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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Rechnungslegung und zur Zahlung des sich daraus ergebenden Guthabens zu verurteilen. X.Das Berufungsgericht hat dargelegt, es lasse sich v/eder dem Begriff "Arbeitsgemeinschaft11 noch dem Wortlaut der Vereinbarung vom 19* September 1959 mit Sicherheit entnehmen, daß die Parteien den Erlös aus allen nachher vorgenommenen Geschäften, insbesondere also auch aus solchen hätten teilen wollen, die eine Partei schon vorher Der Beklagte beruft sich also überhaupt nicht darauf, daß die schriftliche Vereinbarung unvollständig sei, und brauchte das nach Lage der Sache auch nicht zu tun. des Berufungsgerichts, der Beklagte und Br. hätten schon jedenfalls seit dem Frühsommer 1959 mit Schwentker und den in Betracht kommenden Behörden Uber die Parzellierung des Grundbesitzes und über den Verkauf zu Bauzwecken verhandelt. ist in dem ersten, vor der Revision angeführten Teil seiner Aussage zwar davon ausgegangen, daß, als der Beklagte ihn zuziehen wollte, der Kläger bereits beteiligt war. vom 14.11.1962 - Bl. 169 GA) ergibt sich aber, daß der Zeuge nicht erst nach dem 19. Das zwingt aber entgegen der Ansicht, der Revision nicht zu dem Schluß, die Zusammenarbeit zv/ischen dem Beklagten und Br. habe erst jetzt begonnen. d) Schließlich steht der Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Erschließung des Grundbesitzes schon vor dem 19* September 1959 eingeleitet, nicht entgegen, daß die Wohnsiedlungsgenehmigung erst wesentlich später erteilt worden und daß der Beklagte bis Herbst 1959 noch mit einem früheren Parzellierungsvorhaben befaßt gewesen ist. In seinen weiteren Barlegungen ist das Berufungsgericht unter Würdigung zahlreicher für und gegen den Kläger sprechender Umstände zu dem Ergebnis gelangt, es lasse sich nicht feststellen, daß die Parteien das Parzellierungsvorhaben Schwentker ausdrücklich oder stillschweigend der Vereinbarung vom 19* September 1959 unterstellt hätten. 1. Bas Berufungsgericht hat deutlich unterschieden zwischen der Vermittlung der Kaufverträge, für die die Parteien als Arbeitsgemeinschaft eine Maklerprovision erstrebten, und der "Parzellierung11 des Grundbesitzes, für die sich der Beklagte und Br. von den Käufern 2,— 2>M Dabei kann es entgegen der Ansicht der Revision auch nicht als unangemessen angesehen werden, daß der Beklagte die Hälfte der Vernittlungsprovision für sich verlangte; denn auch er hatte zur Vermittlung der Kaufverträge wesentlich beigetragen, indem er den Zeugen ohne Zutun des Klägers zu dem Verkauf bewogen hatte. 2. Das Berufungsgericht brauchte daraus, daß der Kläger den Beklagten einmal zu dem Wasserbeschaffungsverband 0Pund einmal zu begleitet hat, nicht zu folgern» 3 d.Akt.Verm, - GA Bl, 133), er habe den Kläger, der sich an dem Gespräch nicht beteiligt habe, nur als den Fahrer des Beklagten betrachtet, und der Beklagte hat am 12. Erst recht konnte das Berufungsgericht unberücksichtigt lassen, daß der Kläger in wesentlichem Umfang bei dem Verkauf der Grundstücke tätig geworden sein will; denn dafür erhielt er im Ergebnis eine Provision von 1,5 1> des Gesamtkaufpreioes von 6,— DM je qm. Mit dieser Provision wurden übrigens neben seinem Zeitaufwand auch seine Bemühungen und Aufwendungen für den Druck der erforderlichen Vertragsformulare abgegolten, zu demal die Verwendung solcher Formulare zu dem Zweck der Zeitersparnis dem Kläger selbst zugute kam, Ließen sich nämlich Parzellierung und Verkauf voneinander trennen, so konnte sich die angebliche Äußerung nicht nur auf die Beteiligung des Klägers an dem Gresamtvorhaben oder an der Parzellierung, sondern ebensogut auch allein auf die Beteiligung an der Maklertätigkeit beziehen« Die Revision kann nichts daraus herleiten, daß der