Am 27* Oktober 1948 wandte sich der Beklagte an die Klägerin mit der Frage, ob sie Schmuckstücke zu verka\*fen habe. von Die Klägerin fragte am gleichen tage in der Y/ohnung des Beklagten nach dem Verkauf oder Verbleib der Schmucksachen und erfuhr dort, der Beklagte sei verreist; man verwies* ' Sr Schmuck bei der Klägerin wieder ab mit der Zusicherung, den Kaufpreis bis zu dem Nachmittag des gleichen Tages zu bringen» Bei dieser Gelegenheit schlug Freiherr von. Die Klägerin fordert mit der Klage einen Teilbetrag von 13«000 DH nebst 4^ Zinsen seit 8« Dezember 1948« Der Beklagte begehrt Klagabweisung und leugnet jegliches Verschulden« Ein Verbot der Klägerin, den Schmuck aus der Hand zu geben, habe nicht bestanden? er habe den ihm befreundeten Freiherrn von dHHHNV beauftragt, die SohmuckstUcke der Klägerin zurUckzubringen, es sei denn, daß sie noch am selben Tage hättenverkauft werden können« Er selbst habe bis zu seiner Abreise seine Verkaufsbemühungen als gescheitert angesehen und sei an der Fortführung von Verkaufsverhandlungen nicht mehr interessiert genesen« Mit der Rückgabe der Schmuckstücke durch Freiherrs von am Abend des 29• Oktober 1948 sei seine Verpflichtung gegenüber der Klägerin erfüllt, wegen alles Weiteren habe die Klägerin sich nur an Freiherrn von IflHHHfc zu halten. Im übrigen hafte der Beklagte für Freiherrn von nur insoweit, als ihn etwa bei dessen Auswahl und Beauftragung ein Versohulden treffe; dies sei indes nicht der Fs11 Freiherr von MflHHHP sei ihm seit langem als zuverlässig und ehrenwert bekannt gewesen. Oktober 1948 das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten beendet gewe-, sen sei. der Klägerin mit Freiherrn von IfiflHBUüher die Aufteilung eines etwaigen Mehrerlöses sei der ursächliche Zusammenhang unterbrochen« Für die später eingetretenen Geschehnisse hafte der Beklagte nicht« Das Oberlandesgericht in München hat durch Urteil vom 9* Februar 1951 die Berufung der Klägerin kostenfällig zurückgewiesen« Hiergegen richtet sich die Revision- der Klägerin mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Anträgen der Klägerin in der Bern- Beide Vorinstanzen betrachten im Rahmen dieses Ver«»- i träges den Freiherrn von .MriHHHHHI bis zu dem Abend deß'*29P Oktober 1948 als Erfüllungsgehilfen des Beklagten. ' ^ mehr war die Klägerin wieder im Besitz der Schmuckstttckje^^ -Als am nächsten Tag, dem 30« Oktober 1948, Freiherr von' * • Mehrerlös dergestalt zu teilen, dass die Klägerin, der * Beklagte und Freiherr von MflBHHfei am Gewinn zu je einem Drittel beteiligt sein sollten* Der Berufungsrichter hält * dafür, das Vertragsverhältnis der Klägerin zu dem Beklag-ten sei mit der Rücklieferung des Schmucks am Abend des 29« Oktober 1948 beendet gewesen? Das Berufungsgericht nimmt an, die Klägerin habe durch ihren Anruf bei Freiherrn von MflBHHB am 29« Oktober die Abreise des Beklagten erfahren« Sie sei ungehal- 1 ten gewesen, dass Freiherr von Schmuck in ^ Händen hatte und habe von ihm am gleichen Tage die RÜck*-gabe verlangt, indem sie ihm erklärtwenn sie den Eigentümern nicht das Geld geben könne, müsse sie ihnen Jedenfalls den Schmuck vorzeigen0 Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat sie ”damit zu dem Ausdruck gebracht, dass auch sie wegen der Abreise des Beklagten die gegenseitigen Beziehungen als gelöst betrachte1*« Ob das Berufungsgericht dies im Sinn einer tatsächlichen Feststellung meint oder nur eine Folgerung aus den Vorgängen am 29. 