* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 13* Juni 1963 in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als der Kläger mit seinem Hilfsantrag auf Leistung an die aus den Parteien dieses Rechtsstreits bestehende Gesellschaft, und zwar auf Zahlung in Höhe von 73.000 DM und auf Abtretung in Höhe von 5.070,'38 DM, abgewiesen worden ist. Im Jahre 1957 stellte der Kläger infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten den Mühlenbetrieb ein und meldete das Gewerbe zu dem ®. Dieser Mühlenbetriebsg Seilschaft und nicht den Beklagten als Grundstückseigentümern siehe die Stillegungsbeihilfe nach dem Wortlaut und Sinn des Mühlengesetzes zu. Die Beklagten haben demgegenüber den Standpunkt vertreten, die Gesellschaft sei mit dem Tod ihres Großvaters aufgelöst und ihre Portsetzung oder gar die Aufnahme der jetzigen Ehefrau des Klägers niemals wirksam vereinbart worden. Das Berufungsgericht nimmt an, zwischen den Parteien habe jedenfalls bis zur Stillegung der Mühle eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bestanden. Hierbei geht es rechtlich fehlerfrei davon aus, die vom Kläger und seinem Schwiegervater errichtete Gesellschaft sei durch den Tod des Schwiegervaters zwar zunächst nach § 5 des Gesellschaftsvertrages aufgelöst, dann aber zwischen dem Kläger und seiner ersten Ehefrau als Vorerbin' ihres Vaters als v/erbendes Unternehmen fortgesetzt worden. Denn die Beklagten konnten den Gesellschaftsanteil ihrer Mutter gemäß § 2139 BGB nur -so erwerben, wie es sich aus § 5 des Gesellschaftsvertrages und ddn §§727 Abs.1, 730 Abs o 2 BGB ergab, nämlich als Anteil an einer durch den Tod der Mutter wiederum aufgelösten Gesellschaft. 2. Das Berufungsgericht geht davon aus, die Beklagten könnten für den Fall, daß die Stillegungsbeihilfe nach den Sinn und Zv/eck des MUhlengesetzes an denjenigen geleistet werden solle, der die Mühle betrieben hat, auf Grund des Gesellschaftsvertrages nach Treu und Glauben verpflichtet sein, den vereinnahmten Betrag ganz oder teilweise an die Gesellschaft abzuführen. Denn die Beklagten dürfen die Stillegungsbeihilfe nicht für sich behalten, wenn und soweit sie für den Inhaber des Mühlenbetriebes, hier also für die Gesellschaft, bestimmt ist. Hierbei ist es im Verhältnis der Parteien zueinander gleichgültig, daß das Mühlengesetz nicht unmittelbar einen Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten Betrages gewährt, sondern dafür in § 7 Abs. 1 Nr. 6 eine Vereinbarung vorsieht, und daß diese Vereinbarung im vorliegenden Fall nicht mit dem Betriebsinhaber, sondern mit den Beklagten zustandegekommen Das Berufungsgericht meint allerdings, für eine Liquidationsgesellschaft, wie sie hier spätestens mit der Stilllegung der Mühle entstanden ist, gelte etwas anderes. Diese Auffassung ist jedoch unter der vom Berufungsgericht grundsätzlich angenommenen und noch näher zu erörternden Voraussetzung, daß die Stillegungsbeihilfe nach dem Mühlengesetz auch dem Betriebsinhaber zugute kommen soll, rechtlich nicht haltbar. Denn soweit nach dem Mühlengesetz die Stillegungsbeihilfe dem Betriebsinhaber, hier also der zwischen den Parteien bestehenden Gesellschaft, zusteht, ist es ohne Belang, ob die Gesellschaft bis zu dem Abschluß