Kläger an allen von ihm gebrachten Objekten, insbesondere auch an dem Objekt den Beklagten beteiligt haben will. Bas zwingt nämlich nicht zu dem Schluß, der Beklagte habe den Kläger auch an der schon vor dem 19« September 1959 zusammen mit Br. eingeleiteten Parzellierung beteiligen wollen oder gar müssen. Ebensowenig ist von Bedeutung, in welchem Umfange der Beklagte den Kläger ursprünglich an dem Objekt beteiligen wollte und inwieweit er ihn später tatsächlich daran beteiligt hat. Ber Kläger hat insoweit nur behauptet, der Beklagte habe die Vermittlungsprovision mit ihm geteilt. 5. Bie Revision versucht zu erklären, warum der Kläger, obwohl er seiner Meinung nach an dem Parzellierungserlös habe beteiligt werden müssen, nicht auf dessen Auszahlung durch Rechtsanwalt gedrängt habe« 6» Auch wenn der Beklagte es für nötig gehalten haben sollte, tun der Klarheit willen das Vorhaben von der Vereinbarung - wie er behauptet - ausdrücklich auszunehmen, würde sich daraus, entgegen der Ansicht der Revision, nicht ergeben, alle laufenden Vorhaben unterfielen der Vereinbarung, sofern die Herausnahme dieser Vorhaben nicht be-v/iesen werde» Es kommt deshalb nicht darauf an, ob das Berufungsgericht der Aussage des Beklagten hätte folgen dürfen.

Zitierte Normen: § 561 ZPO
RechtsanwaltBerufungsgerichtParteiVereinbarungKlägerParzellierungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
SJBJS2Ä2	URTEIL	Verkündet	am
22. November 1965 Schorm,
 Jus tizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns tfilhelm
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9
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Heinz Weg#,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1963 unter Mit Wirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Bukov/, Dr. Schulze und Stimpel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Februar 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgev/iesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien befassen sich mit Grundstücksgeschäften. Sie haben am 19* September 1939 eine "Arbeitsgemeinschaft” gegründet und vereinbart:
Diese Arbeitsgemeinschaft befaßt sich damit, Grundstücke zu erwerben und zu veräußern, oder den Erwerb bzw. die Veräußerung von Grundstücken zu vermitteln und Baufinanzierungen einschließlich Hypothekenvermittlung durchzuführen •.• Die Arbeitsteilung der insoweit anfallenden Geschäfte erfolgt ... jeweils nach Vereinbarung. Der aus solcher Art von Geschäften anfallende Gewinn wird ... zu gleidhen Teilen geteilt. Die bei jedem ... anfallenden Kosten und Aufwendungen für derartige Arbeiten hat jeder ... selbst zu tragen ...
Der Kläger macht aus dieser Vereinbarung, die bis zu dem 20. Fe bruar 1961 gegolten hat, auf Grund folgenden Sachverhalts Ansprüche gegen den Beklagten geltend:
Seit Dezember 1959 hat der Kläger Kaufverträge über Bauplätze vermittelt, die in einer zusammenhängenden Fläche
 
dem Landwirt S
gehört hatten. Me Parteien haben
 die dafür von den Käufern erhaltene Provision gleichmäßig geteilt.
Von dem qra-Preis von 6,— DM, den die Käufer zu zahlen
 waren nach den Kaufverträgen "für Leistungen und Mühewaltung sowie Auslagen, die mit der Aufschließung und Bewirkung der Lastenfreiheit des Gesamtgeländes verbunden" waren, an den
 hatte maßgeblich dazu beigetragen, daß das Gelände parzellier! und bebaut werden konnte.
Der Kläger meint, nach Wortlaut und Sinn der Vereinbarung vom 19. September 1959 unterfalle dieser Vereinbarung auch die Tätigkeit des Beklagten bei der Parzellierung der Gesamtfläche. Deshalb stehe ihm - dem Kläger - die Hälfte des dem Beklagten zugeflossenen Parzellierungserlöses, mithin -,50 DM je qm, zu. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Rechnungslegung und zur Zahlung des sich daraus ergebenden Guthabens zu verurteilen.
