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BGH · li zb 8/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: li zb 8/85

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin vom 18. Mai 1985 wies der Vorsitzende des Berufungsgerichts den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin darauf hin, daß die am 26. Dieser habe noch am gleichen Tag verfügt, die Promptfrist zu löschen, eine Notfrist für den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf den 26. Er habe sich gewundert, wieso diese entgegen seiner Verfügung vom Vortag noch nicht gelöscht gewesen sei und deshalb Frl. V0B gebeten nachzuprüfen, warum sie die Frist nicht gelöscht und ob sie die verfügte Notfrist notiert habe. Die Akte sei ihm daher erst wieder vorgelegt worden, als der Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Senat teilt nicht die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Fristversäumnis verschuldet hat, weil er sich nicht mit der Anweisung an Frl. WdH hätte begnügen dürfen nachzuprüfen, ob die Notfrist tatsächlich notiert war, sondern selbst ”für die Sicherung der Eintragung der Notfrist hätte sorgen müssen”. Frl. W^m^ war eine schon mehrere Jahre im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin tätige, bewährte Kanzleiangestellte, die regelmäßig überwacht wurde. Auch durfte er davon ausgehen, daß sie die Weisung nachzuprüfen, ob eine bestimmte Notfrist notiert war, sorgfältig befolgen und die Eintragung nachholen werde, falls diese versäumt worden sein sollte. April 1985 bei der Vorlage des Fristenkalenders eine Unklarheit wegen der Löschung der Promptfrist ergeben hatte, brauchte er nicht anzunehmen, Frl. werde die ihr nunmehr gegebene konkrete Weisung nicht sorgsam ausführen und gegebenenfalls die Eintragung der Notfrist nicht nachholen. Danach war der Klägerin, die lediglich das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, hingegen nicht das seiner Kanzleikräfte zu vertreten hat (vgl.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
BerufungEintragungFräuleinBerlinPromptfristNotfristKlägerinProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
li zb 8/85 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der kaufmännischen Angestellten Anneliese R
HMBallee 59,
9
Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Karl-Heinz HflH|allee 59 a,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Dr. Seidl und Brandes am 25. November 1985
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluß des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Juli 1985 aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 1985 gewährt.
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheidet das Berufungsgericht.
Gründe :
Die Klägerin hat gegen das vorstehend genannte Urteil des Landgerichts Berlin rechtzeitig Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom 2. Mai 1985 wies der Vorsitzende des Berufungsgerichts den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin darauf hin, daß die am 26. März 1985 eingegangene Berufung nicht begründet worden ist. Darauf hat die Klägerin die Berufung begründet. Ferner hat sie beantragt, ihr wegen Ver-
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säumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Den Antrag hat sie wie folgt begründet: Auf Grund einer im Fristenkalender eingetragenen Promptfrist für den 9. April 1985 sei die Akte ihrem Prozeßbevollmächtigten am 8. April 1985 vorgelegt worden. Dieser habe noch am gleichen Tag verfügt, die Promptfrist zu löschen, eine Notfrist für den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf den 26. April 1985 zu notieren und die Akte "in Rot” wieder vorzulegen. Am nächsten Tag habe ihm die Kanzleiangestellte Frl.	den Fristenkalender
 vorgelegt, damit er die Promptfrist abzeichne. Er habe sich gewundert, wieso diese entgegen seiner Verfügung vom Vortag noch nicht gelöscht gewesen sei und deshalb Frl. V0B gebeten nachzuprüfen, warum sie die Frist nicht gelöscht und ob sie die verfügte Notfrist notiert habe. Danach habe er die Promptfrist abgezeichnet. Infolge eines Versehens habe Frl. Wdie Notfrist nicht eingetragen.
Die Akte sei ihm daher erst wieder vorgelegt worden, als der Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 2. Mai 1985 eingegangen sei. Danach treffe ihren Prozeßbevollmächtigten kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist. Das gelte insbesondere auch, soweit er es Frl.	überlassen	habe	nach-
zuprüfen, ob die Notfrist zu dem 26. April 1985 im Fristenkalender eingetragen sei. Frl.	sei	seit	zwei-
einhalb Jahren im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten beschäftigt und genauestens unterrichtet gewesen, wie mit Fristverfügungen zu verfahren sei. Sie habe in dieser Zeit insoweit noch niemals einen Fehler gemacht und sei in Abständen zwischen 10 Tagen und vier Wochen Jeweils stichprobenartig kontrolliert worden.
 
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet.
Der Senat teilt nicht die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Fristversäumnis verschuldet hat, weil er sich nicht mit der Anweisung an Frl. WdH hätte begnügen dürfen nachzuprüfen, ob die Notfrist tatsächlich notiert war, sondern selbst ”für die Sicherung der Eintragung der Notfrist hätte sorgen müssen”. Frl. W^m^ war eine schon mehrere Jahre im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin tätige, bewährte Kanzleiangestellte, die regelmäßig überwacht wurde. Sie war mit Fristensachen vertraut und hatte insoweit bisher einwandfrei gearbeitet. Ihr durfte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Berechnung und Eintragung in seinem Büro geläufiger Fristen übertragen. Auch durfte er davon ausgehen, daß sie die Weisung nachzuprüfen, ob eine bestimmte Notfrist notiert war, sorgfältig befolgen und die Eintragung nachholen werde, falls diese versäumt worden sein sollte. Allein deshalb, daß sich am 9. April 1985 bei der Vorlage des Fristenkalenders eine Unklarheit wegen der Löschung der Promptfrist ergeben hatte, brauchte er nicht anzunehmen, Frl.	werde die
 ihr nunmehr gegebene konkrete Weisung nicht sorgsam ausführen und gegebenenfalls die Eintragung der Notfrist nicht nachholen. Auch bei dem gebotenen strengen Maßstab für die Pflichten eines Rechtsanwalts kann von ihm hier nicht schon verlangt werden, die Angelegenheit selbst zu überprüfen.
Danach war der Klägerin, die lediglich das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, hingegen nicht das seiner Kanzleikräfte zu vertreten hat (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO), Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Stimpel
 Dr. Seidl
 Dr. Bauer
 Brandes
Bundschuh