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BGH · ii zb 5/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zb 5/66

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Norr, Liesecke, Dr. Schulze und Stimpel ohne mündliche Verhandlung am 21. August 1966 Berufung eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen.Stand gegen die Versäumung der Be rufungsfriot beantragt. Das Berufungsgericht führt aus: Der Beklagte habe für die Einlegung der Berufung nicht die äußerste, ihm zu demutbare Sorgfalt obwalten lassen. Sein Prozeßbevollmächtigter habe ihm die Urteilszustellung mit Schreiben vom 7- Juli 1966 mitgeteilt und gleichzeitig auf die mit Der Beklagte habe bereits am 14* Juli 1966 wieder Zugang zu seinen in Unordnung geratenen Geschäftspapieren gehabt, aber nicht nach dem Taschenkalender gesucht. Im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Zwangsräumung, mit deren Durchführung der Beklagte habe rechnen müssen, habe er seinen Kalender nicht zu den Gesehäfts-papieren legen dürfen, sondern zu sich nehmen müssen. Wenn der Beschwerdeführer meint, er habe nach Ablehnung seiner Einstellungsbitte durch das Vollstreckungsgericht überhaupt keine Zeit mehr zu dem Suchen gehabt, so verk nnt er, daß seine Nachlässigkeit darin liegt, daß er schon vor Erscheinen des Gerichtsvollziehers den Kalender zu den Geschäftspapieren gelegt hat, statt ihn zu sich zu nehmen. Letzteres war geboten, da ihm der Zwangsräumungsterrain bekannt war und er sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht darauf verlassen durfte, daß die Eäumung hinausgeschoben werde.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungBerufungsgerichtGeschäftspapierenBeschlußKalender

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ii zb 5/66	BESCHLOSS
in dem Rechtsstreit
 des L(
Verlagskaufmanns Andreas Z
, Wl
“■ytraße^P,
Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Rr
 in
gegen
 Firma B s c h ä f t GmbH, Sj
-Kommissionsg
, R^mpstr
 Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte : Rechtsanv;älte
'und
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Norr, Liesecke, Dr. Schulze und Stimpel ohne mündliche Verhandlung am 21. November 1966 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5» Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Bamberg vom 23. September 1966 wird auf Kosten des Beklagten zurüekgewiesen.
0 r U n d e :
Der Beklagte hat gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 5• Juli 1966 zugestellte Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 21. Juni 1966 am 11. August 1966 Berufung eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen.Stand gegen die Versäumung der Be rufungsfriot beantragt. Diesen Antrag hat das Oberlandes gericht Bamberg mit Beschluß vom 23. September 1966 zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die sofortige Be schwnrde des Beklagten.
Sie ist frist- und formgerecht eingelegt, aber nicht begründet.
Das Berufungsgericht führt aus: Der Beklagte habe für die Einlegung der Berufung nicht die äußerste, ihm zu demutbare Sorgfalt obwalten lassen. Sein Prozeßbevollmächtigter habe ihm die Urteilszustellung mit Schreiben vom 7- Juli 1966 mitgeteilt und gleichzeitig auf die mit
 
dem 5* August 1966 ablaufende Berufungsfrist hingewiesen. Der Beklagte habe den Fristablauf in seinem Taschenkalender vermerkt und diesen zu seinen übrigen Geschäftspapieren gelegt, obwohl für den 12. Juli 1966 die Zwangsräumung seiner Geschäftsräume durch den Gerichtsvoll zieher angesetzt gewesen sei. Der Beklagte habe bereits am 14* Juli 1966 wieder Zugang zu seinen in Unordnung geratenen Geschäftspapieren gehabt, aber nicht nach dem Taschenkalender gesucht. Hach seiner Darstellung sei der Kalender erst am 8. August 1966 zu dem Vorschein gekommen.
Im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Zwangsräumung, mit deren Durchführung der Beklagte habe rechnen müssen, habe er seinen Kalender nicht zu den Gesehäfts-papieren legen dürfen, sondern zu sich nehmen müssen.
Eino weitere Nachlässigkeit liege darin, daß er nicht rechtzeitig nach dem Kalender gesucht habe.
Den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses tritt der Senat im vollen Umfang bei. Wenn der Beschwerdeführer meint, er habe nach Ablehnung seiner Einstellungsbitte durch das Vollstreckungsgericht überhaupt keine Zeit mehr zu dem Suchen gehabt, so verk nnt er, daß seine Nachlässigkeit darin liegt, daß er schon vor Erscheinen des Gerichtsvollziehers den Kalender zu den Geschäftspapieren gelegt hat, statt ihn zu sich zu nehmen. Letzteres war geboten, da ihm der Zwangsräumungsterrain bekannt war und er sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht darauf verlassen durfte, daß die Eäumung hinausgeschoben werde. Der Beschwerdeführer hat auch nicht glaubhaft gemacht, daß er nicht in der Lage gewesen wäre, bei Anwendung äußerster Sorgfalt den Kalender rechtzeitig zu finden. Hiernach hat das Berufungsgericht mit Recht den
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Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen (§§ 233» 519 b ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Br. Kuhn	Br.	Nörr	Liesecke
 Br. Schulze	Stimpel