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BGH

Gericht: BGH

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers wird der Beschluss des 2.Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 15- Februar 1951 aufgehoben. Bern Beklagten und Beschwerdeführer wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen das Seilurteil des Bandgerichts in Hamburg vom 13.Oktober 1950 erteilt. Durch Eeilurteil des Landgerichts in Hamburg von 15.Oktober 1950, zugecteilt am 1.6.Oktober 1950, ist der Beklagte zur Zahlung von 25.000 Da nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt worden* Am 9.HoveU>er 1950 hat der Beklagte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht ein Gesuch um Bewilligung des Araenrechts für die Berufungsinstanz ' eingereicht. Dieses Gesuch ist durch Beschluss des Oberlandesgerichts in Hamburg vom 19.Dezember 1950 abgelehnt v»orden, der 1t. Zur Begründung war geltend gemacht, dass der Ahlehnungsbeschluss dem Beklagten erst-am 28.12*50 zugegangen sei; der erstinstanzliche Anwalt habe die Handakten nicht heraus- 4 gegeben und deshalb habe der zweitinstanzliche Anwalt sie erst am 9.Januar 1951 heim Landgericht ein- Den Antrag ist'eine eidesstattliche Versicherung des Beklagten beigefügt, wonach ihm der ablehnende Beschluss des Ober-landesgericbts vom 19. gerichts hat $ie Gesohäftssteile des Landgerichts he stätigt, dass die *e:richtsaicten sich längex*e Seit auf der Schreibstube befunden hätten und dass aus ' diesem Grunde dem Anwalt des Beklagten erst am 9«Januar 1991 die Einsicht der Akten habe gewährt werden können. Las Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 15^’ebruär 1S5T den Wiederein-setsungsantrag abgelehnt und die Berufung als unauläs sig verworfen, weil die Frist des § 234 2P0 nicht gewahrt sei. Die Frist habe mit dem Zugang des Ablehnungsbeschlusses begonnen und dieser Beschluss müsse dem Beklagten schon am 23« Dezember augegangen sein, weil an diesem Tage auch der Gegner den Beschluss erhalten habe.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
BerufungAkteAnwaltBrHamburgFrist

Volltext der Entscheidung

2374 097
Besohl u ss
 ln Sachen der Baufirma Alfons B -Platz
ZLägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerde-
gegnerin,
- prozessbevollmächtigter: ^9Chtsanvmlt Br.il.-U
gegen den Kaufmann Wilhelm Xi HfBBHB81 ras s e fllib
 Beklagten 9 Berufungskläger und Be schwer def Uhr er., - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.P
hat der II.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom *19-April 1951 untor üit7/irkung des 3e-natsprhsidenten Br.Canter, der Bundesrichter Br.* Brost, Br.Selowsky, Br.bischer und Ascher beschlossen?
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers wird der Beschluss des 2.Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 15- Februar 1951 aufgehoben.
Bern Beklagten und Beschwerdeführer wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen das Seilurteil des Bandgerichts in Hamburg vom 13.Oktober 1950 erteilt.
Die Sache wird zu Verhandlung und. -«ntscheiviung * an das Hanseatische Oberlahdesgericht in Hamburg surttckverwiesen.
 
Gründe:
Durch Eeilurteil des Landgerichts in Hamburg von 15.Oktober 1950, zugecteilt am 1.6.Oktober 1950, ist der Beklagte zur Zahlung von 25.000 Da nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt worden* Am 9.HoveU>er 1950 hat der Beklagte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht ein Gesuch um Bewilligung des Araenrechts für die Berufungsinstanz ' eingereicht. Dieses Gesuch ist durch Beschluss des Oberlandesgerichts in Hamburg vom 19.Dezember 1950 abgelehnt v»orden, der 1t. Aktenvermerk vom 22«Dezember 1950 dem Beklagten und dem Rechtsanwalt des Klägers formlos mitgeteilt worden ist. Am 10. Januar 1951 hat der Beklagte durch Hechtsanwalt Dr.^HttHB in	Berufung	gegen	'
das vorgenannte Beilurteil eingelegt und gleichzeitig den Antrag gestellt, dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Zur Begründung war geltend gemacht, dass der Ahlehnungsbeschluss dem Beklagten erst-am 28.12*50 zugegangen sei; der erstinstanzliche Anwalt habe die Handakten nicht heraus- 4 gegeben und deshalb habe der zweitinstanzliche Anwalt sie erst am 9.Januar 1951 heim Landgericht ein-
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sehen können, um den Beklagten über die Aussichten der Berufung beraten zu können. Den Antrag ist'eine eidesstattliche Versicherung des Beklagten beigefügt, wonach ihm der ablehnende Beschluss des Ober-landesgericbts vom 19. Dezember 1950 erst am 28. Dezember "zugegangen1* und er vom 25.Dezember 1950 (einem Samstag) bis 27. Dezember nachmittags verreist gewesen sei. Auf BUcfcfrage des Oberlandes-
 
