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BGH · II ZR 100/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 100/52

Rechtssatz: Wird ein Anspruch auf Herausgabe von Vermögensgegenständen gegen den auf Grund des Gesetzes Nr 52 bestellten Treuhänder aus § 985 BGB mit der Begründung geltend gemacht, die Vermögenssperre sei aufgehoben und das Recht des Treuhänders zu dem Besitz der verwalteten Vermögensgegenstände entfallen, so ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben«, Beklagten und Revisionsbeklagten, chtsanwalt Dr, hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« November 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Canter und der Bundesrichter Dr* Selowsky, Dr* Rischer, Artl und Dr* Meyer für Recht erkannt; Militärregierung unter die Treuhandschaft des damaligen Treuhänders für NSDAP-Vermögen gestellt, an dessen Stelle später der Beklagte getreten ist«, Im Jahre 1949 v*urde der Kläger im Entnazifizierungsverfahren entlastet* Der Beklagte machte die Herausgabe des Vermögens der GmbH von der Unterzeichnung einer Entlastungserklärung abhängig, in welcher der Kläger im eigenen Namen und im Namen der GmbH auf die Geltendmachung jeglicher Ansprüche in Verbindung mit den bezeichneten Vermögenswerten gegen die Militärregierungen sowie den Magistrat von Gross-Berlin und deren Beamte, Beauftragte oder Vertreter und auf die Übermittlung einer Bilanz- und Bestandsaufnahme verzichten sollte« Der Kläger sah sich zur Abgabe der verlangten Erklärung nicht in der Lage und erhob sodann Klage mit der Behauptung, er sei alleiniger Gesellschafter der GmbH«, Er ist der Auffassung, es sei ihm nicht zuzu demuten, eine Entlastungsbescheinigung zu unterschreiben, bevor ihm die Möglichkeit gegeben worden sei, die Ordnungsmässigkeit der Verwaltung während der Dauer der Beschlagnahme nachzuprüfen, zu demal er in dieser Hinsicht erhebliche Zweifel habe, auch sei der Inhalt der verlangten Erklärung nicht zu demutbar« Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht auch die Klage auf Herausgabe abgewiesen, weil der Rechtsweg für diesen Anspruch nicht gegeben sei. I, Has Berufungsgericht hat die Gerichtsbarkeit deutscher Gerichte für den gegen den Treuhänder erhobenen Anspruch auf Herausgabe des seiner Verwaltung auf Grund des Gesetzes Nr 52 unterstellten Vermögens im Ergebnis zutreffend angenommen. 1#) Nach Art 2 c des Gesetzes Nr 7 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 17« März 1950 (V0B1 f «Gross-Berlin S 89) dürfen zwar deutsche Gerichte ohne Genehmigung der Militärregierung keine Gerichtsbarkeit ausüben, wenn die zu entscheidende Frage das Kontrollrecht einer der Besatzungsmächte antasten könnte. erteilt jedoch deutschen Gerichten eine Allgemeine Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in allen Fällen, in welchen das auf den Gesetzen Nr 52 beruhende Kontrollrecht von den zu entscheidenden Fragen angetastet werden könnte, unter der Voraussetzung, dass die in diesen Gesetzen vorgesehene Kontrolle nicht bezw nicht mehr seitens der Besatzungsmächte ausgeübt wird« Diese Voraussetzung. liegt vor* Denn die Verantwortung für die Bewachung und Verwaltung des gemäss MilRegG Nr 52 beschlagnahmten Vermögens von Personen, die der Entnazifizierung unterliegen, ist durch AO der AllKdt BK/O (49) 127 vom 21* Juni 1949 (VOB1 S 195) in Verbindung mit der AO der AllKdt BK/O (49) 25 vom 16* Februar 1949 (VOB1 S 71) dem Magistrat Berlin übertragen worden. 2.) Unabhängig hiervon war zu prüfen, ob sich eine Einschränkung der Gerichtsbarkeit aus Art 2 b des Gesetzes Nr 7 ergibt* Danach dürfen deutsche Gerichte ohne Genehmigung der MilReg keine Gerichtsbarkeit ausüben, wenn eine der zu entscheidenden Fragen eine Angelegenheit betrifft, die aus der Erfüllung von Pflichten oder der Leistung von Diensten für die alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit entstanden ist* Unter den Begriff der alliierten Streitkräfte fallen nach der massgebenden Begriffsbestimmung in Art I Ziff 3 des Ges Nr 2 der AllKdt Berlin (V0B1 1950 S 64) auch die Besatzungsbehörden. Pebruar 