der Vereinbarung mit der BMK eine Srwerbsgesellschaft gewesen ist oder schon vorher den Betrieb der Mühle eingestellt hat und damit zur Liquidationsgesellschaft geworden ist. So wie diesem nach dem Mühlengesetz die Stillegungsbeihilfe auch dann zugutekommen soll, wenn er den Betrieb der Mühle - innerhalb eines bestimmten Zeitraumes - schon vor Abschluß der Vereinbarung mit der BMK eingestellt hat, so muß das auch geschehen, wenn Betriebsinhaber eine Gesellschaft gewesen und sie wegen Einstellung des Mühlenbetriebs zu einer Liquidationsgesellschaft geworden ist. Es handelt sich also in diesem Fall gar nicht darum, daß die Beklagten in die Abwicklungsgesellschaft neue Geldmittel einschießen sollen, sondern allein darum, daß sie der Gesellschaft diejenigen Geldbeträge zukoramen lassen, die ihr nach dem Mühlengesetz zustehen. In § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Mühlengesetzes ist nicht ausdrücklich gesagt,' wer den für die Stillegung vereinbarten Pauschalbetrag erhalten soll. Aus dem SinnZusammenhang und Zweck der Regelung ergibt sich aber, daß in den Pallen, in denen der Eigentümer des Mühlengrundstücks nicht zugleich der Inhaber der Mühle, also derjenige ist, der die Mühle für eigene Rechnung betreibt oder betrieben hat, ein angemessener Teil des Pauschalbetrages dem Inhaber zukommen soll. deutlichen Hinweis auf den Betriebsinhaber enthält die Vorschrift des § 7 Abs.3 idF vom 9.6.1959» wonach der ’’Inhaber der Mühle” für den Fall, daß bestimmte Vorrichtungen in der Mühle Zurückbleiben, sich "bei der Vereinbarung des Pauschalbetrages” zu verpflichten hat, diesen Betrag bei bestimmungswidriger Verwendung der Vorrichtungen zurückzuzahlen. Im Hinblick auf dieses Ziel ist auf Grund der Beratungen im Bundestag der § 7 in den Kegierungsentwurf eingefügt worden, um weitere ’’Anreize für die definitive Beseitigung von Mühlenkapazitäten zu schaffen” und zugleich den betroffenen, vielfach wirtschaftlich schwachen Unternehmern den Übergang iw einen anderen Wirtschaftszweig zu ermöglichen (Mündl. Im vorliegenden Fall ist die Mühle nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings nicht mit Rücksicht auf eins Vereinbarung nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Mühlengesetzes freiwillig stillgelegt worden, sondern es ist der Betrieb bereits Ende März 195? Aber auch bei einem solchen Sachverhalt kann derjenige, der die Mühle betrieben hat, vom Genuß der Stillegungsbeihilfe nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. 4. Auf der anderen Seite entspricht es der Sachund Interessenlage, den Grundstückseigentümer, der zu dem Betrieb der Mühle wie auch zu dem Zustandekommen der Vereinbarung über die Zahlung der Beihilfe durch eigene Leistungen beigetragen hat, nach Maßgabe seiner Rechtsbeziehungen zu dem Mühleninhaber mit einem angemessenen Betrag zu beteiligen. Hierbei wird es vor allem darauf ankommen, inwieweit die Betriebsgesellschaft einerseits und die Beklagten als Grundstückseigentümer andererseits durch sachliche oder persönliche Leistungen, wie etwa durch Bereitstellung oder Beschaffung von Inventar, zu dem Betrieb der Mühle beigetragen haben, und in welchem Maße beide Seiten durch die Stillegung betroffen worden sind.

