Die Forderungen der Gesellschaft gegen ihre Tochtergesellschaften sind im Jahresabschluß 1964 als "Forderungen an Konzernunternehmen" auszuweisen. Die Gesellschaft bezog das auf sich und fühlte sich als "Gernegroß" angesprochen und hierdurch besonders betroffen, da sie sich gegen die Verwendung der Bezeichnung "Forderungen an Konzernunternehmen" in ihrem Jahresabschluß 1963 gewehrt hatte. Sie machte daher gegenüber ihrem Abschlußprüfer unter Hinweis auf die wiedergegebene Zeitsehriftenotelle geltend, außer der und der Philipp HoflÜ^^AG, die beide weit mehr als eine halbe Milliarde Umsatz hätten, verwendeten alle anderen Bauaktiengesellschaften Bezeichnungen wie Forderungen "an abhängige Gesellschaften", "an abhängige Unternehmen", "an Tochtergesellschaften", "an Beteiligungs-gesellochaften", "an befreundete Gesellschaften", "gegenüber befreundeten Gesellschaften11 oder "gegenüber nahestehenden Gesellschaften". Zugleich vertrat sie den Standpunkt, entweder müsse ihr, wie sie das schon für den Abschluß 1963 gewünscht habe, eine entsprechende Bezeichnung gestattet werden oder aber alle Aktiengesellschaften müßten sich an den Uortlaut des § 131 Abs. 1 A III 9 AktG halten. Der 9« Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat festgestellt, die Gesellschaft habe im Abschluß 1964 ihre Forderungen gegen ihre beiden "Tochtergesellschaften" als Forderungen an Konzernunternehmen auszuweisen, ihr jedoch nachgelassen, diese "Kennzeichnung mit einer anderen zu verbinden, welche das Yorliegen einer konzernmäßigen Verflechtung im Sinne des § 15 AktG mit einer im Verkehr üblichen Bezeichnung wie ’Forderungen an Tochtergesellschaften*, ‘Forderungen an abhängige Gesellschaften*, ’Forderungen an Beteiligungsgesellschaften’ näher erläutert»" Daher ist dieser Ausdruck auch in der Jahresbilanz zu verwenden und eine abweichende Bezeichnung unzulässig. Hinzu kommt, daß die Angabe über die Beziehungen zu Konzernunternehmen im Geschäftsbericht der Erläuterung des Jahresabschlusses dienen (§ 128 Abs. 2 AktG) und es nicht sinnvoll erscheint, für den Ausweis von Forderungen an Konzernunternehmen in der Bilan z eine andere Terminologie als für die Erläuterung dieses Bilanzpostens im Geschäftsbericht zu verwenden. Hierfür kann nicht angeführt werden, daß schon seit 1931 Forderungen an Konzernunternehmen nicht immer unter dieser Bezeichnung ausgewiesen worden sind» Denn der durch die Verordnung über Aktienrecht vom 19. Denn die damalige Regelung enthielt noch keine dem § 15 AktG entsprechende Vorschrift und stellte die Ausweispflicht für “Forderungen an abhängige Gesellschaften und Konzerngesellschaften“ auf.Bedeutsam ist dagegen, daß auch seit dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes (1. Oktober 1937) zahlreiche Bilanzen, die Forderungen an Konzernunternehmen auszuweisen hatten, dies unter anderen Bezeichnungen getan und den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Abschlußprüfer gefunden haben» Auch das Wirtschaftsprüferjahrbuch 1954 {B. Aber auch wenn in dieser Handhabung die Rechtsüberzeugung zu dem Ausdruck kam, Forderungen an Konzernunternehmen könnten in der Jahresbilanz unter anderen Bezeichnungen ausgewiesen werden, so vermag das doch nichts daran zu ändern, daß das Aktiengesetz den Begriff Konzernunternehmen definiert0 als gesetzestechnischen Ausdruck verwendet hat und dieser Begriff demzufolge auch so verstanden und hingenommen werden muß. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat sich damit, daß sie in ihrem Jahresabschluß 1963 ihre Konzernforderungen als Forderungen an Konzernunternehmen kennzeichnete, gesetzestreu verhalten«, Es ist Aufgabe der Abschlußprüfer und ihrer Organisationen, dafür zu sorgen, daß die Forderungen an Konzernunternehmen künftig ausschließlich unter dieser Bezeichnung in Jahresabschlüssen ausgewiesen werden. Nach dem Inhalt des Aktiengesetzes ist für die von der Spruchstelle zugelassenen zusätzlichen Bezeichnungen kein Raum.
llachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: ja
A
AktG § 131 Abs 01 A III 9
Forderungen an Konzernunternehmen sind ausschließlich unter dieser Bezeichnung im Jahresabschluß auszuvveisen«
BGH Besohl, v. 31. Mai 1965 - II ZB 8/65 - Spruchstelle Celle
BUNDESGERICHTSHOF
xx_zb_8/65 BESCHLUSS
in dem Spruchstellenverfahren
zwischen
dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dipl«-Kfm» ^ HflH G^^pstraße PP,
und
dem Vorstand der H
Hoch- und
traßei
Tiefbau-Aktiengesellschaft
- Verfahrensbevollmächtigte;
eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung der Vorschriften, über den Jahresabschluß betreffend«
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr, Kuhn, Dr, Nörr, Dr, Bukow und Dr» Schulze
beschlossen;
Die sofortige Beschwerde der Gesellschaft wird zurückgewiesen.
Die Forderungen der Gesellschaft gegen ihre Tochtergesellschaften sind im Jahresabschluß 1964 als "Forderungen an Konzernunternehmen" auszuweisen.
Für das Beschwerdeverfahren wird eine Gebühr von 500 DM erhoben. Diese Gebühr und die entstandenen Auslagen hat die Gesellschaft zu tragen.
G r ü n d e ;
Die Gesellschaft ist die alleinige Aktionärin zweier anderer Aktie ngesellschaften. Unde 1963 hatte sie gegen diese beiden Töchter Forderungen in Höhe von 1 854 000 DM, Sie wollte diese Forderungen im Jahresabschluß 1965 unter der Bezeichnung "Forderungen an abhängige Gesellschaften", "Forderungen an Beteiligungsgesellschaften" oder "Forderungen an Tochtergesellschaften" ausweisen. Ihr Abschlußprüfer bestand jedoch darauf, die Forderungen als "Forderungen an Konzernunternehmen" zu bezeichnen. Bo geschah es auch.
In der Zeitschrift "Die Bauwirtschaft" (Heft 5 vom 30. Januar 1965, S. 105) hieß es;
"Bei mmm Sind in der gesamten Leistung des Jahres 1963 für rund 160 Mill« DM Leistungen abhängiger Gesellschaften enthalten. Las entspricht fast 25 der Gesamtleistung. Man kann hier schon von einem Konzernunternehmen sprechen, ein Ausdruck, den übrigens manche der kleineren Eau-AGs gern für sich verwenden.1'
Die Gesellschaft bezog das auf sich und fühlte sich als "Gernegroß" angesprochen und hierdurch besonders betroffen, da sie sich gegen die Verwendung der Bezeichnung "Forderungen an Konzernunternehmen" in ihrem Jahresabschluß 1963 gewehrt hatte. Im Abschluß 1964 hat sie wieder Forderungen gegen ihre beiden Töchter auszuweisen. Sie machte daher gegenüber ihrem Abschlußprüfer unter Hinweis auf die wiedergegebene Zeitsehriftenotelle geltend, außer der und der Philipp HoflÜ^^AG, die beide weit
mehr als eine halbe Milliarde Umsatz hätten, verwendeten alle anderen Bauaktiengesellschaften Bezeichnungen wie Forderungen "an abhängige Gesellschaften", "an abhängige Unternehmen", "an Tochtergesellschaften", "an Beteiligungs-gesellochaften", "an befreundete Gesellschaften", "gegenüber befreundeten Gesellschaften11 oder "gegenüber nahestehenden Gesellschaften". Zugleich vertrat sie den Standpunkt, entweder müsse ihr, wie sie das schon für den Abschluß 1963 gewünscht habe, eine entsprechende Bezeichnung gestattet werden oder aber alle Aktiengesellschaften müßten sich an den Uortlaut des § 131 Abs. 1 A III 9 AktG halten.
Der Abschlußprüfer hat daraufhin die Spruchstelle zur Entscheidung der Meinungsverschiedenheit angerufen.