1951 zu dem Schluss die Genehmigung für den Fall nachgesucht, dass das Gericht auf Grund des berichteten Sachverhalts die Gerichtsbarkeit gemäss Art 2 b des Ges Nr 7 nicht ausüben dürfe. Es begründet seine Auffassung damit, dass es sich bei der Freigabe und der sie einschliessenden Herausgabe um eine Verpflichtung des Beklagten aus seiner öffentlich-rechtlichen Verwaltungsbefugnis handle und dass deshalb das Herausgabeverlangen nicht als bürgerlich-rechtlicher Anspruch im Sinne des § 13 GVG anzusehen sei. sprach nach seiner tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhalts dar, der nach Grundsätzen des bürgerlichen Rechts für die Entstehung eines solchen Anspruchs Raum lässt, so kann ihm, wie das RG in RGZ 157, 115 ausgeführt hat, der Schutz durch die ordentlichen Gerichte nicht versagt werden. Der Kläger hat einen Anspruch aus Eigentum mit der Begründung erhoben, dass ein auf öffentlichrechtlicher Grundlage entstandenes Recht des Beklagten zu dem Besitz des Vermögens, dessen Herausgabe der Kläger verlangt, durch Aufhebung der Vermögens sperre entfallen sei* Die Begründung des Amtes eines Treuhänders durch öffentlich-rechtlichen Akt und seine auf öffentlichrechtlichen Vorschriften beruhende Bindung an Weisungen der Militärregierung oder der ihr verantwortlichen oder an ihre Stelle getretenen deutschen Behörde schliessen nicht aus, dass aus dem Treuhandverhältnis sich im Verhältnis zu dem Eigentümer Rechte und Pflichten ergeben, die nach bürgerlichrechtlichen Vorschriften zu beurteilen sind (vgl Urt0 des erkennenden Senats vom 21. Das Berufungsgericht hat diese Anordnung dahin ausgelegt, dass mit der «Freigabe” ersichtlich nicht an einen besonderen etwa das Ende der Beschlagnahme formell feststellenden Akt gedacht sei» Gemeint sei vielmehr offenbar die tatsächliche Ausantwortung des Vermögens-an den-Betroffenen zu seiner nunmehr wieder unbeschränkten Verfügung, die je nach der Art des beschlagnahmten Vermögens verschieden vor sich gehen müsse» Bei Sachen werde die Herausgabe zu erfolgen haben» Der Senat ist an diese Auslegung der genannten Anordnung gebunden, da sie irrevisibel ist (§§ 549 Abs 1, 565 Abs 4 ZPO)» An der bürgerlichrechtlichen Natur des Herausgabeanspruchs ändert sich auch nichts dadurch, dass der Beklagte sich auf die Anordnung der AllKdt vom 18» November 1949 berufen hat, die ihm zusätzlich zu den Bedingungen in Ziff 8 der AO vom 16» Februar 1949 zur Pflicht mache, die Herausgabe des Vermögens von der Erteilung einer Entlastungserklärung abhängig zu machen» Der Rechtsweg wäre nur dann unzulässig, wenn die Klage durch die erstrebte gerichtliche Entscheidung auch nur verschleiert darauf abzielen würde, die Anordnung aufzuheben oder sonstwie zu beseitigen (RGZ 107, 367; 110, 344 [348])» ‘ des Ges Nr 7 von dem Gericht nicht verneint werden könnte» Der Einwand des Beklagten bedeutet deshalb nur, dass er einem auf bürgerlich-rechtlicher Grundlage erhobenen Anspruch deshalb nicht zu genügen brauche, weil ihm ein Hecht zur Seite stehe, das wegen seiner öffentlichrechtlichen Natur einer Erörterung vor den ordentlichen Gerichten nicht zugängig sei. Der Kläger stutzt sich nicht auf eine solche Rechtsgrundlage*, sondern verlangt die Herausgabe auf Grund Eigentums mit der Behauptung, dass die Verwaltungsbefugnis des Beklagten und damit sein Recht zu dem Besitz erloschen seien« Das Reichsgericht hat den Rechtsweg dann als zulässig angesehen, wenn die Klage darauf gestutzt wurde, dass die Befugnis zur Verwahrung, die durch Beschlagnahme begründet war, durch Aufhebung der BeschlagnahmeverfUgung oder ihre Nichtigkeit entfallen sei. Das gleiche muss auoh fUr den Anspruch auf Herausgabe des Vermögens gegen den auf Grund der Gesetze Nr 52 bestellten Treuhänder dann gelten, wenn das Herausgabeverlangen darauf gestutzt wird, dass die Verwaltungsbefugnis beendet und das Recht zu dem Besitz der verwalteten Vermögensgegenstände entfallen sei. . Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob der Kläger befugt ist, den Anspruch.der GmbH im eigenen Namen einzuklagen und ob die Anordnung vom 18.