Zitierte Normen: § 2139 BGB § 92 ZPO
GesellschaftBerufungsgericht®StillegungMühleInhaberKlägerStillegungsbeihilfePartei

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II-ZR 100_ZM	URTEIL	Verkündet	am
17. Januar 1966 Heil,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Müllermeisters Kurt
 Hflpatraße
?
bm
f
Klägers und Kevisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. den Kraftfahrer Hans R An dW Al
 Gol
2.	den Techniker Klaus R flHHIHHB ? z.Zt. KafH^,
3.	Margot R	,	Gol^P,	An	dflpA^H^lK
Beklagten und Revisionsbelrlagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundes-riehter Df. Kuhn, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 13* Juni 1963 in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als der Kläger mit seinem Hilfsantrag auf Leistung an die aus den Parteien dieses Rechtsstreits bestehende Gesellschaft, und zwar auf Zahlung in Höhe von 73.000 DM und auf Abtretung in Höhe von 5.070,'38 DM, abgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger trägt 1/4 der Kosten der ersten beiden RechtsZüge. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, wem eine nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Mühlengesetzes vom 27. Juni 1957 (BGBl I,
664; Neufassungen vom 9*6.19599 BGBl I, 282, und vom 1 .9*1965,
 
BGBl I, 1057) an die Beklagten ausgezahlte Stillegungsbeihilfe zuoteht.
Der Kläger war in erster Ehe mit Ruth geh. E®® verheiratet. Die drei Beklagten sind 1931 , 1935 und 1941 in dieser Ehe geboren. Der Schwiegervater des Klägers, der Müllermeister Eduard	war	Eigentümer	der	K®®taühle
 mit dem dazugehörigen Mühlengrundstück in Go®®. Am 1938 schloß er mit dem Kläger einen Gesellschaftsvertrag "zu dem Zwecke des gemeinsamen Betriebes” der bisher von Eduard Efl® allein betriebenen Getreidemühle ab. E®® überließ der. Gesellschaft das Mühlengrundstück zur Nutzung, behielt jedoch das Eigentum. Durch den Tod eines der beiden Gesellschafter sollte die Gesellschaft aufgelöst werden. Eduard Efl^P starb.1942. Seine Vorerbin war die damalige Ehefrau des Klägers, die 1945 verstarb. Zur Wahrung der Rechte der Nacherben, der damals noch minderjährigen Beklagten, bestellte das Vormundschaftsgericht im Mai 1946 einen
 Pfleger. Der Kläger, der im Jahre 1946 seine jetzige Ehefrau Ursula geb. vY®® heiratete, führte den MUhlenbetrieb fort, wobei er nach außen als Alleininhaber auf trat. In den jährlichen Bilanzen wurden Kapitalkonten für den Kläger, für die Beklagten und bald nach der Wiederverheiratung des Klägers auch für seine zweite Ehefrau ausgewiesen.
Im Jahre 1957 stellte der Kläger infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten den Mühlenbetrieb ein und meldete das Gewerbe zu dem ®. ®® 1957 bei der zuständigen Behörde ab. Auf Veranlassung des Klägers, der inzwischen Geschäftsführer der Bundesmühlenkontor GmbH in Bo® (BMK) geworden war, stellte der Beklagte zu 1 auf Grund des Mühlengesetzeo am 25« Februar 1958 bei der BMK einen Antrag auf Abschluß eines ötillegungsvertrages "für E. E|^® Erben". Am 11.Mai 196

- 4
/
kam es zwischen der BMK und den Beklagten zu einer entsprechenden Vereinbarung, wonach die BMK an die Beklagten einen Pauschalbetrag von 106.760,50 DM zu zahlen hatte. Der Betrag wurde zu gleichen-Teilen auf einzelne Konten der drei Beklagten überwiesen.
Der Kläger hat mit seiner Klage zuletzt von den Beklagten die Zahlung von 100.000 DM und die Abtretung einer angeblichen Restforderung gegen die BMK in Höhe von 6.760,50 DM gefordert, und zwar in erster Linie an eine zwischen ihm, seiner zweiten Ehefrau und den Beklagten bestehende Gesellschaft, in zweiter Linie an eine zwischen ihm und den Beklagten bestehende Gesellschaft. Er hat geltend gemacht, nach dem Tod seines Schwiegervaters seif die Gesellschaft zunächst von ihm und seiner ersten Ehefrau und nach deren Tod von ihm, den Beklagten und seiner neu eingetretenen zweiten Ehefrau fortgesetzt worden. Dieser Mühlenbetriebsg Seilschaft und nicht den Beklagten als Grundstückseigentümern siehe die Stillegungsbeihilfe nach dem Wortlaut und Sinn des Mühlengesetzes zu.
