Der beteiligte Ehemann ist persönlich haftender Gesellschafter und seine vier minderjährigen Kinder sind Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft; die Kinder haben ihre Beteiligungen durch Schenkung vom Vater erworben. Bis zur Auffüllung der Kommanditeinlagen dürfen die Kommanditisten, abgesehen von Beträgen für persönliche Steuern und Abgaben, nur 100 DM je Monat entnehmen, soweit diese Entnahmen durch Gewinnanteile gedeckt sind (§ 2 i. Nach Auffüllung ihrer Einlagen sind die Kommanditisten "berechtigt, ihre Zinsanteile jährlich zu entnehmen, über weitere Entnahmen ihrer Gewinnanteile entscheiden alle Gesellschafter durch einstimmige gemeinsame Beschlußfassung nach dem Vorschlag des persönlich haftenden Gesellschafters, damit dem Betrieb ausreichende Beträge für Investitionen zur Verfügung bleiben können. Die Eltern der Kommanditisten haben im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. In den vorgenannten Entscheidungen haben die Oberlandesgerichte Frankfurt (Main) und Hamburg die Ansicht vertreten, wenn minderjährige Kinder als Kommanditisten an einer Familiengesellschaft beteiligt sind, sei ihnen unabhängig davon, inwieweit ihnen im Einzelfall Gesellschafterrechte zustünden und bei deren Wahrnehmung eine Vertretung durch die Eltern tatsächlich in Betracht komme oder unzulässig sei, schon mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB erhält ein Minderjähriger für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Diese Vorschrift setzt neben einer tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung des gesetzlichen Vertreters ein Bedürfnis für die Anordnung der Pflegschaft voraus, das durch einen gegenwärtigen konkreten Anlaß begründet sein muß (Soergel/Germer, BGB 10. Eine konkrete rechtliche Verhinderung der Eltern, die Kinder in deren Rechtsstellung als Kommanditisten zu vertreten, könnte sich hier allenfalls aus dem Verbot des Selbstkontrahierens (§§ 1629» 1795, 181 BGB) in Verbindung mit der gesellschaftsrechtlichen Lage nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag ergeben. Eine laufende rechtsgeschäftliche Mitwirkung der Kommanditisten in Gesellschaftsangelegenheiten kommt hier nur insofern in Betracht, als sie nach § 6 des Gesellschaftsvertrags gemeinsam mit dem persönlich haftenden Gesellschafter durch einstimmigen Beschluß über zusätzliche Entnahmen zu entscheiden haben. Das vorlegende Gericht meint, auch mit Rücksicht auf diese Bestimmung sei Jedenfalls zur Zeit eine rechtliche Verhinderung der Eltern nicht zu erwarten, weil nach der im Jahre 1972 getroffenen Regelung die künftigen Gewinnanteile zunächst zur Auffüllung der restlichen Kommanditeinlagen zu verwenden seien und deshalb eine September 1973 auf eine Vorlage des Oberlandesgerichts Hamm gefaßten, zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß in Sachen II ZB 6/74 näher ausgeführt hat, ist bei Gesellschafterbeschlüssen über Maßnahmen der Geschäftsführung oder sonstige gemeinsame Gesellschaftsangelegenheiten, soweit sie sich auf dem Boden des geltenden Gesellschaftsvertrags bewegen, ein Gesellschafter grundsätzlich nicht durch § 181 BGB gehindert, als Vertreter eines anderen Gesellschafters und zugleich im eigenen Namen zu stimmen. Die zu I erwähnte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vermag weder eine rechtliche Verhinderung der Eltern im Sinne des § 1909 BGB noch ein darauf beruhendes Bedürfnis für die Anordnung einer Dauerpflegschaft zu begründen, wie der Senat ebenfalls in seinem Beschluß in Sachen II ZB 6/74 dargelegt hat.
BUNDESGERICHTSHOF II ZB 7/74 BESCHLUSS in den Verfahren betreffend die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für die minderjährigen Rinder a) Brigitte E1MMMB» geb. anV.% 1965» b) Ursel EIMBHM» geb. am V. 1967» c) Astrid E3JHHIK geb. am 9* & 1969» d) Kai EMM, geb. aiflit 1971» wohnhaft in GüMMBk M, H0MM Straße Mi» Beteiligte und Beschwerdeführer* Eheleute Kaufmann Knut und Ulrike E] Straße als Eltern der minderjährigen Kinder» - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr - 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 1973 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß der Zivilkammer 3 a des Landgerichts Bielefeld vom 17. August 1973 wird zurückgewiesen. Gründe : I. Der beteiligte Ehemann ist persönlich haftender Gesellschafter und seine vier minderjährigen Kinder sind Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft; die Kinder haben ihre Beteiligungen durch Schenkung vom Vater erworben. Der Gesellschaftsvertrag schließt in § 4 das "Widerspruchsrecht der Kommanditisten" nach § 164 HGB aus. Bis zur Auffüllung der Kommanditeinlagen dürfen die Kommanditisten, abgesehen von Beträgen für persönliche Steuern und Abgaben, nur 100 DM je Monat entnehmen, soweit diese Entnahmen durch Gewinnanteile gedeckt sind (§ 2 i. d. F. v. 7. 9. 