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BGH

Gericht: BGH

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19o Oktober 1967 aufgehobene Die Beklagte hat gegen das am 25° April 1967 verkündete Urteil des Landgerichts in Oldenburg Berufung eingelegt o Die Berufungsschrift ist dem Oberlandesgericht am 22o Juni 19675 die Begründungsschrift am 25° September 1967 zugegangen. Auf den Hinweis des Oberlandesgerichts5 daß die Frist für die Berufungsbegründung versäumt soiP hat die Beklagte um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebetene Durch Beschluß vom 19o Oktober 1967 hat das Oberlandesgericht eine Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen„ Gegen diesen Beschluß richtet sich die zulässige und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagteno Sie ist begründete Die Frist für die Berufungsbegründung hatte am 22o Juni 1967 begonnen {§ 519 Abs0 2 ZPO)o Dieser lag wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet (§§ 222 AbSo 1 ZPOj 187 Abs0 1 BGB)0 Der Lauf der Frist

Zitierte Normen: § 519 ZPO § 222 BGB
RechtsanwaltOldenburgFrist°BerufungsbegründungBeschlußDr0©

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
iiJB.8/61	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der
anlage M Graf zu 0 FeHBB, Ralf H! und Dr© Rudi Ti
 Versicherungs-AG, f ]9 vertreten durch die Vorstandsmitglieders Prosper
 Dr© Walter , Dr© Paul
 Dr« Glaus Werner S|
Beklagten^ Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin
 Prozeßbevollraäehtigter; Rechtsanwalt Pieloth, Oldenburg -
gegen
 den Krankenpfleger Harry Bifj^Bweg
 Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmäohtigters Rechtsanwalt Br
h
OH
Der II o Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 30o November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Bischer und der Bundesrichter Dr0 Kuhn5 Dr„ Nörr, Dra Bukow und Stimpel
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19o Oktober 1967 aufgehobene
 Die Beklagte hat gegen das am 25° April 1967 verkündete Urteil des Landgerichts in Oldenburg Berufung eingelegt o Die Berufungsschrift ist dem Oberlandesgericht am 22o Juni 19675 die Begründungsschrift am 25° September 1967 zugegangen. Auf den Hinweis des Oberlandesgerichts5 daß die Frist für die Berufungsbegründung versäumt soiP hat die Beklagte um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebetene Durch Beschluß vom 19o Oktober 1967 hat das Oberlandesgericht eine Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen„
Gegen diesen Beschluß richtet sich die zulässige und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagteno Sie ist begründete
 Die Frist für die Berufungsbegründung hatte am 22o Juni 1967 begonnen {§ 519 Abs0 2 ZPO)o Dieser lag wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet (§§ 222 AbSo 1 ZPOj 187 Abs0 1 BGB)0 Der Lauf der Frist
 
wurde dann durch die Gerichtsferien mit der Folge gehemmt, daß der noch übrige Teil der Frist - hier 8 Tage - mit dem Ende der Ferien - also am 16 <> September 1967, der mitgerechnet wird - zu laufen begann (§§ 223 Abs« 1 ZPO, 199 GVG, 187 Aböo 2 BGB)o Da das Ende der Frist auf einen Sonnabend, den 23o September 1967, fiel, endete die Frist nach § 222 Abs» 2 ZPO erst mit Ablauf des 25° September 1967« An diesem Tag ist die Berufungsbegründung eingegangen»
Hiernach ist die Frist für die Berufungsbegründung gewahrt» Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben»
Dr»Fischer Dr»Kuhn DroNörr	Dr»Bukov;	St impel
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