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BGH · II ZB 9/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 9/76

Ein Verein, der durch seine Satzung den Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsmacht eingeräumt hat, kann in der Satzung die interne Beschlußfassung (Geschäftsführung) einem anderen Organ als dem Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB übertragen. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedem) gebunden ...M Im vorliegenden Verfahren geht es nur noch um folgende Beanstandung: Nach § 8 der Vereinssatzung sei der Vorstand im Sinne des Gesetzes nur zur Vertretung des Vereins befugt, während die dazu notwendigen Vereinsbeschlüsse das Schützenmeisteramt fasse. Der Beschluß des Kammergerichts hatte eine für seine Entscheidung erhebliche Auslegungsfrage zu dem Gegenstand, die ihrerseits auf der aus den §§ 28, 64, 70, 68 BGB hergeleiteten Ansicht beruht, beim Verein hänge die Vertretungsmacht des Vereinsvorstands davon ab, ob dieser (intern) einen entsprechenden Beschluß gefaßt habe. Das vorlegende Gericht meint; Sei man uneingeschränkt dieser Auffassung, dürfe folgerichtig die Zuständigkeit für die interne Beschlußfassung des Vereins auch durch die Satzung nicht auf ein anderes Organ übertragen werden, sonst könnten rechtswirksame Vertretungshandlungen "durch den Vorstand” überhaupt nicht mehr vorgenommen werden. Die Vertretungsmacht sei aber nach seiner - abweichenden - Ansicht nur dann von internen Vorstandsbeschlüssen abhängig, wenn "weder sämtliche Vorstandsmitglieder handeln noch satzungsmäßig Gesamt- oder Einzelvertretung angeordnet” sei; folglich brauche in anderen Fällen, also auch im Vorlagefall, die interne Beschlußfassung nicht notwendig bei dem zur Vertretung berufenen Vorstand verbleiben. Dem vorlegenden Gericht ist vielmehr zuzustimmen, daß ein Verein, der durch seine Satzung den Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsmacht eingeräumt hat, die interne Beschlußfassung (Geschäftsführung) einem anderen Organ als dem Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB übertragen kann. Den Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsmacht in diesem Sinne einzuräumen, ist auch beim Verein zulässig (und hat mit der Bestellung besonderer Vertreter nach § 30 BGB nichts zu tun). § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB, wo nur ganz allgemein bestimmt ist, daß ,fder Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt”, enthält kein Verbot für eine nähere satzungsmäßige Regelung der Vertretungsmacht; aus § 40 in Verbindung mit § 26 BGB ist nur zu entnehmen, daß der Verein einen vertretungsberechtigten Vorstand haben muß und das durch die Satzung nicht abgeändert werden kann. § 28 Abs. 1 BGB, wo Grundsätze für die interne Beschlußfassung des Vorstands aufgestellt werden, läßt aus sich heraus keine zwingende Verbindung zu § 26 Abs. 2 BGB in dem Sinne als gewollt erkennen, daß diese Beschlußfas-sung für die Vertretungsmacht bestimmend sein müsse. Aus diesem Grunde wird § 28 Abs. 1 BGB dahin ausgelegt, daß eine ordnungsgemäße interne Beschlußfassung für die Außentätigkeit des Vorstands Wirksamkeitsvoraussetzung sei; denn sonst wäre § 64 BGB nicht verständlich. Ob dem, was nahe liegt, für den Fall zu folgen ist, daß es der Verein bei der gesetzlichen Regelung der §§ 26 Abs. 2, 28 Abs. 1 BGB beläßt, kann dahingestellt bleiben; § 64 BGB hätte auch dann noch einen, freilich recht begrenzten Sinn, wenn die Satzung die Vertretungsmacht des Vorstands ausdrücklich von internen Beschlüssen abhängig machen und das Zustandekommen wirksamer Beschlüsse abweichend von § 28 Abs. 1 BGB regeln würde. Da aber die Vorschrift in dieser oder jener Hinsicht noch eine Bedeutung behält, kann § 64 BGB jedenfalls nicht entnommen werden, daß die Abhängigkeit der Vertretungsmacht von der Beschlußfassung im Vereinsrecht auch durch die Satzung nicht beseitigt werden könne. Da nach dieser Vorschrift § 28 Abs, 1 BGB «keine Anwendung" findet, soweit die Satzung ein anderes bestimmt, kann der internen Beschlußfassung auch die Außenwirkung genommen werden. Damit steht nichts im Wege, § 40 BGB auch insoweit zu dem Zuge kommen zu lassen, als die Satzung, die Einzelvertretungsmacht angeordnet hat, unter Abweichung von § 28 Abs. 1 BGB die interne Beschlußfassung einem anderen Organ als dem Vorstand übertragen kann.