29o Oktober, zurückbrihgen, weil sie ihn den Eigentümern vorzeigen müsse, solange sie ihnen das Geld nicht geben ’ könne« Diese Erklärung bietet aber keinen ausreichenden Grund dafür, die Klägerin habe den Beklagten aus seinen Vertragspflichten entlassen und sei einverstanden gewesen, dass die Abreise des Beklagten die gegenseitigen Rechtsbeziehungen beendet habe« Da die Klägerin Jene Äusserung des Beklagten gegenüber von nicht kannte? .-•’hl sind nicht getroffen* Bis zur Rückgabe des Schmuckes am 29« Oktober hat auch nach der Ansicht des Berufungsge-richts von als Erfüllungsgehilfe des Beklagten gehandelt* Gerade wenn der Tatrichter sich in die Lage der Klägerin versetzte, konnte er die'unmittelbar auf die Wiedergabe ihres Ferngesprächs mit von Massenbach folgende Angabe, «damit” habe sie zu dem Ausdruck gebracht, dass sie wegen der Abreise des Beklagten die gegenseitigen Reohts-beziehungen als gelöst betrachte, nur^als eine Folgerung verstehen, nicht aber als tatsächliche Feststellung^'als solche wäre sie unmöglich« Ebenso ist die Annahme des Urtel für die Vorgänge am 30« Oktober nicht haltbar, die Klägerin habe «durch ihr eigenes Handeln” die Lösung der Rechtsbeziehungen’ zu dem Beklagten zu erkennen gegeben« Der Berufungsrichter hätte vielmehr prüfen müssen, auf Grund welcher Tatsachen die Klägerin erkennen konnte, dass der Beklagte sich von dem Vertrag losgesagt' hatte, ferner., Diese Unklarheiten des Urteils nötigen zu seiner Aufhebung« Der Berufungsrichter wird erneut zu prüfen haben, ob und auf Grund welcher bestimmten tatsächlichen Vorgänge von am 30« Oktober 1948 nicht mehr für den Beklagten und nicht mehr als dessen Erfüllungsgehilfe gehandelt habe, sowie auf Grund welcher Tatsachen die Klä-*
li ZB. 100/51 Verkündet 6m 19. Dezember 1951 Hilf i t, Jx.stizangeetellter als Urkündsbeamter dtr Geschäftsstelle fr 2365 der Else Im Namen dee Volke© In dem Rechtsstreit Antiquitätenhändlerin, Klägerin, Berufungs- und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r. Engelbert Graf von A| itr.Oi gegen Beklagten, Berufungs- und Revisionsbeklagten, - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanv?alt- * hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Bischer, Dr.* Benkard und Dr* Kuhn für Recht erkannt: .'’’*'** *' Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom * 9. Februar 1951 aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung Über die Kosten des Revisionsverfahrens Vorbehalten bleibt. -$**i •• Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Antiquitätenhändlerin und hatte im Ilerbst 1948 von dritten Personen verschiedene Schmuckstücke, die deren Eigentum waren, zu dem kommissionsv.eisen Verkauf übernommen. Kit dem Beklagten hatte sie wiederholt Geschäfte geschlossen. Am 27* Oktober 1948 wandte sich der Beklagte an die Klägerin mit der Frage, ob sie Schmuckstücke zu verka\*fen habe. Die Klägerin händigte dem Beklagten Schmucksachen, die ihren Kommittenten gehörten, zu dem Verkauf aus, ohne eine schriftliche Quittung von ihm zu erhalten. Der Beklagte schrieb der: Yi'ert der einzelnen Schmuckstücke auf einen Zettel. Die Klägerin hatte ihn mit im ganzen DK 39*000 angegeben. Der Beklagte versuchte den Verkauf, der ihm an jenem tage nicht gelang. Ir brachte den Schmuck am 28. Oktober 1948 der Klägerin zurück. Am 29. Okxober holte er die Schmuckstücke wieder ab, mußte am gleichen Tage aber verreisen und übergab die Schmuckeachen. ohne Kenntnis der Klägerin dem ihm bekannten Freihertf.n von Die Klägerin fragte am gleichen tage