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BGH · Ti zb 8/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ti zb 8/78

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel \ind die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Dr. Skibbe am 19. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und sich dabei den Antrag Vorbehalten. März 1978) eingegangenen Berufungsbegründung hat sie beantragt, die Klage abzuweisen, soweit die Zwangsvollstreckung wegen der Zinsen auch für die Jahre 1971 und 1972 für unzulässig erklärt worden ist. Zur Begründung hat sie Tatsachen behauptet, aus denen sie herleitet, die Verjährung sei für diese Zinsbeträge im Jahre 1975 unterbrochen worden. März 1978 - entsprechend dem Betrag der Zinsen für 1971 und 1972 -auf nur 370,57 DM festgesetzt hatte, faßte die Beklagte ihren Antrag dahin neu, daß die Klage in vollem Umfang abzuweisen sei. Aus der Behauptung, im Jahre 1975 die Verjährung unterbrochen zu haben, hatte die Beklagte am Er der Begründungsschrift zwar gefolgert, die Mbis zu dem 31* De ber 1971 fällig gewordenen Zinsforderungen" seien nicht ve jährt. Danach kann auch mit ihr in Wahrheit nur gemeint gewesen sein, die nach dem 31• Dezember 1970, also für 1971 und 1972 fällig gewordenen Zinsforderungen seien nicht verjährt. März 1961 -VI ZR 209/60 = NJW 1961, 1115 kann allerdings eine uneingeschränkt eingelegte Berufung, deren in der Begründungsschrift enthaltener Antrag die Berufungssumme nicht erreicht, ausnahmsweise dann nicht als unzulässig verworfen werden, wenn eine spätere Antragserweiterung, die sich noch im Rahmen der Berufungsgründe hält, nunmehr zur Überschreitung dieser Summe führt (anderer Ansicht Stein/Jonas/Grunsky aaO § 519 An. 41 und Allg. Die von der Beklagten nach Ablauf der Begründungsfrist vorgenommene Erweiterung ihres Rechtsmittelantrages lag Jedoch nicht mehr im Rahmen der für den ursprünglichen Antrag gegebenen Begründung, die Verjährung sei (erst) im Jahre 1975 unterbrochen worden. Januar 1971 betreffen und ist auch offensichtlich bei ihrer Einreichung am letzten Tage der Frist nur für diese Zinsen gedacht gewesen. Die Ausdehnung des Antrages auf Zinsen für die frühere Zeit hätte zusätzlicher Gründe bedurft wie etwa der Behauptung, die Verjährung sei schon vor 1975 unterbrochen worden.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
BerufungZinsunzulässigBegründung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Ti zb 8/78	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma Wilhelm V An der Bl
, Maschinenfabrik,
 Beklagten und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Heinrich B
traße®,
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel \ind die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Dr. Skibbe am 19. Oktober 1978
beschlossen:
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Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Juli 1978 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe :
Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil vom 6. Juli 1967 und einem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 12. Juli 1967 für unzulässig erklärt, soweit die Beklagte aus diesen Titeln Zinsen für die Zeit vom 7. bzw. 12. Juli 1967 bis zu dem 31. Dezember 1972 verlangt, weil die Zinsansprüche für diese Zeit verjährt seien. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und sich dabei den Antrag Vorbehalten. In der am letzten Tage der Frist (6. März 1978) eingegangenen Berufungsbegründung hat sie beantragt, die Klage abzuweisen, soweit die Zwangsvollstreckung wegen der Zinsen auch für die Jahre 1971 und 1972 für unzulässig erklärt worden ist. Zur Begründung hat sie Tatsachen behauptet, aus denen sie herleitet, die Verjährung sei für diese Zinsbeträge im Jahre 1975 unterbrochen worden. Nachdem das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren durch Beschluß vom 31. März 1978 - entsprechend dem Betrag der Zinsen für 1971 und 1972 -auf nur 370,57 DM festgesetzt hatte, faßte die Beklagte ihren Antrag dahin neu, daß die Klage in vollem Umfang abzuweisen sei. Das Berufungsgericht hat diese Antrags-
 