Zitierte Normen: § 26 BGB § 28 FGG § 26 BGB
BGBVereinvorstehenVertretungsmachtBeschlußfassungSchützenmeisteramtBeschlußvereinenSatzung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	 ja
BGB §§ 26, 28, 64
Ein Verein, der durch seine Satzung den Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsmacht eingeräumt hat, kann in der Satzung die interne Beschlußfassung (Geschäftsführung) einem anderen Organ als dem Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB übertragen.
BGH, Beschl. v. 19. September 1977 - II ZB 9/76
BayObLG Müncher LG Traunstein AG .Rosenheim
BUNDESGERICHTSHOF
II ZB q/76	BESCHLUSS
in der Vereinsregistersache
 betr. die Anmeldung des Vereins "Schützengesellschaft zur Eintragung in das Vereinsregister
V erfahrensbeteiligte:
1.	Konditor Martin R(
2.	Kaufmann Franz beide wohnhaft in Kiefersfelden,
 Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigter:
Notar Dr.
Helmut W
traße 3/1, R
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 1977 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Bundschuh
 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Verfahrensbeteiligten werden der Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 9. Februar 1976 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergerichts - Rosenheim vom 14. Januar 1976 aufgehoben, soweit dies nicht schon durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 7. September 1976 geschehen ist.
Gründe :
Die Mitgliederversammlung der nicht rechtsfähigen f,Schützengesellschaft	Sitz	in
 Kiefersfelden beschloß am 29. November 1975 bei gleichzeitiger Annahme einer neuen Vereinssatzung, den Verein in das Vereinsregister eintragen zu lassen, § 8 der Satzung lautet auszugsweise:
»Organe des Vereins, Vereinsleitung Die Organe des Vereins sind:
1.	Das Schützenmeisteramt;
2.	der Vereinsausschuß;
3.	die Mitgliederversammlung.
Zu 1: Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister, 1 Schatzmeister, 1 Schriftführer und 1 Sportwart.
 
Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat EinzelVertretungsbefugnis ... In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters ...
Zu 2: Der Ausschuß besteht aus dem Schützenmeisteramt und fünf Beisitzern ... Die Beisitzer werden zusammen mit Mitgliedern der Vorstandschaft ... gewählt.
Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedem) gebunden ...M
Die Mitgliederversammlung wählte am 29. November 1973 die Beteiligten R^^^ und S0//0 zu dem 1. und 2. Schützenmeister, sowie den Schatzmeister, den Schriftführer, den Sportwart und die weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses. Am 13. Januar 1976 meldeten	und	S0/& den Verein zur Eintragung
 in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht - Registergericht - an. Durch Zwischenverfügung vom 14. Januar 1976 hat der Rechtspfleger verschiedene Bedenken gegen die Eintragung des Vereins erhoben, die zu dem Teil inzwischen erledigt worden sind. Im vorliegenden Verfahren geht es nur noch um folgende Beanstandung: Nach § 8 der Vereinssatzung sei der Vorstand im Sinne des Gesetzes nur zur Vertretung des Vereins befugt, während die dazu notwendigen Vereinsbeschlüsse das Schützenmeisteramt fasse.
Dies sei nicht zulässig, da die Beschlußfassung über die Vertretungshandlungen des Vereins keinem anderen Vereinsorgan übertragen werden dürfe. Das Beschwerdegericht hat diese Ansicht gebilligt. Das Bayerische
 
