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BGH · II ZB 9/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 9/80

Das Amtsgericht hat durch Zwischenverfügung diese Firmenbezeichnung beanstandet, weil sie nicht die vollständige Firma der Komplementär-GmbH enthalte. Der dagegen erhobenen weiteren Beschwerde möchte das Oberlandesgericht aus folgenden Gründen stattgeben: Die Übernahme der vollständigen Firma der Komplementär-GmbH würde wegen des Bestandteils "Verwaltungs" gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit verstoßen, weil die Kommanditgesellschaft ein Unternehmen betreibe und werbend tätig sei. Dieser Konflikt lasse sich zweckmäßig lösen, wenn zugelassen werde, daß die Firma der GmbH ohne den Bestandteil "Verwaltungs" in die Firma der Kommanditgesellschaft aufgenommen werden dürfe. Die Voraussetzungen für die Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben, weil das vorlegende Oberlandesgericht in der Frage, ob die Firma der Komplementär-GmbH bei der Neubildung der Firma der GmbH & Co. KG vollständig in diese aufgenommen werden muß, oder ob einzelne Bestand Nach § 19 Abs. 2 HGB hat die Firma einer Kommanditgesellschaft den Namen wenigstens eines persönlich haftenden Gesellschafters mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatze zu enthalten. Dort aber wäre der Bestandteil "Verwaltungs" gemäß § 18 Abs. 2 HGB unzulässig, weil er geeignet ist, eine Täuschung über die Art des Geschäftsbetriebs der Kommanditgesellschaft herbeizuführen, da diese als Unternehmensträgerin werbend und nicht nur vorwiegend verwaltend tätig wird. Indes kann der Geschäftsverkehr nicht ohne weiteres darauf verwiesen werden, bei der Bildung der Firma einer GmbH, die - wie hier - ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck gegründet wird, als persönlich haftende Gesell- Firma der KomplemenT&r-GmbH in die der Kommanditgesellschaft zuläßt» Dies -würde der in § 18 Abs, 2 KG3 zu dem Ausdruck gekommenen Forderung nach Firmenwahrheit, die für die Firmenneubildung uneingeschränkt gilt, und der vom Senat in seiner firmenrechtlichen Rechtsprechung verfolgten Tendenz widersprechen, einen verhältnismäßig strengen Maßstab anzulegen, wenn es darum geht, Täuschungen und Irrtümer zu vermeiden (vgl. Hingegen teilt der Senat die in Rechtsprechung und Schrifttum erhobenen Bedenken nicht, irreführende, dem Gesellschaftsgegenstand entnommene Bestandteile aus der Firma der MKompiementär-GmbHH in der Firma der Kommanditgesellschaft wegzulassen und damit den Grundsatz der Firmenidentität gemäß § 19 Abs, 2 HGB bei der Neubildung der Firma der GmbH & Co. KG einzuschränken. Die aufgezeigten Schwierigkeiten rühren aber gerade davon her, daß persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist, die gemäß § 4 GmbHG zulässigerweise in ihrer Firma Bestandteile führen darf, die dem Gegenstand des Unternehmens entnommen sind (Sachfirma). Dies ist nicht der Fall, wenn auf Firmenbestandteile wie ttVerwaltungsM der Firma einer zu dem Zweck der Übernahme der Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters in einer Kommanditgesellschaft gegründeten GmbH verzichtet wird. Wenn es sich bei den übernommenen Bestandteilen - hier: GmbH - um die wesentlichen und unterscheidungskräftigsten Teile der Firma handelt und diese gemäß § 4 GmbHG auch alleine als Firma zulässig wären, ist es auf Grund der Handelsregistereintragung ohne weiteres möglich, die Komplementär-GmbH zu identifizieren.

Zitierte Normen: § 30 HGB § 28 FGG § 19 HGB § 4 GmbHG § 19 HGB § 4 GmbHG § 19 HGB
BeschwerdeKGFirmaBestandteilKölnGmbHKomplementär-GmbHKommanditgesellschaftHGB

Volltext der Entscheidung

SS
Nachschlagewerk: Ja BGH2:__________Ja
HGB §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 2; GmbHG § 4
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in der Firma der Komplementär-GmbH enthaltene Firmenbestandteile wie "Verwaltungs-" bei der Neubildung der Firma einer GmbH & Co KG weggelassen werden dürfen.
BGH, Beschl. v. 16. März 19B1 - II ZB 9/80 - OLG Köln
LG Köln AG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
II ZB
'i/Qö
BESCHLUSS
.in der Handelsregistersache
 an der beteiligt sind:
2

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. März 1961 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes
 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsteller wird das Amtsgericht - Registergericht - Köln unter Aufhebung seiner Zwischenverfügung vom 16. November 1979 und des Beschlusses der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 21. März 1980 angewiesen, die Eintragung der beantragten Firma nicht aus den Gründen seiner Zwischenverfügung abzulehnen.
Gründe :
I.
Die Beteiligten haben in Köln eine Kommanditgesellschaft gegründet und dies zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin ist die Beteiligte zu 1), die im Handelsregister von Köln eingetragene	Verwaltungs	GmbH".
Die Kommanditgesellschaft betreibt den Einzelhandel von Bettwaren, Dekorationen und anderen Gegenständen des Innenausbaues einschließlich der zugehörigen Be- und Verarbeitungen. Ihre Firma soll lauten: "Betten GmbH & Co. Kommanditgesellschaft".
 