Die Beklagten haben demgegenüber den Standpunkt vertreten, die Gesellschaft sei mit dem Tod ihres Großvaters aufgelöst und ihre Portsetzung oder gar die Aufnahme der jetzigen Ehefrau des Klägers niemals wirksam vereinbart worden. Im übrigen stehe die Stillegungsentschädigung ihnen als den Grundstückseigentümern allein zu.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, stellt der Kläger nunmehr den Antrag, die Beklagten zu verurteilen, an die aus den Parteien bestehende Gesellschaft 55-000 DM zu zahlen sowie von ihrer Restforderung 5.070,38 DM
 
abzutreten; mit weiteren Hilfsanträgen erstrebt er die Feststellung, daß die Stillegungsentschädigung in Höhe von 60.070,33 DM zu dem Gesellschaftsvermögen gehöre, oder die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 10.000 DM mit Zinsen an ihn selbst.
Entscheidungsgründe:
1.	Die Entscheidung über den jetzigen Hauptantrag des Klägers hängt zunächst davon ab, ob zwischen den Parteien dieses Hechtsstreits eine Gesellschaft besteht.
Das Berufungsgericht nimmt an, zwischen den Parteien habe jedenfalls bis zur Stillegung der Mühle eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bestanden. Hierbei geht es rechtlich fehlerfrei davon aus, die vom Kläger und seinem Schwiegervater	errichtete	Gesellschaft	sei durch den
 Tod des Schwiegervaters zwar zunächst nach § 5 des Gesellschaftsvertrages aufgelöst, dann aber zwischen dem Kläger und seiner ersten Ehefrau als Vorerbin' ihres Vaters als v/erbendes Unternehmen fortgesetzt worden. Weiterhin meint es, durch den Tod der Ehefrau sei die Gesellschaft nicht erneut aufgelöst worden, sondern die Beklagten seien als Nacherben ihres Großvaters in die Rechtsstellung ihrer Mutter als Gesellschafterin einer werbenden Gesellschaft eingetreten. Insoweit kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden.
Denn die Beklagten konnten den Gesellschaftsanteil ihrer Mutter gemäß § 2139 BGB nur -so erwerben, wie es sich aus § 5 des Gesellschaftsvertrages und ddn §§727 Abs.1, 730 Abs o 2 BGB ergab, nämlich als Anteil an einer durch den Tod der Mutter wiederum aufgelösten Gesellschaft.
Ob die Parteien sieh alsdann wirksam geeinigt haben, die Gesellschaft als werbende fortzusetzen, kann offenbleiben. Denn zu demindest besteht die Gesellschaft noch als Auseinandersetzungsgesellschaft nach § 730 Abs. 2 BGB fort, da die Auseinandersetzung unstreitig bisher nicht durchgeführt %&et.. Für den Klageanspruch spielt.es aber, wie noch auszuführen sein wird, keine wesentliche Holle, bis wann die Gesellschafter ein Erwerbsunternehmen betrie-ben haben.
