Dezember 1987 um 22.27 Uhr bei der Fernschreibstelle der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I einging, Einspruch eingelegt. Die Fernschreibstelle der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I (Fern- Dezember 1983 die bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München bestehende Fernschreibstelle (Fernschreibnummer ) zuständig. Auf die Mitteilung des Gerichts hin, daß der Einspruch verspätet eingegangen sei, hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dieser habe zwischen 15.30 Uhr und 16.00 Uhr zunächst bei der Einlaufstelle des Oberlandesgerichts angerufen, wo ihm erklärt worden sei, der Fernschreiber stehe bei der Staatsanwaltschaft, die Nummer könne er bei der Telefonvermittlungszentrale erfahren. Diese habe Assessor ZflHP anschließend mit der Fernschreibstelle der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I verbunden; dort habe man ihm die Fernschreibnummer angegeben. Auf den Gedanken, wegen der Fernschreibnummer auf dem Ladungsschreiben des Oberlandesgerichts nachzusehen, wo sie Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags den Einspruch als unzulässig verworfen. 1. Das Oberlandesgericht hat zutreffend ausgeführt, daß das innerhalb der Einspruchsfrist bei der Fernschreibstelle der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I eingegangene Fernschreiben die Frist nicht gewahrt hat (vgl. Die Fernschreibnummer des vom Prozeßbevollmächtigten als zuständig bezeichneten Gerichts herauszufinden ist dagegen eine organisatorischtechnische Angelegenheit, die der Prozeßbevollmächtigte in der Regel seinem Büropersonal überlassen kann. Riskant war es aber, sich auf die vom Oberlandesgericht erhaltene Auskunft zu verlassen, der Fernschreiber stehe "bei der Staatsanwaltschaft", und ohne weitere Nachfrage davon auszugehen, damit sei die Staatanwaltschaft beim Landgericht München I und nicht, was näherlag, die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht gemeint. Die weitere Auskunft der Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I, der Fernschreiber sei "an die allgemeine Einlaufstelle der Justizbehörden in München angeschlossen", mochte zwar den Schluß nahelegen, daß über ihn auch das Oberlandesgericht zu erreichen sei; zwingend war das aber nicht. Prozeßbevollmächtigte des Beklagten sich mit den Besonderheiten der gemeinsamen Einlaufstelle vertraut machen; dazu gehörten auch die von den einzelnen Gerichten verwendeten Fernschreibeinrichtungen. Zuverlässig zu finden war die Fernschreibnummer in erster Linie im Amtlichen Telex- und Teletexverzeichnis, in dem, wie das Oberlandesgericht festgestellt hat, dieses mit der richtigen Nummer aufgeführt war. Auch auf den besonders naheliegenden Gedanken, die Nummer einem der Schreiben des Oberlandesgerichts zu entnehmen, auf denen sie - wie die Telefonnummer - aufgedruckt war, ist niemand gekommen.
BUNDESGERICHTSHOF 2? II ZB 9/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Gerd R. »traße Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Streithelferin: MflB VtfHHHftgesellschaft mbH, vertreten durch ihren Ge- ■r l— —, « 2, schäftsführer ZiHHi, B^HBMplatz - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Gudrun HJ )-SJ rasse Italien, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt fr WI 2 2? Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 1988 durch den Vorsitzenden Richter Boujong und die Richter Brandes, Röhricht, Dr. Henze und Stodolkowitz beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Juni 1988 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 90.000 DM. Gründe : I. Der Beklagte hat gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 8. Dezember 1987 zugestellte Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts vom 2. Dezember 1987 mit Fernschreiben, das am 22. Dezember 1987 um 22.27 Uhr bei der Fernschreibstelle der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I einging, Einspruch eingelegt. Das Fernschreiben wurde am 23. Dezember 1987 an das Oberlandesgericht München weitergeleitet, wo es am selben Tag einging. Die Fernschreibstelle der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I (Fern- 3 schreibnummer 522 339) ist gemeinsame Fernschreibstelle und gemeinsame Einlaufstelle der am Ort ansässigen Land- und Amtsgerichte. Für das Oberlandesgericht München ist seit dem 20. Dezember 1983 die bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München bestehende Fernschreibstelle (Fernschreibnummer ) zuständig. Auf die Mitteilung des Gerichts hin, daß der Einspruch verspätet eingegangen sei, hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat dazu unter Glaubhaftmachung vorgetragen, sein Prozeßbevollmächtigter habe am Nachmittag des 22. Dezember 1987 seinen juristischen Mitarbeiter, Assessor ZflBft, damit beauftragt, die Fernschreibnummer des Oberlandesgerichts ausfindig zu machen. Dieser habe zwischen 15.30 Uhr und 16.00 Uhr zunächst bei der Einlaufstelle des Oberlandesgerichts angerufen, wo ihm erklärt worden sei, der Fernschreiber stehe bei der Staatsanwaltschaft, die Nummer könne er bei der Telefonvermittlungszentrale erfahren. Diese habe Assessor ZflHP anschließend mit der