Zitierte Normen: § 13 BGB § 13 GVG § 549 ZPO
AnspruchBerufungsgerichtVermögenBerlinMilitärregierungKlägerNrAnordnungHerausgabe

Volltext der Entscheidung

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2368 073

Gesetz:	GVG	§ 13, BGB §; 985, MilRegG 52.
Rechtssatz: Wird ein Anspruch auf Herausgabe von Vermögensgegenständen gegen den auf Grund des Gesetzes Nr 52 bestellten Treuhänder aus § 985 BGB mit der Begründung geltend gemacht, die Vermögenssperre sei aufgehoben und das Recht des Treuhänders zu dem Besitz der verwalteten Vermögensgegenstände entfallen, so ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben«,
Aktenzeichen: II ZR 100/52.
Urteil des BGH vom 10. Dezember 1952 - KG Berlin .
II ZR 100/52
Verkündet
 am 10« Dezember 1952
Jodas, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Fabrikbesitzers Dr. Karl R|
, HflBstr.
Klägers und Revisionsklägers ,
--Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
gegen
 den Haupttreuhänder für NSDA^V££®ögen’ jS£^S.ans i;tl	str*
-Prozessbevollmächtigter s
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 chtsanwalt Dr,
 hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« November 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Canter und der Bundesrichter Dr* Selowsky, Dr* Rischer, Artl und Dr* Meyer für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29* Januar 1952 - 6 U 2401/50 - aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger ist Gesellschafter und alleinvertretungs-
berechtigter Geschäftsführer der V
GmbH in Bl
 IlBstr. ^P«, Br unterlag der Vermögenskontroll-e
auf Grund des Gesetzes Nr 52 der Militärregierung; in diese
 Kontrolle wurde das Vermögen der Gesellschaft einbezogen.
Militärregierung unter die Treuhandschaft des damaligen Treuhänders für NSDAP-Vermögen gestellt, an dessen Stelle später der Beklagte getreten ist«, Im Jahre 1949 v*urde der Kläger im Entnazifizierungsverfahren entlastet* Der Beklagte machte die Herausgabe des Vermögens der GmbH von der Unterzeichnung einer Entlastungserklärung abhängig, in welcher der Kläger im eigenen Namen und im Namen der GmbH auf die Geltendmachung jeglicher Ansprüche in Verbindung mit den bezeichneten Vermögenswerten gegen die Militärregierungen sowie den Magistrat von Gross-Berlin und deren Beamte, Beauftragte oder Vertreter und auf die Übermittlung einer Bilanz- und Bestandsaufnahme verzichten sollte« Der Kläger sah sich zur Abgabe der verlangten Erklärung nicht in der Lage und erhob sodann Klage mit der Behauptung, er sei alleiniger Gesellschafter der GmbH«, Er ist der Auffassung, es sei ihm nicht zuzu demuten, eine Entlastungsbescheinigung zu unterschreiben, bevor ihm die Möglichkeit gegeben worden sei, die Ordnungsmässigkeit der Verwaltung während der Dauer der Beschlagnahme nachzuprüfen, zu demal er in dieser Hinsicht erhebliche Zweifel habe, auch sei der Inhalt der verlangten Erklärung nicht zu demutbar«
Der Klagantrag ging dahin, den Beklagten zu verurteilen, das' der GmbH gehörende Vermögen einschliesslich aller Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen an den Kläger herauszugeben, sowie Rechnung zu legen über die Verwaltung dieses Vermögens vom Zeitpunkt der Beschlag-
Ihr Unternehmen wurde Ende 1946 oder Anfang 1947 von der
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nahme bis zur Herausgabe. Her Beklagte hat sich darauf berufen, dass er durch eine Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin BK/O (49) 248 von 18. November 1949 gehalten sei, die Herausgabe des Vermögens von der verlangten Entlastungserklärung abhängig zu machen.