in der Y/ohnung des Beklagten nach dem Verkauf oder Verbleib der Schmucksachen und erfuhr dort, der Beklagte sei verreist; man verwies* sie an Freihez#.u von KflüHlfe« Bel diesem rief sie an, * '■ * worauf er ihr erklärte, sie brauche sich nicht zu beunruhigen, der Schmuck sei *so gut wie verkauft. AUf Drängen der Klägerin brachte Freiherr von HfiflHUPam selben tage, dem 29. Oktober 1948 abends, die Schnrucksacfchn der Klägerin zurück. Am 30. Oktober 1948 holte er den I j ' Sr Schmuck bei der Klägerin wieder ab mit der Zusicherung, den Kaufpreis bis zu dem Nachmittag des gleichen Tages zu bringen» Bei dieser Gelegenheit schlug Freiherr von. ■■■t der Klägerin vor, den etwaigen Kehrerlös über den Schätzungspreis hinaus gleichmäßig unter die Klägerin, den Beklagten und ihn selbst, Freiherm von zu verteilen, dergestalt, daß jedem von ihnen 1/3 davon zufalle« Die Klägerin erklärte sich damit einverstanden« Noch an jenem Tage übergab Freiherr von Zuge von*Verkaufsverhandlungen die*Schmucksachen einem Architekten Keubert, der sie veruntreute; die Schmuckstücke sind nicht wieder zurückgeschafft.worden• Die Klägerin behauptet, sie habe die Eigentümer der Schmuckstük-ke entschädigen müssen, dadurch sei ihr ein Schaden von 39*000 DH entstanden« Hierfür sei der Beklagte verantwortlich, weil er den Schmuck entgegen der ausdrücklichen Weisung der Klägerin aus der Hand gegeben habe« So- . . weit ihn selbst kein unmittelbares Verschulden treffe, j j * i 1 hafte er für das Verschulden des freiherm von der sein Erfüllungsgehilfe gewesen sei. Die Klägerin fordert mit der Klage einen Teilbetrag von 13«000 DH nebst 4^ Zinsen seit 8« Dezember 1948« Der Beklagte begehrt Klagabweisung und leugnet jegliches Verschulden« Ein Verbot der Klägerin, den Schmuck aus der Hand zu geben, habe nicht bestanden? er habe den ihm befreundeten Freiherrn von dHHHNV beauftragt, die SohmuckstUcke der Klägerin zurUckzubringen, es sei denn, daß sie noch am selben Tage hättenverkauft werden können« Er selbst habe bis zu \ \y>* ; : 4' ' 'V ivji« V < I ¥ l seiner Abreise seine Verkaufsbemühungen als gescheitert angesehen und sei an der Fortführung von Verkaufsverhandlungen nicht mehr interessiert genesen« Mit der Rückgabe der Schmuckstücke durch Freiherrs von am Abend des 29• Oktober 1948 sei seine Verpflichtung gegenüber der Klägerin erfüllt, wegen alles Weiteren habe die Klägerin sich nur an Freiherrn von IflHHHfc zu halten. Von der Abmachung über die Drittelung eines etwaigen Mehrerlöses, die die Klägerin am nächsten l‘age, dem 50. Oktober 1948, mit Freiherrn von getroffen habe, habe er keine Kenntnis gehabt, auch insoweit könne die Klägerin sich nur an Freiherrn von KflHB halten. Im übrigen hafte der Beklagte für Freiherrn von nur insoweit, als ihn etwa bei dessen Auswahl und Beauftragung ein Versohulden treffe; dies sei indes nicht der Fs11 Freiherr von MflHHHP sei ihm seit langem als zuverlässig und ehrenwert bekannt gewesen. An der Entstehung des Schadens treffe auch diesen kein Versohulden, Bas Landgericht wies die Klage ab, weil mit der Rückr gäbe des Schmucks am 29. Oktober 1948 das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten beendet gewe-, sen sei. Alle weiteren Verhandlungen habe die Klägerin nur mit Freiherznvon geführt und nur zu diesem hätten noch vertragliche Beziehungen bestanden. Freilich sei Freiherr von zunächst Erfüllungsgehilfe des Beklagten gewesen, aber nur bis zur Rüokgabe des Schmucks am Abend des 29. Oktober 1948., Durch diese Rückgabe