Fernschreibstelle der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I verbunden; dort habe man ihm die Fernschreibnummer angegeben. Auf die Frage, ob die Fernschreibstelle an die allgemeine Einlaufstelle der Justizbehörden in München angeschlossen sei, sei mit "ja" geantwortet worden. Über die Nummer und die Art und Weise, wie er sie erfahren habe, habe Assessor ZflBD den Prozeßbevollmächtigten anschließend in Kenntnis gesetzt. Nach dessen Billigung habe Assessor ZflHBdas Fernschreiben vom Fernschreibanschluß eines Mandanten aus - der Prozeßbevollmächtigte verfüge über keinen solchen Anschluß - abgesetzt. Auf den Gedanken, wegen der Fernschreibnummer auf dem Ladungsschreiben des Oberlandesgerichts nachzusehen, wo sie 4 unstreitig angegeben war, sei sein Prozeßbevollmächtigter nicht gekommen. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags den Einspruch als unzulässig verworfen. II. Gegen den dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 23. Juni 1988 zugestellten Beschluß richtet sich die am 7. Juli 1988 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegte sofortige Beschwerde. Sie ist zulässig, aber nicht begründet . 1. Das Oberlandesgericht hat zutreffend ausgeführt, daß das innerhalb der Einspruchsfrist bei der Fernschreibstelle der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I eingegangene Fernschreiben die Frist nicht gewahrt hat (vgl. auch BGH, Beschl. v. 29. März 1988 - IX ZR 204/87, NJW-RR 1988, 893 f); als das Fernschreiben beim Oberlandesgericht einging, war die Frist abgelaufen. 2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet. Die Fristversäumung beruht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten (§ 233 ZPO). Dieser hat allerdings nicht gegen die Pflicht verstoßen, persönlich für die richtige Adressierung der Rechtsmittelschrift zu sorgen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18. Januar 1978 - IV ZB 62/77, VersR 1978, 460). Diese Pflicht bezieht sich - darin hat der Beklagte mit seinen Ausführungen in der Beschwerdebegründung recht - auf 5 die richtige Bestimmung des Gerichts, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist. Sie setzt prozeßrechtliche Kenntnisse voraus und kann deshalb grundsätzlich nicht delegiert werden. Die Fernschreibnummer des vom Prozeßbevollmächtigten als zuständig bezeichneten Gerichts herauszufinden ist dagegen eine organisatorischtechnische Angelegenheit, die der Prozeßbevollmächtigte in der Regel seinem Büropersonal überlassen kann. Der Vorwurf, der dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu machen ist, ist ein anderer. Er wußte, auf welche Weise sein Mitarbeiter die Fernschreibnummer ermittelt hatte; dieser hatte ihn darüber, wie der Beklagte dargelegt hat, in allen Einzelheiten unterrichtet. Dabei hätte ihm auffallen müssen, daß der von Assessor ZflHP gewählte Weg nicht hinreichend sicher war. Die bei der telefonischen Durchsage einer solchen Nummer möglichen Ablese-, Übermittlungs- und Hörfehler mögen dabei noch hinzunehmen sein, weil sie wohl verhältnismäßig selten auftreten. Riskant war es aber, sich auf die vom Oberlandesgericht erhaltene Auskunft zu verlassen, der Fernschreiber stehe "bei der Staatsanwaltschaft", und ohne weitere Nachfrage davon auszugehen, damit sei die Staatanwaltschaft beim Landgericht München I und nicht, was näherlag, die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht gemeint. Die weitere Auskunft der Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I, der Fernschreiber sei "an die allgemeine Einlaufstelle der Justizbehörden in München angeschlossen", mochte zwar den Schluß nahelegen, daß über ihn auch das Oberlandesgericht zu erreichen sei; zwingend war das aber nicht. Als bei den Münchener Gerichten zugelassener Anwalt mußte der 29 Prozeßbevollmächtigte des Beklagten sich mit den Besonderheiten der gemeinsamen Einlaufstelle vertraut machen; dazu gehörten auch die von den einzelnen Gerichten verwendeten Fernschreibeinrichtungen. Diese Besonderheiten waren ihm am 22. Dezember 1987 offenbar nicht bekannt. Wenn er sich trotzdem am letzten Tag der Rechtsmittelfrist zur Benutzung des Fernschreibweges entschloß, mußte er bei der Ermittlung der Fernschreibnummer mit besonderer Sorgfalt vorgehen. Der von ihm unter Einschaltung seines Mitarbeiters gewählte Weg entsprach dem nicht. Zuverlässig zu finden war die Fernschreibnummer in erster Linie im Amtlichen Telex- und Teletexverzeichnis, in dem, wie das Oberlandesgericht festgestellt hat, dieses mit der richtigen Nummer aufgeführt war. Am 22. Dezember 1987 war nach der Darstellung des Beklagten ein solches Verzeichnis freilich nicht zur Hand. Auch auf den besonders naheliegenden Gedanken, die Nummer einem der Schreiben des Oberlandesgerichts zu entnehmen, auf denen sie - wie die Telefonnummer - aufgedruckt war, ist niemand gekommen. Aber dann mußte notfalls auf die Fernschreibübermittlung verzichtet werden. Die Möglichkeit, die Rechtsmittelschrift 7 persönlich oder durch einen Boten zu dem Gericht zu schaffen, hätte noch bestanden. Die damit verbundene Mühe hätte in der besonderen Situation nicht gescheut werden dürfen. Boujong Dr. Henze Brandes Stodolkowitz Röhricht