Zeit ab 1« Dezember 1969 insoweit für unzulässig zu erklären, als ein 212,30 DM monatlich übersteigender Betrag geltend gemacht wird« Hilfsweise hat er beantragt, a) den Vergleich dahin abzu-ändera, daß die von ihm an die Beklagte zu zahlende Rente für die Zeit ab 1« November 1964 auf 212,30 DM herabgesetzt wird, b) die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich wegen eines Betrags von 3.187,30 DM für unzulässig zu erklären« * Das Berufungsgericht hat die Berufung durch leilurteil insoweit zurüokgewiesen, als der Kläger die Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung und hilfsweise die Abänderung des Vergleichs auch für die Zeit nach dem 1« November 1966 begehrt. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entsoheidungsgründe: I. Der Kläger begehrt eine Minderung seiner im Prozeß-vergleioh vom 2. April 1963 übernommenen Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Rente von 425 UM- Dieses Verlangen ist ohne Rücksicht darauf, ob es über die.^b-änderungsklage nach § 323 ZPO oder über die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO durchgesetzt werden soll, nur dann begründet, wenn er einen entsprechenden sachlich-rechtlichen Anspruch naehweisen kann. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt: Der Rentenanspruch der Beklagten aus der Sozialversicherung sei mit der Vollendung des 65« Lebensjahres (10. Oktober 1966) unabhängig von einer noch andauernden Erwerbs-tätigkeit entstanden. Dasselbe müsse bei verständiger Auslegung des Vergleichs vom 2. April 1963 auoh für die vereinbarte Rente angenommen werden, da sie naoh dem eigenen Vorbringen des Klägers die Altersversorgung der Beklagten habe sichern sollen* Dies habe zur Folge , daß die Beklagte ihren Rentenansprueh ohne Rücksieht auf ihre Arbeitsfähigkeit spätestens Ton der Vollendung des 65« Lebensjahres ab voll geltend machen könne* Gegenteilige Vereinbarungen seien durch die im ersten Rechtszuge durchgeführte Beweisaufnahme nicht bewiesen und im zweiten Rechtszuge Ton dem Kläger nicht behauptet worden* Es kann dahingestellt bleiben, ob die gegen diese Feststellungen und die sieh hieran anschließende weitere Begründung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision durchgreifen* Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedenfalls im Ergebnis als richtig. 1* Unstreitig ist die Beklagte zu dem 31« Juli 1963 pensioniert worden* Rach dem Wortlaut des Vergleichs begann daher die Zahlungsverpflichtung des Klägers mit dem 1* August 1963* Entgegen der Auffassung des Klägers kann aus der Fassung des Vergleichs nicht abgeleitet werden, daß die Höhe der monatlich zu zahlenden Rente davon abhängen sollte, ob und in welehem Umfange die Beklagte noch eine entgeltliche Tätigkeit ausübt* Träfe die Auffassung des Klägers zu, daß ein derartiger Vorbehalt Vertrags Inhalt geworden sei, so wäre für beide Parteien eine Prüfung und Erörterung der Frage unausweichlich gewesen, welchen Einfluß etwaiges Einkommen der Beklagten auf deren Renten* anspruoh haben sollte* Dies ist unstreitig unterblieben* 4 2. Da eine Bestimmung, die den Rentenanspruch seiner Höhe nach von etwaigen Einkünften der Beklagten abhängig macht, nicht in den Vergleich auf genommen worden ist, könnte die Revision nur dann Erfolg haben, wenn a) zwischen den Parteien über den Wortlaut des Vergleichs hinaus Einigkeit darüber bestand, daß der Rentenanspruch der Beklagten für den Pall einer Erwerbstätigkeit zu mindern ist, oder b) der Prozeßvergleich nach § 779 BGB als unwirksam anzusehen ist, oder c) die Unterlassung einer entgeltlichen Tätigkeit der Beklagten in einer nach § 242 BGB beachtlichen Weise Geschäftsgrundlage des Vergleichs geworden ist. Soweit Rentenansprüohe nach dem 1. Hovember 1966 in Präge stehen, die hier allein interessieren, ist keine dieser Voraussetzungen gegeben. Zu a) Der Kläger hat im zweiten Reohtszuge nioht mehr behauptet, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß eine entgeltliohe Tätigkeit der Beklagten nach ihrer Pensionierung den Rentenansprueh negativ beeinflussen sollte. Er hat vielmehr nur noch vorgetragen, die Richtaufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Beklagte habe den Vorstellungen der Parteien bei Ver-tragssehluß entsprochen. Hierauf