und die am 30, Oktober 1948 folgende "Vereinbarung I -1 . S s + * > y. s r> rr — 5i der Klägerin mit Freiherrn von IfiflHBUüher die Aufteilung eines etwaigen Mehrerlöses sei der ursächliche Zusammenhang unterbrochen« Für die später eingetretenen Geschehnisse hafte der Beklagte nicht« Gegen dieses Urteil -legte die Klägerin Berufung eil*. Das Oberlandesgericht in München hat durch Urteil vom 9* Februar 1951 die Berufung der Klägerin kostenfällig zurückgewiesen« Hiergegen richtet sich die Revision- der Klägerin mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Anträgen der Klägerin in der Bern- I V fungsinstanz zu erkennen, hilfsweise, die Sache zur,anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen• Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision« • ^ A« tsch ei dung sgründet 51 Mit Recht gehen das Landgericht und dss Berufungs- * »V * gericht davon aus, daß zwischen den Parteien ein entgelte licher, auf eine Geschäftsbesorgung gerichteter Vertrag * 's ' ' nach § 675 BGB geschlossen worden ist, und zwar handelte >. * *. - es sich tim einen Dienstvertrag, dessen Inhalt die Be^l-,l : ^ hungen des Beklagten um den Verkauf der Schmuckstücke bil-dete. Beide Vorinstanzen betrachten im Rahmen dieses Ver«»- i träges den Freiherrn von .MriHHHHHI bis zu dem Abend deß'*29P Oktober 1948 als Erfüllungsgehilfen des Beklagten. Btahy.. ' ^ mehr war die Klägerin wieder im Besitz der Schmuckstttckje^^ -Als am nächsten Tag, dem 30« Oktober 1948, Freiherr von' * • die Schmuckstücke wieder von der Klägerin er- . hielt, wurde die Vereinbarung getroffen, einen etwaigen ,^ f , *.• - Sc: « % Mehrerlös dergestalt zu teilen, dass die Klägerin, der * Beklagte und Freiherr von MflBHHfei am Gewinn zu je einem Drittel beteiligt sein sollten* Der Berufungsrichter hält * dafür, das Vertragsverhältnis der Klägerin zu dem Beklag-ten sei mit der Rücklieferung des Schmucks am Abend des 29« Oktober 1948 beendet gewesen? ob sie am 30« Oktober "v 1948 zu Freiherrn von MflHHUlB in ein neues Vertragsvetfil 4 hältnis eingetreten sei, bedürfe keiner Entscheidung« ^: ’ fc*. * Das Berufungsgericht nimmt an, die Klägerin habe durch ihren Anruf bei Freiherrn von MflBHHB am 29« Oktober die Abreise des Beklagten erfahren« Sie sei ungehal- 1 ten gewesen, dass Freiherr von Schmuck in ^ Händen hatte und habe von ihm am gleichen Tage die RÜck*-gabe verlangt, indem sie ihm erklärtwenn sie den Eigentümern nicht das Geld geben könne, müsse sie ihnen Jedenfalls den Schmuck vorzeigen0 Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat sie ”damit zu dem Ausdruck gebracht, dass auch sie wegen der Abreise des Beklagten die gegenseitigen Beziehungen als gelöst betrachte1*« Ob das Berufungsgericht dies im Sinn einer tatsächlichen Feststellung meint oder nur eine Folgerung aus den Vorgängen am 29. Oktober zieht, ist nicht klar« Zu den Verhandlungen am 30« Oktober sagt das Urteil, bei der Auslieferung des Schmuoks an von MlHHHlVhabe die Klägerin gewusst, dass der Beklagte abgereist war, so dass nur noch von MflHHfe selbständig den Verkauf verfolgte« Selbst wenn dieser ihr nicht gesagt habe, dass der Beklagte kein eigenes Interesse an der Saohe mehr habe, habe die Klägerin doch durch ihr eigenes Handeln zu erkennen gegeben, dass auch nach ihrer Auffassung gegenseitige Rechtsbeziehungen zwischen den Far- I v > w ■**48 teien nicht mehr bestünden* Ter Berufungsrichter unterstellt also, dass die Klägerin von der Erklärung des Beklagten keine Kenntnis hatte, er - der