BGH · II ZB 7/97 vom 07.07.1997
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Zur Zulässigkeit einer (weiteren) außerordentlichen Be-schwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" im Prozeßkostenhilfeverfahren, wenn das Oberlandesgericht die Beschwerde des Konkursverwalters gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO wegen unzureichender Darlegung der Voraussetzun gen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zurückgewiesen hat. das Oberlandesgericht wegen nicht hinreichender Darlegung der Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zurückgewiesen. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet (§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. Entgegen der Ansicht des Klägers hat sich das Oberlandesgericht in rechtlich unbedenklicher Weise an Wortlaut und Gesetzeszweck des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO orientiert, indem es eine nachvollziehbare Darlegung des Klägers dazu vermißt hat, daß es den am Gegenstand des Rechtsstreits Mit seinem rechtlichen Ansatz, wonach wirtschaftlich beteiligt im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nur diejenigen Gläubiger sind, die bei einem erfolgreichen Abschluß des konkreten Rechtsstreits wenigstens mit einer teilweisen Befriedigung ihrer Ansprüche aus der Masse rechnen können, befindet sich das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Im Einklang mit dem Gesetz hat es auch eine Vorschußpflicht der Sozialversicherungsträger, der Arbeitnehmer und -zugunsten des Klägers - der Finanzbehörde sowie der beiden Beklagten in ihrer Eigenschaft als Gläubiger der Rangklasse 6 verneint. Greifbar gesetzwidrig war auch nicht etwa die Verfahrensweise des Oberlandesgerichts, im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO den für den Umfang der Befriedigungsaussichten erheblichen Faktor der Massekosten - wie offenbar geschehen - nur überschlägig zu schätzen. Zwar hätte das Oberlandesgericht dem zur Darlegung und Glaubhaftmachung verpflichteten Kläger vor der Entscheidung eine befristete Auflage zur Konkretisierung solcher Kosten machen können (vgl. § 118 Abs. 2 ZPO); verpflichtet hierzu war es im Beschwerdeverfahren indessen nicht, nachdem der Kläger bereits aus der Beschwerdeerwiderung der Beklagten und der Auflage des Gerichts zur Vorlegung einer aktualisierten Gläubigerliste unschwer entnehmen konnte, daß er die tatsächlichen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur Vermeidung einer nachteiligen Entscheidung lückenlos darzulegen hatte. Im übrigen steht der Zulassung des außerordentlichen weiteren Rechtsmittels gegen die aufgrund unzureichenden Sachvortrags erfolgte Zurückweisung der Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch entgegen, daß der Kläger wegen der fehlenden Rechtskraftwirkung der ablehnenden Beschwerdeentscheidung jederzeit - entweder im Wege der Gegenvorstellung oder durch ein neues Prozeßkostenhilfegesuch - die versäumte Darlegung und ggf.Glaubhaftmachung nachholen Es erscheint naheliegend, daß das Oberlandesgericht die vorliegende unzulässige außerordentliche Beschwerde nunmehr als Gegenvorstellung des Klägers auslegt und sich in diesem Rahmen mit dessen ergänzendem Sachvortrag, insbesondere dem neuen Zahlenmaterial, zur Frage der Zumutbarkeit der Beteiligung von Gläubigern an den Kosten des Rechtsstreits (zu erwartende Quotenverbesserung in Relation zu den zu leistenden Kostenvorschüssen; vgl.