Has Landgericht hat die Klage auf Rechnungslegung abgewiesen, jedoch dem Antrag auf Herausgabe des Vermögens der GmbH an den Kläger in der Formulierung des gestellten Antrages entsprochen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht auch die Klage auf Herausgabe abgewiesen, weil der Rechtsweg für diesen Anspruch nicht gegeben sei.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger den Anspruch auf Herausgabe des Vermögens weiter. Er beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Ifot scheidungsgründe:
I, Has Berufungsgericht hat die Gerichtsbarkeit deutscher Gerichte für den gegen den Treuhänder erhobenen Anspruch auf Herausgabe des seiner Verwaltung auf Grund des Gesetzes Nr 52 unterstellten Vermögens im Ergebnis zutreffend angenommen.
1#) Nach Art 2 c des Gesetzes Nr 7 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 17« März 1950 (V0B1 f «Gross-Berlin S 89) dürfen zwar deutsche Gerichte ohne Genehmigung der Militärregierung keine Gerichtsbarkeit ausüben, wenn die zu entscheidende Frage das Kontrollrecht einer der Besatzungsmächte antasten könnte. Hie Durchführungsbestimmung Nr 1 zu dem Ges Nr 7 vom 19. Mai 1950 (V0B1 S 182)
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erteilt jedoch deutschen Gerichten eine Allgemeine Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in allen Fällen, in welchen das auf den Gesetzen Nr 52 beruhende Kontrollrecht von den zu entscheidenden Fragen angetastet werden könnte, unter der Voraussetzung, dass die in diesen Gesetzen vorgesehene Kontrolle nicht bezw nicht mehr seitens der Besatzungsmächte ausgeübt wird« Diese Voraussetzung. liegt vor* Denn die Verantwortung für die Bewachung und Verwaltung des gemäss MilRegG Nr 52 beschlagnahmten Vermögens von Personen, die der Entnazifizierung unterliegen, ist durch AO der AllKdt BK/O (49) 127 vom 21* Juni 1949 (VOB1 S 195) in Verbindung mit der AO der AllKdt BK/O (49) 25 vom 16* Februar 1949 (VOB1 S 71) dem Magistrat Berlin übertragen worden.
2.) Unabhängig hiervon war zu prüfen, ob sich eine Einschränkung der Gerichtsbarkeit aus Art 2 b des Gesetzes Nr 7 ergibt* Danach dürfen deutsche Gerichte ohne Genehmigung der MilReg keine Gerichtsbarkeit ausüben, wenn eine der zu entscheidenden Fragen eine Angelegenheit betrifft, die aus der Erfüllung von Pflichten oder der Leistung von Diensten für die alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit entstanden ist* Unter den Begriff der alliierten Streitkräfte fallen nach der massgebenden Begriffsbestimmung in Art I Ziff 3 des Ges Nr 2 der AllKdt Berlin (V0B1 1950 S 64) auch die Besatzungsbehörden. Die Rechtsabteilung der BritMilReg vertritt in einem Schreiben vom 30* August 1951 - 15/50/80/11 - 1922, das der Senator für Justiz durch Rundverfügung vom 6. September 1951 -1413 III F 1. 50 (4) bekannt gegeben hat (abgedr. JR 1951» 639)? die Ansicht, dass Streitsachen, die sich gegen einen Treuhänder in Verbindung mit der Erfüllung seiner Pfliph-ten gegenüber der MilReg persönlich richten und in denen Befriedigung aus seinem eigenen und nicht allein aus dem
 unter Kontrolle stehenden Vermögen beansprucht wird, nicht unter die mit der DfBest. Nr 1 zu dem Ges Nr 7 der AllKdt Berlin erteilte Allgemeine Ermächtigung fallen, da sich diese lediglich auf Art. 2 c des genannten Gesetzes beziehe.
