Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Goette, Dr. Kurzweily und Kraemer am 21. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Die am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten streitgenössischen Nebenintervenienten sind dem Verfahren am 4. März 1996 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. April 1996 zugestellt worden ist, richtet sich die am 15. 1. Die Berufung der streitgenössischen Nebenintervenienten ist statthaft. a) Die Nebenintervenienten konnten gegen das Anerkenntnisurteil des Landgerichts unabhängig von der Hauptpartei Berufung einlegen. § 47 Rdn. 85 m.w.N.; die streitgenössische Nebenintervention auf seiten der Gesellschaft wird neuerdings problematisiert von Austmann, ZHR 158, 495, b) Der streitgenössische Nebenintervenient kann auch dann ein Rechtsmittel einlegen, wenn er dem erstinstanzlichen Verfahren nicht beigetreten ist (vgl. Entgegen den Ausführungen der sofortigen Beschwerde fordert weder das Recht auf rechtliches Gehör noch das Recht auf ein faires Verfahren, dem bis zu dem Erlaß des erstinstanzlichen Urteils dem Verfahren nicht beigetretenen streitgenössischen Nebenintervenienten das Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens mitzuteilen oder ihm das ergangene Urteil förmlich zuzustellen. Deshalb ist anerkannt, daß in dem Fall, in dem der streitgenössische Nebenintervenient dem Verfahren erst nach einer für die Hauptpartei bereits laufenden Frist beitritt, für ihn nur noch der Rest dieser Frist verbleibt (vgl. Die Berufung der streitgenössischen Nebenintervenienten ist am 4. Die Berufung wurde jedoch nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist begründet. Der Umstand, daß die streitgenössischen Nebenintervenienten dem Verfahren in erster Instanz nicht beigetreten sind, kann - entgegen den Darlegungen der sofortigen Beschwerde - nicht dazu führen, daß die Berufungseinlegung und -begründung nicht von den Fristen der §§ 516, 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO abhängig sind. Wie dargelegt, steht dem streitgenössischen Nebenintervenienten dann, wenn er dem Verfahren während einer für die Hauptpartei laufenden Frist bei-tritt, nur noch der Rest dieser Frist zur Verfügung. Dieses Recht hat zu dem Inhalt, daß das entscheidende Gericht die Ausführungen des Prozeßbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muß (vgl. Dabei geht Art. 103 Abs. 1 GG davon aus, daß die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrungsordnungen überlassen bleiben muß (vgl. Dieses Recht, das keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote enthält, bedarf der Ausgestaltung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Erst wenn sich bei Berücksichtigung aller Umstände und nicht zuletzt der im Rechtsstaatsprinzip selber angelegten Gegenläufigkeiten unzweideutig ergibt, daß rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus diesem direkt konkrete Folgerungen für die Ausgestaltung des Verfahrens im Rahmen der vom Gesetzgeber gewählten Grundstruktur des Verfahrens gezogen werden (vgl. Sie müssen nach Sinn und Zweck auch für streitgenössische Nebenintervenienten gelten, und zwar auch dann, wenn diese dem Verfahren erst in der Rechtsmittelinstanz beitreten. Würde sie hier nicht angewandt, wäre das Ergebnis, daß die streitgenössischen Nebenintervenienten, die dem Verfahren in erster Instanz nicht beigetreten sind, in willkürlicher Weise besser gestellt würden, als diejenigen Nebenintervenienten, welche schon im erstinstanzlichen Verfahren vertreten waren und auf die § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO nach einhelliger Meinung Anwendung findet. Innerhalb dieser Frist haben die streitgenössischen Nebenintervenienten ihre Berufung nicht begründet. c) Dies alles gilt umso mehr, als die einmonatige Berufungsbegründungsfrist im vorliegenden Fall durch die von den streitgenössischen Nebenintervenienten selber eingelegte Berufung in Gang gesetzt worden ist, so daß von ihnen mit der Einhaltung dieser Frist nicht mehr und nichts anderes verlangt wird, als von jeder anderen Prozeßpartei, die eine zulässige Berufung eingelegt hat. 3. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zutreffend versagt. Die streitgenössischen Nebenintervenienten haben die Frist zur Begründung der Berufung durch das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, das ihnen zuzurechnen ist (§ 85 Abs. 2 ZPO), versäumt. Sie werden durch die sofortige Beschwerde, welche ihre Darstellung gegenüber dem Berufungsgericht nur wiederholt, nicht entkräftet.