kann es aber nur bei der Prüfung der Präge ankommen, ob der Vergleich nach § 779 BGB unwirksam ist oder die Gesohäftsgrundlage sich wesentlich verändert hat. Das Vorliegen einer Vereinbarung ist damit nicht schlüssig dargetan. Aus diesem Gründe geben auch die Revisioasangriffe fehl, mit denen die Würdigung der Aussagen der Beklagten als Partei und die Bekundungen des Wirtschaftsprüfers Viehweger sowie das Unterlassen der Vernehmung des Rechtsanwalts Br. gerügt wird. Biese Rügen richten sich allein gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Parteien seien sich bei VertragsSchluß einig gewesen, die Beklagte dürfe im Rahmen des gesetzlich Zulässigen erwerbstätig sein. Auf diese allerdings zu beanstandenden Peststellungen des Berufungsgerichts kommt es aber nicht an. Maßgebend ist vielmehr, ob beiderseits dem Vergleich als feststehende Tatsache zugrundegelegt worden ist, daß die Beklagte nach ihrer Pensionierung nicht mehr arbeiten werde und ein gleiohwohl erzielter Arbeitsverdienst auf die Vergleiohsrente anzurechnen sei. Ber Kläger hat zwar unter Beweis gestellt, daß er hiervon ausgegangen sei und die Beklagte erklärt habe, daß sie nicht mehr arbeiten werde, nicht aber, daß die Beklagte geäußert oder auch nur damit gerechnet habe, sich einen etwaigen Arbeitsverdienst nach Vollendung ihres 65» Lebensjahres anrechnen lassen zu müssen. Zu b) Ist dem Vergleich entsprechend seinem Wortlaut eine grundsätzlich nioht eingeschränkte Pflicht zur Zahlung der vereinbuten Rente zu entnehmen, so kann er auch nicht nach § 779 BGB als unwirksam angesehen werden. Zu o) Aus den dargelegten Gründen scheidet auch der Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage aus. 3. Bach alledem hat das Berufungsgericht die Berufung insoweit su Recht zurückgewiesen, als der Kläger eine Änderung des Prozeßvergleichs und die Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung für die nach dem 1 • November 1966 entstandenen Rentenansprüohe begehrt hat. II« Ben Antrag, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, hat das Berufungsgericht abgewiesen, weil die der Beklagten angelastete Erwerbstätigkeit keinen Einwand darstelle, auf den eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könne« Gegenstand dieser Klage könnten nur Einwendungen gegen den im Prozeßvergleioh festgestellten Anspruch sein, die sioh abschließend beurteilen ließen. Bies sei hier nicht der Pall, weil der Rentenanspruch oder dessen Höhe nach der Behauptung des Klägers von einer Erwerbstätigkeit der Beklagten abl^kge« Bie Vollstreckungsgegenklage könne auch nicht teilweise durch eine Aufrechnung mit überzahlten Rentenbeträgen begründet werden; denn die Beklagte habe die Rentenzahlungen des Klägers nicht ohne Rechtsgrund, sondern auf Grund des unverändert wirksamen gerichtlichen Vergleichs vom 2« April 1963 erlangt« Biesen Ausführungen ist im Ergebnis beizutreten« Bas Begehren des Klägers ist darauf gerichtet, die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung den jeweils veränderten Einkommensverhältnissen der Beklagten anzupassen« Ber Kläger macht damit eine Änderung des rechtBbegründenden Tatbestandes des Prozeßvergleichs geltend« Hierbei handelt es sich um einen Sachverhalt, der die typischen i Voraussetzungen einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO erfüllt» Dieselben Umstände, auf die eine Abänderungsklage gestützt werden kann, berechtigen aber zu demindest dann nicht zur Erhebung der Vollstreekungagegenklage, wenn es sich darum handelt, daß eine an sich bestehende Unterhaltsverpflichtung nur für einen gewissen Zeitraum eine Hinderung erfahren soll (LG* Darmstadt NJW 1938, 1340 mit Anm» Lent)» Die Rechte und Möglichkeiten des Klägers werden dadurch in keiner Weise beeinträchtigt; denn die Abänderbarkeit gerichtlicher Vergleiche über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen wird durch die Bestimmung des § 323 Abs, 3 ZPO nicht eingeschränkt (BGH JZ 1963, 719)e Der Kläger unterliegt damit insoweit bei der Geltendmachung etwaiger Ansprüche keiner zeitlichen Begrenzung« III« Da das angefoehtene Urteil in vollem Umfange zu bestätigen war, mußte die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen werden« Dr»Kuhn Dr«Schulze Pieck Stimpel Dr»KeHermann