Der Beklagte hat behauptet, der Preis von 2,— DM je qm stelle das Entgelt für sehr umfangreiche Arbeiten dar, die er zusammen mit Dr.	bereits vor Abschluß der Vereinba-
rung eingeleitot und an denen 3ich der Kläger nicht beteiligt habe.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter.
hatten, erhielt S
nur 4,— DM. Die restlichen 2,— J
Beklagten und den Baubetreuer Dr
 zu zahlen. Dieser
r
 
Bntscheidungagründes
X. Das Berufungsgericht hat dargelegt, es lasse sich v/eder dem Begriff "Arbeitsgemeinschaft11 noch dem Wortlaut der Vereinbarung vom 19* September 1959 mit Sicherheit entnehmen, daß die Parteien den Erlös aus allen nachher vorgenommenen Geschäften, insbesondere also auch aus solchen hätten teilen wollen, die eine Partei schon vorher
-	zu demal gemeinschaftlich mit einem anderen - eingeleitet
 habe. Deshalb habe der. Beklagte das schon früher zusammen mit Dr.	bearbeitete	Parzellierungsprojekt
-	vorbehaltlich der Erörterungen unten Ziff • II - ohne den Kläger zu Ende führen dürfen.
1.	Die Revision führt demgegenüber aus, die urkundlich niedergelegte Vereinbarung habe die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sieht in ihr sei aber nicht gesagt, daß eine Partei auch außerhalb der Arbeitsgemeinschaft noch GeschUfte tätigen könne.
Das ist an sich richtig. In der Vereinbarung kommt aber, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt hat, auch das Gegenteil nicht zu dem Ausdruck. Der Beklagte beruft sich also überhaupt nicht darauf, daß die schriftliche Vereinbarung unvollständig sei, und brauchte das nach Lage der Sache auch nicht zu tun.
2.	Des weiteren macht die Revision geltend, die Verhandlungen mit Schwentker seien erst nach dem 19. September 1959 eingeleitet worden, und zwar von ihm selbst und dem Be-
klagten. Dr. W
sei erst später hinzugezogen worden
 Damit wendet sich die Reviüi u gegen die Feist» tellung
 
des Berufungsgerichts, der Beklagte und Br.	hätten
 schon jedenfalls seit dem Frühsommer 1959 mit Schwentker und den in Betracht kommenden Behörden Uber die Parzellierung des Grundbesitzes und über den Verkauf zu Bauzwecken verhandelt.
Bas Berufungsgericht hat diese Feststellung auf Grund der überzeugenden, im zeitlichen und sachlichen Ablauf folgt richtigen Bekundungen der am Ausgang des Rechtsstreits nichi interessierten Zeugen Bürgermeister 3t^|P und Landwirt
 und der damit im wesentlichen übereinstimmenden — Aussage Br.	getroffen.
Was die Revision dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, diese sorgfältige Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu erschüttern.
a)	Ber Einwand der Revision, die Finanzierung habe
 ursprünglich nicht durch Br.	sondein durch den Zeu-
gen H(1^ erfolgen sollen, ist an sich richtig, aber für die Beweisv/ürdigung ohne Bedeutung.	ist in dem ersten, vor
 der Revision angeführten Teil seiner Aussage zwar davon ausgegangen, daß, als der Beklagte ihn zuziehen wollte, der Kläger bereits beteiligt war. Aus dem zweiten Teil seiner Aussage (S. 14 d.Akt.Verm. vom 14.11.1962 - Bl. 169 GA) ergibt sich aber, daß der Zeuge nicht erst nach dem 19. September 1959, sondern schon einige Monate vorher, also bereil vor der Beteiligung des Klügere, mit dem Beklagten über eine Zusammenarbeit im Falle	gesprochen hatte.
b)	hat	zwar	die	sogenannte	Grundetücksver-
v/ertungsvereinbarung, auf Grund deren die Bauplätze verkauf 1 werden konnten, erst am 21. lTovetiber 1959 unterschrieben.
Das zwingt aber entgegen der Ansicht, der Revision nicht zu dem Schluß, die Zusammenarbeit zv/ischen dem Beklagten und Br.	habe erst jetzt begonnen.
c)	Sov/eit die Revision in diesem Zusammenhang geltend
 macht, das Berufungsgericht habe die erstinstanzliche Aussage des Rechtsanv/alts	unvollständig	gewürdigt,	geht
 sie an dem Hinweis des Berufungsgerichts vorbei, in der Erinnerung dieses Zeugen hätten sich "die Binge ganz erheblich verschoben". Bie Revision räumt außerdem selbst ein, daß der Zeuge seine Aussage in dem hier in Betracht kommenden Punkt bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht geändert hat•
d)	Schließlich steht der Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Erschließung des Grundbesitzes schon vor dem 19* September 1959 eingeleitet, nicht entgegen, daß die Wohnsiedlungsgenehmigung erst wesentlich später erteilt worden und daß der Beklagte bis Herbst 1959 noch mit einem früheren Parzellierungsvorhaben befaßt gewesen ist.
