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BGH · n zb 7/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: n zb 7/86

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. 1. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 4. Februar 1986 den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 500,--* IM festgesetzt und seine Auffassung näher begründet. rufungsinstanz auf 500,— DM festgesetzt hatte und dabei auf die Ausführungen der Beklagten zur Höhe des Streitwerts näher eingegangen war, brauchte es diese Erörterungen in dem Verwerfungsbeschluß nicht nochmals wiederholen oder ausdrücklich auf den Festsetzungsbeschluß Bezug zu nehmen. Deshalb rechtfertigt der Umstand, daß das Berufungsgericht in dem Festsetzungsbeschluß nicht auf jeden Punkt des Vorbringens der Beklagten zu dem Streitwert eingegangen ist, nicht den Schluß, daß es einzelne Punkte nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Schließlich ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Streitwert betrage (nur) 500,— DM, auch rechtlich nicht zu beanstanden. Maßgebend für den Wert der Beschwer ist nicht das wirtschaftliche Interesse des Klägers an seinem Obsiegen, sondern dasjenige der Beklagten an der Abwendung der von dem Kläger angestrebten Duldung. Auch seinem Hinweis, daß das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils nach oben durch den Streitwert begrenzt wird, ist zuzustimmen (vgl. Seinen Ausführungen zu dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers ist Jedoch zu entnehmen, daß es auch für die erste Instanz einen Streitwert in Höhe von 500,— DM für maßgeblich hält.

Zitierte Normen: § 97 ZPO Art. 103 GG § 3 ZPO § 25 GKG
WertBerufungsgerichtStreitwertZPOKlägerBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

n zb 7/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Küchengehilfin Ruth Straße
 Beklagten und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr
 Dr. H.
gegen
 den Kundendienstmechaniker Friedhelm Straße
 Kläger und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 Horstkötter und Dr. in
K
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Brandes, Dr. Hesselberger und Röhricht am 14. Juli 1986
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. März 1986 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Be schwe rdewert: 500,— DM
Gründe
1.	Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 4. Oktober 1985 verworfen, "weil der Wert des Beschwerdegegenständes 700,— DM nicht über steigt (§§ 511a, 519b, 97 Abs. 1 ZPO)". Zuvor hatte es nach Anhörung der Parteien mit Beschluß vom 20. Februar 1986 den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 500,--* IM festgesetzt und seine Auffassung näher begründet.
2.	Die Beklagte greift den Verwerfungsbeschluß des Berufungsgerichts ohne Erfolg an. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Beschluß ordnungsgemäß begründet. Nachdem das Berufungsgericht den Streitwert für die Be-
 
rufungsinstanz auf 500,— DM festgesetzt hatte und dabei auf die Ausführungen der Beklagten zur Höhe des Streitwerts näher eingegangen war, brauchte es diese Erörterungen in dem Verwerfungsbeschluß nicht nochmals wiederholen oder ausdrücklich auf den Festsetzungsbeschluß Bezug zu nehmen. Auch hat es nicht, wie die Beklagte meint, bei der Festsetzung des Streitwerts Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Die Vorschrift verpflichtet das Gericht nicht, Jedes Vorbringen einer Partei ausdrücklich zu verbescheiden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß es das Vorbringen einer Partei auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 51» 126, 129 m.w.Nw.). Deshalb rechtfertigt der Umstand, daß das Berufungsgericht in dem Festsetzungsbeschluß nicht auf jeden Punkt des Vorbringens der Beklagten zu dem Streitwert eingegangen ist, nicht den Schluß, daß es einzelne Punkte nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Schließlich ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Streitwert betrage (nur) 500,— DM, auch rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend hat es den Streitwert nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen festgesetzt. Die Bewertungsfreiheit, welche diese Vorschrift dem Richter einräumt und der damit verbundene ErmessensSpielraum haben zur Folge, daß Wertfestsetzungen gemäß §§ 511a, 3 ZPO sich der auf Gesetzesverletzungen beschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht (vgl. § 549 ZPO) weitgehend entziehen. Erst wenn der Berufungsrichter die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, kann das Revisionsgericht eingreifen (vgl.
BGH, Urt. v. 24. Februar 1982 - IVa ZR 58/81, NJW 1982,
1765; Urt. v. 20. September 1983 - VI ZR 111/82, VersR 1983, 1160, 1161). Für einen solchen Ermessensfehler besteht vor-
 
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liegend Jedoch kein Anhalt. Maßgebend für den Wert der Beschwer ist nicht das wirtschaftliche Interesse des Klägers an seinem Obsiegen, sondern dasjenige der Beklagten an der Abwendung der von dem Kläger angestrebten Duldung. Dies hat das Berufungsgericht trotz seiner etwas mißverständlich gefaßten Ausführungen in dem Streitwertbeschluß zu dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers nicht verkannt. Auch seinem Hinweis, daß das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils nach oben durch den Streitwert begrenzt wird, ist zuzustimmen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 44. Aufl. § 511a, Anm. 4 zu § 3). Allerdings hat das Berufungsgericht den von dem Landgericht festgesetzten Streitwert (1.500,— DM) nicht abgeändert, obwohl es hierzu gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG befugt gewesen wäre. Seinen Ausführungen zu dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers ist Jedoch zu entnehmen, daß es auch für die erste Instanz einen Streitwert in Höhe von 500,— DM für maßgeblich hält. Daher vermag der Hinweis
 
der Beklagten auf den formell noch bestehenden Streitwertbeschluß erster Instanz nichts an der Feststellung des Berufungsgerichts zu ändern, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 700,— DM nicht übersteigt,
 Dr, Bauer	Bundschuh	Brandes
 Hesselberger	Röhricht