Geschäfte eine Pro-vision von 5 tf11 vergüte« Der Kläger betrachtet sich als Bezirksvertreter der Beklagten und fordert daher die Provision für alle Lieferungen der Beklagten an die in seinem Bezirk gelegene Konsumgenossenschaft eGmbH, und die Pirma Otto PfllMl in hat ferner geltend gemacht, diesf beiden Kunden seien früher von sei-nem Vater und von ihm beliefert worden, so daß ihm die Pro- Firma sei erst nach langjähriger Unterbrechung wieder durch einen anderen Vertreter geworben worden-* Des weiteren macht die Beklagte Verwirkung und Verjährung der Provisionsan-sprüche geltend, weil der Kläger trotz Kenntnis von dem Abschluß weiterer Geschäfte mit diesen beiden Firmen niemals Provision verlangt habe» Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch Teilurteil zurückgewiesen« Ber Kläger hat außerdem Anschlußberufung eingelegt zwecks Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der sich nach Einsicht in die Geschäftsbücher zu berechnenden 5 #igen Provision« Nachdem die Beklagte auf Grund des Teilurteils die Kontoauszüge über die Lieferungen an die beiden Firmen vorgelegt hatte, hat der Kläger beantragt, auf seine Anschlußberufung die Beklagte zur Zahlung von 5«623,48 BM Provision für die Jahre 1952 und 1953 zu verurteilen« Gegen die mit der Widerklage festgestellte Forderung von 856,12 BM hat er mit den sich aus der Bechnungslägung ergebenden Provisionsansprüchen für die Jahre 1950 und 1951 in Höhe von 4»001,60 BM aufgerechnet« Pie Revision wendet sich schon gegen diesen Ausgangspunkt, indem sie geltend macht, die Geschäfte der Beklagten mit den beiden Eirmen, für die der Kläger Provision fordere, seien nach den von der Beklagten vorgelegten und vom Kläger nicht bestrittenen Kontoauszügen vor-dem 1. Diese Voraussetzung ist aber nach den Ausführungen des Berufungsgerichts gegeben, Es hat festgestellt, daß schon der Vater des Klägers, der seit Jahren die Vertretung für die Beklagte innehatte, auch für solche Aufträge Provision erhalten hat, die er nicht selbst vermittelt hatte, die aber von Kunden stammten, die zu seinem Bezirk gehörten. Ferner hat das Berufungsgericht die Aussagen des Zeugen ReflHMI verwertet, wonach der Vater .des Klägers als dessen Hechtsvorgänger Bezirksvertreter gewesen sei' und für solche Aufträge Provision erhalten habe, die er nicht selbst vermittelt habe? die aber von Kunden stammten, die zu seinem Bezirk gehörten* Ebenso hatte der.Zeuge angegeben, der Vater des Klägers habe die.Provision für solche Geschäfte erhalten, die die Beklagte unmittelbar unter Umgehung des Vaters des Klägers mit den Kunden geschlossen habe* Bie Revision meint, der Wortlaut der beiden Schreiben sei mit der Annahme des Berufungsgerichts, darin sei das Bestehen eines Bezirksvertreterverhältnisses bestätigt worden, nicht vereinbar* Diese Auffassung trifft nicht zu* Ber Wortlaut, daß auf alle «direkt und indirekt übermittelten o»*o Geschäfte” eine.Provision vergütet werde, legt vielmehr die Auslegung nahe? Zur Frage der Bezirksvertretung hatte das Landgericht in erster Instanz bereits den Zeugen Re|^B|| gehört» Dieser hatte den Vater des Klägers zwar als Bezirksagenten betrachtet, weil er auch für solche Geschäfte aus seinem Bezirk Provision erhalten habe, die er nicht vermittelt hätte- Bei seiner weiteren-Vernehmung (Niederschrift vom 14*6»1955 - GA 44) hatte sich jedoch herausgestellt, daß der Zeuge damals von einem falschen Rechtsbegriff des Bezirksagen