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BGH · II ZB 8/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 8/62

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein VertragshilfeG § 1; BGB § 767 Die Herabsetzung einer Verbindlichkeit kann im Vertragshilf everfahren nicht mit der Begründung abgelehnt werden, diese Llaßnahme komme auch dem Bürgen zugute und dem Gläubiger könne bei Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen nicht zugemutet werden, den Anspruch gegen den Bürgen teilweise zu verlieren«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 27o Mai 1963 unter Mitv/irkung des Senatspräoidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Licsecke, Dr. Reinicke und Dr. Schulze auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 8. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurück-gewiesen, daß die im Beschluß der 93« Kammer für Handelssachen des Landgerichts Berlin vom 18, Mai 1961 unter III und IV enthaltenen Besserungsklauseln wiederhergestellt werden« RM sind im Wege der richterlichen Vertragshilfe oder durch Einigung mit den Gläubigern unter Streichung der Zinsen auf Gründe und Z Das Landgericht hat die Zinsen gestrichen und die Verbindlichkeiten auf 35 cfi herabgesetzt, aber Klauseln vorgesehen, nach denen die Rechtsstellung der Gläubiger bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen gebessert wird (Besserungsklauseln). Mit der sofortigen weiteren Beschwerde wenden sich die Antragsgegner in erster Linie gegen die Herabsetzung ihrer Forderungen; hilfsv/eise bitten sie, die Verbindlichked. Sie halten es deshalb für sachgemäß, daß über das Vermögen der Antragstellerin das Konkursverfahren eröffnet werde (das den Bestand ihrer Forderung unberührt lasse), und bitten jedenfalls darum, die Verbindlichkeiten der Antragsgegner im Vertragshilfoverfahren nur zu stunden, bis es ihnen möglich sei, ihre Forderungen gegen die Pflichtge-ncinochaft geltend zu machen« Zivilsenats - die Auffassung, die Verpflichtung des Bürgen werde nicht dadurch berührt, daß die Haupt-vcrbindlichkoit im Wege des Vertragshilfeverfahrens herabgesetzt werde,dann haben die Antragsgegner kein Interesse daran, dio Herabsetzung dieser Verbindlichkeit mit Eück-sicht auf die (nach ihrer Ansicht bestehenden) Ansprüche gegen die Pflichtgemeinschaft zu verhindern. Zivilsenats an, so ist den Antragsgegnern zwar daran gelegen, daß ihre Forderungen nicht herabgesetzt werden. schutzwürdig* Wenn der Grundsatz der Abhängigkeit der Bürgschaft zur Folge hat, daß eine teilweise Streichung der Hauptverbindlichkeit dem Bürgen zugutekommt, dann kann dieses vom Gesetz gewollte Ergebnis nicht dadurch auf Kosten des Schuldners und des Bürgen vereitelt werden, daß im Hinblick auf diese Rechtsfolge davon abgesehen wird, die Hauptverbindlichkeit herabzusetzen, obwohl die Voraussetzungen für eine derartige Maßnahme in der Person des Schuldners gegeben sind* Die Bürgschaft darf nicht zur Folge haben, daß ein Antrag auf Vertragahilfo, der sonst begründet wäre und zu einer Herabsetzung der Verbindlichkeit führen würde, mit Rücksicht auf die möglicherweise bestehenden Ansprüche des Gläubigers gegen den Bürgen abgelehnt wird. 5» Das Kammergericht hat ausgeführt, die Antragstollerin habe, wenn man von den Verbindlichkeiten aus den Teilschuldverschreibungen absehe, ein Reinvermögen von 4*158*391,11 DM* Würden die Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen auf 35 herabgesetzt (und die Zinsen gestrichen), so müsse die Antragsteilerin hierfür etwa 3*600.000 DM aufwenden. Die Antragsgegner vertreten demgegenüber in der weiteren Beschwerde die Auffassung, die Verbindlichkeiten brauchten nur auf 40 # herabgesetzt zu werden-.. Antragsgegner läuft im wirtschaftlichen Ergebnis darauf hinaus, daß die Existenz der Antragstellerin vernichtet wird» Aufgabe des Yertragshilfeverfahrens ist es aber, dieses Ergebnis zu vermeiden,, Das Kammergericht hat mit Recht ausgeführt, daß der Antragstollerin die Zahlung eines Betrages von mehr als 35 nicht zugemutet werden könne. Das Kammergericht hat Ubersehen, daß die Antragsteller^ insoweit nicht gegen den Beschluß des Landgerichts vorgegangen ist. Die Antragstellerin hat den land-gerichtlichen Beschluß lediglich insov/eit angegriffen, als er die Verbindlichkeiten nur auf 35 & und nicht, wie sie beantragt hatte, auf 10 # des auf Deutsche Mark unbestellten Betrages herabgesetzt hatte,

