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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann am 19. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 11. Durch den vorbezeichneten Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. Die hiergegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Oktober 1983 datierte Berufungsbegründung der Beklagten unter dem Fristenfach gefunden; das sei dadurch zu erklären, daß die Rückwand des Fristfachs sich gelöst habe und der Schriftsatz aus dem Retent gerutscht sein müsse.

BerufungStraßeBerufungsbegründungBeschlußSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
n zb 7/M	BESCHLUSS
in der Sache
 der Kauffrau Cäcilia V Cacilia VflBfc-Sch<
Inh. der Fa. Hausbau straße	Wj
 Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr.
Straße
 gegen
den Architekten Dipl. Ing. Hans Gerd Gf RI
Straße
 Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 or
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann am 19. Dezember 1933
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 11. November 1933	,
aufgehoben.
G r ü n d e :
Durch den vorbezeichneten Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. Juni 1933 als imzulässig verworfen, weil eine Berufungsbegründung nicht innerhalb der bis zu dem 17. Oktober 1983 laufenden Frist eingegangen sei.
Die hiergegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Wie sich aus dem Vermerk der Geschäftsstelle des 10. Zivilsenats des Berufungsgerichts vom 22. November 1983 ergibt, wurde nach intensiver Suche die auf den 12. Oktober 1983 datierte Berufungsbegründung der Beklagten unter dem Fristenfach gefunden; das sei dadurch zu erklären, daß die Rückwand des Fristfachs sich gelöst habe und der
 Schriftsatz aus dem Retent gerutscht sein müsse. Der aufgefundene Schriftsatz trägt den Eingangsstempel der Briefannahmestelle der Justizbehörden Frankfurt am Main vom 14. Oktober 198?. Damit ist bewiesen, daß die Beklagte ihre Berufung rechtzeitig begründet hat. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben.
Fleck
 Stimpel
Dr. Bauer
 Dr. Schulze
 Dr. Kellermann