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BGH · II ZB 8/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 8/94

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 26. Dieser Antrag wurde ebenso wie der Einspruch der Beklagten durch Beschluß des Landgerichts vom, 6. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 11. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beklagten. Gegen einen Beschluß der vorliegenden Art ist eine weitere sofortige Beschwerde nach § 568 a ZPO nur statthaft, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision stattfinden würde. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, da der Wert der Beschwer der Beklagten 60.000,— DM nicht übersteigt und das Oberlandesgericht die weitere sofortige Beschwerde nicht zugelassen hat. Die Kosten des laufenden Rechtsstreits müssen bei der Wertbemessung schon deswegen außer Betracht bleiben, well sich der Wert der Beschwer nach den gestellten Anträgen, also dem Streitgegenstand, bestimmt; zudem bleiben nach §§ 2, 4 Abs. 1 Halbs.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 8/94
vom 10. Oktober 1994
in dem Rechtsstreit
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2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Oktober 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Röhricht» Dr. Henze,
 Dr. Goette und Prof. Dr. Greger
 beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. April 1994 wird auf Kosten der Beklagten verworfen,
 Beschwerdewert: 54.072,85 DM
Gründe:
I.
Durch Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 9. Juli 1991 wurde die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 54.072,85 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 10. Juni 1991 zu zahlen. Wegen der Versäumung der Einspruchsfrist beantragte die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Antrag wurde ebenso wie der Einspruch der Beklagten durch Beschluß des Landgerichts vom, 6. Dezember 1993 verworfen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 11. April 1994 als unbegründet zurück. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beklagten.
II.
3 -
Die weitere Beschwerde ist unzulässig. Gegen einen Beschluß der vorliegenden Art ist eine weitere sofortige Beschwerde nach § 568 a ZPO nur statthaft, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision stattfinden würde. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, da der Wert der Beschwer der Beklagten 60.000,— DM nicht übersteigt und das Oberlandesgericht die weitere sofortige Beschwerde nicht zugelassen hat.
Die Ansicht der Beklagten, die Beschwer übersteige 60.000,— DM, weil dem Betrag der Hauptsache die von der Beklagten zu tragenden Verfahrenskosten hinzuzurechnen seien, trifft nicht zu. Die Kosten des laufenden Rechtsstreits müssen bei der Wertbemessung schon deswegen außer Betracht bleiben, well sich der Wert der Beschwer nach den gestellten Anträgen, also dem Streitgegenstand, bestimmt; zudem bleiben nach §§ 2, 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO sogar solche Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, außer Betracht. Inwieweit in den Fällen teilweiser Erledigterklärung oder bei einem das Kosteninteresse unterschreitenden Wert des Streitgegenstandes Besonderheiten gelten (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 1992 - XII ZB 135/91, NJW 1992, 1513, 1514; Beschl. v. 10. März 1994 - IX ZB 20/94, NJW 1994, 1740; nur
 auf solche Fälle beziehen sich auch die von der Beklagten herangezogenen Ausführungen von Lappe, NJW 1987, 1860,
1861), braucht hier nicht erörtert zu werden, da ein solcher Fall nicht vorliegt.
Boujong	Röhricht	Dr. Henze
 Dr. Goette
 Dr. Greger