2.	Das Berufungsgericht geht davon aus, die Beklagten könnten für den Fall, daß die Stillegungsbeihilfe nach den Sinn und Zv/eck des MUhlengesetzes an denjenigen geleistet werden solle, der die Mühle betrieben hat, auf Grund des Gesellschaftsvertrages nach Treu und Glauben verpflichtet sein, den vereinnahmten Betrag ganz oder teilweise an die Gesellschaft abzuführen. Das ist richtig. Denn die Beklagten dürfen die Stillegungsbeihilfe nicht für sich behalten, wenn und soweit sie für den Inhaber des Mühlenbetriebes, hier also für die Gesellschaft, bestimmt ist. Hierbei ist es im Verhältnis der Parteien zueinander gleichgültig, daß das Mühlengesetz nicht unmittelbar einen Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten Betrages gewährt, sondern dafür in § 7 Abs. 1 Nr. 6 eine Vereinbarung vorsieht, und daß diese Vereinbarung im vorliegenden Fall nicht mit dem Betriebsinhaber, sondern mit den Beklagten zustandegekommen
4 ,, 4*
XtJ 1/ 0
Das Berufungsgericht meint allerdings, für eine Liquidationsgesellschaft, wie sie hier spätestens mit der Stilllegung der Mühle entstanden ist, gelte etwas anderes. Denn die gesellschaftliche Treuepflicht erstrecke sich nicht darauf, in eine in Abwicklung befindliche Gesellschaft neue
 
Geldmittel einzuschießen, die nicht mehr der Erreichung des Gesellschaftszwecks, «sondern nur noch der Verteilung unter den Gesellschaftern dienen könnten; nur die Interessen der Gesellschaft selbst, nicht die .seiner Mitgesellschafter habe ein Gesellschafter zu wahren. Diese Auffassung ist jedoch unter der vom Berufungsgericht grundsätzlich angenommenen und noch näher zu erörternden Voraussetzung, daß die Stillegungsbeihilfe nach dem Mühlengesetz auch dem Betriebsinhaber zugute kommen soll, rechtlich nicht haltbar.
Denn soweit nach dem Mühlengesetz die Stillegungsbeihilfe dem Betriebsinhaber, hier also der zwischen den Parteien bestehenden Gesellschaft, zusteht, ist es ohne Belang, ob die Gesellschaft bis zu dem Abschluß der Vereinbarung mit der BMK eine Srwerbsgesellschaft gewesen ist oder schon vorher den Betrieb der Mühle eingestellt hat und damit zur Liquidationsgesellschaft geworden ist. Es kann insoweit kein Unterschied gemacht werden gegenüber dem Pall, daß der Betriebsinhaber eine natürliche Person.ist. So wie diesem nach dem Mühlengesetz die Stillegungsbeihilfe auch dann zugutekommen soll, wenn er den Betrieb der Mühle - innerhalb eines bestimmten Zeitraumes - schon vor Abschluß der Vereinbarung mit der BMK eingestellt hat, so muß das auch geschehen, wenn Betriebsinhaber eine Gesellschaft gewesen und sie wegen Einstellung des Mühlenbetriebs zu einer Liquidationsgesellschaft geworden ist. Es handelt sich also in diesem Fall gar nicht darum, daß die Beklagten in die Abwicklungsgesellschaft neue Geldmittel einschießen sollen, sondern allein darum, daß sie der Gesellschaft diejenigen Geldbeträge zukoramen lassen, die ihr nach dem Mühlengesetz zustehen. Die Beklagten dürfen die Beträge, die ihnen nicht persönlich, in ihrer Stellung als Grundstückseigentümer,
8
, (4
gebühren, der Gesellschaft nicht vorenthalten. Der Anspruch auf die Beträge ist Teil des Gesellschaftsvermögens; sie müssen bei der Auseinandersetzung an die Gesellschafter nach Maßgabe ihres Beteiligungsverhältnisses ausgeschüttet werden.
3.	Danach kommt es hier entscheidend darauf an, wen der Gesetzgeber die ötillegungsbeihilfe zugedacht hat. In § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Mühlengesetzes ist nicht ausdrücklich gesagt,' wer den für die Stillegung vereinbarten Pauschalbetrag erhalten soll. Aus dem SinnZusammenhang und Zweck der Regelung ergibt sich aber, daß in den Pallen, in denen der Eigentümer des Mühlengrundstücks nicht zugleich der Inhaber der Mühle, also derjenige ist, der die Mühle für eigene Rechnung betreibt oder betrieben hat, ein angemessener Teil des Pauschalbetrages dem Inhaber zukommen soll.
