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BGH · II ZB 9/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 9/86

Danach unterliegt ein Beschluß, durch den das Landgericht den Einspruch gegen ein von ihm erlassenes Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verwirft, der sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil Die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung auf das Berufungsverfahren bedeutet, wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (Beschl. Die Beschwer der Klägerin ist in dem Versäumnisurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 9. Dies läßt keinen Fehler erkennen und ist auch von der Beschwerdeführerin, die gegenüber dem Berufungsgericht sogar eine Herabsetzung des Streitwertes auf DM 5.000 anstrebt, nicht angegriffen worden. Dementsprechend hätte, sofern in der vorliegenden vereinsrechtlichen Sache eine vermögensrechtliche Streitigkeit zu sehen sein sollte, die sofortige Beschwerde nur dann zulässig sein können, wenn das Berufungsgericht sie zugelassen hätte (§ 546 Abs. 1 ZPO). Ergebnis, wenn es sich um eine nichtvermögensrechtliche Auseinandersetzung handelt, weil auch dann die Revision - und entsprechend die sofortige Beschwerde - nur dann stattfindet, wenn das Berufungsgericht sie zugelassen hat (§ 546 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 542 ZPO
zulässigunzulässigOberlandesgerichtsZPOBeschwerdeKlägerinHerrnsofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 9/86
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Marcella
 Straße
Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Jürgen W Damm BH
gegen
 den Berufsverband Deutscher Psychologen e.V. (BDP), vertreten durch das Präsidium, bestehend aus Herrn Rudolf R0^, Herrn Egon SBHBVf Frau Angela ScflH, Hei Straße 0, Bo
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	(BBB und BB/ An
 der A||BiB Bf HBBiBfl -
WII
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 1986 durch die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Brandes, Dr. Hesselberger und Röhricht
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3. September 1986 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 20.000,- DM festgesetzt.
Gründe
 Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 542 Abs. 3 ZPO gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß auch für das Berufungsverfahren. Dazu zählt, wie durch § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO bestätigt wird, auch die Vorschrift des § 341 Abs. 2 ZPO. Danach unterliegt ein Beschluß, durch den das Landgericht den Einspruch gegen ein von ihm erlassenes Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verwirft, der sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil
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gleichen Inhalts die Berufung stattfinden würde. Die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung auf das Berufungsverfahren bedeutet, wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (Beschl. v. 20. Dezember 1977 - I ZB 27/77, NJW 1978, 1437; Beschl. v. 2. Dezember 1981 - IVb ZB 846/81, NJW 1982, 1104 f), daß es hier darauf ankommt, ob gegen ein inhaltsgleiches Urteil des Oberlandesgerichts die Revision zulässig (§ 546 ZPO) wäre. Entsprechendes gilt, soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet (§§ 238 Abs. 2, 567 Abs. 3, 519 b Abs. 2 ZPO). Die sofortige Beschwerde gegen diese Vorentscheidung kann nicht in weitergehendem Umfang zulässig sein als diejenige gegen die Verwerfung des Einspruchs.
Die danach erforderliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Beschwer der Klägerin ist in dem Versäumnisurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 9. April 1986 auf DM 20.000 festgesetzt worden. Dies läßt keinen Fehler erkennen und ist auch von der Beschwerdeführerin, die gegenüber dem Berufungsgericht sogar eine Herabsetzung des Streitwertes auf DM 5.000 anstrebt, nicht angegriffen worden. Dementsprechend hätte, sofern in der vorliegenden vereinsrechtlichen Sache eine vermögensrechtliche Streitigkeit zu sehen sein sollte, die sofortige Beschwerde nur dann zulässig sein können, wenn das Berufungsgericht sie zugelassen hätte (§ 546 Abs. 1 ZPO). Nicht anders verhält es sich im
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JO
Ergebnis, wenn es sich um eine nichtvermögensrechtliche Auseinandersetzung handelt, weil auch dann die Revision - und entsprechend die sofortige Beschwerde - nur dann stattfindet, wenn das Berufungsgericht sie zugelassen hat (§ 546 Abs. 1 ZPO). Das ist jedoch nicht geschehen.
Dr. Bauer	Bundschuh	Brandes
 Hesselberger	Röhricht