ten ausgegangen war, denn er erläuterte seine Aussage dahin, daß es sich nur um Provision aus Geschäften mit solchen Kunden gehandelt habe, die der Vater des Klägers geworben hatte» Bas Berufungsgericht hat zu dieser Frage erneut Beweis erhoben darüber, ob der Vater des Klägers Bezirksvertreter im Sinne des §89 HGB aF gewesen ist. oder ob er nur für die Geschäfte mit den von ihm geworbenen Kunden Provision erhalten habe* Bei dieser Beweisaufnahme (Niederschrift vom 23*3*1957 - GA 240) hat der Zeuge unmißverständlich erklärt, es habe nach der damaligen Handhabung dem Vater des Klägers auch Provision aus Geschäften mit solchen Kunden zugestanden, die von ihm nicht geworben worden seien» Aussage den Kläger als Bezirksvertreter bezeichnet hat, so zeigt dies, daß es dabei die Einwendung der Beklagten gewürdigt hat, es habe sich nur um die Provision für Geschäfte mit solchen Kunden gehandelt, die vom Vater des Klägers oder vom Kläger geworben worden seien» Aus dem Zusammenhang des.Urteils ergibt sich auch, daß es öich bei der Auslegung der beiden Schreiben vom 1* Juni 1953 die-ser Einlassung der Beklagten bewußt gewesen ist» das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung der Art des Vertretungsverhältnisses nicht beachtet, daß nach den Behauptungen der Beklagten in den Jahren.1951 bis 1955 auch andere Vertreter in dem Bezirk des Klägers tätig gewesen seien. Der Unternehmer ist vielmehr, falls keine besondere Abrede getroffen wird, befugt, selbst oder durch andere Beauftragte in dem Bezirk Geschäfte zu machen (Schlegel-berger/Schroder, HUB § 87 Randnote 31)» Die behauptete Tätigkeit anderer Vertreter in dem Bezirk des Klägers könnte daher angesichts der für dessen Bezirksvertretereigenschäft sprechenden Umstände nur dann zu einer anderen Beurteilung führen, wenn diese Tätigkeit einen so erheblichen Umfang'gehabt hätte, däß damit die Einsetzung eines Bezirksvertreters"nicht zu vereinbaren wäre. Das aber rechtfertigt jedenfalls bei der Größe des Bezirks, den der Kläger innehatte, und mit Rücksicht darauf, daß die- Vertretung einen Artikel mit unbegrenztem Abnehmerkreis betraf, weder nach der Lebenserfahrung noch nach der gesetzlichen Regelung die Annahme, daß mit dem Kläger kein Bezirksvertretervertrag abgeschlossen sein könne, und zwar selbst dann nicht, wenn der Kläger davon Kenntnis gehabt haben sollte. Entgegen der Meinung der Revision kann es bei der gegebenen Sachlage aus Rechtsgrunden auch nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht den Umstand, daß der Kläger nicht regelmäßig Auskunft über die in seinem Bezirk getätigten Geschäfte verlangt hat, nicht als Beweisanzeichen dafür verwertet hat, daß der Kläger selbst sich nicht als Bezirksvertreter betrachtet habe.
II ZR 100/59
2406 0^
Verkündet
am 30. November 1959
Schwingen, Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen.des Volkes
der Firma Sauerkrautf Inho Franz S jetzt seine Brben
In dem Rechtsstreit fabrik flarlS
nämlich
geb,
wotohaft daselbst,
Anna Luise StflBfe wohnhaft daselbst,
Franz StfHHfr, wohnhaft da*
die minderjährige Brika StJBBL wohnhaft daselbst, der minderjährige Herbert StflHv, wohnhaft daselbst, zu 5) und 6) gesetzlich vertreten durch ihre unter 1) aufgeführte Mutter,
Beklagten und Revisionsklägerin -Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br<
gegen
den H £
eis vertrete________
Kläger und Revisionsbeklagten: -Prozeßbevollmächtigieri Rechtsanwalt Br.