Das Amtsgericht hat durch Zwischenverfügung diese Firmenbezeichnung beanstandet, weil sie nicht die vollständige Firma der Komplementär-GmbH enthalte. Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen. Der dagegen erhobenen weiteren Beschwerde möchte das Oberlandesgericht aus folgenden Gründen stattgeben: Die Übernahme der vollständigen Firma der Komplementär-GmbH würde wegen des Bestandteils "Verwaltungs" gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit verstoßen, weil die Kommanditgesellschaft ein Unternehmen betreibe und werbend tätig sei. Andererseits ermögliche dieser Bestandteil die nach § 30 Abs. 1 HGB notwendige Unterscheidung der Firmen beider Gesellschaften. Deshalb sei es sachgerecht, daß die GmbH ihn führe. Dieser Konflikt lasse sich zweckmäßig lösen, wenn zugelassen werde, daß die Firma der GmbH ohne den Bestandteil "Verwaltungs" in die Firma der Kommanditgesellschaft aufgenommen werden dürfe. Das Oberlandesgericht sieht sich an dieser Entscheidung aber durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 1956 (GmbHRdsch 1959, 95 mit zustimmender Anmerkung von Hesselmann) gehindert, in dem es für imzulässig gehalten worden ist, bei der Firmenneubildung der GmbH & Co. KG einen Bestandteil der Firma der Komplementär-GmbH wegzulassen.
Es hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Voraussetzungen für die Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben, weil das vorlegende Oberlandesgericht in der Frage, ob die Firma der Komplementär-GmbH bei der Neubildung der Firma der GmbH & Co. KG vollständig in diese aufgenommen werden muß, oder ob einzelne Bestand
SS
teile weggelassen werden dürfen, von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will.
III.
Der Senat teilt die Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts, dail es im vorliegenden Falle zulässig ist, die Firma der Komplementär-GmbH ohne den Bestandteil “Verwaltungs* in die Firma der neugegründeten GmbH & Co. KG aufzunehmen.
Die für die Firma einer Kommanditgesellschaft geltenden firmenrechtlichen Grundsätze führen in der Praxis bei der Neubildung der Firma einer GmbH & Co. KG zu Schwierigkeiten. Nach § 19 Abs. 2 HGB hat die Firma einer Kommanditgesellschaft den Namen wenigstens eines persönlich haftenden Gesellschafters mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatze zu enthalten. Da in der zur Eintragung angemeideten GmbH & Co. KG die	Verwaltungs	GmbH einzige persön-
lich haftende Gesellschafterin ist, müßte nach dem Gesetzeswortlaut deren Firma vollständig in die Firma der Kommanditgesellschaft übernommen werden. Dort aber wäre der Bestandteil "Verwaltungs" gemäß § 18 Abs. 2 HGB unzulässig, weil er geeignet ist, eine Täuschung über die Art des Geschäftsbetriebs der Kommanditgesellschaft herbeizuführen, da diese als Unternehmensträgerin werbend und nicht nur vorwiegend verwaltend tätig wird. Indes kann der Geschäftsverkehr nicht ohne weiteres darauf verwiesen werden, bei der Bildung der Firma einer GmbH, die - wie hier - ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck gegründet wird, als persönlich haftende Gesell-
schafterin in eine Kommanditgesellschaft einzutreten, auf Bestandteile wie das Wort "Verwaltungs" zu verzichten, von denen von vornherein feststeht, da3 sie in der Firma der zu gründenden Kommanditgesellschaft unzulässig sind« Gemäß § 30 Abs« 1 HGB muß jede neue Firma sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden« Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 46, 7, 10) gilt dies auch für die Firmen der GmbH & Co* KG und ihrer Komplementär-GmbH* Die Firma der Kommanditgesellschaft muß sich also auch von derjenigen ihrer persönlich haftenden GmbH-Gesellschafterin deutlich unterscheiden. Zu diesem Zwecke verwendet die Praxis die dem Untemehmensgegenstand der "Komplementär-GmbH" entnommenen Firmenbestandteile wie "Verwaltungs-", "Betriebs-" oder "Geschäftsführungs-"GmbH in deren Firma. Den dadurch hervorgerufenen Konflikt versucht die Praxis bislang auf verschiedenen Wegen zu lösen: Entweder vereinigt man den Sitz der GmbH und der GmbH & Co* KG nicht an demselben Ort oder es werden in unmittelbarem Anschluß an die Gründung der GmbH & Co* KG Gegenstand und Name der persönlich haftenden GmbH geändert, so daß nur während der Dauer des Gründungsvorgangs der GmbH & Co* KG zwei annähernd gleichlautende Firmen bestehen (vgl«
 Wessel in der Anmerkung zu dem Beschluß des OLG Celle vom 16. Juni 1976, BB 1976, 1094, 1096). Diese Lösungen befriedigen nicht* Sie sind teilweise rechtlich bedenklich, umständlich und verursachen in der Regel Mehrkosten. Die Gründung an verschiedenen Orten erschwert dem Rechtsverkehr den Einblick in die Verhältnisse der GmbH & Co* KG* Abhilfe kann allerdings nicht dadurch geschaffen werden, daß man die vollständige Aufnahme der
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Firma der KomplemenT&r-GmbH in die der Kommanditgesellschaft zuläßt» Dies -würde der in § 18 Abs, 2 KG3 zu dem Ausdruck gekommenen Forderung nach Firmenwahrheit, die für die Firmenneubildung uneingeschränkt gilt, und der vom Senat in seiner firmenrechtlichen Rechtsprechung verfolgten Tendenz widersprechen, einen verhältnismäßig strengen Maßstab anzulegen, wenn es darum geht, Täuschungen und Irrtümer zu vermeiden (vgl. BGHZ 65, 89, 92 m.w.Nachw.). Hingegen teilt der Senat die in Rechtsprechung und Schrifttum erhobenen Bedenken nicht, irreführende, dem Gesellschaftsgegenstand entnommene Bestandteile aus der Firma der MKompiementär-GmbHH in der Firma der Kommanditgesellschaft wegzulassen und damit den Grundsatz der Firmenidentität gemäß § 19 Abs, 2 HGB bei der Neubildung der Firma der GmbH & Co. KG einzuschränken. § 19 Abs. 2 HGB ist auf Namen natürlicher Personen und nicht auf die GmbH & Co. KG zugeschnitten. Die aufgezeigten Schwierigkeiten rühren aber gerade davon her, daß persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist, die gemäß § 4 GmbHG zulässigerweise in ihrer Firma Bestandteile führen darf, die dem Gegenstand des Unternehmens entnommen sind (Sachfirma). Da die Vorschrift des § 19 Abs. 2 HGB auf die GmbH & Co. KG nicht in vollem Umfange paßt, ist es gerechtfertigt, bei Anwendung dieser Vorschrift den Besonderheiten der Firmenneubildung bei der GmbH & Co. KG Rechnung zu tragen, soweit die Rechtssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn auf Firmenbestandteile wie ttVerwaltungsM der Firma einer zu dem Zweck der Übernahme der Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters in einer Kommanditgesellschaft gegründeten GmbH verzichtet wird. Da es sich ohnehin nicht um einen Finnenbestandteil mit starker Kennzeicnnungskraft handelt, wird
 