II. In seinen weiteren Barlegungen ist das Berufungsgericht unter Würdigung zahlreicher für und gegen den Kläger sprechender Umstände zu dem Ergebnis gelangt, es lasse sich nicht feststellen, daß die Parteien das Parzellierungsvorhaben Schwentker ausdrücklich oder stillschweigend der Vereinbarung vom 19* September 1959 unterstellt hätten.
Auch die dagegen erhobenen Angriffe der Revision sind unbegründet.
1. Bas Berufungsgericht hat deutlich unterschieden
 zwischen der Vermittlung der Kaufverträge, für die die Parteien als Arbeitsgemeinschaft eine Maklerprovision erstrebten, und der "Parzellierung11 des Grundbesitzes, für die sich der Beklagte und Br.	von den Käufern 2,— 2>M
je qm versprechen ließen und zu der - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - u.a. die Aufteilung in einzelne Bauplätze sowie Bemühungen um die Senkung des Grundwasserspiegels, die Anlage von Straßen und Versorgungsleitungen, die Erweiterung der Dorfschule und die Finanzierung all dieser Maßnahmen gehörten.
Diese Unterscheidung Y/ar möglich; denn Vermittlung und Parzellierung ließen sich scharf voneinander trennen.
Demgemäß war der Beklagte rechtlich in der Lage, der Arbeitsgemeinschaft zwar die Vermittlung von Kaufverträgen zu überlassen, die Parzellierung dagegen sich und Dr. wfU vorzubehalten. Dabei kann es entgegen der Ansicht der Revision auch nicht als unangemessen angesehen werden, daß der Beklagte die Hälfte der Vernittlungsprovision für sich verlangte; denn auch er hatte zur Vermittlung der Kaufverträge wesentlich beigetragen, indem er den Zeugen	ohne
 Zutun des Klägers zu dem Verkauf bewogen hatte.
Deshalb ergibt sich allein daraus, daß der Kläger die Vermittlungsprovision mit dem Beklagten teilen mußte, nicht die Verpflichtung des Beklagten, seinerseits den Parzellierungsgewinn mit dem Kläger zu teilen.
2. Das Berufungsgericht brauchte daraus, daß der Kläger den Beklagten einmal zu dem Wasserbeschaffungsverband 0Pund einmal zu	begleitet	hat,	nicht	zu	folgern»
der Kläger habe auch en der Parzellierung beteiligt werden
 
v/ollen und sollen; denn der Kläger hatte hei diesen Gelegenheiten keine der Parzellierung dienende Tätigkeit entwickeln wollen und hat es auch tatsächlich nicht getan,
 Er hat nämlich der Darstellung des Beklagten im Schriftsatz vom 6, Juni 1962 - S, 11 (GA Bl, 124) - nicht widersprochen, er habe, während der Beklagte beim Wasserbeschaffungsamt gewesen sei, lediglich im Pkw des Beklagten gewartet, und ähnlich verhält es sich mit der Fahrt zu im Oktober 1939*	hat	nämlich am 14 • November 1962
bekundet (S. 3 d.Akt.Verm, - GA Bl, 133), er habe den Kläger, der sich an dem Gespräch nicht beteiligt habe, nur als den Fahrer des Beklagten betrachtet, und der Beklagte hat am 12. Dezember 1962 ausgesagt (GA Bl, 196), der Kläger habe ihn nur zu	gefahren,	habe zunächst vor dem Haase
 gewartet und sei erst auf	Aufforderung	ins	Haus
 gekommen.