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hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30» November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Mastelski und der Bundesrichter Br. Fischer, Br. Kuhn, Br. Haager und Br. Reinicke für Recht erkannt s-
Bis Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Busseldorf vom 6. Marz 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
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Tatbestands
Der Vater des Klägers war seit vielen Jahren als Han-delsvei'treter .für die Beklagte tätig* Bach seinem Tode übernahm der Kläger die Vertretung« Ob eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien vorliegt, ist streitig* Die Beklagte bestätigte lediglich mit Schreiben vom 1* Juni 1953? daß sie u« a. dem Kläger die Vertretung für bestimmte Bezirke übertragen habe und daß sie dem Kläger wauf alle direkt und indirekt übermittelten <,.«« Geschäfte eine Pro-vision von 5 tf11 vergüte« Der Kläger betrachtet sich als Bezirksvertreter der Beklagten und fordert daher die Provision für alle Lieferungen der Beklagten an die in seinem Bezirk gelegene Konsumgenossenschaft eGmbH, und
die Pirma Otto PfllMl in hat ferner
geltend gemacht, diesf beiden Kunden seien früher von sei-nem Vater und von ihm beliefert worden, so daß ihm die Pro-
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vision für spätere Geschäfte, die ohne seine Vermittlung zustande gekommen seien, schon als Provision aus Nachbestellungen von ihm geworbener Kunden’ zustehe«
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Br hat beantragt, die Beklagte zur Gewährung von Bucheinsicht zu verurteilen, soweit diese zur Feststellung der Provisionsansprüche erforderlich sei, die ihm für die Zeit vom 20« Juni 1948 bis zu dem 1. Juni 1954 aus Geschäften der Beklagten mit diesen beiden Kunden Zuständen*
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Sie hat geltend gemacht, sie habe weder mit/dem^Väter des Klägers noch mit dem Kläger einen .Bezirksvertretervertrag abgeschlossen, sie habevihnen lediglich Kundenschütz für die von ihnen geworbenen'Künden eingeräumt« Die Konsumgenossenschaft eGmbE iM^W^taKsel nie Kunde des Klägers oder des-sen Vaters gewesen, die Pirma Otto <*ie'
schäftliche» Beziehungen abgebrochen, weil sie sich mit der Ehefrau des Klägers überworfen habe« Diese letztere
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Firma sei erst nach langjähriger Unterbrechung wieder durch einen anderen Vertreter geworben worden-* Des weiteren macht die Beklagte Verwirkung und Verjährung der Provisionsan-sprüche geltend, weil der Kläger trotz Kenntnis von dem Abschluß weiterer Geschäfte mit diesen beiden Firmen niemals Provision verlangt habe»
Widerklagend hat die Beklagte die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 856,12 BM beantragt, die der Kläger unstreitig für sie eingezogen, aber nicht'abgeführt hat«
Bas Landgericht hat die Beklagte für den Abrechnungszeitraum seit 1« Januar 1950 nach dem Klageantrag verurteilt Es hat ferner der Widerklage stattgegeben und die Entscheidung über die Aufrechnung, die der Kläger mit der ihm zustehenden Provisions^orderung erklärt hatte, Vorbehalten»
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch Teilurteil zurückgewiesen« Ber Kläger hat außerdem Anschlußberufung eingelegt zwecks Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der sich nach Einsicht in die Geschäftsbücher zu berechnenden 5 #igen Provision« Nachdem die Beklagte auf Grund des Teilurteils die Kontoauszüge über die Lieferungen an die beiden Firmen vorgelegt hatte, hat der Kläger beantragt, auf seine Anschlußberufung die Beklagte zur Zahlung von 5«623,48 BM Provision für die Jahre 1952 und 1953 zu verurteilen« Gegen die mit der Widerklage festgestellte Forderung von 856,12 BM hat er mit den sich aus der Bechnungslägung ergebenden Provisionsansprüchen für die Jahre 1950 und 1951 in Höhe von 4»001,60 BM aufgerechnet«
