Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh am 7. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Kammergericht die Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß die Berufung nur dann wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen werden durfte, wenn der Antrag des Beklagten auf Verlängerung dieser Frist abgelehnt gewesen wäre. Den Akten ist nicht zu entnehmen, daß dieser über die beantragte Fristverlängerung entschieden hätte. Denn aus dem Beschluß ist nicht ersichtlich, daß es sich insoweit um die Entscheidung des Vorsitzenden handelt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Bundesgerichtshof inzwischen durch Beschluß vom 18.
BUNDESGERICHTSHOF s-f II ZB 7/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit gegen 1 . 2. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh am 7. Juni 1932 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Juli 1981 aufgehoben. Gründe : Der Beklagte hat gegen das am 8. Mai 1981 zugestellte Urteil des Landgerichts am 9. Juni 1981 (Pfingstmontag) Berufung eingelegt. Mit einem vom 9. Juli 1981 datierten Schriftsatz, der nach dem Stempel der Gemeinsamen Briefannahme der Justizbehörden Charlottenburg dort an diesem Tage zwischen 15.00 und 24.00 Uhr und nach dem Stempel der Briefannahme des Kammergerichts bei diesem am 10. Juli 1981 eingegangen ist, beantragte der Beklagte, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Kammergericht die Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß die Berufung nur dann wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen werden durfte, wenn der Antrag des Beklagten auf Verlängerung dieser Frist abgelehnt gewesen wäre. Dies war aber nicht der Fall. Zuständig dafür ist gemäß § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO der Vorsitzende. Den Akten ist nicht zu entnehmen, daß dieser über die beantragte Fristverlängerung entschieden hätte. In dem Hinweis des Berufungsgerichts im Verwerfungsbeschluß, die Begründungsfrist habe deswegen nicht verlängert werden können, weil eine Entscheidung über den Antrag innerhalb der Frist nicht möglich gewesen sei, kann nicht zugleich die Ablehnung der Verlängerung durch den Vorsitzenden gesehen werden. Denn aus dem Beschluß ist nicht ersichtlich, daß es sich insoweit um die Entscheidung des Vorsitzenden handelt. Da über den Verlängerungsantrag somit noch nicht entschieden worden ist, muß dies nachgeholt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Bundesgerichtshof inzwischen durch Beschluß vom 18. März 1982 - GSZ 1/81 - unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung nunmehr die Auffassung vertritt, daß die Rechtsmittelbegründungsfrist auch noch nach deren Ablauf verlängert werden kann, sofern dies bis zu dem Ablauf des letzten Tages der Frist beantragt worden ist. Stimpel Dr. Fleck Dr, Kellermann Bundschuh Bauer