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BGH · II ZB 8/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 8/05

Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz in den Kostenrechnungen vom 30. 1 Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung des Beklagten hat keinen Erfolg. Durch die Kostenrechnung vom 30.

Zitierte Normen: § 66 GKG
betragenKostenansatzKostenrechnung17ReichartErinnerung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 8/05
vom 17. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart
 beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz in den Kostenrechnungen vom 30. Juni 2005 und vom 25. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	gemäß	§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung des Beklagten
 hat keinen Erfolg. Der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 25. Juli 2005 entspricht den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes und des Kostenverzeichnisses. Durch die Kostenrechnung vom 30. Juni 2005 ist der Beklagte nicht beschwert, weil der dort erhobene Betrag von dem in der Kostenrechnung vom 25. Juli 2005 zutreffend angesetzten Betrag in Abzug gebracht wurde.
-3 -
2	Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gebührenfrei (§ 66 Abs. 8
 Satz 1 GKG).
Goette	Kurzwelly	Münke
 Strohn
Reichart
 Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 03.01.2005 - 9 C 278/04 -LG Duisburg, Entscheidung vom 14.03.2005 - 5 S 21/05 -