Bie Beklagte hat die Zurückweisung der Anschlußberufung und die Abweisung der Klage im vollen Umfang beantragt, hilfsweise hat sie Widerklage erhoben mit dem An-
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trag, festzustellen, daß dem Kläger Uber die mit der Anschlußberufung beantragte Provisionssumme hinaus keine weitergehenden Provisionsanspxüche zustehen.. Pas Oberlan-. desgericht hat unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts die Beklagte zur Zahlung von 5-623,48 BM verurteilt und die Widerklage und die hilfsweise erhobene Widerklage abgewie-sen« Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, die Zurückweisung der Anschlußberufung und die Verurteilung entsprechend ihrem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag«
1«) Pas. Berufungsgericht, das in dem angefochtenen Schlußurteil über die Provisionsansprüche des Klägers aus einer Bezirksyertretung za befinden hatte, hat auf sein vorausgegangenes Teilürteil vom 25« Oktober 1957.Bezug genommen« Dort batte es dargelegt, daß der Kläger Bezirksvertreter der Beklagten gewesen sei« Das Berufungsgericht hatte dieser Entscheidung die Neuregelung der Bezirksvertretung in § 87 Abs. 2 HOB zugrunde gelegt, wie sie durch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuches vom 6o August 1953 {BGBl 1953? 771) getroffen wurde» Es hatte diese Auffassung damit begründet, daß der Kläger noch nach dem le Dezember 1953 Handelsvertreter der Beklagten gewesen sei, so daß nach Art» 6 Abs« 2 Satz 3 dieses Gesetzes anstelle des bisherigen Rechts die Vorschriften des ln~ derungsgesetzes treten müßten. Pie Revision wendet sich schon gegen diesen Ausgangspunkt, indem sie geltend macht, die Geschäfte der Beklagten mit den beiden Eirmen, für die der Kläger Provision fordere, seien nach den von der Beklagten vorgelegten und vom Kläger nicht bestrittenen Kontoauszügen vor-dem 1. Dezember 1953 zustande gekommen« Sie richteten sich daher nach der früheren Regelung in § 89 HGB aF. Eine Rückwirkung für die Zeit vor dem Inkrafttreten des £n-
derungsgesetzes sehe Art, 6 dieses Gesetzes nicht vor,
Es kommt auf die Frage der Rückwirkung des Änderungsgesetzes schon deshalb nicht an, weil die Unterschiede zwischen der alten und der neuen Regelung des Besirks-vertreterverhältnisses allein zu keiner anderen Beurteilung des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts führen, § 89 HGB aF verlangt zwar, daß ein Handelsvertreter ”ausdrücklich für einen bestimmten Bezirk bestellt” ist. Dieses Erfordernis der ausdrücklichen Bestellung ist in § 87 Abs«, 2 HGB weggefallen. Hach der'früheren Gesetzeslage war jedoch eine solche ausdrückliche Bestellung schon gegeben, wenn der Unternehmer unzweideutig zu erkennen gegeben hatte, der von ihm bezeichnete Bezirk solle das alleinige Arbeitsfeld des Agenten sein. Dies konnte durch lange Übung und* Duldung der Tätigkeit des Vertreters und entsprechende ProvisionsZahlung seitens des Unternehmers geschehen (RGRK HGB § 89 Anm, 2). Diese Voraussetzung ist aber nach den Ausführungen des Berufungsgerichts gegeben, Es hat festgestellt, daß schon der Vater des Klägers, der seit Jahren die Vertretung für die Beklagte innehatte, auch für solche Aufträge Provision erhalten hat, die er nicht selbst vermittelt hatte, die aber von Kunden stammten, die zu seinem Bezirk gehörten. Ferner hat es festgestellt, daß der Kläger in diesen Vertrag seines Vaters eingetreten ist und daß daher sowohl derivator als auch der Kläger BezirksVertreter gewesen sind,