1972). Nach Auffüllung ihrer Einlagen sind die Kommanditisten "berechtigt, ihre Zinsanteile jährlich zu entnehmen, über weitere Entnahmen ihrer Gewinnanteile entscheiden alle Gesellschafter durch einstimmige gemeinsame Beschlußfassung nach dem Vorschlag des persönlich haftenden Gesellschafters, damit dem Betrieb ausreichende Beträge für Investitionen zur Verfügung bleiben können. Der persönlich haftende Gesellschafter kann jedoch ohne weiteres alle Gewinnanteile der Kommanditisten zur Auszahlung bringen, falls ihm das möglich erscheint" (§ 6). Die Eltern der Kommanditisten haben im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. Februar 1973 - IV R 61/72 (BStBl 1973 II 309) beantragt, für ihre Kinder Ergänzungspfleger zu bestellen, die deren Gesellschafterrechte für die Dauer der Minderjährigkeit und Mitgliedschaft in der Kommanditgesellschaft ausüben sollten. Diesen Antrag hat das Vormundschaftsgericht abgelehnt. Das Landgericht hat die hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamm möchte die weitere Beschwerde der Eltern zurückweisen, sieht sich hieran aber durch auf weitere Beschwerde ergangene Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt (Main) vom 24. September 1973 - 20 W 643/73 (OLGZ 1973, 429 ■ NJV 1973, 2113) und Hamburg vom 22. Januar 1974 (Rpfleger 1974, 154) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. In den vorgenannten Entscheidungen haben die Oberlandesgerichte Frankfurt (Main) und Hamburg die Ansicht vertreten, wenn minderjährige Kinder als Kommanditisten an einer Familiengesellschaft beteiligt sind, sei ihnen unabhängig davon, inwieweit ihnen im Einzelfall Gesellschafterrechte zustünden und bei deren Wahrnehmung eine Vertretung durch die Eltern tatsächlich in Betracht komme oder unzulässig sei, schon mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Hiervon würde das vorlegende Gericht bei Zurückweisung der weiteren Beschwerde abweichen. III. In der Sache teilt der Senat im Ergebnis die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm. Nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB erhält ein Minderjähriger für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Diese Vorschrift setzt neben einer tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung des gesetzlichen Vertreters ein Bedürfnis für die Anordnung der Pflegschaft voraus, das durch einen gegenwärtigen konkreten Anlaß begründet sein muß (Soergel/Germer, BGB 10. Aufl. § 1909 Bern. 16 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall zur Zeit nicht gegeben. Eine konkrete rechtliche Verhinderung der Eltern, die Kinder in deren Rechtsstellung als Kommanditisten zu vertreten, könnte sich hier allenfalls aus dem Verbot des Selbstkontrahierens (§§ 1629» 1795, 181 BGB) in Verbindung mit der gesellschaftsrechtlichen Lage nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag ergeben. Sie ist bei einer Familiengesellschaft wie der vorliegenden unter gewöhnlichen Umständen zu vernainen. Eine laufende rechtsgeschäftliche Mitwirkung der Kommanditisten in Gesellschaftsangelegenheiten kommt hier nur insofern in Betracht, als sie nach § 6 des Gesellschaftsvertrags gemeinsam mit dem persönlich haftenden Gesellschafter durch einstimmigen Beschluß über zusätzliche Entnahmen zu entscheiden haben. Das vorlegende Gericht meint, auch mit Rücksicht auf diese Bestimmung sei Jedenfalls zur Zeit eine rechtliche Verhinderung der Eltern nicht zu erwarten, weil nach der im Jahre 1972 getroffenen Regelung die künftigen Gewinnanteile zunächst zur Auffüllung der restlichen Kommanditeinlagen zu verwenden seien und deshalb eine Beschlußfassung Uber weitere Entnahmen für die nächsten Jahre nicht in Frage komme. Es kann auf sich beruhen, ob diese Begründung schon die Ablehnung der beantragten Pflegschaft trägt. Im Ergebnis ist dem vorlegenden Gericht zuzustimmen. Wie der Senat in seinem ebenfalls am 18. September 1973 auf eine Vorlage des Oberlandesgerichts Hamm gefaßten, zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß in Sachen II ZB 6/74 näher ausgeführt hat, ist bei Gesellschafterbeschlüssen über Maßnahmen der Geschäftsführung oder sonstige gemeinsame Gesellschaftsangelegenheiten, soweit sie sich auf dem Boden des geltenden Gesellschaftsvertrags bewegen, ein Gesellschafter grundsätzlich nicht durch § 181 BGB gehindert, als Vertreter eines anderen Gesellschafters und zugleich im eigenen Namen zu stimmen. Das gilt auch für den vorliegenden Tatbestand. Allerdings berühren Entnahmebeschlüsse nach § 6 des Gesellschaftsvertrags im besonderen Maße die persönlichen Interessen der Kommanditisten. Aber auch hier haben sich die Beschluß fassenden Gesellschafter in erster Linie an dem vom Gesellschaftszweck bestimmten gemeinsamen Interesse auszurichten. Für den persönlich haftenden Gesellschafter ist dies sogar der einzige Maßstab, weil ihn zusätzliche Entnahmen der Kommanditisten regelmäßig nur mittelbar in seiner Eigenschaft als Mitinhaber des Gesellschaftsuntemehmens berühren. Ein Zusammentreffen individueller Interessengegensätze in derselben Person, wie es § 181 BGB verhindern will, ist daher auch hier nicht von vornherein gegeben. Die bloße Möglichkeit, daß es einmal tatsächlich zu einem solchen Interessenkonflikt kommen könnte, rechtfertigt nicht schon jetzt die Bestellung eines Ergänzungspflegers. Die zu I erwähnte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vermag weder eine rechtliche Verhinderung der Eltern im Sinne des § 1909 BGB noch ein darauf beruhendes Bedürfnis für die Anordnung einer Dauerpflegschaft zu begründen, wie der Senat ebenfalls in seinem Beschluß in Sachen II ZB 6/74 dargelegt hat. IV. Danach haben die Vorinstanzen mit Recht die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft abgelehnt. Stimpel Fleck Dr. Kellermann Bundschuh Dr. Bauer