gerichts hat $ie Gesohäftssteile des Landgerichts he stätigt, dass die *e:richtsaicten sich längex*e Seit auf der Schreibstube befunden hätten und dass aus ' diesem Grunde dem Anwalt des Beklagten erst am 9«Januar 1991 die Einsicht der Akten habe gewährt werden können.
Las Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 15^’ebruär 1S5T den Wiederein-setsungsantrag abgelehnt und die Berufung als unauläs sig verworfen, weil die Frist des § 234 2P0 nicht gewahrt sei. Die Frist habe mit dem Zugang des Ablehnungsbeschlusses begonnen und dieser Beschluss müsse dem Beklagten schon am 23« Dezember augegangen sein, weil an diesem Tage auch der Gegner den Beschluss erhalten habe. Der Beklagte hätte dafür sorgen müssen, dass ihn während seiner Leise der Beschluss trotadeia erreichte, Bine weitere überie-gungsfri3t sei ihm entgegen der liechtsprechung des Reichsgerichts nicht cusubilligen. £s hätten aber auch für eine solche überlegungsfrist zwei Tage genügt, so dass auch in diesem Falle die Frist am 7.Januar abgelaufen gewesen sei. Das Fehlen der Akten sei :.ein unabwendbarer Zufall. Der Beklagte hätte vorsorglich schon vor Einsichtnahme der Akten durch seinen Anwalt Berufung zur Nahrung der Frist des § 234 ZPO einlegen lassen müssen.
Die hiergegen rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde musste Erfolg haben.
Nach der eidesstattlichen Versicherung des * Beklagten vom IJ.Jürs 1951 ist die Abteilung über -die Armenrechtsablehnung ihm erst am 23. Dezember 1950 von dem Bostboten überreicht worden« 3in 3e-nachrichtigungezettol des Bostboten war nicht abgegeben worden» Danach war der Wiedereinsetzungsantrag vom 10.1.1951 fristgemilss. äs ist dem Beklagten'kein Vorwurf daraus zu machen, dass er vor seiner Abreise nicht dafür Sorge getragen hatte, dass ihm der Beschluss nachgesandt würde. Der Beklagte ist nach seiner eidesstattlichen Versicherung vom 13- Üärs 1951 vor seiner Abreise v<riederholt und zwar das letzte &al vier oder sechs Sage vor Weihnachten auf der Geschäftsstelle des Zivilsenats 2 gewesen und hat sich nach dem Stand des Armenreehts-vei'fahrens bei dem dort tätigen Beamten erkundigt. Von diesem hat er die Auskunft erhalten, er brauche sich wegen der Berufung keine Sorgen su machet), er solle erst einmal den Beschluss abwartenj es würde noch einige Zeit dauern. Danach konnte sich der Beklagte darauf verlassen, dass vor dem Weihnachtsfest der Beschluss ihm nicht zugestellt werden iürr. de. Ausserdem hätte ihn der Beschluss auch bei Nachaendung kaum vor dem 23. erreicht, weil der 24# ein Sonntag v/ar und die eihnachtstage folgten.
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3s kommt hiernach nicht mehr darauf an, ob auch die Unmöglichkeit der Akteneinsicht durch den Anwalt des Beklagten ebenfalls ein unabwendbares Hindernis darstellt. Vielmehr war auf die sofortige Beschwerde, wie geschehen, zu beschliessen»
gos. Dr.Janter ges.Br.Drost gez. Dr.3elowsky gez. Br.Bischer gez« Ascher.