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BGH · ii zb 8/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zb 8/73

November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Kellermann, Dr. Tidow und Bundschuh beschlossen: Das Oberlandesgericht Hamm hatte im Rahmen einer sofortigen weiteren Beschwerde über die Frage zu entscheiden, ob es firmen rechtlich zulässig ist, daß ein Gesellschafter, der das Unternehmen einer Kommanditgesellschaft mit der Firma nach deren Auflösung als Einzel kauf mann weit erführt, die .Gesellschaftsfirma unverändert beibehält. Inzwischen ist das Einzel unternehmen wieder in eine Kommanditgesellschaft mit der geänderten Firma: & SMB Nachf." Damit ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Die Umstände des vorliegenden Falles geben dem Senat, ohne daß es einer Entscheidung der zur Vorlage führenden Rechtsfrage bedarf, keine Veranlassung, von dem Grundsatz abzuweichen, daß im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat.

Zitierte Normen: § 23 FGG
KostenbeteiligtEinzelFirmaFrageFGG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ii zb 8/73	BESCHLUSS
in der Handels registersache
 der Kauffrau Kitv/e Eva (Krs.
geb.
~ Verfahrensbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Dr. ®|^und Dr. IC GflüHBstraße
 weitere Beteiligte:
3üdv/e s tf älis che
 Indus trie - und Hand el s kämme r
zu Hl
B e s chw e r de führ e r i n
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Kellermann, Dr. Tidow und Bundschuh
 beschlossen:
1.	Das Verfahren ist erledigt.
2.	Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe :
Das Oberlandesgericht Hamm hatte im Rahmen einer sofortigen weiteren Beschwerde über die Frage zu entscheiden, ob es firmen rechtlich zulässig ist, daß ein Gesellschafter, der das Unternehmen einer Kommanditgesellschaft mit der Firma	nach
 deren Auflösung als Einzel kauf mann weit erführt, die .Gesellschaftsfirma unverändert beibehält. Da es diese Frage abweichend von einer Entscheidung des Kammergerichts in Berlin (Beschl. v. 20. 6. 35-1 Wx 310/35» HRR 35 Nr. 1472) verneinen wollte, hat es die Sache gemäß § 23 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt (vgl.
 NJV 1973, 2000). Inzwischen ist das Einzel unternehmen wieder in eine Kommanditgesellschaft mit der geänderten Firma:	&	SMB Nachf." umgewandelt worden. Die
 Änderung ist im Handelsregister eingetragen. Damit ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Es ist somit nur noch gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG darüber zu entscheiden, ob zwischen den Beteiligten eine Kostenerstattung
 angezeigt ist. Dies wird verneint. Die Umstände des vorliegenden Falles geben dem Senat, ohne daß es einer Entscheidung der zur Vorlage führenden Rechtsfrage bedarf, keine Veranlassung, von dem Grundsatz abzuweichen, daß im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat.
Stimpel Fleck Dr. Kellermann Dr. Tidow Bundschuh