Der Tatbestand, an den das Gesetz die Zahlung der Pauschale knüpft, ist die Stillegung der Mühle. Diese ist aber regelmäßig Sache des Inhabers, der durch die Einstellung seines Betriebes zu der vom Gesetzgeber angestrebten Produktionseinschränkung beiträgt. Demgemäß wird der Pauschalbetrag nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 “auf Grund der Tagesleistung und des in einem bestimmten Zeitraum erreichten Ausnutzungsgrades errechnet”, also wiederum nach einem Tatbestand, der teilweise oder ganz dem Betriebsinhaber unmittelbar zuzurechnen ist. Auch muß der “Inhaber der Mühle” sich gegenüber seinen von der Stillegung betroffenen Arbeitnehmern verpflichten, Abfindungen insoweit zu zahlen, wie dies zur Milderung besonderer Härten erforderlich erscheint; die hiernach vom Inhaber zu zahlenden Beträge sind “neben den vereinbarten Pauschalbetrag“ zu vergüten (§ 7 Abs.1 Nr. 7, Abs. 4 idP vom 9.6.1959). Einen weiteren, besonders
 
deutlichen Hinweis auf den Betriebsinhaber enthält die Vorschrift des § 7 Abs. 3 idF vom 9.6.1959» wonach der ’’Inhaber der Mühle” für den Fall, daß bestimmte Vorrichtungen in der Mühle Zurückbleiben, sich "bei der Vereinbarung des Pauschalbetrages” zu verpflichten hat, diesen Betrag bei bestimmungswidriger Verwendung der Vorrichtungen zurückzuzahlen.
Auch der Zweck der Bestimmungen des § 7 über die Förderung der freiwilligen Stillegung von Mühlen durch öffentliche Mittel erfordert es, bei der Verteilung dieser Mittel den Inhaber der Mühle zu berücksichtigen. Das Mühlengesetz verfolgt das Ziel, im Interesse einer Gesundung der Getreide-mühlenwirtschaft eine unerwünschte Erweiterung der Mühlenkapazität zu verhindern und darüber hinaus einen Abbau der vorhandenen Kapazität zu fördern. Im Hinblick auf dieses Ziel ist auf Grund der Beratungen im Bundestag der § 7 in den Kegierungsentwurf eingefügt worden, um weitere ’’Anreize für die definitive Beseitigung von Mühlenkapazitäten zu schaffen” und zugleich den betroffenen, vielfach wirtschaftlich schwachen Unternehmern den Übergang iw einen anderen Wirtschaftszweig zu ermöglichen (Mündl. Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Verh. d. Deutschen Bundestages, 2. Wahlp. 206. Sitzung, Bd. 36,
11766 B - 11767 C). Diese Anliegen des Gesetzgebers gehen zunächst den Inhaber der Mühle an.
Allerdings läßt sich die Stillegung einer Mühle dort, wo der Inhaber und der Eigentümer des Mühlengrundstücks nicht personengleich sind, nicht ohne Mitwirkung des Eigentümers durchführen. Soweit dem Eigentümer auch die Betriebseinrichtungen gehören, muß er sie in einem Maße beseitigen, daß der Mühlenbetrieb nicht wieder aufgenommen werden kann
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5 a). Außerdem ist die Stillegung für 50 Jahre durch eine Grundbucheintragung sicherzustellen (§ 7 Abs. 1 Nr. 5b). Diese Maßnahmen stehen aber bei der Förderung aus Öffentlichen Mitteln nicht im Vordergrund, sondern sollen nur zusätzlich sichern, daß der mit der Stillegung erreichte Erfolg einer Minderung der Mühlenkapazität nicht wieder in Frage gestellt werden kann. Auch fällt das Opfer, das der Eigentümer'zu bringen hat, gegenüber dem des Inhabers der Mühle im allgemeinen nicht so stark ins Gewicht, daß der Beitrag des Inhabers außer Betracht bleiben könnte. Denn während der Inhaber mit der Stillegung der Mühle in aller Regel auch die Grundlage seiner beruflichen Existenz als selbständiger Gewerbetreibender verliert, wird der Eigentümer vielfach noch in der Lage sein, sein Grundstück, -wenn auch vielleicht erst nach erheblichen Aufwendungen, auf andere Weise zu nutzen. Ein ausschließliches Anrecht des Grundstückseigentümers auf die Stillegungsbeihilfe erscheint daher nicht begründet.