Oberste Landesgericht hält die Beanstandung für unbegründet (unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; vgl. die Beschlüsse v. 10. 8. 71 u. 23. 8. 72, BayObLGZ 1971, 302 u. 1972, 286) und möchte der weiteren Beschwerde der Verfahrensbeteiligten stattgeben. Es sieht sich jedoch an einer Entscheidung durch den auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom 11. Juni 1936, JW 1936, 2929 gehindert und hat die Sache in diesem Punkte dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
I. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG zu Recht vorgelegt. Der Beschluß des Kammergerichts hatte eine für seine Entscheidung erhebliche Auslegungsfrage zu dem Gegenstand, die ihrerseits auf der aus den §§ 28, 64, 70, 68 BGB hergeleiteten Ansicht beruht, beim Verein hänge die Vertretungsmacht des Vereinsvorstands davon ab, ob dieser (intern) einen entsprechenden Beschluß gefaßt habe. Das vorlegende Gericht meint; Sei man uneingeschränkt dieser Auffassung, dürfe folgerichtig die Zuständigkeit für die interne Beschlußfassung des Vereins auch durch die Satzung nicht auf ein anderes Organ übertragen werden, sonst könnten rechtswirksame Vertretungshandlungen "durch den Vorstand” überhaupt nicht mehr vorgenommen werden. Die Vertretungsmacht sei aber nach seiner - abweichenden - Ansicht nur dann von internen Vorstandsbeschlüssen abhängig, wenn "weder sämtliche Vorstandsmitglieder handeln noch satzungsmäßig Gesamt- oder Einzelvertretung angeordnet” sei; folglich brauche in anderen Fällen, also auch im Vorlagefall, die interne Beschlußfassung nicht notwendig bei dem zur Vertretung berufenen Vorstand verbleiben.
Danach beruhen die Entscheidung des Kammergerichts und der Vorschlag des vorlegenden Gerichts auf der unterschiedlichen Beurteilung einer von ihnen für ihre Fälle
 
jeweils als entscheidungserheblich angesehenen Vorfrage. Der Bundesgerichtshof ist mithin zur Entscheidung berufen.
II. Die vom Registergericht erhobene und vom Landgericht gebilligte Beanstandung ist nicht gerechtfertigt. Dem vorlegenden Gericht ist vielmehr zuzustimmen, daß ein Verein, der durch seine Satzung den Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsmacht eingeräumt hat, die interne Beschlußfassung (Geschäftsführung) einem anderen Organ als dem Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB übertragen kann.
Verleiht die Satzung den Mitgliedern des Vorstands ausdrücklich (hier Einzel-)Vertretungsmacht, so ist damit im Zweifel gewollt, ihnen die von weiteren Voraussetzungen unabhängige Rechtsmacht einzuräumen, gegenüber Dritten zugunsten und zu Lasten des Vereins rechtswirksam tätig zu werden; es soll dann insofern nichts anderes als etwa bei der Aktiengesellschaft (§§ 78 ff AktG), der GmbH (§§ 35 ff GmbHG), der Genossenschaft (§§ 26 ff GenG) und den Personengesellschaften des Handelsrechts (§§ 124 ff HGB) gelten, wo sich weder Dritte noch die Gesellschaft oder Genossenschaft auf abweichende oder fehlende Geschäftsführungsbeschlüsse berufen können, die Vertretungshandlung mithin in jedem Falle wirksam ist.
Den Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsmacht in diesem Sinne einzuräumen, ist auch beim Verein zulässig (und hat mit der Bestellung besonderer Vertreter nach § 30 BGB nichts zu tun). § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB, wo nur ganz allgemein bestimmt ist, daß ,fder Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt”, enthält kein Verbot für eine nähere satzungsmäßige
 