Die AO der AllKdt Berlin EK/O (49) 248 vom 18, November 1949, auf die sich der Beklagte beruft, bezweckt nach der auf Anfrage des Berufungsgerichts erteilten Be-• scheinigung des Chief legal Officer des Britischen Sektors von Berlin vom 12. Juli 1951, die Unterzeichnung der Entlast ungsbe scheinigung durch den entnazifizierten Eigentümer zur Bedingung für die Herausgabe des Vermögens an ihn zu machen. Auch der Inhalt des Entwurfs für die Entlastungsbescheinigung spricht dafür, dass das Verlangen des (Treuhänders in Verbindung mit seinen Pflichten gegenüber der Militärregierung steht. Ob der Rechtsstreit auch sein persönliches Vermögen berührt und deshalb im Sinne des obengenannten Schreibens der Militärregierung vom 30. August 1951 eine besondere Genehmigung für diesen Rechtsstreit einzuholen war, kann dahingestellt bleiben. Denn das Berufungsgericht hat in seiner Anfrage an die Briti-. sehe Militärregierung vom 27. Pebruar 1951 zu dem Schluss die Genehmigung für den Fall nachgesucht, dass das Gericht auf Grund des berichteten Sachverhalts die Gerichtsbarkeit gemäss Art 2 b des Ges Nr 7 nicht ausüben dürfe. Das Antwortschreiben des Chief Legal Officer vom 12. Juli 1951 geht zwar hierauf nicht ausdrücklich ein. In ihm kann aber die stillschweigend erklärte Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erblickt werden, so dass dem Berufungsgericht darin beizutreten ist, dass Bedenken gegen die Gerichtsbarkeit deutscher Gerichte für dieses Verfahren nicht mehr bestehen«
Es bleibt jedoch die Vorschrift des Art 3 Abs 1 des Ges Nr 7 zu beachten? dass kein deutsches Gericht
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eine Entscheidung fällen darf, welche die Gültigkeit oder Rechtmässigkeit eines Gesetzes, einer Verordnung, Richtlinie, Entscheidung oder Anordnung verneint, >die durch die Besatzungsbehörden veröffentlicht worden ist, und dass ein nach Art 3 Abs 2 getroffener Bescheid über den Inhalt, die Rechtmässigkeit oder den Zweck einer Anordnung der Besatzungsbehörden für die deutschen Gerichte bindend ist,
IIo Bern Berufungsgericht kann aber nicht darin gefolgt werden, dass der vom Kläger beschrittene Rechtsweg nicht gegeben sei. Es begründet seine Auffassung damit, dass es sich bei der Freigabe und der sie einschliessenden Herausgabe um eine Verpflichtung des Beklagten aus seiner öffentlich-rechtlichen Verwaltungsbefugnis handle und dass deshalb das Herausgabeverlangen nicht als bürgerlich-rechtlicher Anspruch im Sinne des § 13 GVG anzusehen sei. Er sei öffentlich-rechtlicher Natur und damit der Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte entzogen,, Biese Begründung unterscheidet nicht genügend zwischen der Rechtsnatur des geltend gemachten Herausgabeverlangens einerseits und dem aus Öffentlichrechtlichen Vorschriften abgeleiteten Besitzrecht des Beklagten andererseits.
Nach feststehender höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für die Frage nach der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges die Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend, aus dem der Klaganspruch abgeleitet wird (RGZ 157, 106 [115]} OGHZ 2, 58 [61]; BGHZ 5, 76 [81]). Dabei ist grundsätzlich von den Klagebehauptungen auszugehen, massgeblich ist jedoch der materielle Inhalt des Streits der Parteien, mag er auch erst durch die Einlassung des Beklagten auf die Klage bestimmt werden (RGZ 117, 235 [236]; vgl RGZ 170, 40 [42]). Stellt sich der Klagen-
sprach nach seiner tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhalts dar, der nach Grundsätzen des bürgerlichen Rechts für die Entstehung eines solchen Anspruchs Raum lässt, so kann ihm, wie das RG in RGZ 157, 115 ausgeführt hat, der Schutz durch die ordentlichen Gerichte nicht versagt werden.