2,) Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung, der Kläger sei Bezirksvertreter gewesen, insbesondere zwei Schreiben verwertet, die die Beklagte am 1. Juni 1953 dem Kläger und einer unter seinem Einfluß stehenden Kommanditgesellschaft ausgehändigt hatte. Darin hatte die Beklagte "bestätigt”, daß sie dem Kläger und der Kommanditgesellschaft die Vertretung für bestimmte Plätze übei'tragen habe und daß sie ”auf alle direkt und indirekt übermittel-
ten oooo Geschäfte eine Provision von 5 vergüte, Bas Berufungsgericht hat dazu festgestellt., daß dieses Schreiben» was die Art der Vertretung anlange? nur den bisherigen Zustand habe wiedergeben sollen* Bie Aufteilung der Bezirke auf den Kläger und die Kommanditgesellschaft> deren persönlich haftender Gesellschafter die Ehefrau des Klägers war, sei lediglich erfolgt, um den Umfang der Geschäfte des Klägers mit Rücksicht darauf, daß er Verbindlichkeiten hatte, nicht zu hoch erscheinen zu lassen« Bie Kommanditgesellschaft sei später wieder aufgelöst worden* Sämtliche Provisionsabrechnungen seien für den Kläger allein erfolgt«
Ferner hat das Berufungsgericht die Aussagen des Zeugen ReflHMI verwertet, wonach der Vater .des Klägers als dessen Hechtsvorgänger Bezirksvertreter gewesen sei' und für solche Aufträge Provision erhalten habe, die er nicht selbst vermittelt habe? die aber von Kunden stammten, die zu seinem Bezirk gehörten* Ebenso hatte der.Zeuge
angegeben, der Vater des Klägers habe die.Provision für solche Geschäfte erhalten, die die Beklagte unmittelbar unter Umgehung des Vaters des Klägers mit den Kunden geschlossen habe*
Bie Revision meint, der Wortlaut der beiden Schreiben sei mit der Annahme des Berufungsgerichts, darin sei das Bestehen eines Bezirksvertreterverhältnisses bestätigt worden, nicht vereinbar* Diese Auffassung trifft nicht zu* Ber Wortlaut, daß auf alle «direkt und indirekt übermittelten o»*o Geschäfte” eine.Provision vergütet werde, legt vielmehr die Auslegung nahe? daß es sich um die Vereinbarung eines Bezirksvertreterverhältnisses handelt* Baß die Verwendung des Wortes nübermittelten”, wie die Revision meint, eine abweichende Beurteilung gebiete, kann nicht anerkannt werden»
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Zur Frage der Bezirksvertretung hatte das Landgericht in erster Instanz bereits den Zeugen Re|^B|| gehört» Dieser hatte den Vater des Klägers zwar als Bezirksagenten betrachtet, weil er auch für solche Geschäfte aus seinem Bezirk Provision erhalten habe, die er nicht vermittelt hätte- Bei seiner weiteren-Vernehmung (Niederschrift vom 14*6»1955 - GA 44) hatte sich jedoch herausgestellt, daß der Zeuge damals von einem falschen Rechtsbegriff des Bezirksagen ten ausgegangen war, denn er erläuterte seine Aussage dahin, daß es sich nur um Provision aus Geschäften mit solchen Kunden gehandelt habe, die der Vater des Klägers geworben hatte» Bas Berufungsgericht hat zu dieser Frage erneut Beweis erhoben darüber, ob der Vater des Klägers Bezirksvertreter im Sinne des §89 HGB aF gewesen ist. oder ob er nur für die Geschäfte mit den von ihm geworbenen Kunden Provision erhalten habe* Bei dieser Beweisaufnahme (Niederschrift vom 23*3*1957 - GA 240) hat der Zeuge unmißverständlich erklärt, es habe nach der damaligen Handhabung dem Vater des Klägers auch Provision aus Geschäften mit solchen Kunden zugestanden, die von ihm nicht geworben worden seien»
Wenn das Berufungsgericht unter Wiedergabe dieser
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Aussage den Kläger als Bezirksvertreter bezeichnet hat, so zeigt dies, daß es dabei die Einwendung der Beklagten gewürdigt hat, es habe sich nur um die Provision für Geschäfte mit solchen Kunden gehandelt, die vom Vater des Klägers oder vom Kläger geworben worden seien» Aus dem Zusammenhang des.Urteils ergibt sich auch, daß es öich bei der Auslegung der beiden Schreiben vom 1* Juni 1953 die-ser Einlassung der Beklagten bewußt gewesen ist»