Regelung der Vertretungsmacht; aus § 40 in Verbindung mit § 26 BGB ist nur zu entnehmen, daß der Verein einen vertretungsberechtigten Vorstand haben muß und das durch die Satzung nicht abgeändert werden kann.
§ 28 Abs. 1 BGB, wo Grundsätze für die interne Beschlußfassung des Vorstands aufgestellt werden, läßt aus sich heraus keine zwingende Verbindung zu § 26 Abs. 2 BGB in dem Sinne als gewollt erkennen, daß diese Beschlußfas-sung für die Vertretungsmacht bestimmend sein müsse.
§ 64 BGB verlangt aber die Eintragung solcher Satzungs-bestimmungen ins Vereinsregister, die die Beschlußfassung abweichend von § 28 Abs. 1 BGB regeln, und durch die §§ 70, 68 BGB wird einer solchen Eintragung negative Publizität verliehen. Aus diesem Grunde wird § 28 Abs. 1 BGB dahin ausgelegt, daß eine ordnungsgemäße interne Beschlußfassung für die Außentätigkeit des Vorstands Wirksamkeitsvoraussetzung sei; denn sonst wäre § 64 BGB nicht verständlich. Ob dem, was nahe liegt, für den Fall zu folgen ist, daß es der Verein bei der gesetzlichen Regelung der §§ 26 Abs. 2, 28 Abs. 1 BGB beläßt, kann dahingestellt bleiben; § 64 BGB hätte auch dann noch einen, freilich recht begrenzten Sinn, wenn die Satzung die Vertretungsmacht des Vorstands ausdrücklich von internen Beschlüssen abhängig machen und das Zustandekommen wirksamer Beschlüsse abweichend von § 28 Abs. 1 BGB regeln würde. Da aber die Vorschrift in dieser oder jener Hinsicht noch eine Bedeutung behält, kann § 64 BGB jedenfalls nicht entnommen werden, daß die Abhängigkeit der Vertretungsmacht von der Beschlußfassung im Vereinsrecht auch durch die Satzung nicht beseitigt werden könne. Hätte der Gesetzgeber aus welchen Gründen auch immer eine solch ungewöhnliche und für den Rechtsverkehr wenig glückliche Regelung zwingend treffen wollen, hätte das unzweideutig zu dem Ausdruck kommen müssen. § 40 BGB ergibt denn auch das Gegenteil.
 
Da nach dieser Vorschrift § 28 Abs, 1 BGB «keine Anwendung" findet, soweit die Satzung ein anderes bestimmt, kann der internen Beschlußfassung auch die Außenwirkung genommen werden.
Ist aber Einzelvertretungsmacht und Unabhängigkeit der Vertretungsmacht von der Beschlußfassung auch im Vereinsrecht möglich, dann ist der weiteren Argumentation, zwischen geschäftsführendem und vertretungsberechtigten Vorstand müsse immer Identität bestehen, weil sonst der Vorstand entgegen § 26 Abs. 2 BGB allein nicht handlungsfähig sei, der Boden entzogen; auf die Frage, ob diese Schlußfolgerung überhaupt zwingend ist, braucht nicht eingegangen zu werden.
Damit steht nichts im Wege, § 40 BGB auch insoweit zu dem Zuge kommen zu lassen, als die Satzung, die Einzelvertretungsmacht angeordnet hat, unter Abweichung von § 28 Abs. 1 BGB die interne Beschlußfassung einem anderen Organ als dem Vorstand übertragen kann. Im vorliegenden Falle konnte daher mit der Geschäftsführung das (aus den beiden vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern und drei weiteren Personen bestehende) Schützenmeisteramt betraut werden.
8
/ß
Mithin ist die weitere Beschwerde begründet.
Stimpel
 Dr. Bauer
 Dr. Schulze
 Bundschuh
Fleck