Der 9« Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat festgestellt, die Gesellschaft habe im Abschluß 1964 ihre Forderungen gegen ihre beiden "Tochtergesellschaften" als Forderungen an Konzernunternehmen auszuweisen, ihr jedoch nachgelassen, diese "Kennzeichnung mit einer anderen zu verbinden, welche das Yorliegen einer konzernmäßigen Verflechtung im Sinne des § 15 AktG mit einer im Verkehr üblichen Bezeichnung wie ’Forderungen an Tochtergesellschaften*, ‘Forderungen an abhängige Gesellschaften*, ’Forderungen an Beteiligungsgesellschaften’ näher erläutert»"
Gegen diesen Beschluß hat die Gesellschaft die gemäß § 3.1 Abs» 2 1»DVO-AktG von der Spruchstelle wegen grund-
sätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene sofortige Beschwerde eingelegt»
Forderungen an Konzernunternehmen sind ausschließlich unter dieser Bezeichnung im Jahresabschluß auszuweisen.
§ 131 AktG schreibt zwingend vor, wie die Jahresbilanz einer Aktiengesellschaft zu gliedern ist» Von dem gesetzlich aufgestellten Bilanzschema darf nur unter den in § 131 Abs»! AktG genannten Voraussetzungen abgewichen werden« Danach i3t lediglich eine Abweichung zulässig, die "der Geschäftszweig bedingt" oder die in "einer weiteren Gliederung" besteht» Diese Abweichungen stehen unter dem Gebot der Klarheit und Übersichtlichkeit der Bilanz (§ 129 Abs» 1 Satz 2 AktG)»
Die durch den Geschäftszweig bedingte Abweichung von den Gliederungsvorschriften muß dem gesetzlichen Bilanzschema gleichwertig sein«
§ 131 Abs. 1 AktG schreibt unter A III 9 vor, daß
"Forderungen an Konzernunternehmen" gesondert auszuweisen sind. Fas ist ein gesetzestechnischer Begriff. § 15 AktG Bestimmt, was im Aktienrecht unter einem Konzernunternehmen zu verstehen ist. Daher ist dieser Ausdruck auch in der Jahresbilanz zu verwenden und eine abweichende Bezeichnung unzulässig.
Allerdings ist es in erster Linie Sache des Geschäftsberichts, Angaben Uber die Beziehungen zu einem Konzernunternehmen zu machen (§ 128 Abs. 2 Satz 2 Fr.8 AktG), während bei § 131 Abs. 1 A III 9 AktG die Funktion der Bilanz als Mittel der Erkennbarkeit der finanziellen Beziehungen in Vordergrund steht. Aber die Offenlegung der finanziellen Seite der Konzernverflechtung ist nicht minder wichtig, da der Geschäftsverkehr zwischen Konzernunternehmen dazu benutzt werden kann, die Bilanz in bedenklicher Weise hochzuschrauben oder anderweit zu manipulieren und die wirklichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu verschleiern (Schlegelberger/Quassowski,
AktG § 131 Anm. 2 unter c, 23; Adler/Füring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, § 131 Anm, 13> 82). Hinzu kommt, daß die Angabe über die Beziehungen zu Konzernunternehmen im Geschäftsbericht der Erläuterung des Jahresabschlusses dienen (§ 128 Abs. 2 AktG) und es nicht sinnvoll erscheint, für den Ausweis von Forderungen an Konzernunternehmen in der Bilan z eine andere Terminologie als für die Erläuterung dieses Bilanzpostens im Geschäftsbericht zu verwenden. Das Aktiengesetz sucht die Kenntlichmachung der finanziellen Beite der Konzernverflechtung noch durch zwei weitere Bestimmungen zu erreichen. Es bestimmt in § 131 Abs, 1 unter B V 7, daß auf der Passivseite der Bilanz die "Verbindlichkeiten gegenüber Konzern-unternehmcn" gesondert anzugeben sind, und in § 131 Abs. 6,
daß die Eigenschaft von Konzernforderungen oder -Verbindlichkeiten, die wegen Überschneidung mit einem anderen Bilanzposten bei diesem ausgewiesen werden, vermerkt werden mußo Die Offenlegung der finanziellen Konzernbeziehungen würde trotz der umfassenden gesetzlichen Regelung nur lückenhaft, unklar und unübersichtlich erreicht werden, wenn statt des von Gesetz benutzten und definierten .Be- . griffs Konzernunternehmen andere Bezeichnungen verwendet werden dürften»
