* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZB 9/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 9/81

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein GmbHG § 4; HGB § 18 Geht von der Firma einer GmbH nicht die Gefahr einer Täuschung über die Betriebstätigkeit (Herstellung oder Vertrieb von Waren) aus, ist ein Zusatz über die Tätigkeit des Unternehmers nicht erforderlich. Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird das Amtsgericht Freudenstadt - Registergericht - unter Aufhebung seines Beschlusses vom 2. Februar 1981 angewiesen, die Eintragung der Antragstellerin in das Handelsregister nicht aus den Gründen seines Beschlusses vom 2. In § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ist als Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin bezeichnet: w....Die Herstellung und der Verkauf von Schwarzwälder (Bauern-)Spezialitäten, insbesondere von Schinken, Wurstwaren, Spirituosen und anderen Getränken, aber auch Feinkost- und Geschenkartikeln". ”1) Gegenstand des Unternehmens ist der Verkauf von Schwarzwälder (Bauern-)Spezialitäten, insbesondere von Schinken, Wurstwaren, Spirituosen und anderen Getränken, aber auch Feinkost- und Geschenkartikeln sowie - nach Erfüllung der handwerksrechtlichen Voraussetzungen - auch deren Herstellung und Weiterverarbeitung.11 Das Landgericht hat die Beschwerde gegen diesen Beschluß zurückgewiesen und sich der Rechtsauffassung des Amtsgerichts angeschlossen. Soweit die Vorinstanzen einen Hinweis in der Firma auf die Vertriebstätigkeit für notwendig gehalten haben, möchte das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung bestätigen und die weitere Beschwerde zurückweisen. Nach seiner Stellung in der Firmenbezeichnung kann dieser Zusatz nur den Eindruck erwecken, daß Untemehmensgegenstand "Schwarzwälderw Bauem-Speziali-täten sind und diese auch aus dem Schwarzwald kommen. Irgendein Hinweis darauf, daß es sich bei dem so bezeich-neten Unternehmen um das führende oder auch nur eines der führenden in seiner Branche im Schwarzwald handelt, ist nicht erkennbar. Der angefochtene Beschluß läßt sich auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten, die angemeldete Firma sei irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthalte, daß die Antragstellerin die "Bauern-Spezialitäten" nur vertreibe und nicht herstelle. Zusätze als Hinweis auf eine Herstellerfunktion auf.Deshalb verstehe ein nicht unerheblicher Teil der von der Antragsteilerin angesprochenen Verkehrskreise den Firmenbestandteil: "Bauem-Spezialitäten" als Hinweis darauf, daß die Antragstellerin auch Hersteller sei. Da die Verkehrsauffassung dahin gehe, der Kauf vom Hersteller sei günstiger als beim Handel, weil die Preisspanne des Zwischenhandels entfalle, müsse, um eine Täuschung zu verhindern, durch einen Zusatz darauf hingewiesen werden, wenn es sich - wie hier - nur um reinen Warenvertrieb handele. Die Feststellung des Landgerichts, der dem Unternehmensgegenstand der Antragstellerin entlehnte (§4 GmbHG) Begriff: "Bauern-Spezialitäten" werde von den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis darauf verstanden, daß die Antragstellerin die damit gemeinten Waren selbst herstelle, läßt sich nicht mit der allgemeinen Erwägung begründen, in der Regel werde die alleinige Nennung einer Sache in der Firma eher auf die Erzeugung des Produkts hindeuten (vgl. Deshalb kann die angemeldete Firma nicht den irreführenden Eindruck erwecken, der Abnehmer kaufe das gesamte Warensortiment besonders günstig unter Ausschluß des Zwischenhandels vom Hersteller. Geht von der Firma einer GmbH nicht die Gefahr einer Täuschung über die Betriebstätigkeit (Herstellung oder Vertrieb von Waren) aus (§ 18 Abs. 2 HGB, § 4 GmbHG), ist ein Zusatz über die Tätigkeit des Unternehmens nicht erforderlich. Dieses war anzuweisen, die Eintragung der Antragstellerin nicht aus den Gründen seines aufgehobenen Beschlusses zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 28 FGG § 4 GmbHG § 18 HGB
Bauern-SpezialitätenHinweisSchwarzwaldFirmaEintragungBeschlußUnternehmenWareZusatz

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
 GmbHG § 4; HGB § 18
Geht von der Firma einer GmbH nicht die Gefahr einer Täuschung über die Betriebstätigkeit (Herstellung oder Vertrieb von Waren) aus, ist ein Zusatz über die Tätigkeit des Unternehmers nicht erforderlich.