Beklagte - habe kein Interesse mehr an der Sache* Damit entzieht der Berufungsrichter seinen Schlüssen den Boden* Denn wenn die Kläge~ rin diese Erklärung des Beklagten nicht kannte, v/ar für sie die Sachlage am 30* Oktober nicht anders'als am Vor»-, tage« Sie hatte in früheren Geschäften den Beklagten ken~ nengelernt und ihm erneut ihr Vertrauen bei Hergabe dev wertvollen Schmuckstücke geschenkt« Ihre Erregung bei dem Ferngespräch nit von dass der Beklagte,' ohne sie zu verständigen, abgereist war und den Schmuck von Überlassen hatte, hätte der Berufungsriohter zu dem Verständnis ihres Verlangens heranziehen sollen, vpn müsse den Schmuck noch am gleichen Tage, dem' 29o Oktober, zurückbrihgen, weil sie ihn den Eigentümern vorzeigen müsse, solange sie ihnen das Geld nicht geben ’ könne« Diese Erklärung bietet aber keinen ausreichenden Grund dafür, die Klägerin habe den Beklagten aus seinen Vertragspflichten entlassen und sei einverstanden gewesen, dass die Abreise des Beklagten die gegenseitigen Rechtsbeziehungen beendet habe« Da die Klägerin Jene Äusserung des Beklagten gegenüber von nicht kannte? V der Beklagte sei an der Sache nicht mehr interessiert, hätte es der Feststellung besonderer Tatsachen bedurft, s * aus ddnen die innere Einstellung der Klägerin hätte folgert werden können, die gegenseitigen RechtsbeZiehungen der Parteien bestünden nicht mehr, Solohe Feststellungen t *4* l* 'I ? vSilV-r * * .*-1 * \sj? j* *«f ‘.V .-•’hl sind nicht getroffen* Bis zur Rückgabe des Schmuckes am 29« Oktober hat auch nach der Ansicht des Berufungsge-richts von als Erfüllungsgehilfe des Beklagten gehandelt* Gerade wenn der Tatrichter sich in die Lage der Klägerin versetzte, konnte er die'unmittelbar auf die Wiedergabe ihres Ferngesprächs mit von Massenbach folgende Angabe, «damit” habe sie zu dem Ausdruck gebracht, dass sie wegen der Abreise des Beklagten die gegenseitigen Reohts-beziehungen als gelöst betrachte, nur^als eine Folgerung verstehen, nicht aber als tatsächliche Feststellung^'als solche wäre sie unmöglich« Ebenso ist die Annahme des Urtel für die Vorgänge am 30« Oktober nicht haltbar, die Klägerin habe «durch ihr eigenes Handeln” die Lösung der Rechtsbeziehungen’ zu dem Beklagten zu erkennen gegeben« Der Berufungsrichter hätte vielmehr prüfen müssen, auf Grund welcher Tatsachen die Klägerin erkennen konnte, dass der Beklagte sich von dem Vertrag losgesagt' hatte, ferner., welche Tatsachen die Klägerin bestimmt hätten, den Beklagten nicht mehr als verantwortlich zu betrachten« Das Urteil ♦ 4» gibt keinen zureichenden Grund dafür, warum die Klägerin ihr Vertrauen dem ihr bis dahin, soweit erkennbar, unbe- # __________ « kannten Freiherrn von zugewandt haben sollte, ohne den Beklagten am Vertrage festzuhalten« Diese Unklarheiten des Urteils nötigen zu seiner Aufhebung« Der Berufungsrichter wird erneut zu prüfen haben, ob und auf Grund welcher bestimmten tatsächlichen Vorgänge von am 30« Oktober 1948 nicht mehr für den Beklagten und nicht mehr als dessen Erfüllungsgehilfe gehandelt habe, sowie auf Grund welcher Tatsachen die Klä-* § r-i gerin die Änderung der »Sachlage habe ernennen können* Die Sache war demnach zur anderweiten Verhand?.ung • % und Entscheidung an das Berufungsgericht zurttckzuverwei- sen* Dasselbe hat auch Uber die Kosten des Revisionsver- % fahrens zu entscheiden« Dr«' Canter Dr« Drost Dr« Benkard Dr. Kuhn zugleich für den infolge Erkrankung an der Unterschrift verhinderten BR« Dr« Eischer St k ** * i * jwT l •g'X*