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BGH · n zb 7/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: n zb 7/77

Dezember 1977 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe beschlossen: Die Klägerin hält den Beiratsbeschluß für unwirksam und verlangt im vorliegenden Rechtsstreit von dem als Kommanditist mit einer Einlage von 100.000 DM eingetragenen Beklagten, zu dem Handelsregister zu erklären, daß entgegen der Anmeldung vom 12. Januar 1973 sie - die Klägerin - nicht aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden und die Grundstücksverwaltung GmbH nicht als persönlich haftende Gesellschafterin eingetreten sei. Die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Streit- und Beschwerdegegenstandes nur 200 DM betrage. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemißt sich in erster Linie nach dem Interesse des Beklagten, seine erstinstanzliche Verurteilung zu beseitigen und auf diese Weise die Wiedereintragung der Klägerin im Handelsregister zu vermeiden. Die Klägerin würde durch diese ihre Wiedereintragung (und die Löschung der Grundstücksver-waltung GmbH) wegen des öffentlichen Glaubens des Handelsregisters (§15 HGB) eine Rechtsposition erwerben, die sie praktisch im Rechtsverkehr in die Lage versetzen würde, die Kommanditgesellschaft allein nach außen hin zu vertreten. Das Interesse eines Kommanditisten, die Vertretung der Gesellschaft durch einen mißliebigen, seiner Ansicht nach ausgeschiedenen Gesellschafter zu verhindern, ist, wenn er - wie der Beklagte - mit einer Einlage von 100.000 DM beteiligt ist, wirtschaftlich so beachtlich, daß eine sachgerechte Bewertung dieses Interesses den nach § 511 a ZPO für die Zulässigkeit der Berufung erforderlichen Betrag von 500 DM ohne weiteres übersteigt; auf den konkreten Anlaß des umstrittenen Gesellschafterwechsels und dessen wirtschaftliche Bedeutung kommt es insoweit nicht einmal an. Zwar ist die Klägerin kapitalmäßig an der Kommanditgesellschaft nicht beteiligt, und dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß im allgemeinen der Wert des Gesellschaftsanteils des klagenden Gesellschafters der geeignete Anknüpfungspunkt für die Ermittlung eines Streitwerts ist, der in einer gesellschaftsrechtlichen Streitigkeit nach § 3 ZPO festzusetzen ist (BGHZ 19, 172 ff).

Zitierte Normen: § 15 HGB § 3 ZPO
klagendWertInteresseGmbHwirtschaftlichKlägerinGesellschafter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
n zb 7/77	BESCHLUSS
in Sachen
 Alois
Am
15,
Beklagter und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Peter M.
220, B
gegen
 die Willi
 führer Werner Ji

GmbH, vertreten durch ihren Geschäfts
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr. Dietrich Straße 8, B<
2 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 1977 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze,
 Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. September 1977 aufgehoben und der Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e :
Die klagende GmbH macht geltend, sie sei die persönlich haftende Gesellschafterin der Willi 0^^ GmbH & Co., einer Publikums-Kommanditgesellschaft. Deren "Beirat" hatte im Januar 1973 beschlossen, daß die Klägerin aus-scheide und die Willi 0^^ Grundstücks-Verwaltung GmbH an ihre Stelle trete. Demgemäß ist im Handelsregister die Klägerin gelöscht und als persönlich haftende Gesellschafterin die Grundstücksverwaltung GmbH eingetragen worden. Die Klägerin hält den Beiratsbeschluß für unwirksam und verlangt im vorliegenden Rechtsstreit von dem als Kommanditist mit einer Einlage von 100.000 DM eingetragenen Beklagten, zu dem Handelsregister zu erklären, daß entgegen der Anmeldung vom 12. Januar 1973 sie - die Klägerin - nicht aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden und die Grundstücksverwaltung GmbH nicht als persönlich haftende Gesellschafterin eingetreten sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht als unzulässig
 verworfen, weil der Wert des Streit- und Beschwerdegegenstandes nur 200 DM betrage.
Die gegen diesen Verwerfungsbeschluß gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemißt sich in erster Linie nach dem Interesse des Beklagten, seine erstinstanzliche Verurteilung zu beseitigen und auf diese Weise die Wiedereintragung der Klägerin im Handelsregister zu vermeiden. Die Klägerin würde durch diese ihre Wiedereintragung (und die Löschung der Grundstücksver-waltung GmbH) wegen des öffentlichen Glaubens des Handelsregisters (§15 HGB) eine Rechtsposition erwerben, die sie praktisch im Rechtsverkehr in die Lage versetzen würde, die Kommanditgesellschaft allein nach außen hin zu vertreten. Das Interesse eines Kommanditisten, die Vertretung der Gesellschaft durch einen mißliebigen, seiner Ansicht nach ausgeschiedenen Gesellschafter zu verhindern, ist, wenn er - wie der Beklagte - mit einer Einlage von 100.000 DM beteiligt ist, wirtschaftlich so beachtlich, daß eine sachgerechte Bewertung dieses Interesses den nach § 511 a ZPO für die Zulässigkeit der Berufung erforderlichen Betrag von 500 DM ohne weiteres übersteigt; auf den konkreten Anlaß des umstrittenen Gesellschafterwechsels und dessen wirtschaftliche Bedeutung kommt es insoweit nicht einmal an.
Daraus, daß die Beschwer eines nur seine Verurteilung bekämpfenden Rechtsmittelklägers nie höher bewertet werden kann, als der Streitgegenstand der Vorinstanz (vgl. statt vieler RGZ 93, 127, 128 und RG Warn. 1940 Nr. 162 sowie Gerold, Der Wert des Streitgegenstands in bürgerlichen RechtsStreitigkeiten, S. 49 Anm. 4. m. w. N.), ergibt sich für die Zulässigkeit der Berufüng
 nichts anderes. Zwar ist die Klägerin kapitalmäßig an der Kommanditgesellschaft nicht beteiligt, und dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß im allgemeinen der Wert des Gesellschaftsanteils des klagenden Gesellschafters der geeignete Anknüpfungspunkt für die Ermittlung eines Streitwerts ist, der in einer gesellschaftsrechtlichen Streitigkeit nach § 3 ZPO festzusetzen ist (BGHZ 19, 172 ff). Das schließt aber nicht aus, auch andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Gerade dann ist das notwendig, wenn es sich, wie hier, bei der klagenden Partei um die (angebliche) Komplementär-GmbH einer Publikumsgesellschaft mit einem Kommanditkapital von 2,8 Mio. DM handelt und die Gesellschafter der GmbH - hier zu demindest ihr Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer Ji^| -zugleich Kommanditisten sind. Das wirtschaftliche Interesse der Komplementär-GmbH an der Wahrnehmung der Geschäfts-führungs- und Vertretungsbefugnisse ist unter diesen Umständen mit den kommanditistischen Beteiligungen ihrer Gesellschafter so eng verzahnt, daß das auch bei der Klage der GmbH auf Zustimmung zu ihrer Eintragung im Handelsregister nicht völlig außer acht gelassen werden kann. Der Wert des Streitgegenstandes, gemessen an dem so verstandenen Interesse der Klägerin, ist daher ebenfalls höher als nur 500 DM einzuschätzen.
Danach ist der die Berufung verwerfende Beschluß des Kammergerichts aufzuheben.
Stimpel	Dr,.	Schulze	Dr.	Bauer
 Bundschuh
Dr. Skibbe