BGH, Beschl, v. 1
März 1982 - II ZB 9/81 - OLG Stuttgart
LG Rottweil AG Freudenstadt
BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 9/81	BESCHLUSS
in der Handelsregistersache
 betreffend die Eintragung der in Gründung befindlichen
s Bauern-Spezialitäten Albert	GmbH”	in
 vertreten durch ihren Geschäftsführer Albert H4 straße 144, B|
- Verfahrensbevollmächtigte:
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwälte WWWP und Partner, straße 23, F|
weitere Verfahrensbeteiligte:
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes am 1. März 1982
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird das Amtsgericht Freudenstadt - Registergericht - unter Aufhebung seines Beschlusses vom 2. Oktober 1980 und des Beschlusses der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Rottweil vom 12. Februar 1981 angewiesen, die Eintragung der Antragstellerin in das Handelsregister nicht aus den Gründen seines Beschlusses vom 2. Oktober 1980 abzulehnen.
Gründe :
Der alleinige Geschäftsführer der mit Vertrag vom 16. November 1979 errichteten	H^Bi*	s
Bauern-Spezialitäten Albert H^^ GmbHw hat diese zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Gleichzeitig hat er die Löschung seiner einzelkaufmännischen Firma "SfliPHMM H^^'s Bauern-Spezialitäten Albert H^^" beantragt, unter der er seit 1967 Schwarzwälder Spezialitäten, u. a. Schinken, Würste, Marmeladen, Konfitüren, Liköre und Branntweine teilweise hergestellt und im Groß- und Einzelhandel vertrieben hat. In § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ist als Gegenstand
 des Unternehmens der Antragstellerin bezeichnet: w.... Die Herstellung und der Verkauf von Schwarzwälder (Bauern-)Spezialitäten, insbesondere von Schinken, Wurstwaren, Spirituosen und anderen Getränken, aber auch Feinkost- und Geschenkartikeln". Die Handwerkskammer hat der Eintragung der Antragstellerin mit der Begründung widersprochen, diese beabsichtige eine wesentliche Teiltätigkeit des Fleischerhandwerks auszuüben, obwohl die Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle und damit zur selbständigen Betätigung im Handwerk, nämlich die Beschäftigung eines Metzgermeist<,rs, nicht gegeben sei. Daraufhin haben die Gesellschafter der Antragstellerin durch Vertrag vom 8. Februar 1980 § 2 des Gesellschaftsvertrages dahin geändert, daß Gegenstand des Unternehmens nur noch der Verkauf der Waren sein solle. Nunmehr haben die Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer die angemeldete Firmenbezeichnung als irreführend beanstandet, weil sie keinen Hinweis auf die reine Vertriebstätigkeit der Antragstellerin enthalte. Deswegen haben die Gesellschafter der Antragstellerin auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammer durch Vertrag vom 12. September 1980 den Gesellschaftsvertrag erneut geändert, indem sie den Vertrag vom 8. Februar 1980 aufgehoben und § 2 wie folgt formuliert haben:
”1) Gegenstand des Unternehmens ist der Verkauf von Schwarzwälder (Bauern-)Spezialitäten, insbesondere von Schinken, Wurstwaren,
 Spirituosen und anderen Getränken, aber auch Feinkost- und Geschenkartikeln sowie - nach Erfüllung der handwerksrechtlichen Voraussetzungen - auch deren Herstellung und Weiterverarbeitung.11
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 2. Oktober 1980 die Eintragung mit der Begründung abgelehnt, die letzte Änderung des Gesellschaftsvertrages mit dem Hinweis auf die Herstellung der Waren sei nur zu dem Schein erfolgt; in Wirklichkeit wolle die Antragstellerin nur gekaufte Waren weiterveräußern. Weil in der Firma ein Hinweis auf die reine Vertriebstätigkeit fehle, sei diese irreführend. Aber auch der Firmenbestandteil nSchwarzwaldH sei ein unzulässiger geographischer Zusatz. Dafür, daß die Antragstellerin ein führendes Unternehmen ihrer Branche im Schwarzwald sei, sei nichts dargetan.
Das Landgericht hat die Beschwerde gegen diesen Beschluß zurückgewiesen und sich der Rechtsauffassung des Amtsgerichts angeschlossen.
Dagegen hat die Antragstellerin weitere Beschwerde eingelegt. Soweit die Vorinstanzen einen Hinweis in der Firma auf die Vertriebstätigkeit für notwendig gehalten haben, möchte das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung bestätigen und die weitere Beschwerde zurückweisen. Hieran sieht es sich durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. März 1981 (RPfleger 1981, 308) gehindert. Nach dieser Entscheidung muß sich aus der Firma der GmbH die Betriebsart (Handel oder Produktion) nicht ergeben. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Voraussetzungen für die Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Die weitere Beschwerde ist begründet.
