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BGH

Gericht: BGH

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird ihr unter Aufhebung des Beschlusses des 4« Zivilsenats des Hauseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 28.i März 1956 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg -vom Die Klägerin hat gegen das am 9- Februar 1956 zugestellt Urteil des Landgerichts München mit einem am 10.2*1956 ein-gegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit einem an denselben Tage eingereichten Schriftsatz hst sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt* Diesen Antrag hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg durch den angefochtenen, am 28,3.1956 zugestellten Beschluß zurückgewiesen«, Die gegen diese Entscheidung am 10-4.1956 eingegangene sofortige Beschwerde ist zulässig ^§§ 238 Abs 2, 519 b Abs 2 ZPO) und sachlich begründet* sich beim Verlassen des Büros von der Weiterleitung der Berufungsschrift zu über-zeugenr oder er hätte selbst bei seinem Weggang aus dem Büro die Ausführung seines Auftrages überprüfen müssen. Bei der Überbringung des Berufungsschriftsatzes an das Gericht handelte es sich um eine einfache Verrichtung, die ein Prozeßbevollmächtigter seinem Bürovorsteher überlassen kann (vgl BGH II ZB 22/53 vom 11«1,1954? Es würde eine Überschreitung des Maßes der vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfaltspflicht bedeuten, wenn ein Prozeßbevollmächtigter sich nicht darauf verlassen dürfte, daß coin erfahrener und bisher immer zuverlässiger Bürovorsteher eine derart untergeordnete., ihm zudem noch besonders auf getragene Tätigkeit, wie sie die rechtzeitige Weiterie: tung des Schriftsatzes darstellt, nicht ordnungsgemäß durchführen wird, und wenn er sich jeweils bei bevorstehendem Pristablauf von der Einreichung eines von ihm gefertigten und dem Bürovorsteher zur Beförderung ausgehändigten Schriftsatzes überzeugen müßte«

Zitierte Normen: § 238 ZPO
BerufungsschriftProzeßbevollmächtigterFristOberlandesgerichttagenHamburgKlägerinSchriftsatzesSchriftsatzBürovorsteher

Volltext der Entscheidung

der Firma L trüber Wfll
 In dem Rechtsstreit
& FejH^, Kommanditgesellschaft i,L. vertreten durch
1)	ihre Komplementärin Martha FeflB» We^^B? °^®^v‘'“0®MBBP“Straße S? diese wieder vertreten durch ihre Kommanditistin und allein verrretungsberechtigte Prokuristin, Margot geb. IioflBl, FflIK @-Jo? Gflitoweg
2)	die Kommanditistin und allein vertretungsberechtigte Prokurist in Margot	geb.	LoflBP?
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- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz §
Klägerin und Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr„ •
gegen
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 Beklagter und Bescnwerdegegner;
- ProzeßbevoJlmächtigte II, Instanzs
 Rechtsanwälte Pres
 hat der IIu Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7, Mai 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Selowsky Dr. Beibrück? Br, Haidinger, Br, Fischer und Dru Haager
 beschlossen?
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird ihr unter Aufhebung des Beschlusses des 4« Zivilsenats des Hauseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 28.i März 1956 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg -vom
9- November 1955 gewährt»
Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ergeht gebührenfrei.
G- r U n d e s .
Die Klägerin hat gegen das am 9- Februar 1956 zugestellt Urteil des Landgerichts München mit einem am 10.2*1956 ein-gegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit einem an denselben Tage eingereichten Schriftsatz hst sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt* Diesen Antrag hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg durch den angefochtenen, am 28,3.1956 zugestellten Beschluß zurückgewiesen«, Die gegen diese Entscheidung am 10-4.1956 eingegangene sofortige Beschwerde ist zulässig ^§§ 238 Abs 2, 519 b Abs 2 ZPO) und sachlich begründet*
Hach der dem Y/iedereinsetzungsantrag beigefügten eidesstattlichen Versicherung des Bürovorstehers des Prozeßbevoll-mächtigten II, Instanz hatte dieser am 9-3*1956 den Berufungs Schriftsatz angefertigt und den Bürovorsteher beauftragt, "dafür Borge zu tragen, daß die Berufungsschrift noch am gleichen Tage dem Oberlandesgericht" zugesandt werde» Der Bürovorsteher hatte die Berufungsschrift entsprechend einer allgemeinen Anweisung über die Beförderung eiliger Schriftsachen zur Verbringung an das Gericht für den Anwaltsiehriing bereitgelegto Er hatte jedoch dabei nicht berücksichtigt, daß der Lehrling wegen Besuchs der Berufsschule am Nachmittag das Büro nicht mehr aufsuchte» Da der Bürovorsteher den Abgang der Berufungsschrift nicht mehr kontrollierte, blieb der Schriftsatz liegen*
Nach Ansich'j des Oberlandesgerichts hätte der Prozeß-
bevollmächtigte der Klägerin im Hinblick auf den unmittelbar bevorstehenden Fristablauf entweder seinem Bürovorsteher die ausdrückliche Anordnung erteilen müssen.; sich beim Verlassen des Büros von der Weiterleitung der Berufungsschrift zu über-zeugenr oder er hätte selbst bei seinem Weggang aus dem Büro die Ausführung seines Auftrages überprüfen müssen. Dabei geht das Oberlandesgericht zwar zutreffend davon aus, daß ein unabwendbarer Zufall, der der Einhaltung einer Frist entgegensteht.; nicht schon dann vorliegt, wenn eine Partei die im Verkehr übliche Sorgfalt aufbringt; daß vielmehr die äußerste; den Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt dann angewendet werden muß; wenn eine Prozeßhandlung am letzten Tag einer Frist vorgenommen wird* Das Oberlandesgericht hat jedoch bei der Anwendung dieses allgemeinen Hechtssatzes auf den gegebenen Sachverhalt die Anforderungen übersteigert« die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts zu stellen sind* Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hatte, abgesehen von den ausreichenden allgemeinen Anordnungen und seiner regelmässigen Kontrolle, durch die bisher jede Versäumung einer Frist nach der eidesstattlichen Versicherung des Bürovorstehers verhindert wurde; seinem bereits über 30 Jahre auf seiner Anwaltskanzlei, seit 1946 als Bürovorsteher tätigen Angestellten den besonderen Auftrag gegeben,. für die Einreichung der Berufungsschrift am gleichen Tage Sorge zu tragen. Bei der Überbringung des Berufungsschriftsatzes an das Gericht handelte es sich um eine einfache Verrichtung, die ein Prozeßbevollmächtigter seinem Bürovorsteher überlassen kann (vgl BGH II ZB 22/53 vom 11«1,1954? Leitsatz in LM ZPO § 233 Nr 47)« Dies gilt im vorliegenden Fall umsomehr, als dem Bürovorsteher die besondere Wichtigkeit und Eilbedürftigkeit des Schriftsatzes bekannt war. Es würde eine Überschreitung des Maßes der vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfaltspflicht bedeuten, wenn ein Prozeßbevollmächtigter sich nicht darauf verlassen dürfte, daß coin erfahrener und bisher immer zuverlässiger Bürovorsteher
 eine derart untergeordnete., ihm zudem noch besonders auf getragene Tätigkeit, wie sie die rechtzeitige Weiterie: tung des Schriftsatzes darstellt, nicht ordnungsgemäß durchführen wird, und wenn er sich jeweils bei bevorstehendem Pristablauf von der Einreichung eines von ihm gefertigten und dem Bürovorsteher zur Beförderung ausgehändigten Schriftsatzes überzeugen müßte«
Dr-Selowsky Br-Delbrück Br..Haidinger Br. Fischer BroIIa
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