Juli 1997 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Die außerordentliche Beschwerde der Verfügungskläger gegen den Einstellungsbeschluß des 16. Juni 1999 es zu unterlassen, Patienten der früheren Gemeinschaftspraxis zu behandeln, es sei denn, daß dies wegen des ärztlichen Eides dringend geboten ist oder sonstige rechtliche Gründe eine solche Behandlung gebieten. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einstweilen insoweit eingestellt, als dem Verfügungsbeklagten untersagt worden ist, auch ohne Vorliegen eines Notfalls Kassenpatienten zu behandeln, die von ihm als Vertragsarzt behandelt werden wollen. Hiergegen richtet sich das als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel der Verfügungskläger, die die Ansicht vertreten, der angefochtene Beschluß sei greifbar gesetzwidrig. Denn dann müßte die angefochtene Entscheidung greifbar gesetzwidrig, d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 9/97 vom 23. Juli 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 1997 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Goette und Kraemer beschlossen: Die außerordentliche Beschwerde der Verfügungskläger gegen den Einstellungsbeschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. März 1997 wird als unzulässig verworfen. 3 Gründe: I. Die Parteien waren in einer privat- und kassenärztlichen Gemeinschaftspraxis miteinander verbunden. Der Verfügungsbeklagte ist ausgeschieden. Im Wege der einstweiligen Verfügung haben die Verfügungskläger unter Berufung auf eine im Gesellschaftsvertrag niedergelegte Wettbewerbsklausel von ihm verlangt, bis zu dem 30. Juni 1999 es zu unterlassen, Patienten der früheren Gemeinschaftspraxis zu behandeln, es sei denn, daß dies wegen des ärztlichen Eides dringend geboten ist oder sonstige rechtliche Gründe eine solche Behandlung gebieten. Das Landgericht hat dem Begehren entsprochen und die im Beschlußwege erlassene einstweilige Verfügung auch im Rechtfertigungsverfahren im wesentlichen bestätigt. Der Verfügungsbeklagte hat Berufung eingelegt und zugleich um Einstellung der Zwangsvollstreckung nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einstweilen insoweit eingestellt, als dem Verfügungsbeklagten untersagt worden ist, auch ohne Vorliegen eines Notfalls Kassenpatienten zu behandeln, die von ihm als Vertragsarzt behandelt werden wollen. Hiergegen richtet sich das als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel der Verfügungskläger, die die Ansicht vertreten, der angefochtene Beschluß sei greifbar gesetzwidrig. 4 II. Die "sofortige" Beschwerde ist, wie auch die Verfügungskläger nicht verkennen, unzulässig (§§ 719, 707 Abs. 2 ZPO). Die Voraussetzungen, unter denen die höchstrichterliche Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zuläßt, sind entgegen der Meinung der Verfügungskläger offensichtlich nicht erfüllt. Denn dann müßte die angefochtene Entscheidung greifbar gesetzwidrig, d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 28. Juni 1994 - VI ZB 15/94, BGHR ZPO § 567 - "Gesetzwidrigkeit, greifbare 3" m.w.N.; Sen.Beschl v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97). Von einer derart bestimmten greifbaren Gesetzwidrigkeit kann im vorliegenden Fall keine Rede sein; es geht ausschließlich um die Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsklausel durch das Oberlandesgericht, die jedenfalls vom Wortlaut gedeckt ist und zu einem Ergebnis führt, das zu demindest rechtlich möglich ist. Beschwerdewert: 30.000-- DM Röhricht Dr. Hesselberger Prof. Dr. Henze Dr. Goette Kraemer