1.	Verfehlt ist die Ansicht des Landgerichts, dem Firmenbestandteil "Schwarzwald" entnehme ein nicht unbedeutender Teil der angesprochenen Verkehrskreise, daß die Antragstellerin eine führende Stellung im Schwarzwald habe, was nicht zutreffe. Dem liegt.
da das Landgericht diese Feststellung nicht weiter begründet, offensichtlich die Ansicht zugrunde, in jedem geographischen Firmenzusatz liege die Alleinstellungsbehauptung oder er könne als solche verstanden werden. Das trifft nicht zu. Welche Bedeutung ein geographischer Zusatz haben kann, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln. Diese ergeben hier, daß die Landschaftsbezeichnung "Schwarzwald" keine Alleinstellungsbehauptung enthält und auch nicht als solche angesehen werden kann. Nach seiner Stellung in der Firmenbezeichnung kann dieser Zusatz nur den Eindruck erwecken, daß Untemehmensgegenstand "Schwarzwälderw Bauem-Speziali-täten sind und diese auch aus dem Schwarzwald kommen. Irgendein Hinweis darauf, daß es sich bei dem so bezeich-neten Unternehmen um das führende oder auch nur eines der führenden in seiner Branche im Schwarzwald handelt, ist nicht erkennbar.
2.	Der angefochtene Beschluß läßt sich auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten, die angemeldete Firma sei irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthalte, daß die Antragstellerin die "Bauern-Spezialitäten" nur vertreibe und nicht herstelle.
Ausgangspunkt des Landgerichts ist die allgemeine Erwägung, der Verkehr fasse in der Mehrzahl der Fälle die Nennung einer Sache in der Firma ohne erläuternde
 
Zusätze als Hinweis auf eine Herstellerfunktion auf.
Deshalb verstehe ein nicht unerheblicher Teil der von der Antragsteilerin angesprochenen Verkehrskreise den Firmenbestandteil: "Bauem-Spezialitäten" als Hinweis darauf, daß die Antragstellerin auch Hersteller sei.
Da die Verkehrsauffassung dahin gehe, der Kauf vom Hersteller sei günstiger als beim Handel, weil die Preisspanne des Zwischenhandels entfalle, müsse, um eine Täuschung zu verhindern, durch einen Zusatz darauf hingewiesen werden, wenn es sich - wie hier - nur um reinen Warenvertrieb handele. Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Feststellung des Landgerichts, der dem Unternehmensgegenstand der Antragstellerin entlehnte (§4 GmbHG) Begriff: "Bauern-Spezialitäten" werde von den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis darauf verstanden, daß die Antragstellerin die damit gemeinten Waren selbst herstelle, läßt sich nicht mit der allgemeinen Erwägung begründen, in der Regel werde die alleinige Nennung einer Sache in der Firma eher auf die Erzeugung des Produkts hindeuten (vgl. Ulmer/Heinrich in Hachenburg GmbHG 7. Aufl. Rdnr. 24). Das mag gelten, wenn es sich um ein einziges oder mehrere gleichartige Objekte handelt, die üblicherweise in ein und demselben Unternehmen hergestellt werden. So liegt der Fall hier aber nicht. Die in der angemeldeten Firma genannten Unternehmensobjekte sind Schwarzwälder "Bauern-Spezialitäten”. Darunter wird allgemein ein ganzes Sortiment unterschiedlicher Waren verstanden wie z. B. Schinken, Wurstwaren, Spirituosen und Brotwaren. Es handelt sich also um Waren aus verschiedenen Handwerkszweigen. Daß ein gewerbliches Unternehmen, welches
 
mit diesen Waren handelt, sie auch alle selbst herstellt, kann angesichts der arbeitsteiligen Wirtschaft heute nicht mehr angenommen werden. Deshalb kann die angemeldete Firma nicht den irreführenden Eindruck erwecken, der Abnehmer kaufe das gesamte Warensortiment besonders günstig unter Ausschluß des Zwischenhandels vom Hersteller. Da somit die angemeldete Firma nicht den Eindruck erweckt, die Antragstellerin stelle die von ihr vertriebenen Waren selbst her, ist es nicht notwendig, ausdrücklich auf die Vertriebstätigkeit hinzuweisen. Geht von der Firma einer GmbH nicht die Gefahr einer Täuschung über die Betriebstätigkeit (Herstellung oder Vertrieb von Waren) aus (§ 18 Abs. 2 HGB, § 4 GmbHG), ist ein Zusatz über die Tätigkeit des Unternehmens nicht erforderlich. Schon aus diesen Gründen hat die weitere Beschwerde Erfolg. Im übrigen ist die Antragstellerin inzwischen mit dem Metzger-Handwerk als handwerklicher Nebenbetrieb in die Handwerksrolle eingetragen worden (vgl. BGHZ 35, 135, 143).
8 -
sty
 Aus all dem folgt, daß die von den Vorinstanzen gegen die angemeldete Firma erhobenen Bedenken unbegründet sind. Dies führt zur Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts. Dieses war anzuweisen, die Eintragung der Antragstellerin nicht aus den Gründen seines aufgehobenen Beschlusses zurückzuweisen.
Stimpel	Dr.	Schulze
 Bundschuh
Brandes
 Dr. Kellermann