Erst recht konnte das Berufungsgericht unberücksichtigt lassen, daß der Kläger in wesentlichem Umfang bei dem Verkauf der Grundstücke tätig geworden sein will; denn dafür erhielt er im Ergebnis eine Provision von 1,5 1> des Gesamtkaufpreioes von 6,— DM je qm. Mit dieser Provision wurden übrigens neben seinem Zeitaufwand auch seine Bemühungen und Aufwendungen für den Druck der erforderlichen Vertragsformulare abgegolten, zu demal die Verwendung solcher Formulare zu dem Zweck der Zeitersparnis dem Kläger selbst zugute kam,
3,	Das Berufungsgericht brauchte, weil der Kläger unstreitig an dem Verkauf beteiligt gewesen ist, nicht seiner Behauptung nachzugehen, der Beklagte habe gegenüber Dritten geäußert, der Kläger sei an dem Objekt	beteiligt,
 das Geschäft werde von ihnen gemeinsam durchgeführt. Ließen sich nämlich Parzellierung und Verkauf voneinander trennen,
 so konnte sich die angebliche Äußerung nicht nur auf die Beteiligung des Klägers an dem Gresamtvorhaben oder an der Parzellierung, sondern ebensogut auch allein auf die Beteiligung an der Maklertätigkeit beziehen«
4.	Die Revision kann nichts daraus herleiten, daß der Kläger an allen von ihm gebrachten Objekten, insbesondere auch an dem Objekt	den Beklagten beteiligt
 haben will. Bas zwingt nämlich nicht zu dem Schluß, der Beklagte habe den Kläger auch an der schon vor dem 19« September 1959 zusammen mit Br.	eingeleiteten
 Parzellierung beteiligen wollen oder gar müssen. Vielmehr könnte der Kläger auch unabhängig von seiner Beteiligung an dem Vorhaben	gute	Gründe	gehabt haben, an den vrnic
 selbst beschafften Objekten den Beklagten mitarbeiten und mitverdienen zu lassen.
Ebensowenig ist von Bedeutung, in welchem Umfange der Beklagte den Kläger ursprünglich an dem Objekt beteiligen wollte und inwieweit er ihn später tatsächlich daran beteiligt hat. Ber Kläger hat insoweit nur behauptet, der Beklagte habe die Vermittlungsprovision mit ihm geteilt. Bas aber hat der Beklagte auch im Falle	getan.
5.	Bie Revision versucht zu erklären, warum der Kläger, obwohl er seiner Meinung nach an dem Parzellierungserlös habe beteiligt werden müssen, nicht auf dessen Auszahlung durch Rechtsanwalt	gedrängt	habe«
Auf diese Barlegungen der Revision kommt es indes nicht an. Bas Berufungsgericht hat nämlich seine dem Kläger nachteiligen Schlüsse insoweit auch daraus gezogen, daß der Kläger sich bei Rechtsanwalt	nicht einmal Über den Stand
 dor Sache erkundigt hat, obwohl mindestens das für ihn als Geschäftsmann nahegelegen haben würde» Außerdem übersieht die Revision, daß auch von ihrem Standpunkt aus der Kläger jedenfalls im Dezember I960, nachdem die Wohnsiedlungsgenehmigung erteilt worden war, allen Grund gehabt hätte, auf Auszahlung zu drängen, daß er aber sogar noch bei der Abrechnung mit dem Beklagten Ende Januar oder Anfang Februar 1961 geschwiegen hat»
6» Auch wenn der Beklagte es für nötig gehalten haben sollte, tun der Klarheit willen das Vorhaben	von
 der Vereinbarung - wie er behauptet - ausdrücklich auszunehmen, würde sich daraus, entgegen der Ansicht der Revision, nicht ergeben, alle laufenden Vorhaben unterfielen der Vereinbarung, sofern die Herausnahme dieser Vorhaben nicht be-v/iesen werde» Es kommt deshalb nicht darauf an, ob das Berufungsgericht der Aussage des Beklagten hätte folgen dürfen.
7.	Keine der Parteien hatte behauptet, sie hätten
 Rechtsanwalt	dem	Verfasser der Vereinbarung, gesagt,
 die Vereinbarung solle für das Vorhaben	nicht	gel-
ten. Infolgedessen konnte das Berufungsgericht daraus, daß Rechtsanwalt	diese Einschränkung nicht aufgenommen hat,
 keine Schlüsse zugunsten des Klägers ziehen.
8.	Ob sich aus einer Gewinn- und Verlustrechnung, die der Beklagte dem Kläger nach dem Erlaß des Berufungsurteils vorgelegt hat, ein Beweisanzeiohen zugunsten des Klägers ergibt, ist ohne Belang» Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur das Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist (§ 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Damit ist die sachlich-rechtliche Berücksichtigung nachträglichen Vorbringens des Revisionsklägers auch dann ausgeschlossen, wenn der Revisions-
klüger dessen Richtigkeit durch Urkunden beweist
III. Danach ist die Revision unbegründet und muß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs« 1 ZPO zurückgewiesen werden.
HR Dr.Nörr
 Dr.Pischer ist ortsab- Dr.Bukow	Dr.Schulze	Stimpel/
wesend und daher verhindert zu unterschreiben
 Dr.Fischer