Der Kläger hat einen Anspruch aus Eigentum mit der Begründung erhoben, dass ein auf öffentlichrechtlicher Grundlage entstandenes Recht des Beklagten zu dem Besitz des Vermögens, dessen Herausgabe der Kläger verlangt, durch Aufhebung der Vermögens sperre entfallen sei* Die Begründung des Amtes eines Treuhänders durch öffentlich-rechtlichen Akt und seine auf öffentlichrechtlichen Vorschriften beruhende Bindung an Weisungen der Militärregierung oder der ihr verantwortlichen oder an ihre Stelle getretenen deutschen Behörde schliessen nicht aus, dass aus dem Treuhandverhältnis sich im Verhältnis zu dem Eigentümer Rechte und Pflichten ergeben, die nach bürgerlichrechtlichen Vorschriften zu beurteilen sind (vgl Urt0 des erkennenden Senats vom 21. Mai 1952 - IX ZR 202/51 -)* Das muss insbesondere, für den vorliegenden Pall gelten. Rechtsgrundlagen des erhobenen Anspruchs sind das Eigentum der GmbH und die behauptete Sachlegitimation des Klägers. Die Klage ist weder offen noch versteckt auf Herbeiführung oder auf Beseitigung -eines öffentlichrechtlichen Hoheitsaktes.gerichtet.
Unstreitig.ist der Kläger entnazifiziert. Damit greift Ziff 8 der an den Oberbürgermeister der Stadt Berlin gerichteten Anordnung der AllKdt Berlin BK/0 49 (25) vom 16. Februar 1949 (V0B1 S 71) ein, welche unter der Überschrift "Aufhebung der Vermögenssperre" bestimmt:
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MNach Zahlung der Geldstrafe und der Entnazifizierungsgebühr ist der Eestbestand des Vermögens und Bankkonten der betreffenden Person freizugeben, ungeachtet dessen, dass diese andere etwa auferlegte Strafen nicht völlig abgebüsst haben sollte»«
Das Berufungsgericht hat diese Anordnung dahin ausgelegt, dass mit der «Freigabe” ersichtlich nicht an einen besonderen etwa das Ende der Beschlagnahme formell feststellenden Akt gedacht sei» Gemeint sei vielmehr offenbar die tatsächliche Ausantwortung des Vermögens-an den-Betroffenen zu seiner nunmehr wieder unbeschränkten Verfügung, die je nach der Art des beschlagnahmten Vermögens verschieden vor sich gehen müsse» Bei Sachen werde die Herausgabe zu erfolgen haben» Der Senat ist an diese Auslegung der genannten Anordnung gebunden, da sie irrevisibel ist (§§ 549 Abs 1, 565 Abs 4 ZPO)» An der bürgerlichrechtlichen Natur des Herausgabeanspruchs ändert sich auch nichts dadurch, dass der Beklagte sich auf die Anordnung der AllKdt vom 18» November 1949 berufen hat, die ihm zusätzlich zu den Bedingungen in Ziff 8 der AO vom 16» Februar 1949 zur Pflicht mache, die Herausgabe des Vermögens von der Erteilung einer Entlastungserklärung abhängig zu machen» Der Rechtsweg wäre nur dann unzulässig, wenn die Klage durch die erstrebte gerichtliche Entscheidung auch nur verschleiert darauf abzielen würde, die Anordnung aufzuheben oder sonstwie zu beseitigen (RGZ 107, 367; 110, 344 [348])» ‘
Das ist nicht der Fall und schon deshalb ausgeschlossen, weil die Rechtswirksamkeit der Anordnung der Militärregierung nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art 3 Abs 1	*
des Ges Nr 7 von dem Gericht nicht verneint werden könnte» Der Einwand des Beklagten bedeutet deshalb nur, dass er einem auf bürgerlich-rechtlicher Grundlage erhobenen Anspruch deshalb nicht zu genügen brauche, weil ihm ein