ZinsForderungAntragsgegnerBeschlußVerbindlichkeitBeschwerdeBürge

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
 VertragshilfeG § 1; BGB § 767
Die Herabsetzung einer Verbindlichkeit kann im Vertragshilf everfahren nicht mit der Begründung abgelehnt werden, diese Llaßnahme komme auch dem Bürgen zugute und dem Gläubiger könne bei Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen nicht zugemutet werden, den Anspruch gegen den Bürgen teilweise zu verlieren«,
BGH, Besohl, v. 27. Mai 1963 - II ZB 8/62
KG Berlin BG Berlin
II_ZB_6/62
Beschluß
 In der Vertragshilfesache
 der Gesamtheit der Gläubiger aus den folgenden Teilschuldverschreibungen der	Aktiengesellschaft,
A)	4 1/2 $ Anleihe im Gesamtbeträge von 40. 000.000,— RM Ausgabe 1938,
B)	4 1/2 cp Anleihe im Gesamtbeträge von 40.000.000,— RM (2. Folge), Ausgabe 1938,
C)	5 1* Anleihe im Gesamtbeträge von 40.000.000,— RM Ausgabe 1940,
vertreten durch
1.	die Treuhandgescllschaft des Dt _
Gesellschaft mit beschränkter Haftung in LfMMMfcstraße V? diese vertreten durch den Geschäfts führer Dr. VJflpl,
2.	Rechtsanwalt Dr. Friedrich	in
 traße 0,
3.	Wilhelm	in	El^BBstraße
c
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
 gegen
dieB^HPPHP-B^^^pAktiengesellschaft in B vertreten durch ihren Vorstand Dr. Ing. Erich Wi
 Antragsteilerin und Beschwerdegegnorin,
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 27o Mai 1963 unter Mitv/irkung des Senatspräoidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Licsecke,
 Dr. Reinicke und Dr. Schulze
 auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 8. Mai 1962
beschlossen?
 
/
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurück-gewiesen, daß die im Beschluß der 93« Kammer für Handelssachen des Landgerichts Berlin vom 18, Mai 1961 unter III und IV enthaltenen Besserungsklauseln wiederhergestellt werden«
Die Gerichtskosten des weiteren Beschwerde-Verfahrens tragen die Antragsgegner nach einem Beschwerdewert von 900.000 DM.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1. Die Antragstellerin ist im Jahre 1934 als Unternehmen der Deutschen Braunkohlenindustrie gegründet worden; ihre Gründung beruht auf der Verordnung über die Errichtung wirtschaftlicher Pflichtgemeinschaften in der Braunkohlenwirtschaft vom 28. September 1934 (Reichsgesetzbl. I 863) und der Ersten Verordnung zur Durchführung dieser Verordnung vom 23« Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I 1068).
In den Jahren 1938 und 1940 nahm die Antragstellerin die in Rubrum des Beschlusses bezeichneten Anleihen auf, für die die (rechtsfähige) Pflichtgemeinschaft der Braunkohlenindustrie die Bürgschaft übernahm. Die Antragstellerin betrieb vier Werke	bei	K 
fast ihr gesamtes Vermögen. Ihre Schulden gegenüber Banken und anderen Darlehensgläubigern in Höhe von etv/a 11.000.000 RM sind im Wege der richterlichen Vertragshilfe oder durch Einigung mit den Gläubigern unter Streichung der Zinsen auf
 Gründe
und Z
Durch den Zusammenbruch verlor sie
115o079j20 DM herabgesetzt, ; :	=.v_	Schulden aus Warenliefe-
rungen sind gestrichen worden« Die Verpflichtungen aus den Teilschuldverschreibungen sind bisher noch nicht geregelt,,
;-üt sj:- Sie betragen nach teilweiser Tilgung bis zu dem Kriegsende und nach der Umstellung im Verhältnis 10 % 1 10»307o550 DM; an Zinsen sind bis zu dem 30. April 1961 8.087«401,10 DM rückständig.
Die Antrags teil er in hat gemäß § 87 AKFG um Vertrags-hilfe nachgeaucht und beantragt, die Verbindlichkeiten aus den Schuldverschreibungen auf 10 & (des auf Deutsche Mark umgestellten Betrages) herabzusetzen und ihr die Zinsen zu erlassen. Die Antragsgegner haben gebeten, den Antrag zurückzuwoisen.
Das Landgericht hat die Zinsen gestrichen und die Verbindlichkeiten auf 35 cfi herabgesetzt, aber Klauseln vorgesehen, nach denen die Rechtsstellung der Gläubiger bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen gebessert wird (Besserungsklauseln). Gegen diesen Beschluß haben beide Parteien sofortige Beschwerde eingelegt. Das Kammergericht hat die Besserungsklauseln aufgehoben und die Beschwerden im übrigen zurückgewiesen. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde wenden sich die Antragsgegner in erster Linie gegen die Herabsetzung ihrer Forderungen; hilfsv/eise bitten sie, die Verbindlichked. ten nur zu einem geringeren Bruchteil herabzusetzen und die Besserungsklauseln wiederherzustellen. Die Beschwerde ist im wesentlichen unbegründet«
2. Die Antragsgegner wollen eine Herabsetzung ihrer Forderungen im Vertragshilfeverfehren verhindern, weil '
 
