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BGH

Gericht: BGH

März 2000 auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und auf Beiordnung eines Notanwalts für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 31. Das Prozeßkostenhilfegesuch ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 22. Nach dem derzeitigen Sachund Streitstand läßt der Beschluß des Oberlandesgerichts, durch den die Berufung des Beklagten wegen fruchtlosen Ablaufs der dreimal verlängerten Berufungsbegründungsfrist gemäß §§ 519 b Abs. 2, 519 Abs. 2 ZPO verworfen worden ist, keinen Rechtsfehler erkennen. Zudem erscheint nach Aktenlage die Rechtsverfolgung aussichtslos, weil im Hinblick auf die rechtsfehlerfreie Entscheidung des Oberlandesgerichts ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluß v.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 7 EGZPO § 78b ZPO
RechtsverfolgungZPOMärzBeschlußOberlandesgerichtssofortigunbegründet

Volltext der Entscheidung

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
 beschlossen:
Die Anträge des Beklagten vom 19. März 2000 auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und auf Beiordnung eines Notanwalts für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 2000 werden zurückgewiesen.
Gründe:
I. Das Prozeßkostenhilfegesuch ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2000 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Nach dem derzeitigen Sachund Streitstand läßt der Beschluß des Oberlandesgerichts, durch den die Berufung des Beklagten wegen fruchtlosen Ablaufs der dreimal verlängerten Berufungsbegründungsfrist gemäß §§ 519 b Abs. 2, 519 Abs. 2 ZPO verworfen worden ist, keinen Rechtsfehler erkennen. Damit kommt zugleich die - vom Beklagten auch erstrebte -Beiordnung eines Rechtsanwalts im Prozeßkostenhilfeverfahren gemäß § 121 ZPO nicht in Betracht.
II. Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls unbegründet. Zwar bedürfte der Beklagte für das Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß des Berufungsgerichts nach § 519 b Abs. 2 ZPO wegen des bestehenden Anwaltszwangs eines postulationsfähigen Vertreters (§ 78 b ZPO i.V.m. §§ 7, 8 EGZPO). Jedoch sind nach dem jetzigen Verfahrensstand die weiteren Voraussetzungen des § 78 b ZPO nicht gegeben. Der Beklagte hat nicht dargelegt, daß er trotz zu demutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung im sofortigen Beschwerdeverfahren postulationsfähigen Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Zudem erscheint nach Aktenlage die Rechtsverfolgung aussichtslos, weil im Hinblick auf die rechtsfehlerfreie Entscheidung des Oberlandesgerichts ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluß v. 6. Juli 1988 - IV b ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152, 1153).
Röhricht
 Henze
Goette
 Kurzwelly
Münke