Das Aktiengesetz sucht die Einhaltung der Gliederungsvorschriften des § 131 auf verschiedene Weise zu sichern» Rach § 135 Abs. 2 hat sich die Abschlußprüfung auf di<§* Beachtung der Vorschriften über den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht zu erstrecken» Der Brüfungsbericht der Abschlußprüfer hat sich darüber zu verhalten, daß Jahresabschluß und Geschäftsbericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (§139 Abs.1 Satz 2). '/enn der Jahresabschluß oder der Geschäftsbericht den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, haben die Abschlußprüfer den Beotätigungsvermerk zu versagen oder einzuschränken (§ 140 Abs.1, 2). Dazu kommt gegebenenfalls die Haftung nach § 141 und die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 2960 Um dem Abschlußprüfer die Verantwortung für die richtige Auslegung der Gliederungsvorschriften abzunehmen, ist in § 135 Abs.3 AktG, §§ 27 bis 32 1. DVO-AktG die Anrufung einer staatlichen Spruchstelle vorgesehen.
Gleichwohl ist die Beachtung des § 131 Abs. 1 A III 9 AktG nicht ausnahmslos erreicht worden.
Hierfür kann nicht angeführt werden, daß schon seit 1931 Forderungen an Konzernunternehmen nicht immer unter
dieser Bezeichnung ausgewiesen worden sind» Denn der durch die Verordnung über Aktienrecht vom 19. September 1931 in das Handelsgesetzbuch eingefügte § 261a Abs»1 verlangte unter A IV 9 zwar den gesonderten Ausweis von ’‘Forderungen an Konzerngesellschaften“, aber nicht die Verwendung dieser Bezeichnung. Denn die damalige Regelung enthielt noch keine dem § 15 AktG entsprechende Vorschrift und stellte die Ausweispflicht für “Forderungen an abhängige Gesellschaften und Konzerngesellschaften“ auf.
Bedeutsam ist dagegen, daß auch seit dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes (1. Oktober 1937) zahlreiche Bilanzen, die Forderungen an Konzernunternehmen auszuweisen hatten, dies unter anderen Bezeichnungen getan und den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Abschlußprüfer gefunden haben» Auch das Wirtschaftsprüferjahrbuch 1954 {B. 443) lehnte die Verwendung “ähnlicher Bezeichnungen (z.B. nahestehende Unternehmen)“ nicht schlechthin ab, sondern empfahl nur, sie zu vermeiden.
Aber auch wenn in dieser Handhabung die Rechtsüberzeugung zu dem Ausdruck kam, Forderungen an Konzernunternehmen könnten in der Jahresbilanz unter anderen Bezeichnungen ausgewiesen werden, so vermag das doch nichts daran zu ändern, daß das Aktiengesetz den Begriff Konzernunternehmen definiert0 als gesetzestechnischen Ausdruck verwendet hat und dieser Begriff demzufolge auch so verstanden und hingenommen werden muß.
Die wiedergegebene Bemerkung in der Zeitschrift “Die Bauwirtschaft“ war daher fehl am Platze. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat sich damit, daß sie in ihrem Jahresabschluß 1963 ihre Konzernforderungen als Forderungen an
Konzernunternehmen kennzeichnete, gesetzestreu verhalten«,
Es ist Aufgabe der Abschlußprüfer und ihrer Organisationen, dafür zu sorgen, daß die Forderungen an Konzernunternehmen künftig ausschließlich unter dieser Bezeichnung in Jahresabschlüssen ausgewiesen werden.
Nach dem Inhalt des Aktiengesetzes ist für die von der Spruchstelle zugelassenen zusätzlichen Bezeichnungen kein Raum.
Daher war demgemäß zu beschließen.
Die Gebührenfestsetzung und die Kostenentscheidung beruhen auf § 32 Abs.1 1 .DVD-AktCr.
Dr.Fischer
Dr.Kuhn
Dr.Nörr
Dr. Bukov;
Dr.Schulze