Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Seidl am 4. Der Kläger hat die Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts München I vom 8. Am Nachmittag dieses Tages sprach der beim Berufungsgericht nicht zugelassene Rechtsanwalt in der Kanzlei der Berufungsanwälte des Klägers vor, um Akten für eine Terminsvertretung am 4. Dabei kam das Gespräch auf die Berufung des mit Rechtsanwalt bekannten Klägers. Diese gaben Rechtsanwalt Md£ in dem Gespräch den Auftrag, die Berufungsbegründung zu fertigen und sie noch vor Fristablauf bei Gericht einzureichen. Dieses Versehen, so meint der Kläger, könne Rechtsanwalt Wenzel nicht vorgeworfen - und damit ihm nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet - werden, weil Rechtsanwalt erst am Morgen des 3. Mai 1984 bei einem Vergleich zwischen der Zeitansage im Radio und seiner Uhr aufgefallen sei, daß sie um ca. Den damit begründeten Wiedereinsetzungsantrag des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und seine Berufung verworfen. Bei der gesteigerten Sorgfaltspflicht, die ihm wegen des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs oblegen habe, habe er sich nicht auf den genauen Gang seiner - in Wirklichkeit nachgehenden - Armbanduhr verlassen dürfen, sondern sich im Laufe des Abends des 2.
BUNDESGERICHTSHOF ii »» 7/m BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Wilhelm van den traße 34, r Kläger, Widerbeklagter, Berufungskläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollraächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dietmar Rei: und gegen Solingen, vertreten durch die Walter Bruno Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr Helm 2 y/ Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Seidl am 4. Februar 1985 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Oktober 1984 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe : Der Kläger hat die Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts München I vom 8. Dezember 1983 nicht rechtzeitig begründet. Die Frist lief am 2. Mai 1984 ab. Am Nachmittag dieses Tages sprach der beim Berufungsgericht nicht zugelassene Rechtsanwalt in der Kanzlei der Berufungsanwälte des Klägers vor, um Akten für eine Terminsvertretung am 4. Mai 1984 abzuholen. Dabei kam das Gespräch auf die Berufung des mit Rechtsanwalt bekannten Klägers. Rechtsanwalt hatte dessen Sache an die Berufungsanwälte herangetragen. Diese gaben Rechtsanwalt Md£ in dem Gespräch den Auftrag, die Berufungsbegründung zu fertigen und sie noch vor Fristablauf bei Gericht einzureichen. Letzteres hat Rechtsanwalt versäumt. Er hat die Berufungsbegründungsschrift erst nach Ablauf des 2. Mai 1984 in den Nachtbriefkasten am 3 Justizpalast in München eingeworfen. Er hatte allerdings die Vorstellung, daß es noch 13 Minuten (23.47 Uhr) vor Fristablauf sei. Dieses Versehen, so meint der Kläger, könne Rechtsanwalt Wenzel nicht vorgeworfen - und damit ihm nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet - werden, weil Rechtsanwalt erst am Morgen des 3. Mai 1984 bei einem Vergleich zwischen der Zeitansage im Radio und seiner Uhr aufgefallen sei, daß sie um ca. 54 Minuten nachging. Den damit begründeten Wiedereinsetzungsantrag des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und seine Berufung verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger ohne Erfolg. Nach Ansicht des Berufungsgerichts befand sich Rechtsanwalt Wenzel in keinem unverschuldeten Irrtum über die genaue Uhrzeit, als er die Berufungsbegründungsschrift in den Nachtbriefkasten am Justizpalast eingeworfen hat. Bei der gesteigerten Sorgfaltspflicht, die ihm wegen des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs oblegen habe, habe er sich nicht auf den genauen Gang seiner - in Wirklichkeit nachgehenden - Armbanduhr verlassen dürfen, sondern sich im Laufe des Abends des 2. Mai 1984 durch Vergleich mit einer anderen Uhr vergewissern müssen, ob die von seiner Uhr angezeigte Zeit richtig sei. Daß er das unterlassen habe, gereiche ihm zu dem Vorwurf. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit dem Beschluß des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 12. Oktober 1978 - VII ZB 21/78, VersR 1978, 1168 f., der einen praktisch gleich liegenden Sachverhalt betrifft. Für den erkennenden Senat besteht kein Anlaß, von der Entscheidung des VII. Zivilsenats abzugehen. Stimpel Dr. Bauer Dr. Kellermann Bundschuh Dr. Seidl