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BGH · n zb 7/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: n zb 7/69

Die sofortige Beschwerde ist nach § 519 b ZPO zulässig und auch frist- und formgerecht durch den beim Oberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bei diesem eingelegt worden (§ 569 ZPO), Sie ist nicht begründet. Im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten wird die Notierung von Rechtsmittel-Begründungs-Fristen so gehand-habt, daß der Bürovorsteher alle Fristen selbst berechnet und im Pristenkalender vermerkt. Im vorliegenden Pall ist die Frist vom Bürovorsteher falsch berechnet worden, weil er übersehen hat, daß es sich um ein Nachverfahren zu dem Wechselprozeß, also eine Periensache handelte. Die bei der Wahrung von Fristen zur Begründung von Rechtsmitteln erforderliche Sorgfalt ist vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nach diesem Sachverhalt nicht angewandt worden. Der Rechtsanwalt muß nach dem in BGHZ 43, 148, 153 aufgestellten Grundsatz durch geeignete allgemeine oder spezielle Anordnungen dafür Sorge tragen, daß ihm die Feststellung des Beginns und des Endes der Frist in den Fällen Vorbehalten bleibt, die in seiner Praxis ungewöhnlich sind oder bei denen Schwierigkeiten und Zweifelsfragen hinsichtlich des Beginns und der Dauer auftreten können. Die Aussicht, daß eine ohne Mitwirkung des Rechtsanwalts falsch berechnete Frist in solchen Sachen bei einer Kontrolle durch ihn aus dem Fristenkalender wieder entfernt wird, genügt nicht für die Wahrung der bei Begründungsfristen notwendigen größten Peinlichkeit und Genauigkeit (BGHZ 43, 148, 150)® Dem Rechtsanwalt kann auch unter Berücksichtigung der Mehrbelastung in der neueren Zeit zugemutet werden, daß er alsbald die Fristsachen mit Besonderheiten erkennt und sie durch seine eigenen Verfügungen von vornherein der richtigen Bearbeitung zuführt0

Zitierte Normen: § 569 ZPO
RechtsanwaltFristKontrolle®ZPORechtsanwaltsSacheFristenkalenderBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
n zb 7/69	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Bmm KflHHHUHfllHIlilHHV mbH , (I
vertreten durch den Liquidator Rechtsanwalt Freiherr von
 Beklagten und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigter II» Instanz?
gegen
 die Firma Martin fabrik, IflM (\
 , Schiffswerft und Maschinen« • )» Alleininhaber? kurt
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 15. Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze Pieck und Dr, Bauer
 beschlossens
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23• Oktober 1969 wird zurückgewiesen,
 Die Kosten des Beschwerdeverfahrene werden der Beklagten auferlegt.
Gründe s
Die sofortige Beschwerde ist nach § 519 b ZPO zulässig und auch frist- und formgerecht durch den beim Oberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bei diesem eingelegt worden (§ 569 ZPO), Sie ist nicht begründet.
Im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten wird die Notierung von Rechtsmittel-Begründungs-Fristen so gehand-habt, daß der Bürovorsteher alle Fristen selbst berechnet und im Pristenkalender vermerkt. Alle Akten, in denen solche Pristnotierungen erfolgt sind, sollen sodann dem Rechtsanwalt nach dessen allgemeiner Anweisung zur Kontrolle vorgelegt werden. Im vorliegenden Pall ist die Frist vom Bürovorsteher falsch berechnet worden, weil er übersehen hat, daß es sich um ein Nachverfahren zu dem Wechselprozeß, also eine Periensache handelte. Die Handakte ist dem Rechtsanwalt nicht zur Kontrolle vorgelegt worden.
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Die bei der Wahrung von Fristen zur Begründung von Rechtsmitteln erforderliche Sorgfalt ist vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nach diesem Sachverhalt nicht angewandt worden. Der Rechtsanwalt muß nach dem in BGHZ 43, 148, 153 aufgestellten Grundsatz durch geeignete allgemeine oder spezielle Anordnungen dafür Sorge tragen, daß ihm die Feststellung des Beginns und des Endes der Frist in den Fällen Vorbehalten bleibt, die in seiner Praxis ungewöhnlich sind oder bei denen Schwierigkeiten und Zweifelsfragen hinsichtlich des Beginns und der Dauer auftreten können. Er muß seine Sachen selbst darauf prüfen, ob er die Berechnung der Fristen dem Büropersonal überlassen kann oder ob er sich diese selbst Vorbehalten muß. Soweit letzteres der Fall ist, muß er sein Büropersonal mit geeigneten Weisungen versehen, die sicherstellen, daß ihm die Sachen zur Berechnung der Fristen vorgelegt werden.