Im vorliegenden Fall ist die Mühle nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings nicht mit Rücksicht auf eins Vereinbarung nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Mühlengesetzes freiwillig stillgelegt worden, sondern es ist der Betrieb bereits Ende März 195? zu dem Erliegen gekommen und zur Abwendung eines Konkurses eingestellt worden. Aber auch bei einem solchen Sachverhalt kann derjenige, der die Mühle betrieben hat, vom Genuß der Stillegungsbeihilfe nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Das Gesetz knüpft die Möglichkeit einer Förderung der Stillegung durch Öffentliche Mittel an die äußere Tatsache der Stillegung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes und nicht an deren Gründe. Sind diese äußeren Voraussetzungen erfüllt, mußte aber, wie hier, der Inhaber den Mühlenbetrieb wegen wirtschaftlicher Schwie-
11
rigkeiten ohnehin einstellen, so daß der ’’definitive" Verzicht auf den Betrieb für ihn kein echtes Opfer mehr bedeutet, so tritt der schon erwähnte soziale Zweck der (Jewährung einer Übergangshilfe stärker in den Vordergrund. Hierbei mag auch der von der Revision angeführte Gesichtspunkt initspielen, daß der allgemeine wirtschaftliche Niedergang im Mühlengewerbe weitgehend auf Umständen beruhte, die von den einzelnen Müllern nicht zu vertreten waren.
4.	Auf der anderen Seite entspricht es der Sachund Interessenlage, den Grundstückseigentümer, der zu dem Betrieb der Mühle wie auch zu dem Zustandekommen der Vereinbarung über die Zahlung der Beihilfe durch eigene Leistungen beigetragen hat, nach Maßgabe seiner Rechtsbeziehungen zu dem Mühleninhaber mit einem angemessenen Betrag zu beteiligen. In diesem Hall hat der Kläger seinen Anspruch entsprechend der Armenrechtsbewilligung des Senats bereits auf 3/4 des bewilligten Pauschalbetrages ermäßigt. Um beurteilen zu können, ob den Beklagten ein höherer Anteil als das restliche Viertel zusteht, bedarf es einer umfassenden Würdigung und Abwägung aller Umstände, die nur der Tatrichter vornehmen kann. Hierbei wird es vor allem darauf ankommen, inwieweit die Betriebsgesellschaft einerseits und die Beklagten als Grundstückseigentümer andererseits durch sachliche oder persönliche Leistungen, wie etwa durch Bereitstellung oder Beschaffung von Inventar, zu dem Betrieb der Mühle beigetragen haben, und in welchem Maße beide Seiten durch die Stillegung betroffen worden sind. Zugunsten der Beklagten wird auch zu berücksichtigen sein, ob sie im Zusammenhang mit der Stillegungsvereinbarung über die Belastung ihres Grundstücks hinaus weitere wirtschaftliche Opfer gebrächt haben, indem sie etwa ihnen gehörige Betriebs-cinrichtungen auf eigene Kosten beseitigt oder verändert
12
/
/
/
haben, um die Bedingungen für die Zahlung des Pauschalbetrages zu erfüllen.
Da somit die Entscheidung im Rahmen der Revisionsanträge des Klägers von weiteren tatsächlichen Feststellungen abhängt, war die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Soweit der Rechtsstreit endgültig erledigt ist, v/ar über die Kosten nach den §§ 92, 97 ZPO zu entscheiden.
Dr.Fiseher Dr.Kuhn Dr.Schulze Fleck Stimpel