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sie befürchten, daß eine derartige Maßnahme auch der Pflichtgerneinschaft als Bürgin zugutekomme. Sie sind der Ansicht, dies könne ihnen bei Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen nicht zugemutet werden«,
Sie halten es deshalb für sachgemäß, daß über das Vermögen der Antragstellerin das Konkursverfahren eröffnet werde (das den Bestand ihrer Forderung unberührt lasse), und bitten jedenfalls darum, die Verbindlichkeiten der Antragsgegner im Vertragshilfoverfahren nur zu stunden, bis es ihnen möglich sei, ihre Forderungen gegen die Pflichtge-ncinochaft geltend zu machen«
Der Ansicht der Antragogegner kann nicht zugestimmt werden. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings entschieden, die Herabsetzung einer Forderung im Vertragshilfoverfahren wirke, da die Bürgschaft von dem Bestand der Hauptverbindlichkeit abhänge, auch zugunsten des Bürgen (BG-HZ 6, 385). Diese Entscheidung ist in der Hechtslehre weitgehend auf Widerspruch gestoßen (vgl. die Nachweise bei Pagenkopf, Allgemeines Kriegsfolgengesetz § 86 Anm. 9)° Es kann dahingestellt bleiben, ob ihr zu folgen ist. Vertritt man - im Gegensatz zu der Entscheidung des IV. Zivilsenats - die Auffassung, die Verpflichtung des Bürgen werde nicht dadurch berührt, daß die Haupt-vcrbindlichkoit im Wege des Vertragshilfeverfahrens herabgesetzt werde,dann haben die Antragsgegner kein Interesse daran, dio Herabsetzung dieser Verbindlichkeit mit Eück-sicht auf die (nach ihrer Ansicht bestehenden) Ansprüche gegen die Pflichtgemeinschaft zu verhindern. Schließt man sich jedoch der Ansicht des IV. Zivilsenats an, so ist den Antragsgegnern zwar daran gelegen, daß ihre Forderungen nicht herabgesetzt werden. Dieses Anliegen ist aber nicht
 
schutzwürdig* Wenn der Grundsatz der Abhängigkeit der Bürgschaft zur Folge hat, daß eine teilweise Streichung der Hauptverbindlichkeit dem Bürgen zugutekommt, dann kann dieses vom Gesetz gewollte Ergebnis nicht dadurch auf Kosten des Schuldners und des Bürgen vereitelt werden, daß im Hinblick auf diese Rechtsfolge davon abgesehen wird, die Hauptverbindlichkeit herabzusetzen, obwohl die Voraussetzungen für eine derartige Maßnahme in der Person des Schuldners gegeben sind* Die Bürgschaft darf nicht zur Folge haben, daß ein Antrag auf Vertragahilfo, der sonst begründet wäre und zu einer Herabsetzung der Verbindlichkeit führen würde, mit Rücksicht auf die möglicherweise bestehenden Ansprüche des Gläubigers gegen den Bürgen abgelehnt wird. Das Vorhandensein der Bürgschaft kann die Rechtsstellung des Schuldners nicht in dieser Weise verschlechtern.
5» Das Kammergericht hat ausgeführt, die Antragstollerin habe, wenn man von den Verbindlichkeiten aus den Teilschuldverschreibungen absehe, ein Reinvermögen von 4*158*391,11 DM* Würden die Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen auf 35 herabgesetzt (und die Zinsen gestrichen), so müsse die Antragsteilerin hierfür etwa 3*600.000 DM aufwenden. Die Abwicklung dieser Verbindlichkeiten werde etwa 100.000 DM kosten, und die Verwertung der noch nicht fälligen Hypotheken werde auch nicht ohne Verlust durchzuführen sein. Der Rest ihres Vermögens müsse der Antragstellerin zur Aufrechterhaltung ihrer Existenz verbleiben. Die Antragsgegner vertreten demgegenüber in der weiteren Beschwerde die Auffassung, die Verbindlichkeiten brauchten nur auf 40 # herabgesetzt zu werden-..
Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Der Vorr^lag der
 
Antragsgegner läuft im wirtschaftlichen Ergebnis darauf hinaus, daß die Existenz der Antragstellerin vernichtet wird» Aufgabe des Yertragshilfeverfahrens ist es aber, dieses Ergebnis zu vermeiden,, Das Kammergericht hat mit Recht ausgeführt, daß der Antragstollerin die Zahlung eines Betrages von mehr als 35 nicht zugemutet werden könne.
4o Die weitere Beschwerde ist jedoch .^.begründet, soweit sie die V/iederherStellung der Besserungsklauseln erstrebt. Das Kammergericht hat Ubersehen, daß die Antragsteller^ insoweit nicht gegen den Beschluß des Landgerichts vorgegangen ist. Die Antragstellerin hat den land-gerichtlichen Beschluß lediglich insov/eit angegriffen, als er die Verbindlichkeiten nur auf 35 & und nicht, wie sie beantragt hatte, auf 10 # des auf Deutsche Mark unbestellten Betrages herabgesetzt hatte,
5» Die Entscheidungen über die Kosten beruhen auf den §§ 19, 20 VHG und den §§ 131? 50 KostO,
Dr,Fischer
 Dr,Kuhn
 Liesecke	Dr.Reinicke Dr.Schulze