Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in gegen den V/ebemeister Lucian P( Juli 1964, einem Freitag, hat er bei der allgemeinen Sinlaufstelle der Justizbehörden in München einen Schriftsatz eingereicht, der u.a. den Antrag enthielt, die am 13. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß unter Zurückweisung des V/ieder-einsctzungsgesuchs die Berufung als unzulässig verworfen. DeriProzeßbevollmächtigte des Klägers hat danach nicht alles getan, was erforderlich und ihm zu demutbar gewesen wäre, um den fruchtlosen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu verhindern« Das Der Kläger muß sich gemäß § 232 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Rechtsanwalts zurechnen lassen. Die Kosten der nach alledem erfolglosen Beschwerde waren dem Kläger gemäß § 97 Abs..1 ZPO aufzuerlegen.
2AOS 0^8 II ZB 9/64 Beschluß in dem Rechtsstreit des Steuerberaters Dr. Stefan J| Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in gegen den V/ebemeister Lucian P( istr Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in Mi Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 15. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Juli 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hatte gegen das im schriftlichen Verfahren erlassene, den Parteien am 15. und 16. Mai 1964 zugestellte Urteil der 11« Zivilkammer des Landgerichts München I rechtzeitig Berufung eingelegt. Am Nachmittag des 10. Juli 1964, einem Freitag, hat er bei der allgemeinen Sinlaufstelle der Justizbehörden in München einen Schriftsatz eingereicht, der u.a. den Antrag enthielt, die am 13. Juli ablaufende Berufungsbegründungsfrist zu verlängern. Dieser Antrag konnte nicht beschieden werden, weil er bei der Geschäftsstelle des 1. Zivilsenats erst am Morgen des 14« Juli (Dienstag) eingegangen ist. Der Kläger hat fristgerecht Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich die Berufung begründet. Er meint, sein Prozeßbevollmächtigter, der im übrigen am 13. Juli dienstlich verreist gewesen sei, habe sich darauf verlassen dürfen, daß sein Schriftsatz rechtzeitig vorgelegt werde. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß unter Zurückweisung des V/ieder-einsctzungsgesuchs die Berufung als unzulässig verworfen. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Klägers ist unbegründet; denn der Kläger ist nicht durch einen unabwendbaren Zufall gehindert gewesen, die Prist zur Berufungsbegründung einzuhalten0 Der Rechtsanwalt muß sich vergewissern, daß die von ihm beantragte Fristverlängerung tatsächlich vorgenommen ist; denn nicht schon der Antrag der Partei, sondern erst die daraufhin ergehende Verfügung führt die Fristverlängerung herbei, und nach allgemeiner Erfahrung treten immer wieder Umstände ein, die den rechtzeitigen Erlaß dieser Verfügung verhindern (BGHZ 10, 307 ff; 12, 365 ff)o Im vorliegenden Falle kam erschwerend hinzu, daß zwischen dem Eingang des Verlängerungsantrags und dem Tag des Frist&blaufs ein Wochenende lag, daß der Schriftsatz nicht das Aktenzeichen des Oberlandesgerichts trug, daß er nicht den zuständigen Zivilsenat bezeichnete und nur als "Anwaltsbestel-lungsanzeige" überschrieben war« Deshalb hätte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts sicherstellen müssen, daß am 13» Juli 1964 - durch wen und auf welche Weise auch immer - nach dem Verbleib des Schriftsatzes geforscht und notfalls ein neuer Verlängerungsantrag eingereicht wurde« Dieser Pflicht war der Prozeßbevollmächtigte auch nicht deshalb enthoben, weil er am 13* Juli 1964 dienstlich abwesend war. DeriProzeßbevollmächtigte des Klägers hat danach nicht alles getan, was erforderlich und ihm zu demutbar gewesen wäre, um den fruchtlosen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu verhindern« Das A gereicht ihm auch zu dem Verschulden; denn ihm hätten die Anforderungen, die in einem solchen Fall nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts zu stellen sind, bekannt sein müssen» Der Kläger muß sich gemäß § 232 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Rechtsanwalts zurechnen lassen. Die Kosten der nach alledem erfolglosen Beschwerde waren dem Kläger gemäß § 97 Abs. .1 ZPO aufzuerlegen. Dr. Fischer Dr. HÖrr Liesecke Dr. Bukow Dr. Schulze