Bes weiteren rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Beklagte, wie auch der Zeuge A^Blbekundet habe, mit ihx'en anderen Ver-
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tretern keine Bezirksvertretung vereinbart babe? daß diese Vertreter vielmehr nur den Bezirk bereist hätten und jeder Vertreter die geworbenen Kunden eines anderen Vertreters habe berücksichtigen müssen» Dieses Vorbringen ist nicht entscheidungserheblich, da*es nicht ungewöhnlich ist, daß ein Unternehmer mit verschiedenen Vertretern verschiedene Abmachungen trifft*
Endlich macht die Revision geltend? das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung der Art des Vertretungsverhältnisses nicht beachtet, daß nach den Behauptungen der Beklagten in den Jahren.1951 bis 1955 auch andere Vertreter in dem Bezirk des Klägers tätig gewesen seien. Es ist indessen nicht erforderlich, daß die BezirksZuweisung ah den Handelsvertreter mit der Abrede vorgenommen .wird, er solle im Bezirk alleiniger Vertreter des Unternehmers sein. Der Unternehmer ist vielmehr, falls keine besondere Abrede getroffen wird, befugt, selbst oder durch andere Beauftragte in dem Bezirk Geschäfte zu machen (Schlegel-berger/Schroder, HUB § 87 Randnote 31)» Die behauptete Tätigkeit anderer Vertreter in dem Bezirk des Klägers könnte daher angesichts der für dessen Bezirksvertretereigenschäft sprechenden Umstände nur dann zu einer anderen Beurteilung führen, wenn diese Tätigkeit einen so erheblichen Umfang'gehabt hätte, däß damit die Einsetzung eines Bezirksvertreters"nicht zu vereinbaren wäre. Das läßt aber der als übergangen gerügte Vortrag der Beklagten nicht erkennen. Danach haben zwar gewisse Überschneidungen stattgefunden o Auch sind in verschiedenen zu dem Bezirk des Klägers gehörenden Orten fremde Vertreter tätig geworden, die dort einzelne Kunden gewonnen haben» In Essen soll ferner der Vertreter ScflHHHp gearbeitet haben. Über den Umfang seiner Tätigkeit ist aber nichts näheres vorgetragen worden. Mehr, als daß ein gewisser Einbruch fremder Vertreter in den Bezirk des Klägers stattgefunden hat, ist daraus
L
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nicht zu entnehmen. Das aber rechtfertigt jedenfalls bei der Größe des Bezirks, den der Kläger innehatte, und mit Rücksicht darauf, daß die- Vertretung einen Artikel mit unbegrenztem Abnehmerkreis betraf, weder nach der Lebenserfahrung noch nach der gesetzlichen Regelung die Annahme, daß mit dem Kläger kein Bezirksvertretervertrag abgeschlossen sein könne, und zwar selbst dann nicht, wenn der Kläger davon Kenntnis gehabt haben sollte. Entgegen der Meinung der Revision kann es bei der gegebenen Sachlage aus Rechtsgrunden auch nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht den Umstand, daß der Kläger nicht regelmäßig Auskunft über die in seinem Bezirk getätigten Geschäfte verlangt hat, nicht als Beweisanzeichen dafür verwertet hat, daß der Kläger selbst sich nicht als Bezirksvertreter betrachtet habe.
Die Behauptungen der Beklagten über die Tätigkeit anderer Vertreter lassen unter den dargelegten Umständen auch nicht den Schluß zu, daß der ursprüngliche Bezirksvertretervertrag stillschweigend eingeschränkt worden sei.
Somit sind die Angriffe der Revision, soweit sie sich gegen die Annahme einer Bezirksvertretung richten, unbegründet. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf die Provision aus den Geschäften mit der Konsumgenossenschaft eGmbH und der Birma
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Da das Berufungsgericht auch im übrigen keine Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision mit der
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Kostenfolge aus § 97 ZFO zurückzuweisen.
Dr. Hasteiski Dr. Fischer Dr, Kuhn
Dr. Haager Dr, Eeinicke
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