Hier handelte es sich um eine Frist mit Schwierigkeiten und Zweifeln. Zur richtigen Berechnung gehörte, daß der lauf der Begründungsfrist im Wechselnachverfahren auch in den Ferien berücksichtigt wurde, sofern nicht die Klage auch auf einen anderen Rechtsgrund als den Wechsel gestützt war. Der Rechtsanwalt mußte sich hier die Bestimmung des Endes der Frist Vorbehalten. Eine nur vom Bürovorsteher bestimmte Rechtsmittel-Begründungsfrist durfte in solchen Fällen nicht in den Fristenkalender eingetragen werden. Zwar genügte es, wenn der Rechtsanwalt die Schwierigkeiten der richtigen Fristberechnung dadurch ausschaltete, daß er selbst auf dem Durchdruck der Berufungsschrift z. B. verfügtes wAchtung! Wechselsache!!"(vgl. BGH IM ZPO § 233 (Fc) Nr. 22). Es genügte aber nicht, daß auf dem inneren Aktendeckel ein Vermerk des Büros stands "Schriftsätze im Wechselprozeß ..." Damit war die richtige Berechnung der Frist unter Verantwortung des Rechtsanwalts im Wechselnachverfahren nicht
4-
f
sichergestellt® Auch genügte es nicht, den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts, wenn unterschiedslos alle Begründungsfristen zunächst vom Bürovorsteher berechnet und im Fristenkalender notiert wurden, wobei diese Notierung als vorläufige und von der Kontrolle des Rechtsanwalts abhängige betrachtet wurde® In den Fristenkalender gehören nur die unter Verantwortung des Rechtsanwalts bestimmten Fristen, wenn es sich nicht um routinemäßige Berechnungen handelt® Die Methode des Prozeßbevoll— mächtigten der Beklagten hat zwo Folge, daß Fristbestimmungen in den Sachen mit Besonderheiten ohne seine Mitwirkung vorgenommen werden und es von der Vorlage an ihn abhängt, ob es zu einer Kontrolle durch ihn kommt und der Fehler richtiggestellt wird® Das begründet die Gefahr, daß Fehler nicht bemerkt werden, weil die Kontrolle aus irgendwelchen Gründen unterbleibt» Es ist aber zu verlangen, daß der Rechtsanwalt die eingehenden Sachen selbst darauf prüft, ob Anlaß zur Angabe der Fristdauer oder wenigstens der Besonderheit ihres Laufes besteht, und daß dann erst Eintragungen in den Fristenkalender vorgenommen werden® Wie zahlreiche Fälle zeigen, ergeben sich bei Ansprüchen aus Wechseln immer noch verschiedene Zweifel, ob eine Feriensache vorliegt, die nur auf Grund einer Kenntnis der Rechtsprechung geklärt werden können (vgl» z» B0 BGHZ 18, 173 - Wechselnachverfahren BGHZ 37, 371 - Klagehäufung). Die Aussicht, daß eine ohne Mitwirkung des Rechtsanwalts falsch berechnete Frist in solchen Sachen bei einer Kontrolle durch ihn aus dem Fristenkalender wieder entfernt wird, genügt nicht für die Wahrung der bei Begründungsfristen notwendigen größten Peinlichkeit und Genauigkeit (BGHZ 43, 148, 150)® Dem Rechtsanwalt kann auch unter Berücksichtigung der Mehrbelastung in der neueren Zeit zugemutet werden, daß er alsbald die Fristsachen mit Besonderheiten erkennt und sie durch seine eigenen Verfügungen von vornherein der richtigen Bearbeitung zuführt0
Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen. Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 ZPO zu tragen«
Dr, Kuhn
 liesecke
Dr, Schulze
 Pieck
Dr^ Bauer