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 7/96 vom 21. April 1997 in dem Rechtsstreit Karl-Heinz B GmbH, S| vertreten durch den Geschäftsführer Straße®, Sl Beklagte - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr Beigetretene: 1. Karl-Heinz 2. Walter 3. Helmut 4. Irene 5. Hartmut 6. Armin L 7. Renate 8. Irma R 9. Richard 10. Ilona 11. Werner S 12. Peter S 13. 14. 15. Hanna Wi Hilmar Ruth streitgenössische Nebenintervenienten und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: gegen Hans Weg®, Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt 3 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Goette, Dr. Kurzweily und Kraemer am 21. April 1997 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Thüringischen Oberlandesgerichts vom 6. März 1996 wird auf Kosten der streitgenössischen Nebenintervenienten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 50.000,— DM Gründe: I. Der Kläger ist Gesellschafter der Beklagten. Mit seiner Klage macht er u.a. die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen geltend, welche die Einrichtung und Ausgestaltung eines Aufsichtsrats betreffen. Am 29. Mai 1995 hat das Landgericht antragsgemäß ein entsprechendes Anerkenntnisurteil erlassen. Dieses Urteil ist der Beklagten am 7. Juni 1995 zugestellt worden. Die am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten streitgenössischen Nebenintervenienten sind dem Verfahren am 4. Juli 1995 beigetreten; gleichzeitig haben sie Beru- 4 fung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 16. Oktober 1995 bei Gericht eingegangen. Am 8. November 1995 haben die streitgenössischen Nebenintervenienten den Antrag gestellt, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit Beschluß vom 6. März 1996 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß, der ihnen am 3. April 1996 zugestellt worden ist, richtet sich die am 15. April 1996 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde. II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Die Berufung der streitgenössischen Nebenintervenienten ist statthaft. Sie ist fristgerecht eingelegt worden . a) Die Nebenintervenienten konnten gegen das Anerkenntnisurteil des Landgerichts unabhängig von der Hauptpartei Berufung einlegen. Es handelt sich um eine streit-genössische Nebenintervention (Sen.Urt. v. 12. Juli 1993 - II ZR 65/92, BGHR ZPO § 69 - GmbH-Gesellschafter 1 = WM 1993, 1593, 1595; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 85 m.w.N.; die streitgenössische Nebenintervention auf seiten der Gesellschaft wird neuerdings problematisiert von Austmann, ZHR 158, 495, 507 ff.). Der streitgenössische Nebenintervenient kann selbständig Prozeßhandlungen vornehmen, namentlich ein Rechtsmittel einlegen (Sen.Urt. v. 4. Oktober 1993 - II ZB 9/93, BGHR ZPO § 69 - Rechtsmittel 1 m.w.N.; 5 MünchKommZPO-Schilken, § 69 Rdn. 11 m.w.N.). Das Urteil muß ihm zugestellt werden; ab dann läuft die Berufungsfrist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 20. Aufl. § 516 Rdn. 11). b) Der streitgenössische Nebenintervenient kann auch dann ein Rechtsmittel einlegen, wenn er dem erstinstanzlichen Verfahren nicht beigetreten ist (vgl. Bork, ZIP 1992, 1205, 1206). Hier stellt sich die Frage, ob ihm das ergangene Urteil trotzdem zugestellt werden muß, um die Berufungsfrist in Lauf zu setzen. Der IX. Zivilsenat hat sie für den Sonderfall einer Kindschaftssache bejaht (BGHZ 89, 121). Diese Entscheidung beruht jedoch auf der Beiladungspflicht aus § 640e ZPO. Entgegen den Ausführungen der sofortigen Beschwerde fordert weder das Recht auf rechtliches Gehör noch das Recht auf ein faires Verfahren, dem bis zu dem Erlaß des erstinstanzlichen Urteils dem Verfahren nicht beigetretenen streitgenössischen Nebenintervenienten das Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens mitzuteilen oder ihm das ergangene Urteil förmlich zuzustellen. Deshalb ist anerkannt, daß in dem Fall, in dem der streitgenössische Nebenintervenient dem Verfahren erst nach einer für die Hauptpartei bereits laufenden Frist beitritt, für ihn nur noch der Rest dieser Frist verbleibt (vgl. Münch-KommZPO-Schilken aaO, Rdn. 12 m.w.N.). c) Im vorliegenden Fall begann die Frist für die Einlegung der Berufung am 8. Juni 1995 zu laufen und endete am 7. Juli 1995 (§§ 516, 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 und 3 BGB). Die Berufung der streitgenössischen Nebenintervenienten ist am 4. Juli 1995, also rechtzeitig, bei Gericht eingegangen. 6 2. Die Berufung wurde jedoch nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist begründet. Sie ist deshalb unzulässig. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Begründungsfrist am 5. Juli 1995 zu laufen begann. Der Umstand, daß die streitgenössischen Nebenintervenienten dem Verfahren in erster Instanz nicht beigetreten sind, kann - entgegen den Darlegungen der sofortigen Beschwerde - nicht dazu führen, daß die Berufungseinlegung und -begründung nicht von den Fristen der §§ 516, 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO abhängig sind. Wie dargelegt, steht dem streitgenössischen Nebenintervenienten dann, wenn er dem Verfahren während einer für die Hauptpartei laufenden Frist bei-tritt, nur noch der Rest dieser Frist zur Verfügung. Das Recht auf rechtliches Gehör wird dadurch nicht verletzt. Dieses Recht hat zu dem Inhalt, daß das entscheidende Gericht die Ausführungen des Prozeßbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muß (vgl. BVerfGE 86, 133, 145; st. Rspr.), aber nur, soweit das Vorbringen nach den Prozeßvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muß oder bleiben kann (vgl. BVerfGE 63, 80, 85; st. Rspr.). Dabei geht Art. 103 Abs. 1 GG davon aus, daß die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrungsordnungen überlassen bleiben muß (vgl. BVerfGE 74, 228, 233). Eine solche nähere Ausgestaltung enthält § 519 Abs. 2 Satz 2 BGB. Auch das Recht auf eine faires Verfahren, das eine der Konkretisierungen des Rechtsstaatsprinzips darstellt (vgl. BVerfGE 78, 123, 126 m.w.N.), ist nicht verletzt. Dieses Recht, das keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote enthält, bedarf der Ausgestaltung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, zwischen möglichen Alternativen bei der normativen Konkretisierung eines Verfassungsgrundsatzes zu wählen. Erst wenn sich bei Berücksichtigung aller Umstände und nicht zuletzt der im Rechtsstaatsprinzip selber angelegten Gegenläufigkeiten unzweideutig ergibt, daß rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus diesem direkt konkrete Folgerungen für die Ausgestaltung des Verfahrens im Rahmen der vom Gesetzgeber gewählten Grundstruktur des Verfahrens gezogen werden (vgl. BVerfGE 86, 288, 318 m.w.N. - zu dem Strafverfahren) . Die Grundstruktur des Rechtsmittelverfahrens im Zivilprozeß zeichnet sich dadurch aus, daß die dieses Verfahren einleitenden Prozeßhandlungen fristgebunden sind. Derartige Fristenlösungen berühren das Recht auf ein faires Verfahren nicht. Sie müssen nach Sinn und Zweck auch für streitgenössische Nebenintervenienten gelten, und zwar auch dann, wenn diese dem Verfahren erst in der Rechtsmittelinstanz beitreten. Ihre Prozeßhandlungen fallen nicht nur vom Wortlaut, sondern auch vom Sinn her (vgl. oben lb) unter §§ 516, 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO. 8 Gemäß § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO beträgt die Frist zur Begründung der Berufung einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Berufung. Diese Vorschrift gilt - entgegen der von der sofortigen Beschwerde vertretenen Meinung -auch im vorliegenden Fall. Würde sie hier nicht angewandt, wäre das Ergebnis, daß die streitgenössischen Nebenintervenienten, die dem Verfahren in erster Instanz nicht beigetreten sind, in willkürlicher Weise besser gestellt würden, als diejenigen Nebenintervenienten, welche schon im erstinstanzlichen Verfahren vertreten waren und auf die § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO nach einhelliger Meinung Anwendung findet. b) Die Berufungsbegründungsfrist endete am 6. Oktober 1995 (§§ 519 Abs. 2 Satz 2, 223 Abs. 1 ZPO, 199 a.F. GVG; vgl. auch Zöller/Stöber, ZPO, 20. Aufl. S 223 Rdn. 13). Innerhalb dieser Frist haben die streitgenössischen Nebenintervenienten ihre Berufung nicht begründet. c) Dies alles gilt umso mehr, als die einmonatige Berufungsbegründungsfrist im vorliegenden Fall durch die von den streitgenössischen Nebenintervenienten selber eingelegte Berufung in Gang gesetzt worden ist, so daß von ihnen mit der Einhaltung dieser Frist nicht mehr und nichts anderes verlangt wird, als von jeder anderen Prozeßpartei, die eine zulässige Berufung eingelegt hat. 3. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zutreffend versagt. Die streitgenössischen Nebenintervenienten haben die Frist zur Begründung der Berufung durch das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, das ihnen zuzurechnen ist (§ 85 Abs. 2 ZPO), versäumt. Der erkennende Senat macht sich die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses insoweit zu eigen. Sie werden durch die sofortige Beschwerde, welche ihre Darstellung gegenüber dem Berufungsgericht nur wiederholt, nicht entkräftet. Röhricht Dr. Hesselberger Dr. Goette Dr. Kurzweily Kraemer