die Identifizierung der “Komplementär-GmbH" auf Grund der verkürzten Wiedergabe ihres Namens in der Firma der Kommanditgesellschaft nicht so wesentlich erschwert, daß es für den Rechtsverkehr nicht mehr tragbar wäre.
Wenn es sich bei den übernommenen Bestandteilen - hier: GmbH - um die wesentlichen und unterscheidungskräftigsten Teile der Firma handelt und diese gemäß § 4 GmbHG auch alleine als Firma zulässig wären, ist es auf Grund der Handelsregistereintragung ohne weiteres möglich, die Komplementär-GmbH zu identifizieren. Die Gefahr einer Täuschung und Irreführung des geschäftlichen Verkehrs über die Identität der persönlich haftenden Gesellschafterin besteht bei einer derart verkürzten Wiedergabe ihrer Firma in der Firma der Kommanditgesellschaft nicht.
Da es gemäß § 19 Abs. 2 HGB zulässig ist, bei der Neubildung der Firma der GmbH & Co. KG täuschende Bestandteile der Firma der Komplementär-GmbH wegzulassen, braucht nicht entschieden zu werden, ob die strenge Handhabung des Grundsatzes der Firmenausschließlichkeit gemäß § 30 Abs. 1 HGB (BGHZ 46, 7) auch in den Fällen berechtigt ist, in denen die Komplementär-GmbH nicht als Unternehmensträgerin in Erscheinung tritt (vgl. hierzu Karsten Schmidt »Handelsrecht, S. 286).
Aach pi steiler Erfo
 Stimpel
y/
Idem hat die weitere Beschwerde der Antrag-
lg*
Die Richter am Bundes- Dr. Bauer Bundschuh gerichtshof Fleck und Brandes können urlaubshalber nicht unterschreiben.
Stimpel