wird die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 8. Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinem Beschluß BGHZ 4, 54 ausgeführt, daß eine für den Pall der Bewilligung des Armenrechts eingelegte Berufung unzulässig ist, weil ihr damit eine echte Bedingung beigefügt worden ist. Port war die Berufung mit der Bitte eingelegt worden, sie erst nach Bewilligung des Armenrechts in den Geschäftsgang zu nehmen. Die Berufung ■ war also unbedingt eingelegt mit dem Vorbehalt, sie zurückzunehmen, wenn das Armenrecht nicht bewilligt werden sollte. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
II ZB 9/62 21 LG 035 Beschluß : In Sachen des Rentners Josef G str. Beklagten und Beschwerdeführers, -vertreten durch RechtsanwäjyjgHj^^^^JBBHBB^^ gegen den Limonad enfabrikant en Konrad A HflHHHB« BflHPstr. B, Kläger und Beschwerdegegner, -vertreten durch Rechtsanwältin _ wird die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19- April 1962 zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Gründe : Die nach § 519 b Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinem Beschluß BGHZ 4, 54 ausgeführt, daß eine für den Pall der Bewilligung des Armenrechts eingelegte Berufung unzulässig ist, weil ihr damit eine echte Bedingung beigefügt worden ist. Eine solche bedingte Berufung ist nicht statthaft, weil sie eine für das Verfahren nicht erträgliche Ungewißheit mit sich bringt. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 2. November 1955 AP Nr. 31 zu § 72 ArbGG 1953 gibt keinen Anlaß zu einer -2- abweichenden Beurteilung. Zu Unrecht verweist das Bundes- * arbeitsgericht für die Zulässigkeit der Berufung ira er- | örterten Pall auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29. Mai 1952 - IV ZR 224/51 - NJW 1952, 880 Nr. 2 = IM \ ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 2. Port war die Berufung mit der Bitte eingelegt worden, sie erst nach Bewilligung des Armenrechts in den Geschäftsgang zu nehmen. Die Berufung ■ war also unbedingt eingelegt mit dem Vorbehalt, sie zurückzunehmen, wenn das Armenrecht nicht bewilligt werden sollte. Die Ungewißheit über die Einleitung des Berufungsverfahrens bestand also nicht. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Karlsruhe, den 5. Juli 1962 Bundesgerichtshof - II. Zivilsenitf? Br.Fischer Br.Kuhn Dr. Nörr Liesecke Br.Bukov/