erweiterung für unwirksam gehalten und die Berufung als unzulässig verworfen.
Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet.
Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hatte das Berufungsgericht gemäß § 519 b Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen die Zulässigkeit der Berufung zu prüfen. Daß sie in diesem Zeitpunkt zu verneinen und demgemäß das Rechtsmitte als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre (vgl. Stein/Jonas Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 519 Anm. 20 und 40), zieht auct die Beklagte nicht in Zweifel. Durch das Urteil des Landgerichts war sie zwar um mehr als 500 DM beschwert, so dal; ihr Rechtsmittel an sich statthaft gewesen war. Ihr innerhalb der Begründungsfrist gestellter Antrag blieb dann abe hinter der Beruf ungssumme zurück; denn er betraf, anders e der im ersten Rechtszug gestellte Klagabweisungsantrag, ni; noch die Zinsen für 1971 und 1972, die insgesamt weniger € 500 DM ausmachten. Aus der Behauptung, im Jahre 1975 die Verjährung unterbrochen zu haben, hatte die Beklagte am Er der Begründungsschrift zwar gefolgert, die Mbis zu dem 31* De ber 1971 fällig gewordenen Zinsforderungen" seien nicht ve jährt. Diese, von dem Antrag und dem sonstigen Inhalt ihre Schriftsatzes abweichende Formulierung kann aber nur auf einem Versehen beruhen. Danach kann auch mit ihr in Wahrheit nur gemeint gewesen sein, die nach dem 31• Dezember 1970, also für 1971 und 1972 fällig gewordenen Zinsforderungen seien nicht verjährt.
Der Mangel eines die Berufungssumme übersteigenden Antrages konnte durch dessen spätere Erweiterung nicht geheilt werden; denn der (zunächst durch die Beschwer und sodann durch die Anträge der Berufungsbegründung bestimmte Beschwerdegegenstand und dessen Wert lassen sich nach Able
 
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der Begründungsfrist grundsätzlich nicht mehr erhöhen.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. März 1961 -VI ZR 209/60 = NJW 1961, 1115 kann allerdings eine uneingeschränkt eingelegte Berufung, deren in der Begründungsschrift enthaltener Antrag die Berufungssumme nicht erreicht, ausnahmsweise dann nicht als unzulässig verworfen werden, wenn eine spätere Antragserweiterung, die sich noch im Rahmen der Berufungsgründe hält, nunmehr zur Überschreitung dieser Summe führt (anderer Ansicht Stein/Jonas/Grunsky aaO § 519 Anm. 41 und Allg. Einl. vor § 511 Anm. 21). Die von der Beklagten nach Ablauf der Begründungsfrist vorgenommene Erweiterung ihres Rechtsmittelantrages lag Jedoch nicht mehr im Rahmen der für den ursprünglichen Antrag gegebenen Begründung, die Verjährung sei (erst) im Jahre 1975 unterbrochen worden. Diese Begründung kann nur die Zinsen ab 1 . Januar 1971 betreffen und ist auch offensichtlich bei ihrer Einreichung am letzten Tage der Frist nur für diese Zinsen gedacht gewesen. Die Ausdehnung des Antrages auf Zinsen für die frühere Zeit hätte zusätzlicher Gründe bedurft wie etwa der Behauptung, die Verjährung sei schon vor 1975 unterbrochen worden. Die Antragserweiterung scheitert mithin Jedenfalls daran.
 
daß es insoweit an einer nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erforderlichen - nach Ablauf der Frist auch nicht mehr nachholbaren - Begründung gefehlt hat. Die Berufung ist danach unzulässig geblieben.
Stimpel	Dr. Schulze	Richter	am Bundes-
gerichtshof Fleck kann wegen Erkrankung nicht unterschreiben.
Stimpel
 Bundschuh	Dr.	Skibbe