 Hecht zur Seite stehe, das wegen seiner öffentlichrechtlichen Natur einer Erörterung vor den ordentlichen Gerichten nicht zugängig sei. Unerheblich ist, ob der Beklagte als Treuhänder zur Herausgabe des Vermögens auch nach öffentlichem Recht als verpflichtet angesehen werden könnte. Der Kläger stutzt sich nicht auf eine solche Rechtsgrundlage*, sondern verlangt die Herausgabe auf Grund Eigentums mit der Behauptung, dass die Verwaltungsbefugnis des Beklagten und damit sein Recht zu dem Besitz erloschen seien« Das Reichsgericht hat den Rechtsweg dann als zulässig angesehen, wenn die Klage darauf gestutzt wurde, dass die Befugnis zur Verwahrung, die durch Beschlagnahme begründet war, durch Aufhebung der BeschlagnahmeverfUgung oder ihre Nichtigkeit entfallen sei. Es hat auch einen Anspruch auf Rückgabe eines in Verfolgung öffentlichrechtlicher Zwecke in Verwahrung gegebenen Gegenstandes nach Erledigung des öffentlichen Zweckes als im ordentlichen Rechtsweg verfolgbar angesehen (vgl RG 51, 119# JW 1920, 790). Das gleiche muss auoh fUr den Anspruch auf Herausgabe des Vermögens gegen den auf Grund der Gesetze Nr 52 bestellten Treuhänder dann gelten, wenn das Herausgabeverlangen darauf gestutzt wird, dass die Verwaltungsbefugnis beendet und das Recht zu dem Besitz der verwalteten Vermögensgegenstände entfallen sei.
III. Das Berufungsurteil musste daher aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs rechtsirrtümlich verneint hat.
. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob der Kläger befugt ist, den Anspruch.der GmbH im eigenen Namen einzuklagen und ob die Anordnung vom 18. November 1949 dem Herausgabeverlangen entgegensteht« Hierfür wird es darauf ankommen, ob die geforderte Entlastungsbescheini-gung, wie sie in dem Formular PA 5 niedergelegt ist, mit
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der Anordnung* vom 18, November 1949 im Einklang steht und in diesem Fall auch darauf, ob die genannte Anordnung mit den -sonstigen Rechtsnormen der Besatzungsbehörde vereinbar ist« Bei einem Widerspruch zu sonstigen Besatzungsrecht wifrde eine Änderung oder Aufhebung der Anordnung anzuregen sein«
Es durfte dabei auch zu beachten sein, dass nach Ziff 7 der Erklärung der AllKdt Uber die Grundsätze der Beziehungen der Stadt Berlin zu der AllKdt vom 14« Mai 1949 (V0B1 I S 151) in der Fassung der Ersten Abänderungsurkunde vom 7« März 1951 (GV0B1 S 274) Rechtsvorschriften der AllKdt und der Sektor-Kommandanten, die sich nicht auf vorbehaltene Befugnisse stützen, auf Verlangen der zuständigen Berliner- Behörde aufgehoben werden. Dem Berufungsgericht bleibt schliesslich auch überlassen, zu prüfen, ob das Urteil des Landgerichts einen von Amts wegen auch ohne Rüge zu beachtenden verfahrensrechtlichen Verstoss enthält, weil es nicht erkennen lässt, welche Gegenstände im einzelnen herausgegeben werden sollen (vgl RG JW 1916, 845 Nr 17 % RGZ 130, 264 [267]) und ob diesem Mangel von Amts -wegen abzuhelfen ist, obwohl nur der Beklagte das Urteil des Landgerichts mit der Berufung .angefochten hat»
La sich der Kostenpunkt danach regelt, wer von den Streitteilen unterliegt, dies aber von der Endentscheidung abhängt, musste dem Berufungsgericht die Entschei-
n
Bildung über die Kosten der Revision übertragen werden«
Dr„ Canter	Dr.	Selowsky	Dr.	Rischer
 Artl
Dr. Karl B. Meyer