BGH · II ZB 7/78 vom 23.11.1978
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dafür ist ohne Belang, daß Rechtsanwalt RlHIkeine Prozeßvollmacht im Sinne von § 81 ZPO, sondern nur die Untervollmacht hatte, den Termin für Rechtsanwalt WflHHI wahrzunehmen. zu dem Prozeßbevollmächtigten im Sinne von § 176 ZPO, auch wenn er keine Prozeßvollmacht hat (vgl. Aus Gründen der Prozeßvereinfachung und -beschleunigung muß die Partei darauf vertrauen können, daß ein Rechtsanwalt, der sich ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln - wie etwa durch sein Auftreten vor Gericht - zu dem Prozeßbevollmächtigten des Gegners bestellt, Prozeß- und damit auch Zustellungsvollmacht hat. Dezember 1976 nicht mehr dadurch geschützt, daß ein Urteil sechs Monate nach seiner Verkündung auch dann rechtskräftig wird, wenn seine Zustellung unwirksam ist; denn die Rechtsmittelfrist wird seit dem 1. Juli 1977 stets erst durch eine wirksame Zustellung in Lauf gesetzt, so daß keine Rechtskraft eintreten kann, wenn eine von dem Gericht und der obsiegenden Partei für wirksam gehaltene Zustellung in Wahrheit unwirksam ist. Das Interesse des Gegners, im Prozeß und insbesondere auch bei Zustellungen nur von Jemandem vertreten zu werden, dem er tatsächlich Vollmacht erteilt hat, muß gegenüber Jenem Interesse zurücktreten. Tritt ein Rechtsanwalt ohne Vollmacht auf, so wird das vielfach von der Partei selbst zu demindest mitverursacht, wenn nicht sogar verschuldet sein. Im übrigen werden die Belange dessen, für den ein voll-machtloser Vertreter aufgetreten ist, schon dadurch hinreichend geschützt, daß er Je nach Lage des Palles ein dem vollmachtlosen Rechtsanwalt zugestelltes Urteil anfechten, gegenüber dem Ablauf der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erheben oder sich bei dem vollmachtlosen Vertreter schadlos halten kann. Im vorliegenden Falle hat sich Rechtsanwalt RflH selbst für den "neuen” Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gehalten und ist als solcher aufgetreten. November 1977 als für den Rechtszug bestellter Prozeßbevollmächtigter im Sinne von §176 ZPO # An dieser seiner Stellung hat sich auch in der folgenden Zeit nichts geändert, so daß das auf die mündliche Verhandlung ergangene Urteil (auch) an ihn wirksam zugestellt werden konnte. 2. Dem Beklagten ist Jedoch auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Verschulden von Rechtsanwalt RflHi braucht sich der Beklagte nicht zurechnen zu lassen, weil dieser - wenn auch entgegen eigener Vorstellung - nicht im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO sein "Bevollmächtigter” war, sondern nur die Untervollmacht hatte, den Termin zur mündlichen Verhandlung für Rechtsanwalt WHHP wahrzunehmen. Nach dem Akteninhalt hat er allerdings dem Beklagten, obwohl dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, noch am Morgen des Verhandlungstages erklärt, nicht vor Gericht erscheinen zu brauchen; er hat den Auftrag an Rechtsanwalt RHU, den Termin für ihn wahrzunehmen, nur von Büro zu Büro übermitteln lassen, ohne dabei die Handakten zur Verfügung zu stellen oder irgendwelche Weisungen zu erteilen, und er hat zwischen dem 22. Der tatsächliche Geschehensablauf, wonach sich Rechtsanwalt RflHB für den neuen Prozeßbevollmächtigten hielt, nach dem Termin gleichwohl keine Verbindung zu dem Beklagten aufnahm, später jedoch - ohne jegliche Handakten die Zustellung des Urteils entgegennahm und auch jetzt im übrigen untätig blieb, war aber so ungewöhnlich, daß dazu RGZ 148, 154, 165) der hier in Betracht kommenden Pflichtverletzungen von Rechtsanwalt angesehen und ihm infolgedessen nicht mehr zugerechnet werden kann; denn Rechtsanwalt «■I konnte bei allem, was er pflichtwidrig tat oder unterließ, jedenfalls damit rechnen, daß ein etwa ergehendes Urteil ihm als dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zugestellt und daß erst mit dieser Zustellung die Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt werden würde.